Erzbistum Freiburg
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Satzung des Beamtenpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg

vom 1. August 2020

(ABl. 2020, S. 386)1#

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Präambel

1Durch Erlass des Generalvikars vom 5. Dezember 1939 Nr. 17964 wurde ein „Pensionsfonds für die Beamten der katholischen-kirchlichen Vermögensverwaltung und des kirchlichen Bauwesens“ errichtet. 2Dieser wurde als kirchliche Stiftung vom Badischen Staatsministerium am 23. November 1939 Nr. 7071 genehmigt. 3Mit Satzungsänderung vom 23. Mai 2000 wurde der Name der Stiftung in den jetzigen Namen geändert.
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§ 1
Name und Sitz

(1) Die Stiftung hat den Namen „Beamtenpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg“.
(2) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

(1) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gem. cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts i. S. d. § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG).
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§ 3
Stiftungszweck

(1) 1Zweck der Stiftung ist, die Erzdiözese Freiburg bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen sicherzustellen, die ihr gegenüber nach den Vorschriften des kirchlichen Beamtenrechts Anspruch auf Versorgung haben. 2Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht.
(2) 1Die Stiftung stellt der Erzdiözese Freiburg den Jahresüberschuss zur Verfügung. 2Die Erzdiözese Freiburg kann darauf ganz oder teilweise verzichten. 3In diesem Fall stehen die nicht ausgeschütteten Erträge für spätere Ausschüttungen zur Verfügung oder werden dem Grundstock des Vermögens zugeführt.
(3) 1Falls erforderlich, ist die Stiftung berechtigt, den Grundstock des Vermögens anzugreifen; dies gilt insbesondere, wenn die Erzdiözese Freiburg in eine finanzielle Notlage gerät, die die Erfüllung der laufenden Versorgungsverpflichtungen gefährdet. 2Beschlüsse, den Grundstock des Vermögens anzugreifen, bedürfen der Genehmigung durch den Erzbischof.
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§ 4
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Organe

Organe der Stiftung sind:
  1. der Vorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 6
Vorstand, Vertretung und Verwaltung

(1) 1Der Vorstand wird vom Ordinarius für fünf Jahre berufen. 2Der Vorstand besteht aus zwei Personen. 3Der Ordinarius kann den Vorstand jederzeit abberufen.
(2) 1Der Vorstand ist Verwalter der Stiftung. 2Er hat gem. §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
(4) Der Vorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
(5) 1Der Vorstand kann schriftlich Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. 2In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. 3Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
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§ 7
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) 1Mitglieder des Aufsichtsrates sind:
  1. zwei Kirchenbeamte der Erzdiözese Freiburg,
  2. zwei oder drei nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen, die in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen,
  3. ein Mitglied aus der Kirchensteuervertretung.
2Sie werden vom Erzbischof von Freiburg ernannt und dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenteten Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 a) werden nach Anhörung der Standesvertretung der Kirchenbeamten, wenn eine solche nicht besteht nach Anhörung der Mitarbeitervertretung des Erzbischöflichen Ordinariates ernannt.
(2) 1Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert fünf Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 b) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) bis c) eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Aufsichtsrat führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
(5) 1Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. 2Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
(6) 1Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 7 Absatz 2 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
2Im Fall des § 7 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(7) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 8
Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) 1Mindestens einmal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. 2Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies in Textform verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
(4) 1Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn zuvor alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
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§ 9
Geschäftsordnung

1Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
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§ 10
Prüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
(2) 1Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 11
Kirchliche Aufsicht

(1) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt.
(2) 1Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Warentermingeschäfte;
  3. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
  4. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte;
  5. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechende § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
2Die unter Absatz 2 benannten Rechtsgeschäfte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 12
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung

(1) 1Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks trifft der Erzbischof von Freiburg nach Anhörung des Aufsichtsrates. 2Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
(2) 1Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Erzbischof von Freiburg nach Anhörung des Aufsichtsrates. 2Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
(3) Im Falle der Aufhebung des Beamtenpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke der Beamtenversorgung zu verwenden hat.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Die Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Juli 2000 außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 1. August 2020
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Red. Anm.: Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 28. März 2023, Az.: KMRA-0562.3-10/2/2, die Änderung der Stiftungssatzung des Beamtenpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg in der Fassung vom 1. August 2020 genehmigt.
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