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Interpretationserklärung des Ministers für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg

vom 29. Januar 1981

(Anlage zum Schreiben des Ministers für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 29. Januar 1981 – AZ.: 8200-II 057.0/44)

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Betr.:
Vereinbarung zwischen der Regierung des Landes Baden-Württemberg und den Kirchenleitungen vom 4. Februar 1969 in der Fassung vom 30. Oktober 1975 über die Mitwirkung der Kirche bei der Bestellung von Dozenten für Theologie/Religionspädagogik an den Pädagogischen Hochschulen
  1. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird entsprechend dem Beschluss des Ministerrats vom 16. September 1980 künftig den Begriff „Dozenten“ im Sinn von Artikel 19 Abs. 2 LV und der Vereinbarung von 1969/75 wie folgt auslegen:
    Unter den Begriff „Dozenten“ fallen:
    1. Professoren,
    2. Gastprofessoren,
    3. Lehrbeauftragte und Honorarprofessoren,
    4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit sie eine selbständige und eigenverantwortliche Lehrtätigkeit wahrnehmen.
    Unbeschadet von Nr. 2 der Vereinbarung von 1969/75 wird das Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung durch diejenige Stelle herbeigeführt, die über die Besetzung der Stelle oder die Übertragung der Lehraufgaben endgültig entscheidet.
  2. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst erklärt außerdem seine Bereitschaft, bei der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und von Lehrkräften für besondere Aufgaben, die ihre Lehrtätigkeit nicht selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen, die Kirchenleitungen zu beteiligen. Das Benehmen mit der zuständigen Kirchenleitung wird von der Stelle hergestellt, die endgültig über die Einstellung entscheidet.
    gez. Prof. Dr. Helmut Engler