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Kirchliche Ordnung in der Erzdiözese Freiburg zur Regelung der Zahlung von Leistungen in Anerkennung des Leids, laufender sozialer Unterstützung und von Therapiekosten an Betroffene sexuellen Missbrauches und körperlicher Gewalt im kirchlichen Kontext sowie der Einrichtung einer Kirchlichen Stelle für Begleitung und Begegnung (Kirchliche Anerkennungs- und Unterstützungsordnung in der Erzdiözese Freiburg)

vom 29. Januar 2020

(ABl. 2020, S. 265)

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Präambel

Kirche will von ihrem Auftrag her Ort lebendiger Gotteserfahrung sein. In ihrer Handlungswirklichkeit war – und ist – sie jedoch auf unterschiedlichen Ebenen für Menschen auch zu einem Ort des Un-Heils geworden.
Ausgehend von ihrem Selbstanspruch einer nachhaltigen Umkehr stellt sich die Erzdiözese Freiburg ihrer Verantwortung gegenüber Betroffenen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Gewalt im kirchlichen Kontext. Die Erzdiözese will – im Bewusstsein der Unmöglichkeit, erlittenes Leid ungeschehen machen zu können – auf der Grundlage des in dieser Ordnung zum Ausdruck kommenden Vier-Säulen-Modells Betroffenen Wege einer umfassenden Anerkennung und Unterstützung eröffnen. Die Elemente dieses Modells sind:
  • Zahlung einer Leistung in Anerkennung des Leids;
  • laufende Unterstützung im Fall der Bedürftigkeit als Folge des erlittenen Leids;
  • Übernahme von Therapiekosten;
  • Einrichtung einer Kirchlichen Stelle für Begleitung und Begegnung.
Ein aufwändiges Überprüfungsverfahren, insbesondere eine Beweisaufnahme, würde nicht nur Betroffene der Gefahr einer Retraumatisierung aussetzen, sondern auch ein hohes Maß an Zeit in Anspruch nehmen. Daher stellt die Ordnung niederschwellige Anforderungen an den Vortrag der Betroffenen und orientiert sich an der bisherigen entsprechenden Praxis in der Erzdiözese Freiburg bei der Zahlung von Leistungen in Anerkennung des Leids. Die Leistungen nach dieser Ordnung werden nicht aus Kirchensteuermitteln finanziert.
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung findet Anwendung auf die Erzdiözese Freiburg und gilt für alle Menschen, die sexuellen Missbrauch bzw. körperliche Gewalt im kirchlichen Kontext (§ 2 Absatz 6) erlitten haben.
( 2 ) Durch die Regelungen dieser Ordnung werden keine Ansprüche Betroffener begründet; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Fälle verbindlicher Kostenübernahmezusagen gegenüber Dritten gemäß §§ 6 Absatz 6, 7 Absatz 7.
( 3 ) Leistungen, die nach dieser Ordnung gewährt werden, sind gegenüber Leistungen, die auf zivil- oder öffentlich-rechtlichem Wege nach staatlichem Recht verlangt werden können, nachrangig.
( 4 ) Die zuständige Stelle kann vom Grundsatz der Nachrangigkeit insbesondere abweichen, wenn die Verweisung der Betroffenen auf den staatlichen Rechtsweg aus in der Person des/der Betroffenen liegenden Gründen unzumutbar ist. Gewährte Leistungen sind gegenüber später gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen aufrechenbar. Aus Taten im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 erwachsene Ansprüche gegen Dritte sind auf Verlangen in Höhe der erbrachten Leistungen abzutreten. Findet eine außergerichtliche Einigung statt, sind gewährte Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
( 5 ) Die Regelungen der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben durch diese Ordnung unberührt.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

( 1 ) Taten sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung sind die im objektiven und subjektiven Tatbestand rechtswidrig verwirklichten, im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung genannten Straftaten. Unabhängig vom durch den Betroffenen/die Betroffene vorgetragenen Zeitpunkt der Begehung der Tat bzw. Taten ist Maßstab für deren rechtliche Einordung das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils geltenden Fassung, es sei denn, eine tatbestandliche Erfassung oder ein höheres Strafmaß zum Zeitpunkt der Tat besteht nach dem Strafgesetzbuch in der zum Zeitpunkt der Entscheidung nach dieser Ordnung nicht mehr.
( 2 ) Taten körperlicher Gewalt im Sinne dieser Ordnung sind die im objektiven und subjektiven Tatbestand rechtswidrig verwirklichten, im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung genannten Straftaten, sofern die Möglichkeit einer sexuellen beziehungsweise sadistischen Motivation des Beschuldigten nicht ausgeschlossen erscheint und das Verhalten nicht schon durch Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Betroffene sind Personen, zu deren Lasten Taten im Sinne von Absatz 1 und 2 begangen worden sind und welche die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger/Nebenklägerin gemäß § 395 Absatz 1 und 3 der Strafprozessordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung hätten.
( 4 ) Nahe Angehörige sind Ehegatten des/der Betroffenen und mit ihm/ihr bis zum zweiten Grad verwandte Personen.
( 5 ) Beschuldigte sind Personen, welchen im Sachvortrag eines/einer Betroffenen Taten im Sinne von Absatz 1 und 2 vorgeworfen werden; unerheblich ist, ob ein Beschuldigter/eine Beschuldigte noch lebt.
( 6 ) Ein kirchlicher Kontext im Sinne dieser Ordnung ist gegeben, wenn Taten im Sinne von Absatz 1 und 2 von Klerikern, von Ordensangehörigen mit seelsorgerlichem Auftrag der Erzdiözese Freiburg sowie von abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines der verfassten Kirche oder der Caritas im Bereich der Erzdiözese Freiburg zugehörenden Rechtsträgers im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben begangen worden sind.
( 7 ) Leistungen sind freiwillige Geldzahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, welche nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 dieser Ordnung gewährt werden.
( 8 ) Eine plausible Tatschilderung ist der schriftliche oder mündlich zu Protokoll gegebene schlüssige Sachvortrag eines/einer Betroffenen, aus welchem sich aufgrund der Angaben zu Beschuldigtem, Tatort, Tatzeit, Tathergang und betroffener Institution ein Geschehen ergibt, nach dem Taten gemäß Absatz 1 und 2 zu Lasten eines/einer Betroffenen im kirchlichen Kontext (Absatz 6) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen worden sind.
( 9 ) Eine plausible Folgenschilderung ist der schriftliche oder mündlich zu Protokoll gegebene schlüssige Sachvortrag eines Betroffenen/einer Betroffenen zu den durch eine Tat gemäß Absatz 1 und 2 verursachten körperlichen und seelischen Folgen.
( 10 ) Eine Bedürftigkeit im Sinne dieser Ordnung liegt vor, wenn der/die Betroffene über einen Nettobetrag für seinen/ihren Lebensunterhalt lediglich bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) verfügt.
( 11 ) Eine plausible Bedürftigkeitsschilderung ist der schriftliche oder mündlich zu Protokoll gegebene schlüssige Sachvortrag eines Betroffenen/einer Betroffenen zu seiner/ihrer durch die körperlichen beziehungsweise seelischen Folgen der Tat bzw. Taten eingetretenen materiellen Bedürftigkeit im Sinn von Absatz 10.
( 12 ) Zuständige Stelle ist jede Stelle, welche nach den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz oder nach dieser Ordnung Aufgaben der Wiedergutmachung gegenüber Betroffenen in fachlicher und organisatorischer Eigenständigkeit wahrnimmt. Es sind dies im Einzelnen:
  • Die/der Missbrauchsbeauftragte der Erzdiözese Freiburg (§ 4 Absatz 2);
  • die Zentrale Koordinierungsstelle beim „Büro für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich“ der Deutschen Bischofskonferenz (§ 4 Absatz 2);
  • die Unabhängige Stelle für Unterstützung (§ 4 Absatz 3, § 5);
  • die Kirchliche Stelle für Begleitung und Begegnung (§ 7);
  • die Unabhängige Beschwerdestelle (§ 9).
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§ 3 Grundlage der Gewährung von Leistungen nach §§ 4 bis 6 dieser Ordnung

( 1 ) Grundlage für die Gewährung von Leistungen nach §§ 4 bis 6 dieser Ordnung ist unbeschadet jeweils geforderter weiterer Voraussetzungen nach dieser Ordnung:
  • mindestens eine hinreichend plausible Tatschilderung im Sinn von § 2 Absatz 8 und
  • ein erfolgreich durchgeführtes Verfahren zur Gewährung einer Leistung in Anerkennung des Leids (§ 4).
( 2 ) Es steht im freien Ermessen der zuständigen Stelle, im rechtlich zulässigen Rahmen Nachforschungen für die Feststellung einer plausiblen Tatschilderung vorzunehmen. Von den Betroffenen vorgelegte Beweismittel müssen berücksichtigt werden; von den Betroffenen verlangte Beweiserhebungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie erforderlich und tatsächlich sowie rechtlich möglich sind. Eine Beweiserhebung kann im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Aufwand in nicht angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht.
( 3 ) Die Richtigkeit seiner/ihrer Tatschilderung hat der/die Betroffene unter dem Hinweis darauf zu erklären, dass vorsätzlich bzw. fahrlässig falsch gemachte Angaben straf- beziehungsweise zivilrechtliche Schritte zur Folge haben können.
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§ 4 Leistungen in Anerkennung des Leids

( 1 ) Leistungen in Anerkennung des Leids stehen in Analogie zum Schmerzensgeld und werden an einen Betroffenen/eine Betroffene in der Regel einmalig gezahlt. Orientierungspunkt für die Höhe der Leistung sind Schwere und Umfang der von dem/der Betroffenen vorgetragenen, zu seinen/ihren Lasten begangenen Taten im Sinn von § 2 Absatz 1 und 2 sowie, sofern vorgetragen, die Erheblichkeit der körperlichen und seelischen Folgen. Von einem Regelbetrag in Höhe von 5.000,00 € kann bis zu einer Summe von höchstens 30.000,00 € abgewichen werden, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles geboten erscheint.
( 2 ) Der/die Betroffene richtet den erforderlichen Antrag zunächst an den/die Missbrauchsbeauftragte(n) der Erzdiözese Freiburg, welche(r) ihn an die Zentrale Koordinierungsstelle beim „Büro für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich“ der Deutschen Bischofskonferenz weiterleitet und ein Votum zur Frage der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und zur Glaubwürdigkeit des Betroffenen beifügt.
( 3 ) Die nach Absatz 2 getroffene Entscheidung wird von der Unabhängigen Stelle für Unterstützung dem/der Betroffenen bekannt gegeben.
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§ 5 Laufende Unterstützung

( 1 ) Leistungen in Form der laufenden Unterstützung entsprechen dem Gedanken eines auf Fälle der Bedürftigkeit im Sinn von § 2 Absatz 10 beschränkten Schadensersatzes und werden an einen Betroffenen/eine Betroffene von der Unabhängigen Stelle für Unterstützung in der Regel monatlich gezahlt. Der Höchstbetrag liegt bei 800,00 €.
( 2 ) Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist das Vorliegen einer plausiblen Folgen- und Bedürftigkeitsschilderung (§ 2 Absätze 9 bis 11). Die Bedürftigkeit ist darüber hinaus durch Vorlage geeigneter Urkunden zu belegen.
( 3 ) Die Höhe der Leistung bemisst sich nach der Bedürftigkeit des/der Betroffenen, welcher von der zuständigen Stelle anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt wird. Bis zum Betrag der jeweils zu ermittelnden Pfändungsfreigrenze wird die Bedürftigkeit vermutet. Die Auszahlung erfolgt in fünf pauschalen Stufen: 200,00 € (Grundstufe) sowie weitere vier Zusatzstufen in Höhe von jeweils 150,00 €.
( 4 ) Die Gewährung der Leistung erfolgt für ein Jahr. Die Weiterzahlung muss von dem/der Betroffenen bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des Leistungszeitraumes schriftlich beantragt werden; die die Begründung tragenden Tatsachen sind mit Urkunden zu belegen.
( 5 ) Ein Wegfall der Bedürftigkeit ist von dem/der Betroffenen der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform mitzuteilen.
( 6 ) Die Unabhängige Stelle für Unterstützung überprüft in unregelmäßigen Abständen die Bedürftigkeit des/der Betroffenen. Die erforderlichen Auskünfte holt die zuständige Stelle ausschließlich bei dem/der Betroffenen ein, es sei den dieser/diese stimmt schriftlich einem anderem Verfahren zu.
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§ 6 Übernahme von Kosten für Therapie und Paarberatung

( 1 ) Sofern der/die Betroffene durch Vorlage entsprechender Urkunden nachweist, dass die Kosten für eine Psychotherapie von dem zuständigen Kostenträger bzw. den zuständigen Kostenträgern nicht übernommen werden, können von der Unabhängigen Stelle für Unterstützung auf der Grundlage eines von einem approbierten Psychotherapeuten/Psychotherapeutin vorgelegten Behandlungsplans Behandlungskosten (maximal 50 Sitzungen) bis zur Höhe des Stundensatzes erstattet werden, der bei einer verhaltenstherapeutischen Behandlung entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) gezahlt wird.
( 2 ) Auf der Grundlage eines von einem Paarberater/einer Paarberaterin, der/die Psychologe/Psychologin oder Psychotherapeut/Psychotherapeutin sein muss, vorgelegten Behandlungsplans können 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von maximal 100,00 € übernommen werden.
( 3 ) Von den Absätzen 1 und 2 kann zugunsten des/der Betroffenen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles abgewichen werden.
( 4 ) Erstattungsfähig sind auch geeignete und aus fachlicher Sicht erforderliche Maßnahmen zur Überbrückung des Zeitraumes bis zur Erlangung eines Therapieplatzes. Hierzu wird ein Beratungspool gebildet.
( 5 ) Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine plausible Folgenschilderung gemäß § 2 Absatz 9, auf welche der Behandlungsplan Bezug nehmen soll.
( 6 ) Der Psychotherapeut/die Psychotherapeutin sowie der Paarberater/die Paarberaterin erhalten von der Unabhängigen Stelle für Unterstützung eine hinreichend bestimmte, rechtsverbindliche Kostenübernahmezusage.
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§ 7 Kirchliche Stelle für Begleitung und Begegnung

( 1 ) Für Betroffene, die auch vor dem Hintergrund ihrer Leiderfahrung mit der Kirche in der Erzdiözese in Verbindung bleiben wollen, wird eine Kirchliche Stelle für Begleitung und Begegnung eingerichtet. Diese berät, vermittelt und organisiert auf Wunsch des/der Betroffenen individuell bezogen auf diesen/diese „Wege zur Begegnung“. In Betracht kommen hier geistliche Begleitung, Klosteraufenthalte, Exerzitien, Coaching o. Ä.
( 2 ) Sofern der/die Betroffene eine Begegnung bzw. Aussprache mit dem/der Beschuldigten selbst wünscht, schafft die Kirchliche Stelle für Begleitung und Begegnung hierfür entsprechende Voraussetzungen; dazu können insbesondere psychologische Beratung, die Moderation der Begegnung beziehungsweise Aussprache sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten gehören. Eine Begegnung kann sinnvoll nur stattfinden, wenn die/der Beschuldigte hiermit einverstanden ist. Die Kirchliche Stelle für Begleitung und Begegnung führt diese Klärung herbei.
( 3 ) Der/die Betroffene kann einen Antrag auf Leistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 auch für nahe Angehörige im Sinne von § 2 Absatz 4 stellen, sofern diese unter den Auswirkungen des Tatgeschehens im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 in besonderer Weise gelitten haben.
( 4 ) Der Antrag auf Leistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 kann unabhängig vom Antragsverfahren nach §§ 3 bis 6 dieser Ordnung gestellt werden.
( 5 ) Art und Umfang der Prüfung der plausiblen Tatschilderung im Sinne von § 2 Absatz 8 sowie der Schilderung der Auswirkungen für nahe Angehörige liegen im freien Ermessen der Kirchlichen Stelle für Begleitung und Begegnung. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind für andere zuständige Stellen im Sinne dieser Ordnung nicht bindend. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten auch an andere zuständige Stellen im Sinne dieser Ordnung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des/der Betroffenen zulässig.
( 6 ) Die Kosten für die jeweiligen „Wege zur Begegnung“ (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Honorare etc.) trägt die Kirchliche Stelle für Begleitung und Begegnung.
( 7 ) Die für den jeweiligen „Weg zur Begegnung“ eingeschalteten Dritten erhalten von der Kirchlichen Stelle für Begleitung und Begegnung als zuständiger Stelle im Sinn von § 2 Absatz 12 eine hinreichend bestimmte, rechtsverbindliche Kostenübernahmezusage.
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§ 8 Verfahren, Aufwandsentschädigung

( 1 ) Ein Antrag nach dieser Ordnung ist durch den Betroffenen/die Betroffene bei der zuständigen Stelle schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Bis zum Abschluss des Verfahrens können zu jedem Zeitpunkt Tatsachen mitgeteilt, Beweismittel beziehungsweise Unterlagen vorgelegt und Beweiserhebungen beantragt werden.
( 2 ) Sämtliche nach dieser Ordnung möglichen Leistungen können kumulativ beantragt werden und sollen ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der zuständigen Stelle gewährt werden.
( 3 ) Es steht im freien Ermessen der zuständigen Stelle, dem/der Betroffenen einen im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Aufwand, insbesondere Reisekosten, zu ersetzen.
( 4 ) Das Verfahren endet mit der Leistungsmitteilung durch die Unabhängige Stelle für Unterstützung und – im Falle eines Antrags auf Leistungen nach § 7 – gesondert von der Kirchlichen Stelle für Begleitung und Begegnung.
( 5 ) Aus der Leistungsmitteilung ergeben sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Art und Umfang der nach dieser Ordnung gewährten Leistung bzw. Leistungen. Sofern gegenüber Dritten gemäß § 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 7 verbindliche Kostenübernahmezusagen erfolgen, sind diese in der Leistungsmitteilung in vollem Umfang festzuhalten.
( 6 ) Die Leistungsmitteilung soll mit einer Begründung versehen werden, wenn nicht antragsgemäß entschieden worden ist.
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§ 9 Rechtsbehelf gegen Leistungsmitteilung

( 1 ) Gegen eine Leistungsmitteilung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Leistungsmitteilung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdestelle erhoben werden.
( 2 ) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie auf die Rüge unzureichender Tatsachenfeststellungen und/oder auf die Rüge der Verletzung von Normen dieser Ordnung gestützt wird.
( 3 ) Die Unabhängige Beschwerdestelle entscheidet innerhalb von drei Monaten über die Beschwerde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
( 4 ) Sofern nach dieser Ordnung ausdrücklich Ansprüche Dritter begründet werden, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
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§ 10 Zuständige Stelle

( 1 ) Eine zuständige Stelle gemäß § 2 Absatz 12 ist eine Einrichtung auf der Ebene der Erzdiözese. Dies gilt nicht für die Zentrale Koordinierungsstelle in Bonn (§ 2 Absatz 12 2. Spiegelstrich).
( 2 ) Die Personen, welche – mit Ausnahme der Kirchlichen Stelle für Begleitung und Begegnung – in einer zuständigen Stelle Entscheidungen nach dieser Ordnung treffen, dürfen in keinem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg stehen, handeln weisungsunabhängig und sind nur an die kirchliche bzw. staatliche Rechtsordnung und an ihr Gewissen gebunden.
( 3 ) Sofern die Personen ihr Amt nicht auf überdiözesaner Ebene übertragen erhalten, werden sie vom Erzbischof berufen.
( 4 ) Die Tätigkeit der Personen wird in einem zuvor festgelegtem Umfang vergütet.
( 5 ) Eine vom Erzbischof berufene Person scheidet aus ihrem Amt aus durch Verzicht, welcher schriftlich gegenüber dem Erzbischof zu erklären ist, oder im Wege der Abberufung durch den Erzbischof aus wichtigem Grund.
( 6 ) Eine zuständige Stelle ist in dem für ihre Aufgabenerfüllung nach dieser Ordnung erforderlichen Umfang personell und sachlich auszustatten. Sie soll räumlich von den Verwaltungsstellen kirchlicher Rechtsträger getrennt sein.
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§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. Januar 2020
Erzbischof Stephan Burger