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Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg (GGO)

vom 18. März 2015

(ABl. 2015, S. 111)

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Für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg sowie sinngemäß für deren Organe und Ausschüsse wird die folgende Gemeinsame Geschäftsordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Gemeinsame Geschäftsordnung – GGO – gilt für die Pfarrgemeinderäte und die Dekanatsräte, im Folgenden kurz „Rat“ genannt, sowie sinngemäß für deren Organe und Ausschüsse, soweit in den Satzungen dieser Räte nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 2
Vorbereitung der Sitzung

Der Vorstand des Rates bereitet die Sitzungen des Rates vor, stellt die Tagesordnung auf und legt den Sitzungstermin fest. In einer Sitzung wird an geeigneter Stelle ein geistlicher Impuls gehalten.
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§ 3
Einberufung der Sitzung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung oder ein anderes Vorstandsmitglied, beruft die Sitzungen unter Einhaltung der in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Frist und Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung in Textform ein.
( 2 ) Die Mindestanzahl der Sitzungen der Räte richtet sich nach den jeweiligen Satzungen. Darüber hinaus müssen der Pfarrgemeinderat und der Dekanatsrat einberufen werden, wenn der Pfarrer bzw. der Dekan oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Rat formlos unter Einhaltung der in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Frist ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden. Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt wird.
( 4 ) Kommt die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung ihren Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann der Rat auch vom Pfarrer bzw. Dekan einberufen werden.
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§ 4
Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung

Zeit und Ort sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Die Form der Bekanntmachung richtet sich bei Pfarrgemeinderäten nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Kirchengemeinde geltenden Vorschriften, bei Dekanatsräten nach der hierzu erlassenen Satzung.
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§ 5
Leitung der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle der Stellvertretung, geleitet.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Aussprache oder beauftragt dafür ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Sitzungsleitung ist berechtigt, die Redezeit zu beschränken und übt die volle Sitzungsgewalt aus.
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§ 6
Feststellung der Tagesordnung

( 1 ) Anträgen von Ratsmitgliedern auf Aufnahme in die Tagesordnung ist stattzugeben, wenn sie beim Pfarrgemeinderat mindestens drei Tage, beim Dekanatsrat mindestens sieben Tage vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden bzw. beim Vorstand eingegangen sind. Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Rates unverzüglich hiervon zu unterrichten.
( 2 ) Dringlichkeitsanträge, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen von Mitgliedern gestellt werden, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.
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§ 7
Beratende Personen und Gäste

Der Vorstand des Rates kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzung beratende Personen hinzuziehen oder Gäste einladen. Die Sitzungsleitung kann Nichtmitgliedern das Wort erteilen.
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§ 8
Beginn der Sitzung

Zu Beginn der Tagesordnung sind Einsprüche zum Protokoll der vorhergehenden Sitzung zu beraten und zu beschließen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung zu genehmigen.
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§ 9
Öffentlichkeit/Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Über Anträge aus der Mitte des Rates, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen entgegenstehen.
( 2 ) Die Ratsmitglieder und hinzugezogene beratende Personen sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Vorstand des Rates von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegeben worden sind.
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§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung

Über Anträge zur Geschäftsordnung muss nach Gelegenheit zur Gegenrede sofort abgestimmt werden.
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§ 11
Beschlussfähigkeit

Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und im Protokoll zu vermerken. Der Rat gilt solange als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt ist. Ist der Rat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht oder nicht mehr beschlussfähig, muss die Beschlussfassung vertagt werden. Der Rat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch erneute fristgemäße Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Hinweis auf diese Beschlussfähigkeit einberufen worden ist.
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§ 12
Wahlen

( 1 ) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann Abstimmung mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Ein solcher Antrag kann nicht gestellt werden, wenn es sich um die Wahl zu Vorstandsämtern handelt.
( 2 ) Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
( 3 ) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidatinnen oder Kandidaten aus dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
( 4 ) Sind mehr Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt als Ämter zu besetzen sind und liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle weiteren Stichwahlen anzuwenden.
( 5 ) Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus. Hieran nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder unter Ausschluss der Kandidierenden teil.
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§ 13
Abstimmungen

( 1 ) Zu Tagesordnungspunkten können von Mitgliedern jederzeit Anträge gestellt werden, über die abgestimmt werden muss; über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht allen Mitgliedern vor Beginn der Sitzung bekannt gemacht wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden. Vor der Abstimmung wiederholt die oder der Vorsitzende die Formulierung des Antrages. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird oder durch die jeweilige Satzung vorgeschrieben ist.
( 2 ) Der Rat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der jeweiligen Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegen zu einer Sache verschiedene Anträge vor, so wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt.
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§ 14
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das die Zahl der Anwesenden, die Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen persönlichen Erklärungen enthält. Es ist von der protokollierenden Person und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
( 2 ) Bei einer Beschlussfassung überstimmte Mitglieder können ggf. eine persönliche Erklärung abgeben, die zum Protokoll zu nehmen ist. Eine Diskussion zu einer persönlichen Erklärung findet nicht statt.
( 3 ) Das Protokoll ist innerhalb von zehn Werktagen nach der Sitzung den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums in Textform zuzustellen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen wird. Einsprüche sind in der folgenden Sitzung zu beraten.
( 4 ) Die Protokolle sind im Archiv der Kirchengemeinde bzw. des Dekanates aufzubewahren und in schriftlicher oder elektronisch digitalisierter Form sicher zu archivieren. Sie unterliegen den vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Visitationen.
( 5 ) Die Mitglieder der Räte haben das Recht der Einsichtnahme in Protokolle des Rates, dem sie angehören. Das Recht der Einsichtnahme in Protokolle des Pfarrgemeinderates steht auch den Mitgliedern des Stiftungsrates, die dem Pfarrgemeinderat nicht angehören, sowie den Sprecherinnen und Sprechern der Gemeindeteams zu. Anderen Personen kann durch Beschluss des Vorstandes des Rates Einsicht in Protokolle gewährt werden; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
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§ 15
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Rates. Der Vorstand wird nach außen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten. Im Falle der Verhinderung übernimmt diese Aufgabe die Stellvertretung. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Rates beruft auch die Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einberufung soll unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Tagen erfolgen.
( 3 ) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
( 4 ) Für die Beschlussfassung und den Verlauf der Sitzungen gelten die §§ 8 bis 14 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
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§ 16
Ausschüsse

( 1 ) Soweit ein Rat Ausschüsse bildet, werden deren Mitglieder nach Maßgabe der jeweiligen Satzung vom Vorstand berufen. Den Auftrag für die Tätigkeit des Ausschusses erteilt der Rat. Er nimmt auch die Arbeitsberichte der Ausschüsse entgegen.
( 2 ) Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Gehört eine dem Ausschuss vorsitzende Person nicht dem Rat an, so ist sie mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Rates einzuladen, um dort den Arbeitsbericht des Ausschusses vorzulegen.
( 3 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie sind nicht öffentlich.
( 4 ) Der Vorstand des Rates erhält die Sitzungseinladung und das Protokoll zur Kenntnis. Jedes Vorstandsmitglied kann an einer Ausschusssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 17
Amtsdauer

Soweit in den jeweiligen Satzungen nichts anderes geregelt ist, bleiben die Mitglieder der Organe des Rates im Amt, bis sich der neue Rat konstituiert hat.
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§ 18
Inkrafttreten

Die vorstehende Gemeinsame Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 19. März 2015 in Kraft.