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Satzung des Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br.

vom 1. August 2020

(ABl. 2020, S. 383)

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Präambel

Unter dem Namen „Katholische Pfarrpfründekasse Freiburg i. Br.“ wurde durch Erlass des Badischen Ministeriums des Innern vom 11. Januar 1872 Nr. 638 und des Erzbischöflichen Kapitelsvikariats Freiburg vom 15. Januar 1872 Nr. 515 sowie durch Entschließung des Badischen Staatsministeriums vom 12. März 1904 Nr. 186 die kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit gegründet. Mit der Satzung vom 22. November 2001 (ABl. 2001 S. 179) wurde die „Katholische Pfarrpfründekasse Freiburg i. Br.“ umbenannt in „Katholischer Darlehensfonds Freiburg i. Br.“.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Anstalt hat den Namen „Katholischer Darlehensfonds Freiburg i.Br.“
( 2 ) Sitz der Anstalt ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Anstalt ist nach kirchlichem Recht gem. can. 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Anstalt mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Anstalt hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
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§ 3
Zweck

( 1 ) Zweck der Anstalt ist, Kapitalien der Erzdiözese Freiburg, ihrer Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und anderer ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verwalten und anzulegen.
( 2 ) Die Anstalt gewährt ferner den unter Absatz 1 genannten Rechtspersonen bei Bedarf Darlehen.
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§ 4
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Organe

Organe der Anstalt sind:
  1. der Vorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 6
Vermögensanlagen

( 1 ) Die vom Katholischen Darlehensfonds verwalteten Gelder sind unter Beachtung der Grundsätze für die Verwaltung kirchlichen Vermögens (can. 1284 CIC) sicher und unter Berücksichtigung der Risiken sowie einer langfristigen Betrachtung der Strategie und Märkte insgesamt möglichst ertragbringend anzulegen, um das Vermögen in seinem Wert zu erhalten sowie Zinsen zu erwirtschaften.
( 2 ) Das Nähere regeln Anlagerichtlinien, die vom Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates erlassen werden.
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§ 7
Verzinsung der Einlagen

Die Höhe des Zinssatzes für die beim Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br. eingelagerten Gelder sowie die Konditionen für die vom Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br. gewährten Darlehen, werden vom Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums im Voraus festgesetzt.
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§ 8
Vorstand, Vertretung und Verwaltung

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Er wird vom Ordinarius für fünf Jahre berufen. Der Ordinarius kann den Vorstand jederzeit abberufen.
( 2 ) Der Vorstand ist Verwalter der Anstalt. Er hat gem. §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Vorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
( 5 ) Der Vorstand kann schriftlich Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 9
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Mitglieder des Aufsichtsrates sind:
  1. Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter der Erzdiözese Freiburg oder eine Angestellte oder ein Angestellter der Erzdiözese Freiburg,
  2. ein Priester der Erzdiözese Freiburg,
  3. zwei oder drei nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen, die in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen,
  4. ein Mitglied oder zwei Mitglieder aus der Kirchensteuervertretung.
Sie werden vom Erzbischof von Freiburg ernannt und dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenteten Mitarbeiter der Erzbischöflichen Kurie sein. Das Mitglied nach Satz 1 a) wird nach Anhörung der zuständigen Mitarbeitervertretung ernannt; sollte eine Standesvertretung für Kirchenbeamten vorhanden sein, so ist diese anstatt der zuständigen Mitarbeitervertretung anzuhören. Das Mitglied nach Satz 1 b) wird nach Anhörung des Priesterrates ernannt.
( 2 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 c) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) bis d) eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Aufsichtsrat führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Zwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
( 5 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 9 Abs. 2 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
Im Fall des § 9 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
( 7 ) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 10
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn zuvor alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
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§ 11
Geschäftsordnung

Die Organe der Anstalt geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
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§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Anstalt unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Warentermingeschäfte;
  3. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
  4. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  5. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechende § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
Die unter Absatz 2 benannten Rechtsgeschäfte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 14
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks trifft der Erzbischof nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums sowie des Aufsichtsrates. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht.
( 2 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Anstalt trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. Sie bedürfen darüber hinaus der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg. Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Anstalt sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Zwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 3 ) Wird der Katholische Darlehensfonds Freiburg i. Br. aufgelöst, sind zunächst die bestehenden Einlagen zurückzuzahlen. Das nach Abzug der sonstigen Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen fällt der Erzdiözese Freiburg zu, die es für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Entscheidung über die Verwendung des angefallenen Vermögens trifft der Ordinarius nach Anhörung des Aufsichtsrates.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. November 2001, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 und vom 1. August 2018, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 1. August 2020
Erzbischof Stephan Burger