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Ordnung für Messstipendien, Messstiftungen oder Stolgebühren (MessStO)

vom 26. November 2020

(ABl. 2020, S. 467)

Die letzte umfassende diözesane Regelung des Messstipendienwesens ist rd. fünfundzwanzig Jahre her. Einzelne Regelungen zu den Messstipendien finden sich weit verstreut in den Amtsblättern; auch im Codex Iuris Canonici finden sich detaillierte Regelungen. Diese Regelungen werden hier zusammengeführt und, soweit diözesanen Rechtes, neu gefasst. Grundlegend bleibt der „Gemeinsame Beschluss der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz über die Neuregelung von Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren“ vom 31. Oktober 1991 (ABl. 1994, S. 388, Nr. 93).
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Teil A – Messstipendien (Manualstipendien)

Folgende Regelungen für Messstipendien1# werden festgesetzt:
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§ 1 Höhe des Messstipendiums und dessen Aufteilung zwischen Priester und Kirchenfonds2#, wo dieser fehlt der Kirchengemeinde.

( 1 ) Das Messstipendium für die Feier und die Applikation einer heiligen Messe wird einheitlich auf 5 Euro festgelegt. Der Priester darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist, ebenso annehmen wie – bei Bedürftigkeit – ein geringeres.3#
( 2 ) Für den liturgischen Sachaufwand4# sind 1,50 Euro an den Kirchenfonds abzuführen.
( 3 ) Je nach örtlichen Verhältnissen ist mit Kirchenfonds in dieser Ordnung auch ein Kapellenfonds bezeichnet bzw. bei Fehlen eines örtlichen Fonds die jeweilige Kirchengemeinde.
( 4 ) Der Anteil, der dem Unterhalt des Priesters und den kirchlichen Aufgaben dient5#, wird auf 3,50 Euro festgesetzt. Er ist dem Priester unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 auszuzahlen, der die Messintention persolviert.
( 5 ) Da der Unterhalt der in der Erzdiözese Freiburg tätigen Priester grundsätzlich sichergestellt ist, wird bestimmt, dass der Betrag des Messstipendiums für den Zelebranten nicht an diesen, sondern direkt an den jeweiligen Kirchenfonds für den Altaraufwand abzuführen ist, wenn der betreffende Priester Bezüge nach der Besoldungsordnung bekommt.6#Dasselbe gilt für Ordenspriester, die im Rahmen ihres Gestellungsvertrages die heilige Messe feiern, und für Priester, die von der Erzdiözese Freiburg oder einer diözesanen Stiftung ein Studienstipendium oder ähnliche monatliche Leistungen erhalten, sowie für Priester, die für ihre (Urlaubs-) Aushilfe pauschal bezahlt werden.
( 6 ) Priester, die die Auszahlung des Messstipendiums wünschen, müssen nachweisen, dass sie nicht unter die in Absatz 5 genannten fallen, und bestätigen, dass sie für eine ordnungsgemäße Versteuerung selbst Sorge tragen.
( 7 ) Jede Spende, die mit einer Bitte um ein Gedenken in der heiligen Messe verbunden ist, ist als Messstipendium zu vereinnahmen.7#Spendenquittungen können dafür nicht ausgestellt werden.
( 8 ) Ist eine heilige Messe mit einem Organisten und/oder einem Kantor gewünscht, so können die an diese zu zahlenden Gebühren und Auslagen erhoben werden,8# sofern diese Dienste nicht in deren Dienstvertrag pauschal abgegolten sind.
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§ 2 Messstipendien aus Binations- und Trinationsmessen

( 1 ) Grundsätzlich darf ein Priester nur einmal am Tag zelebrieren oder konzelebrieren.9# Aufgrund des bestehenden Priestermangels wurde jedoch für bestimmte Umstände die Erlaubnis für eine zweite bzw. dritte Zelebration (Bination bzw. Trination) erteilt.10#
( 2 ) Ein Priester, der an einem Tag mehrere heilige Messen zelebriert, kann jeder Messe eine bestimmte Intention zuordnen. Er darf jedoch, abgesehen von Weihnachten,11# nur für eine Messe ein Messstipendium annehmen; die übrigen hat er für einen vom Ordinarius bestimmten Zweck abzugeben.12#
( 3 ) Als Zweck nach can. 951 § 1 CIC wird der Altaraufwand des jeweiligen Kirchenfonds bestimmt,13# unbeschadet des Beschlusses des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz für Messstipendien aus Binations- oder Trinationsmessen an Allerseelen.14# Diese können unter der Voraussetzung angenommen werden, dass sie dem Bonifatiuswerk15# zugutekommen.
( 4 ) Erfolgt die Bination oder Trination als Konzelebration, darf für diese Messe kein Stipendium angenommen werden.16#
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§ 3 Ablehnen und Weitergabe von Messstipendien

( 1 ) Jeder Priester ist gehalten, die in der Weihe für das Volk Gottes erhaltene Befähigung, nämlich die heilige Messe zu feiern, auch für das Volk Gottes einzusetzen (vgl. can. 213; can. 276 § 2 Nr. 2 CIC). Daher darf ein Priester kein Messstipendium ohne gerechten Grund ablehnen.
( 2 ) Als gerechter Grund gilt insbesondere:
  • Die angefragte Messfeier wird als Binationsmesse konzelebriert (vgl. § 2 Abs. 4).
  • Er unterliegt am angefragten Tag der Applikationspflicht (vgl. § 4).
( 3 ) Gehen mehr Messstipendien ein, als binnen eines Jahres appliziert werden können,17# so sind diese weiterzugeben, etwa an die Erzbischöfliche Kollektenkasse,18# das Bonifatiuswerk19# oder den Deutschen Verein vom Heiligen Lande.20#In jedem Fall ist sicherzustellen, dass das ganze Stipendium weitergegeben wird und dass eine heilige Messe in der Meinung des Spenders21# gefeiert wird.
( 4 ) Bitten von einzelnen natürlichen oder juristischen Privatpersonen um Messstipendien bedürfen der Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des jeweiligen Ortsordinarius.22#
( 5 ) Es wird empfohlen, weitergegebene Stipendien an einem bestimmten Tag in der Gottesdienstordnung aufzuführen. Es ist darauf zu achten, dass das Gedenken aufgrund dieser weitergegebenen Stipendien und die Intention der Messfeier am Ort deutlich auseinandergehalten werden.23#
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§ 4 Applikationspflicht

( 1 ) Ein Priester, der ein mit der Applikationspflicht verbundenes Amt24# ausübt, ist verpflichtet, an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen25# für die ihm anvertrauten Gläubigen eine heilige Messe zu feiern. Für diese Messfeiern darf kein Stipendium angenommen werden. Wenn ein solcher Priester im Einzelfall verhindert ist, der Applikationspflicht nachzukommen, muss er einen anderen Priester damit beauftragen oder die Applikation an einem anderen Tag nachholen.
( 2 ) Wenn ein Priester für mehrere Pfarreien die Pfarrverantwortung trägt, erfüllt er seine Applikationspflicht, wenn er an den vorgeschriebenen Tagen eine Messe für alle ihm anvertrauten Gläubigen feiert.
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§ 5 Kongruenz der Anzahl von Intentionen und Messfeiern; Verbot plurintentionaler Messfeiern

( 1 ) Es sind so viele Messen in bestimmten Intentionen zu applizieren, als Stipendien angenommen sind. Wird ein Geldbetrag ohne Angaben der Zahl der Messen gegeben, so sind grundsätzlich so viele Messfeiern anzusetzen, wie üblicherweise dem Geldbetrag entsprechen.26#
( 2 ) Sogenannte plurintentionale Messfeiern sind im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht zulässig.27#
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§ 6 Messstipendienverzeichnis

( 1 ) Jede Stelle, die Messstipendien entgegennimmt, hat ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem die genaue Zahl der Messen, die Intention, der gegebene Betrag28#, der Tag der Persolvierung und der Name des persolvierenden Priesters festgehalten sind.29# Darin sind auch die Messstipendien zu notieren, die gemäß § 3 Abs. 3 weitergegeben wurden.
( 2 ) Jeder Priester ist darüber hinaus verpflichtet, für sich ein solches Verzeichnis für die von ihm selbst entgegengenommenen und persolvierten Messstipendien zu führen.30# Darauf kann nur verzichtet werden, wenn der Priester alle Messstipendien von einer Stelle nach Abs. 1 bekommt.
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§ 7 Gregorianische Messen

Gregorianische Messreihen (Missae tricenarii Gregoriani) sind in der Erzdiözese Freiburg nicht mehr anzunehmen, da die Zelebration von dreißig Messfeiern für einen Verstorbenen an dreißig aufeinander folgenden Tagen in einer Kirche nicht mehr gewährleistet werden kann.31#
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Teil B – Messstiftungen (Jahrtagsstiftungen) und andere Messverpflichtungen

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§ 8 Begriff

Eine Messstiftung (auch: Jahrtagsstiftung) ist eine unselbständige fromme Stiftung,32# eine Schenkung an eine öffentliche juristische Person kirchlichen Rechtes33# – im folgenden Stiftungsnehmer – mit der Auflage, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen das Messstipendium34# zu bestreiten, um eine heilige Messe nach der Meinung des Stifters zu feiern.
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§ 9 Errichtung von Messstiftungen

( 1 ) Messstiftungen können für die Dauer von 10 oder 20 Jahren errichtet werden. Andere Laufzeiten dürfen grundsätzlich nicht vereinbart werden. Es gelten einheitlich folgende Mindestsätze für die Dotation:
  1. 200 Euro für eine Laufzeit von 10 Jahren;
  2. 400 Euro für eine Laufzeit von 20 Jahren.
  3. Für Stiftungen, deren Dotation in einem Grundstück besteht, muss die Pacht mindestens 10 Euro betragen. In diesem Fall kann die Laufzeit 30 Jahre betragen.
  4. Bereits bestehende Messstiftungen bleiben hiervon unberührt.
  5. Spendenquittungen können für die Dotation nicht ausgestellt werden.
( 2 ) Die Dotation muss vom Stiftungsnehmer angenommen werden; erst dann kann die Messstiftung errichtet werden. Die nach can. 1304 § 1 CIC nötige Zustimmung des Ordinarius gilt als erteilt, wenn der Stiftungsrat die Errichtung der Stiftung zu den Bedingungen in Abs. 1 Buchst. a und b beschließt; die Annahme einer Messstiftung unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 9 KVO V.
( 3 ) Ist bei einer Messstiftung durch Testament oder Erbvertrag die Laufzeit vom Erblasser nicht festgelegt worden, so wird diese auf 10 Jahre festgesetzt, sofern nicht besondere Umstände eine Festsetzung auf 20 Jahre rechtfertigen. Wird eine von dieser Regelung abweichende Verpflichtungsdauer letztwillig verfügt, so erfolgt die endgültige Festlegung der Dauer unter Berücksichtigung von Abs. 1 durch den Stiftungsrat. Die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 8 KVO V gilt als erteilt, sofern die Messstiftung das einzige Vermächtnis ist und damit keine weiteren Verpflichtungen einhergehen.
( 4 ) Der Stiftungsrat kann die Annahme einer Messstiftung nur aus gerechtem Grund verweigern. Dieser ist im Ablehnungsbeschluss, der dem Stifter mitzuteilen ist, anzuführen. Der Stifter kann gegen den Ablehnungsbeschluss Beschwerde beim Ordinarius einlegen; darauf ist er hinzuweisen. Gegen eine Entscheidung des Ordinarius steht der Weg des hierarchischen Rekurses offen.
( 5 ) Dem Ordinarius ist in der Stiftungsurkunde ausdrücklich eine Reduktionsvollmacht gemäß can. 1308 § 2 CIC einzuräumen.
( 6 ) Die Errichtung einer Messstiftung ist in einer Stiftungsurkunde auf dem amtlichen Vordruck schriftlich festzuhalten.35# Die Urkunde ist vierfach auszufertigen: für den Stifter, für den Stiftungsnehmer, für die rechnungsführende Stelle und für das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 7 ) In der Stiftungsurkunde ist neben dem Namen des Stifters und des Stiftungsnehmers die Messintention festzuhalten, der gestiftete Betrag sowie die zugesagte Laufzeit. Auch Auflagen oder Bedingungen36# sind zu vermerken; in diesem Fall ist der Stifter ausdrücklich auf die Vollmacht des Diözesanbischofs gem. can. 1309 CIC hinzuweisen.
( 8 ) Grundsätzlich ist in der Stiftungsurkunde festzuhalten, dass die Messverpflichtung aus einer Messstiftung weitergegeben werden kann.37#
( 9 ) Die Errichtung einer Messstiftung ist abgeschlossen, wenn das Bedeckungskapital eingegangen ist bzw. das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Die bedachte öffentliche juristische Person hat das Bedeckungskapital in ihre Rechnungslegung aufzunehmen und bis zum Ablauf der Stiftung einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
( 10 ) Ist der Stiftungsnehmer keine örtliche öffentliche kirchliche Rechtsperson,38# so tritt an die Stelle des Stiftungsrates das für die Vermögensverwaltung zuständige Organ. Die Normen des Teils B dieser Ordnung sind entsprechend anzuwenden.
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§ 10 Hauptausweis und Handliste von Messstiftungen

( 1 ) Jeder Stiftungsnehmer hat einen „Hauptausweis der gestifteten Jahrtage“ zu führen. Dort ist jede Messstiftung versehen mit einer Ordnungsnummer einzutragen. Festzuhalten sind der Name des Stifters, das Datum der Errichtung der Stiftung, die Höhe der Dotation, die Laufzeit und der tatsächliche Beginn der Laufzeit der übernommenen Messverpflichtung sowie weitere in der Stiftungsurkunde genannte Bedingungen und Auflagen39#.
( 2 ) Mit dem tatsächlichen Beginn der Laufzeit einer Messstiftung ist diese in die „Handliste zur Abhaltung gestifteter Jahrtage“ einzutragen. Hier ist jedes Jahr festzuhalten, wann der Messverpflichtung nachgekommen wurde. An Stelle einer Handliste können auch andere Ordnungssysteme treten, insbesondere Systeme der elektronischen Datenverarbeitung.
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§ 11 Während der Laufzeit einer Messstiftung

( 1 ) Während der Laufzeit einer Messstiftung ist jährlich eine heilige Messe in dem gewünschten Anliegen zu feiern. Es ist sehr wünschenswert, die Messverpflichtungen aus Messstiftungen vor Ort zu persolvieren. Geht das im Einzelfall nicht, so ist analog zur Weitergabe von Messstipendien vorzugehen (siehe oben: § 3, Abs. 3 u. 5).
( 2 ) Der Altaraufwand und der Stipendienanteil des Priesters sind aus den Erträgen der Messstiftung der laufenden Rechnung zuzuführen. Für den Stipendienanteil des Priesters gilt die Regelung für Manualstipendien (s. oben § 1, Abs. 4).
( 3 ) Bleiben die Erträge der Messstiftung unter dem Betrag eines Messstipendiums, werden die Stipendien zu Lasten des laufenden Haushaltes ausgezahlt, sofern der Stiftungsrat nicht beschließt, den fehlenden Betrag aus dem Bedeckungskapital zu nehmen.
( 4 ) Altaraufwand und Stipendienanteil des Priesters werden nach dem derzeit gültigen Satz (§ 1 Abs. 2 u. 4) abgerechnet, solange der Stiftungsrat nicht beschließt, Altaraufwand und Stipendienanteil des Priesters nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung geltenden Regelungen abzurechnen.40# Das gilt auch für den in Abs. 3 beschriebenen Fall.
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§ 12 Ende der Laufzeit einer Messstiftung

Nach Beendigung der Laufzeit einer Messstiftung ist nach can. 1303 § 2 CIC vorzugehen.41#
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§ 13 Weitere jährliche Messverpflichtungen einer Pfarrei:

( 1 ) Alljährlich ist eine heilige Messe „nach der Meinung der Stifter der früheren Jahrtage der Pfarrei“ zu feiern.42#
( 2 ) In der Woche nach Allerseelen ist eine heilige Messe für die verstorbenen Seelsorger – Priester, Diakone, Pastoral- oder Gemeindereferenten bzw. -referentinnen – der Pfarrei zu feiern.43#
( 3 ) Wenn ein Priester für mehrere Pfarreien die Pfarrverantwortung trägt, erfüllt er die vorgenannten Verpflichtungen, wenn er für die Anliegen nach Abs. 1 und 2 je eine heilige Messe feiert.
( 4 ) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind in den Hauptausweis wie in die Handliste einzutragen.44#
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Teil C – Stolgebühren

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§ 14 Stolgebühren

( 1 ) Stolgebühren werden derzeit im Erzbistum Freiburg nicht erhoben.
( 2 ) Ist bei einer liturgischen Handlung ein Organist und/oder ein Kantor gewünscht, so können die an diese zu zahlenden Gebühren und Auslagen erhoben werden,45# sofern diese Dienste nicht in deren Dienstvertrag pauschal abgegolten sind.
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Teil D – Schluss

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§ 15 Aufhebung alter Regelungen und Übersicht über die weiterhin geltenden Normen

( 1 ) Aufgehoben werden hiermit alle früheren Regelungen zu Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren, insbesondere:
  • ABl. 1932, 397, Nr. 15378 (Führung von Messstipendienbüchern),
  • ABl. 1948, 60, Nr.105 (Manualstipendien),
  • ABl. 1948, 112, Nr. 182 (Neuregelungen für Messstiftungen bei der Einführung der DM als Währung),
  • ABl. 1958, 458, Nr. 181 (jährliche Messfeier für verstorbene Priester),
  • ABl. 1960, 134, Nr. 168 (Intentionen am Allerseelentag) und Nr. 169 (Weiterleitung von Messstipendien),
  • ABl. 1962, 411, Nr. 42 (überzählige Messstipendien),
  • ABl. 1961, 195, Nr. 16 (Messstipendien für notleidende Priester im Heiligen Land),
  • ABl. 1967, 26, Nr. 25 (sog. Gregorianische Messen),
  • ABl. 1969, 326, Nr. 142 (Mahnung an die Priester, keine Messstipendien abzulehnen),
  • ABl. 1974, 144, Nr. 154 (Binationsstipendien),
  • ABl. 1974, 144, Nr. 155 (Kollekte und Intentionen am Allerseelentag),
  • ABl. 1976, 4, Nr. 5 (Anpassung der Regelung bzgl. früherer Jahrtage),
  • ABl. 1984, 272, Nr. 85, 6 u. 7 (Regelung f. Bi- und Trination bzw. Konzelebration im Hinblick auf die Messstipendien),
  • ABl. 1990, 309, Nr. 18; dort Nr. 4 (Messstipendium bei Seelsorgeaushilfe),
  • ABl. 1994, 390, Nr. 94 (Ergänzung der Neuregelung von Messtipendien und Messstiftungen für die Erzdiözese Freiburg). Die dort unter Nr. 3.2 aufgehobenen Regelungen bleiben aufgehoben und werden hier nicht erneut aufgeführt;
  • ABl. 1997, 120, Nr. 86 (Steuerliche Behandlung von Messstipendien),
  • ABl. 2001, 135, Nr. 193 (Beträge für Messstipendien u. -stiftungen in Euro),
  • ABl. 2001, 176, Nr. 232 (Anpassungsverordnung II), Artikel 6,
  • ABl. 2007, 104, Nr. 120 (Allg. Dekret zur Änderung der bestehenden diöz. Vorschriften zu Jahrtagsstiftungen).
( 2 ) Weiterhin in Geltung bleiben die Regelungen der Deutschen Bischofskonferenz sowie des Konventes der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz, insbesondere:
  1. Dt. Bischofskonferenz:
    • ABl. 1993, 85, Nr. 66 (Verbot der Intentiones collectivae)
    • ABl. 1994, 387, Nr. 92 (Handreichung zu Messstipendien)46#
    • ABl. 2001, 120, Nr. 171 (Bi- und Trinationsstipendien an Allerseelen)
  2. Konvent der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz:
    • ABl. 1994, 388, Nr. 93 (Gemeinsamer Beschluss der Bischöfe der Ober-rheinischen Kirchenprovinz über die Neuregelung von Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren), abgedruckt als Nr. 162.1 in: Rechtsammlung der Erzdiözese Freiburg, Essen: Ludgerusverlag, 1995 ff. (Loseblattwerk; Stand: 28. Erg.-Lfg. Aug. 2019).
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§ 16 Inkrafttreten und Promulgation

Diese Ordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Anmerkungen geben Hinweise und führen Quellen an; sie gehören nicht zum Normtext.
Freiburg im Breisgau, am Fest des heiligen Konrad, dem 26.11.2020
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Die im Teil A behandelten Messstipendien sind die sog. Manualstipendien, also die Messstipendien, die dem Priester „in die Hand“ gegeben werden; im Unterschied dazu handelt Teil B von den Stipendien, die aus einer Messstiftung fließen (stipendia fundata).
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2 ↑ Seit 01.01.1976 rechnerisch vereinigt mit der Kirchengemeinde (vgl. ABl. 1975, 419).
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3 ↑ Cann. 945 § 2 u. 952 § 1 CIC. Diese Bestimmung darf aber nicht zum Abschaffen des Messstipendienwesens missbraucht werden. Es bedarf für eine Reduktion oder einen Erlass grundsätzlich der Bedürftigkeit des Stipendiengebers.
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4 ↑ Auch „Altaraufwand“ oder „expensa missae“ genannt.
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5 ↑ Can. 946 CIC.
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6 ↑ Das trifft grundsätzlich auf in die Erzdiözese oder in eine andere (Erz-)Diözese im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz inkardinierte Priester zu; die Inkardination lässt sich durch Vorlage des Priesterausweises bzw. Zelebrets leicht feststellen.
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7 ↑ Vgl. can. 951 § 1. Insbesondere dürfen keine Spenden „nach Art der Messstipendien“ angenommen werden.
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8 ↑ Die Gelder sind über die jeweilige Verrechnungsstelle an die betreffenden Personen auszuzahlen.
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9 ↑ Can. 905 § 1 CIC.
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10 ↑ S. ABl. 1984, S. 272, Nr. 85.
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11 ↑ An Weihnachten kann er für jede der drei Weihnachtsmessen (In der Nacht [=Christmette], Am Morgen [=Hirtenamt], Am Tag) ein Messstipendium annehmen (can. 951 § 1 CIC) – unbeschadet der ggf. bestehenden Applikationspflicht!
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12 ↑ Can. 951 § 1 CIC; siehe Absatz 3.
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13 ↑ Ein Abführen dieser Gelder an das Erzbistum entfällt daher!
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14 ↑ S. ABl. 2001, S. 120.
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15 ↑ Bonifatiuswerk, Postfach 1169, 33041 Paderborn; Bank für Kirche und Caritas eG, Paderborn: IBAN: DE46 4726 0307 0010 0001 00; BIC: GENODEM1BKC
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16 ↑ Can. 951 § 2 CIC.
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17 ↑ Vgl. can. 953 CIC.
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18 ↑ Mit dem Buchungsvermerk „[Anzahl] SACRA“, Erzdiözese Freiburg – KOLLEKTENKASSE, Landesbank B.-W., IBAN: DE95 6005 0101 7404 0408 41, BIC: SOLADEST600.
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19 ↑ Bankverbindung s. Fußnote 15.
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20 ↑ Deutscher Verein vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Pax-Bank, IBAN: DE81 3706 0193 0021 9900 19, BIC: GENODED1PAX.
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21 ↑ Oft abgekürzt mit „ad int. dant.“, also „ad intentionem dantis/dantium“ – „in der Meinung dessen/derer, der/die [ein Messstipendium] gegeben haben.“
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22 ↑ Vgl. can. 1265 § 1 CIC.
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23 ↑ Vgl. Handreichung zu Messstipendien der Deutschen Bischofskonferenz vom 24.02.1994, Nr. 6 (ABl. 1994, 388). Es könnte formuliert werden: „Jahrtagsmesse für NN. Wir gedenken auch folgender Jahrtage/Anliegen, für die die heilige Messe auswärts gefeiert wird: NN“; die Unterscheidung kann in einer gedruckten Gottesdienstordnung auch typographisch erfolgen. Diese Praxis wird den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches gerecht und bewahrt vor einer völligen Anonymisierung.
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24 ↑ Dazu gehören insbesondere die Pfarrer (can. 534 CIC).
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25 ↑ Tage mit Applikationspflicht sind im Direktorium mit einem „+“ nach dem Datum gekennzeichnet.
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26 ↑ Can. 950 CIC.
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27 ↑ Auch „intentiones collectivae“ genannt. Das Indult der Gottesdienstkongregation „Mos iugiter“ vom 22.02.1991 ist im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht anzuwenden (Vgl. ABl. 1993, 85). Plurintentionale Messfeiern sind von dem in § 3 Abs. 5 behandelten Sachverhalt zu unterscheiden!
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28 ↑ Die Instruktion der Kongregation für den Klerus „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ vom 29.06.2020 bestätigt das Messstipendienwesen, wie es im CIC geregelt ist (Nrn. 118-121). Definitionsgemäß kann eine Instruktion kein Gesetz ändern (can. 34 § 2 CIC). Wer die in der Instruktion in Auslegung von can. 945 § 2 CIC benannte Möglichkeit einer Gabe „in anonymer Weise“ nutzen will (Nr. 121; s. auch: oben § 1 Abs. 1), hat „anonyme Briefe“, in denen eine Messintention erbeten wird und ggf. ein Datum genannt wird, entsprechend in das genannte Verzeichnis einzutragen.
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29 ↑ Can. 958 § 1 CIC.
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30 ↑ Can. 955 § 4 CIC.
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31 ↑ Trotz der Erleichterung der Konzilskongregation für Unterbrechungen vom 24.02.1967 (vgl. Acta Apostolicae Sedis 59 [1967], 229 f.).
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32 ↑ Can. 1303 § 1, n. 2 CIC.
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33 ↑ Z.B. Kirchenfonds oder Pfarrei.
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34 ↑ Sog. “stipendium fundatum”.
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35 ↑ Vgl. can. 1306 § 2 CIC.
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36 ↑ Z. B. Denkbar ist z. B., dass die Messfeier am oder um den Todestag eines Verstorbenen gefeiert werden soll oder in einer Kapelle, der der Verstorbene besonders verbunden war. Auch Bedingungen und Auflagen müssen von beiden Seiten, dem Stifter und der annehmenden öffentlichen juristischen Person, angenommen werden.
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37 ↑ Sog. “stipendia ad instar manualium” (vgl. can. 826 CIC/1917).
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38 ↑ Z. B. eine diözesane öffentl. juristische Person wie der Erzb. Stuhl.
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39 ↑ Oft kommt es z. B. vor, dass ein Ehepaar eine Messstiftung sofort errichten will, während die Laufzeit mit der Feier einer jährlichen Messfeier erst im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners beginnen soll.
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40 ↑
AltaraufwandsentschädigungStipendienanteil des Priesters
in EUROin EURO
ab 01.01.1949 (ABl. 1948, 112)
a) in Orten unter 12.000 Einwohnerna) 0,77 EURa) 0,77 EUR
b) in Orten über 12.000 Einwohnernb) 0,77 EURb) 1,02 EUR
ab 01.01.1963 (ABl. 1963, 41 u. 1968, 155)1,02 EUR1,53 EUR
ab 04.07.1994 (ABl. 1994, 390)1,02 EUR2,56 EUR
ab 01.01.2002 (ABl. 2001, 135)1,00 EUR3,00 EUR
Ab 01.01.20211,50 EUR3,50 EUR
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41 ↑ In den Jahrtags-Stiftungsurkunden ist vorgesehen, dass das Stiftungskapital an den Stiftungsnehmer fällt. Hat der Stifter anderes festgelegt, ist dessen Wille zu beachten. Wurde gar nichts vereinbart, so ist das Stiftungskapital dem Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg zuzuführen; im Falle eines Stiftungsnehmers, der nicht dem Erzbischof von Freiburg unterstellt ist, fällt das Stiftungsvermögen dem Stiftungsnehmer zu.
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42 ↑ Vgl. I,1a des Erlasses „Jahrtagsstiftungen“ im ABl. 1948, 112, geändert durch ABl. 1976, 4.
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43 ↑ Vgl. ABl. 1953, 458.
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44 ↑ Daran ist insbesondere zu denken, wenn diese Verzeichnisse neu angelegt werden!
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45 ↑ S. oben Fußnote 8.
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46 ↑ Hier findet sich eine prägnante theologische und kirchengeschichtliche Einführung in das Messstipendienwesen.