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Breve Re sacra (Auszug)

vom 28. Mai 1827

(Dt. Übersetzung nach E. Friedberg,
Der Staat und die Bischofswahlen in Deutschland, 1827, S. 244)

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Schreiben Pabst Leos XII.
an den Dekan und die Kanoniker der erzbischöflichen Kirche zu Freiburg

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Nachdem die heilige Angelegenheit der dortigen Gegend entsprechend den örtlichen Bedingungen geordnet ist, haben Wir in dem letzten Konsistorium den verehrungswürdigen Bruder Bernhard Boll als Erzbischof über Euch gesetzt.
Wir haben ihm den Auftrag gegeben, daß er gemäß der Konstitution „Provida solersque“ unseres Vorgängers seligen Andenkens und ebenso entsprechend dem, was durch Unser Schreiben mit dem Anfang „Ad dominici gregis custodiam“ festgesetzt wurde, Euer Kollegium errichte. Da Wir annehmen, daß er seine Pflicht bereits erfüllt hat, schreiben Wir Euch, daß Ihr Euch bemühen sollt, der erweckten Erwartung angesichts der Schwere des Euch übertragenen Amts gerecht zu werden und den anderen durch Untadeligkeit des Lebenswandels und durch Eifer in der Wahrnehmung der heiligen Pflichten voranzugehen.
Da Wir Euch aber durch das erwähnte apostolische Schreiben das Vorrecht, Euren Vorsteher zu wählen, durch festbestimmte Gesetze übertragen haben, wollen Wir diese Ermahnung an Euch auch im besonderen richten, auf daß Ihr bei dieser so bedeutsamen Handlung die Ehre des allmächtigen Gottes, die Vorteile der Religion, das Wohl der Gläubigen und Euer ewiges Heil in Eurem Herzen erwägt.
Ihr würdet nämlich – so sagen Wir mit den tridentinischen Vätern – an fremden Sünden teilhaben, wenn Ihr nicht sorgfältig darauf bedacht wäret, jeweils die nach Euerm Urteil Würdigsten und der Kirche Nützlichsten auszuwählen, und zwar nicht auf Grund von Bitten aus menschlicher Neigung oder nach auf Euch wirkenden Einflüsterungen parteiischer Werbung, sondern auf Grund der für sich selbst sprechenden Verdienste der Betreffenden.
Da nun, wie aus der Ermahnung des Ivo von Chartres hervorgeht, die Kirche dann blüht und Frucht bringt, wenn Königstum und Priestertum sich verständigen, wird es zu Eurer Aufgabe gehören, diejenigen herauszuheben, von denen Ihr vor dem feierlichen Wahlakt wißt, daß sie – abgesehen von den übrigen durch das kirchliche Recht bestimmten Eigenschaften – sich darüber hinaus durch rühmenswerte Klugheit empfehlen und dem allergnädigsten Fürsten nicht minder genehm sind.
Dies müßt Ihr vor Augen haben, wenn Ihr nun auch gemäß den in Unserem selbigen Schreiben festgesetzten Bedingungen das Recht haben werdet, die Mitglieder Eures Kollegiums zu wählen. Wir vertrauen fest darauf, daß Ihr diesen Unseren Befehlen, die auch die Wünsche dieses ganzen Volkes sind, vorbehaltlos gehorchen werdet; Wir erwarten dies mit Sicherheit von Eurer Ehrerbietigkeit und Eurem Gehorsam Uns gegenüber; inzwischen erteilen Wir Euch, geliebte Söhne, von Herzen Unseren Segen.