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Reisekostenordnung [Anlage 3b zur AVO]

(VO vom 8. April 2009, ABl. 2009, S. 54,
geändert durch VO vom 29. Juni 2021, ABl. 2021, S. 127)

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Präambel

Soweit Dienstreisen zur Ausübung des Dienstes unerlässlich sind, ist mit Bedacht ein Verkehrsmittel zu wählen. Alle Beschäftigten sind aufgerufen, einen Beitrag zur Klimaverträglichkeit zu leisten. Die Erzdiözese Freiburg hat sich Klimaneutralität bis 2030 zum Ziel gesetzt. Um ressourcenschonend zu reisen, hat also jede Beschäftigte bzw. jeder Beschäftigte bei einer Dienstreise in Bezug auf die Wahl der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel immer dieses gegebene Ziel der Klimaneutralität im Auge zu behalten.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) finden die für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften1# entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Keine Anwendung findet § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Landesreisekostengesetz.
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§ 2
Fahrkostenerstattung

Bis zu einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 200 Kilometern werden in der Regel die Kosten für die 2. Klasse erstattet. Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 200 Kilometern kann die 1. Klasse benutzt werden.

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1 ↑ Für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg gilt das Landesreisekostengesetz (LRKG):http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RKG+BW&max=true&aiz=true