.

Satzung DICV

vom 16.11.1903 in der Fassung vom 20.11.2013 mit Änderungen gemäß Feststellung vom 29.09.2020 über die Beschlussfassung der Vertreterversammlung im schriftlichen Verfahren, zuletzt gändert in der Vertreterversammlung am 23.11.2022
####

§ 1 Name, Stellung, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein trägt den Namen Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. (nachstehend Verband genannt) ist die vom Erzbischof von Freiburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in der Erzdiözese Freiburg. Er untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg.
( 2 ) Er ist ein privater Verein von Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit im Sinne der Canones 299, 321 – 326 des Codex Iuris Canonici (Codex des kanonischen Rechts).
( 3 ) Der Verband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an.
Der Verband schließt mit seinen angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung ab.
( 4 ) Der Verband und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung.
( 5 ) Weitere Regelwerke werden angewendet, sofern und soweit der Aufsichtsrat dies ausdrücklich beschlossen hat.
( 6 ) Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e.V.
( 7 ) Der Sitz des Verbandes ist Freiburg.
( 8 ) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
####

§ 2 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Gemeinnützige Zwecke des Verbandes sind – neben den Bestimmungen in § 5 –
  • die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO);
  • die Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO);
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO);
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO).
( 3 ) Die Satzungszwecke werden – neben den Bestimmungen in § 5 – verwirklicht insbesondere durch
  • die Erfüllung aller Aufgaben eines kirchlichen Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege, vor allem durch sozial- und gesellschaftspolitische Interessenvertretung und Lobbyarbeit, Zusammenarbeit, Kooperationen und Unterstützung aller auf dem Gebiet des Wohlfahrtswesens tätigen Organisationen und Personen, Beteiligung an gesellschaftlichen Diskursen, Gestaltung und Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (z.B. Mitberatung bei Gesetzesvorlagen und in Enquete-Kommissionen innerhalb der Liga der freien Wohlfahrtspflege), Beobachtung, Anregung und Beeinflussung von Entwicklungen auf dem Gebiet des Wohlfahrtswesens, Öffentlichkeitsarbeit, Information und Förderung des sozialen Bewusstseins;
  • die fachliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratung, Unterstützung und Weiterentwicklung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Familien-, Gesundheits-, Alten-, Behinderten- und Eingliederungshilfe sowie der Hilfe für Geflüchtete;
  • das Organisieren von fachlichen und fachübergreifenden Netzwerken, Fachforen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. zur Einbindung der fachlichen Expertise seiner Mitglieder und zur Beratung sowie Vernetzung der caritativen Akteure;
  • das Betreiben von unterschiedlichen Bildungsformaten zur Qualifizierung, Professionalisierung und Kompetenzentwicklung von im sozial-caritativen Bereich Tätigen;
  • die Unterstützung und Förderung eines breiten Angebots an ehrenamtlichen und freiwilligen Engagementformen;
  • die Trägerschaft und den Betrieb von Einrichtungen der Jugend- und Erziehungshilfe;
  • den Betrieb von Berufsfachschulen und schulischen Ausbildungsstätten auf sozial-caritativem Gebiet, wie auch das Wecken und Fördern von Interesse für sozial-caritative Tätigkeiten und Berufe;
  • die Unterstützung innovativer Projekte, die Menschen in Not zugutekommen und gesellschaftliche Teilhabe fördern;
  • die Unterstützung von Menschen mit Hilfebedarfen.
( 4 ) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
####

§ 3 Aufbau des Verbandes

( 1 ) Der Verband gliedert sich in Kreis-, Bezirks- und Stadtcaritasverbände (örtliche Caritasverbände als Gliederungen des Verbandes).
( 2 ) Dem Verband sind die in der Erzdiözese Freiburg tätigen katholischen caritativen Fachverbände unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit angeschlossen. Auf örtlicher Ebene sind diese dem jeweiligen Kreis-, Bezirks- oder Stadtcaritasverband zugeordnet. Sie üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzung selbständig aus.
( 3 ) Die in den Pfarrgemeinden und Seelsorgeeinheiten gebildeten Ausschüsse für Caritas, die Gruppen für soziale Dienste und caritativen Vereinigungen arbeiten mit den jeweiligen örtlichen Caritasverbänden zusammen.
( 4 ) Die in der Erzdiözese Freiburg bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung bilden innerhalb des Verbandes besondere Arbeitsgemeinschaften.
####

§ 4 Verbandszentrale

Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Verbandszentrale zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbandes.
####

§ 5 Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband widmet sich – neben den in § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführten Zwecken – allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Dabei orientiert sich der Verband am Subsidiaritätsprinzip der katholischen Soziallehre.
( 2 ) Er soll insbesondere
  1. die Werke der Caritas planmäßig fördern und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Organisationen, Personen und Einrichtungen herbeiführen;
  2. zur Förderung und Entwicklung der caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen, und besonders Caritasarbeit auf der Ebene der Pfarrgemeinde anregen und unterstützen;
  3. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitenden der caritativen Hilfe wahrnehmen oder vermitteln und durch Schrifttum, Publikationen und Modelleinrichtungen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch unterstützen;
  4. Interesse für soziale Berufe wecken und fördern und die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und vertiefen;
  5. Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege beobachten, anregen und beeinflussen;
  6. die Öffentlichkeit informieren;
  7. die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;
  8. in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die Vertretung seiner Gliederungen und korporativen Mitglieder in Angelegenheiten überörtlicher Bedeutung und gegenüber überörtlichen Organen ausüben;
  9. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;
  10. Aktionen und Werke von überregionaler Bedeutung im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei Katastrophen und Notständen durchführen;
  11. solche Werke der Nächstenliebe ausüben, die von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen nicht ausgeübt werden.
( 3 ) Der Verband kann die Trägerschaft von ambulanten Diensten, teilstationären und vollstationären Einrichtungen und Ausbildungsstätten in allen Aufgabenbereichen sozialer und caritativer Hilfen wahrnehmen.
( 4 ) Die caritativen Aufgaben können vom Verband in eigener Trägerschaft oder im Betrieb selbständiger Rechtsformen sowie in Kooperation mit und/oder Beteiligung an anderen Rechtsträgern erfüllt werden.
( 5 ) Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der Verband auch Einrichtungen als Zweckbetrieb führen oder sich hieran beteiligen.
Der Verband kann sich auch an Rechtsträgern beteiligen, die Dienstleistungen für sozial-caritative Einrichtungen und Dienste erbringen.
( 6 ) Zur Verwirklichung seiner mildtätigen Ziele richtet der Verband seine Tätigkeit auch darauf, einzelne persönlich oder wirtschaftlich im Sinne des § 53 der Abgabenordnung hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, insbesondere durch ausschließlich für diesen Personenkreis bestimmte Einrichtungen oder Zuwendungen.
####

§ 6 Mitglieder des Verbandes

( 1 ) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.
( 2 ) Alle Mitglieder der Kreis-, Bezirks- und Stadtcaritasverbände und der Fachverbände nach § 3 Abs. 2 sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.
( 3 ) Korporative Mitglieder sind Träger solcher Einrichtungen und Dienste, die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken Caritasaufgaben erfüllen. Diese beantragen ihre Mitgliedschaft unmittelbar beim Vorstand des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.
( 4 ) Die Aufnahme korporativer Mitglieder erfolgt im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Kreis-, Bezirks- oder Stadtcaritasverband. Sie erwerben damit zugleich die Mitgliedschaft in diesem Verband.
( 5 ) Die korporative Mitgliedschaft erlischt
  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende wirksam wird;
  2. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes sowie der Verschmelzung mit einer anderen juristischen Person;
  3. durch Ausschluss eines Mitglieds in den in § 7 Abs. 4 geregelten Fällen.
( 6 ) Persönliches Mitglied kann sein, wer an der Erfüllung des Auftrags der Caritas der katholischen Kirche mitwirkt. Persönliche Mitglieder beantragen ihre Mitgliedschaft beim örtlich zuständigen Kreis-, Bezirks- oder Stadtcaritasverband. Begründung und Beendigung der persönlichen Mitgliedschaft richten sich nach den Bestimmungen, die der örtlich zuständige Verband hierfür erlassen hat.
( 7 ) Die Regelung des Beitrages für die korporativen Mitglieder obliegt dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
( 8 ) Die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Vertreterversammlung wahrgenommen.
( 9 ) Träger von Einrichtungen und Diensten sowie Gruppierungen, die den Zielen des Verbandes nahe stehen, aber die Voraussetzungen und Pflichten einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verband assoziiert werden.
Die Träger und Gruppierungen erwerben mit der Assoziierung keine Mitgliedschaftsrechte und damit kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in den Organen des Verbandes.
####

§ 7 Pflichten der korporativen Mitglieder

( 1 ) Die korporativen Mitglieder gemäß § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung anzuwenden, mit den angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ abzuschließen und Mitarbeitendenvertretungen nach der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Mitarbeitervertretungsordnung zu bilden.
( 2 ) Die Gliederungen des Verbandes, die ihm angeschlossenen Fachverbände sowie die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater prüfen und testieren zu lassen. Sie sind verpflichtet, auf Anforderung ihren Jahresabschluss mit Testat oder Prüfungsbericht dem Verband vorzulegen. Ausgenommen von dieser Prüfungspflicht sind Einrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften. Den Umfang der Prüfung bestimmt der Vorstand des Verbandes. Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag von vorgenannten Verpflichtungen unter Auflagen Befreiung erteilen.
( 3 ) Der Verband ist berechtigt, die Buchhaltung und den Jahresabschluss der prüfungs- und testatpflichtigen Gliederungen, Fachverbände und korporativen Mitglieder auch selbst zu prüfen.
( 4 ) Ein Mitglied kann in folgenden Fällen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden
  1. wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes oder der Caritas schädigenden Verhaltens;
  2. bei Verweigerung des Mitgliedsbeitrages;
  3. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 3 oder bei Nichterfüllung der Pflichten gemäß § 7 Abs. 1.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Aufsichtsrat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
####

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
  1. der Vorstand
  2. der Aufsichtsrat
  3. die Vertreterversammlung.
####

§ 9 Zusammensetzung und Stellung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Vorstandsmitgliedern und setzt sich zusammen aus
  1. der/dem Vorsitzenden des Vorstandes und
  2. einem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Ob die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder eins oder zwei beträgt, entscheidet der Aufsichtsrat.
( 2 ) Die/der Vorsitzende des Vorstandes wird vom Erzbischof von Freiburg ernannt und abberufen.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat gewählt und abgewählt. Die Wahl und Abwahl bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Freiburg.
Der/dem Vorsitzenden des Vorstandes wie auch den weiteren Vorstandsmitgliedern kann durch den Erzbischof von Freiburg der Titel „Diözesan-Caritasdirektorin“/„Diözesan-Caritasdirektor“ verliehen werden.
( 3 ) Die Zuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird vom Vorstand erlassen und bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 4 ) Dem Aufsichtsrat obliegt die Begründung und Beendigung der mit dem Verband abgeschlossenen Dienstverhältnisse der Mitglieder des Vorstandes. Bei Rechtsgeschäften, die den Vorstand selbst oder die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen sowie beim Abschluss der vom Aufsichtsrat zuvor behandelten Dienstverträge der Vorstandsmitglieder wird der Verband durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und zeitlich befristet aus. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Wiederernennung und Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederernennung bzw. Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 während der Amtsperiode aus, so wählt der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode nach.
( 6 ) Der Vorstand gemäß Abs. 1 ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand kann den von ihm bestimmten Personen Vollmachten erteilen. Wird die Vollmacht öffentlich beglaubigt oder öffentlich beurkundet (§ 129 BGB), ist die Zustimmung des Aufsichtsrates zu der Vollmachterteilung erforderlich.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall keine gegenteilige Entscheidung trifft.
( 8 ) Die Arbeitsweise des Vorstandes und die weiteren Verfahrensregelungen werden in einer vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Beschlüsse im Vorstand sollen nach Beratung einvernehmlich gefasst werden. Kommt eine einvernehmliche Beschlussfassung nicht zustande, beschließt die/der Vorstandsvorsitzende nach erneuter Beratung.
####

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Gesetze, der Satzung, seiner Dienstverträge, der Geschäftsordnung für den Vorstand und der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung.
( 2 ) Der Vorstand leitet die Verbandszentrale gemäß § 4. Er ist Vorgesetzter für die Beschäftigten des Verbandes.
####

§ 11 Sitzungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er muss auf formloses Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Versammlung telefonisch, per Videokonferenz oder in Textform (insbesondere per E-Mail) gefasst werden.
( 2 ) Der Vorstand kann Mitarbeitende des Verbandes oder andere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
( 3 ) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes und der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuzuleiten ist.
####

§ 12 Zusammensetzung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus acht bis zehn stimmberechtigten Mitgliedern und einem beratenden Mitglied. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus:
  1. der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates;
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates;
  3. zwei Vertreterinnen/Vertretern der örtlichen Caritasverbände;
  4. einer Vertreterin/einem Vertreter der diözesanen caritativen Fachverbände;
  5. einer Vertreterin/einem Vertreter der caritativen Orden, Kongregationen und katholischen Schwesternschaften;
  6. einer Vertreterin/einem Vertreter aus dem Bereich der caritativen Rechtsträger des Verbandes;
  7. ein bis drei weiteren Mitgliedern.
Das beratende Mitglied ist eine Vertreterin/ein Vertreter des Kirchensteuerausschusses.
( 2 ) Die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird vom Erzbischof von Freiburg auf Vorschlag des Aufsichtsrates ernannt und abberufen. Die/der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 3 bis 6 werden von der Vertreterversammlung gewählt. Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 7 werden vom Aufsichtsrat zugewählt. Das beratende Mitglied wird durch den Kirchensteuerausschuss entsandt.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 4 ) Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. Wiederernennung und Wiederwahl sind zulässig. Jederzeitige Abberufung bzw. Abwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Nr. 2 bis 7 ist durch die Vertreterversammlung aus wichtigem Grund möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Neu- oder Wiederernennung bzw. Neu- oder Wiederwahl im Amt.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 bis 6 während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Aufsichtsrat ein Mitglied bis zur nächsten Vertreterversammlung, die dann ein Mitglied für den Rest der Amtszeit in den Aufsichtsrat nachwählt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates im Sinne von Abs. 1 Nr. 7 während der Amtsperiode aus, so wählt der Aufsichtsrat ein Mitglied für den Rest der Amtszeit in den Aufsichtsrat nach.
( 6 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Auslagenersatz (z.B. Ersatz ihrer erforderlichen und angemessenen Reisekosten). Darüber hinaus wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.
####

§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat ist strategisches Beratungs- und Aufsichtsgremium des Verbandes.
( 2 ) Dem Aufsichtsrat obliegen
  1. die Festlegung der Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie deren Wahl und Abwahl;
  2. die Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes, die Zustimmung zu Vollmachterteilungen gemäß § 9 Abs. 6 S. 4 und der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  3. die Wahl weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7;
  4. die Zustimmung zur Durchführung von Baumaßnahmen, sofern im Einzelfall der Betrag von EUR 500.000,00 überschritten wird und diese Maßnahme nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan verabschiedet wurde;
  5. die Aufnahme von Darlehen und Krediten, sofern im Einzelfall der Betrag von EUR 500.000,00 überschritten wird und die Aufnahme nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan verabschiedet wurde;
  6. die Entgegennahme, Beratung und Prüfung des Rechenschaftsberichtes (Tätigkeitsbericht und testierte Jahresrechnung) des Verbandes;
  7. die vorherige Zustimmung zum Wirtschaftsplan und die Genehmigung des Jahresabschlusses;
  8. die Wahl des Wirtschaftsprüfers gemäß § 19 und die Festlegung von Prüfungsumfang und -turnus;
  9. die Entgegennahme des Prüfungsberichtes gemäß § 19;
  10. die Entlastung des Vorstandes;
  11. die Regelung des Beitragswesens und die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  12. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  13. der Beschluss über die Anwendung von Regelwerken i.S.v. § 1 Abs. 5;
  14. die Wahl der Persönlichkeiten des kirchlichen oder öffentlichen Lebens in die Vertreterversammlung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7;
  15. die Wahl der korporativen Mitglieder des Verbandes in die Vertreterversammlung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 und der assoziierten Träger und Gruppierungen gemäß § 15 Abs. 2;
  16. die Vorbereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Vertreterversammlung obliegt;
  17. das Recht auf Empfehlungen und Anregungen für die Beschlüsse der Vertreterversammlung;
  18. die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Anregung von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten der Caritas in der Erzdiözese Freiburg;
  19. die Koordination der caritativen Aktivitäten in der Erzdiözese.
####

§ 14 Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat soll von seiner/seinem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in grundsätzlich mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen werden.
Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates oder eines Vorstandsmitgliedes ist eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.
( 2 ) Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Dabei sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Textform ist zulässig.
( 3 ) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden von seiner/seinem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in geleitet. Sie können die Teilnahme an den Sitzungen auf die Mitglieder des Aufsichtsrates beschränken. Der Aufsichtsrat kann Mitarbeitende des Verbandes oder andere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner zum jeweiligen Zeitpunkt bestellten Mitglieder, darunter seine/sein Vorsitzende/r oder seine/sein stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend ist. Sollten nicht alle Positionen des Aufsichtsrates gemäß § 12 Abs. 1 besetzt sein, steht dies einer Beschlussfähigkeit nicht entgegen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch ohne Versammlung per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, wobei sie in Textform zu bestätigen sind. In Eilfällen können Beschlüsse des Aufsichtsrates durch Abstimmung in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder mit der Art der Beschlussfassung einverstanden sind.
( 5 ) Die Arbeitsweise des Aufsichtsrates und die weiteren Verfahrensregelungen können in einer von diesem hierzu erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden, die der Genehmigung der Vertreterversammlung bedarf.
( 6 ) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
####

§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben der Vertreterversammlung

( 1 ) Die Vertreterversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern und Vertreterinnen/Vertretern zusammen:
  1. den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes;
  2. je einer Vertreterin/einem Vertreter der einzelnen Kreis-, Bezirks- und Stadtcaritasverbände, die/der von diesen entsandt wird;
  3. je einer Vertreterin/einem Vertreter jedes dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. angeschlossenen diözesanen Fachverbandes, die/der von diesen entsandt wird;
  4. je einer Vertreterin/einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaften nach § 3 Abs. 4, die/der einem caritativen Rechtsträger innerhalb der Erzdiözese Freiburg zugehört und von der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft entsandt wird;
  5. je einer Vertreterin/einem Vertreter jedes caritativen Ordens, jeder Kongregation und katholischen Schwesternschaft, die in der Erzdiözese Freiburg ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben, die/der von diesen entsandt wird;
  6. bis zu zwanzig Vertreterinnen/Vertretern der korporativen Mitglieder des Verbandes, deren Rechtsträger vom Aufsichtsrat entsprechend der Amtsdauer des Aufsichtsrates ausgewählt und die von ihren Organisationen entsandt werden. Die Vertreterinnen/Vertreter bleiben bis zur Neuauswahl der Rechtsträger im Amt;
  7. fünf Persönlichkeiten des kirchlichen oder öffentlichen Lebens, die vom Aufsichtsrat entsprechend der Amtsdauer des Aufsichtsrates gewählt werden. Die Persönlichkeiten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann von den assoziierten Trägern und Gruppierungen im Sinne von § 6 Abs. 9 bis zu zehn Organisationen auswählen, die jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter in die Sitzungen der Vertreterversammlung ohne Stimmberechtigung entsenden können.
( 3 ) Der Vertreterversammlung obliegen
  1. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, die Abwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und die Nachwahl gemäß § 12 Abs. 5 S. 1;
  2. die Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts (Tätigkeits- und Finanzbericht) des Vorstandes und des Berichts des Aufsichtsrates;
  3. die Entlastung des Aufsichtsrates;
  4. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
  5. die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter in die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes e.V.;
  6. die Beratung über Grundsatzfragen der Caritas;
  7. die Anregung von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten in der Caritasarbeit;
  8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks;
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über Umwandlungen des Vereins nach dem Umwandlungsgesetz oder den Formwechsel in eine andere Rechtsform.
####

§ 16 Sitzungen der Vertreterversammlung

( 1 ) Die ordentliche Vertreterversammlung soll alle zwei Jahre und muss alle drei Jahre abgehalten werden.
( 2 ) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder und Vertreterinnen/Vertreter der Vertreterversammlung es verlangt.
( 3 ) Die Vertreterversammlung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Im Einzelfall kann die Vertreterversammlung die Sitzungsleitung einer anderen Person übertragen.
( 4 ) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat. Textform ist zulässig. Anträge über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Vertreterversammlung bei der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzureichen. Diese/r legt danach die endgültige Tagesordnung fest. Diese braucht nicht nochmals mitgeteilt zu werden.
( 5 ) Die Vertreterinnen/Vertreter der Abteilungen und Stabsstellen der Verbandszentrale können an den Sitzungen der Vertreterversammlung beratend teilnehmen.
( 6 ) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und Vertreterinnen/Vertreter erschienen ist. Die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Mitglieder und Vertreterinnen/Vertreter haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Keine Person kann mehr als eine Stimme wahrnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4.
( 7 ) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich § 20 Abs. 1). Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied oder Vertreter beantragt wird.
( 8 ) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
####

§ 17 Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Der Verband und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg.
( 2 ) Der Vorstand des Verbandes unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg und den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersenden des Jahresberichts und des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
( 3 ) Die Wahl von Priestern, Diakonen und hauptberuflichen Mitarbeitenden des pastoralen und katechetischen Dienstes in Vorstandsämter bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg.
( 4 ) Diese Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Vereinszwecks, die Umwandlung des Vereins nach dem Umwandlungsgesetz oder der Formwechsel in eine andere Rechtsform sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.
####

§ 18 Verbandszeichen

( 1 ) Das Zeichen des Verbandes ist das Flammenkreuz des Deutschen Caritasverbandes e.V.
( 2 ) Zur Benutzung des Verbandszeichens sind auch die Gliederungen des Verbandes, die ihm angeschlossenen Fachverbände und die korporativen Verbandsmitglieder in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben berechtigt.
( 3 ) Alle Mitglieder des Verbandes sollen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens unverzüglich dem Vorstand mitteilen.
####

§ 19 Jahresabschluss, Prüfung

Der Verband ist verpflichtet,
  1. den Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen und testieren zu lassen;
  2. die Verbandsgeschäftsführung prüfen zu lassen;
  3. den Jahresabschluss, die Testate und die Prüfungsberichte jährlich dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
####

§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Vertreterinnen/Vertreter beschlossen werden.
( 2 ) Für die Liquidation des Verbandes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
( 3 ) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
************************************************************************************************
Die Satzung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 16.11.1903 in der Fassung vom 20.11.2013 mit Änderungen gemäß Feststellung vom 29.09.2020 über die Beschlussfassung der Vertreterversammlung im schriftlichen Verfahren wurde in der Vertreterversammlung am 23.11.2022 nach der obigen Fassung geändert.
Peter Weiß, MdB Stv. Vorsitzender des Diözesan-Caritasrates
Thomas Herkert Vorsitzender des Vorstandes Diözesan-Caritasdirektor