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Ordnung der Prüfung für das Pfarramt

vom 30. Dezember 1999

(ABl. 2000, S. 223)

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In Ergänzung der Ordnung für die Priesterbildung in der Erzdiözese Freiburg vom 10. September 1985 (Amtsblatt 1985, S. 237 ff) erlasse ich hiermit die nachfolgende Ordnung der Prüfung für das Pfarramt.
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§ 1
Geltungsbereich

Priester, die in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, sowie Priester anderer Diözesen und Ordenspriester, die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen, sind verpflichtet, spätestens bis zur Beendigung ihres sechsten Dienstjahres die Prüfung für das Pfarramt (Pfarrexamen) abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 2
Ziel der Prüfung

Die Prüfung für das Pfarramt bildet den Abschluss der Berufseinführung der Priester (siehe Rahmenordnung für die Priesterbildung vom 1. Dezember 1988, Nr. 158) und stellt damit die Zweite Dienstprüfung der Priester dar. Sie soll gemäß can. 521 § 3 des Codex Iuris Canonici den Nachweis erbringen, dass der Priester die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Übernahme eines Pfarramtes erworben hat.
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§ 3
Prüfungskommission

Das Erzbischöfliche Ordinariat bestellt eine Prüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestellt wird.
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Abschnitt I: Zulassung

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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ablegung der Prüfung für das Pfarramt können Priester ab dem vierten Dienstjahr zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung sind:
  1. die Teilnahme an den vorgeschriebenen Begleitkursen (§ 5),
  2. die Vorlage einer schriftlichen Hausarbeit (§ 6) und
  3. die Vorlage einer Tonaufnahme einer Predigt sowie der schriftlichen Darstellung ihrer theologischen Vorbereitung (§ 7).
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§ 5
Begleitkurse

( 1 ) Die Begleitkurse zur Prüfung für das Pfarramt sind:
  1. Der Kurs „Einführung in die Pfarrverwaltung“; er vermittelt administrative Kenntnisse, die zur Führung eines Pfarramtes befähigen.
  2. Der „Pfarrexamenskurs I“; er dient der unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen. Er wird gestaltet von den jeweiligen Fachprüfern und soll Hilfestellung geben bei der Erarbeitung der für die mündlichen Prüfungen benannten Sachgebiete.
  3. Der „Pfarrexamenskurs II“; er hat Fragen der Gemeindeleitung und des Gemeindeaufbaus zum Inhalt und vermittelt insbesondere Kenntnisse zur Leitung einer Pfarrei und einer Seelsorgeeinheit.
( 2 ) Gemäß § 4 Nr. 1 ist die Teilnahme am „Einführungskurs in die Pfarrverwaltung“ und am „Pfarrexamenskurs I“ Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung für das Pfarramt.
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§ 6
Schriftliche Hausarbeit

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat schlägt bei der Ausschreibung der Prüfung für das Pfarramt Themen der schriftlichen Hausarbeit vor. Abweichend von diesen Themen kann der Prüfungsteilnehmer mit Genehmigung durch die Prüfungskommission und nach Rücksprache mit dem zuständigen Ordinarius der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwig-Universität Freiburg ein Thema seiner Wahl behandeln.
( 2 ) Eine schriftliche Hausarbeit aus dem Bereich der praktischen Theologie soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfungsteilnehmer in der Lage ist, die in der Praxis gemachten Erfahrungen und festgestellten Probleme zu analysieren und auf dem Hintergrund der einschlägigen Literatur zu bearbeiten. Eine schriftliche Hausarbeit aus dem Bereich der systematischen, der biblischen oder der historischen Theologie soll die Fähigkeit des Prüfungsteilnehmers zeigen, das Thema entsprechend den Anforderungen der theologischen Erwachsenenbildung aufzubereiten.
( 3 ) Die schriftliche Hausarbeit soll einen Umfang von 15 bis 25 Schreibmaschinenseiten (DIN A 4) umfassen. Ihr muss die schriftliche Versicherung des Prüfungsteilnehmers beiliegen, dass er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die Arbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (= 5) bewertet.
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§ 7
Predigt

( 1 ) Die Predigt soll aus dem Jahr, in dem die Prüfung stattfindet, stammen. Thema und Anlass der Predigt können frei gewählt werden.
( 2 ) Die schriftliche Darstellung der theologischen Predigtvorbereitung soll einen Umfang von 4 bis 6 Schreibmaschinenseiten (DIN A4) umfassen.
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§ 8
Zulassungsverfahren

( 1 ) Die Prüfung für das Pfarramt wird im letzten Quartal des der Prüfung vorausgehenden Jahres im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg ausgeschrieben. Die Ausschreibung benennt die Themen der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfungen sowie die Termine der Begleitkurse und der mündlichen Prüfungen.
( 2 ) Auf die Ausschreibung der Prüfung hin meldet sich der Prüfungsteilnehmer schriftlich bis zum 15. Januar des Prüfungsjahres beim Erzbischöflichen Ordinariat zur Prüfung an. Entscheidet er sich nicht für eines der für die schriftliche Hausarbeit vorgesehenen Themen, beantragt er bei seiner Anmeldung entsprechend § 6 Abs. 1 die Genehmigung des Themas seiner Wahl.
( 3 ) Der Prüfungsteilnehmer beantragt schriftlich bis zum 1. Oktober des Prüfungsjahres beim Erzbischöflichen Ordinariat die Zulassung zur Prüfung für das Pfarramt. Dem Antrag ist die schriftliche Hausarbeit sowie die Tonaufnahme und die schriftliche Darstellung der theologischen Predigtvorbereitung beizufügen. Für die Anerkennung andernorts erbrachter Prüfungsleistungen gilt § 15.
( 4 ) Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund der erforderlichen Voraussetzungen (siehe § 4) über die Zulassung zur Prüfung und teilt dem Prüfungsteilnehmer die Entscheidung schriftlich mit. Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zulassung verweigert. Die Nichtzulassung wird dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt und begründet.
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Abschnitt II: Prüfung

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§ 9
Prüfungsleistungen

Zur Prüfung für das Pfarramt gehören folgende Leistungen:
  1. die erforderliche schriftliche Hausarbeit (siehe § 6), die entsprechend dieser Ordnung benotet wird;
  2. die erforderliche Tonaufnahme einer Predigt sowie die schriftliche Darstellung der theologischen Predigtvorbereitung (siehe § 7), die gemeinsam entsprechend dieser Ordnung benotet werden;
  3. je eine mündliche Prüfung in den Fächern Dogmatik, Moraltheologie und Kirchenrecht (siehe § 10).
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§ 10
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Die Prüfungskommission beauftragt den jeweiligen Fachprüfer mit der Durchführung der mündlichen Prüfung und bestellt einen Protokollanten.
( 2 ) Die Themen der mündlichen Prüfungen werden von der Prüfungskommission in Absprache mit den Fachprüfern festgelegt und mit der Ausschreibung im Amtsblatt veröffentlicht (siehe § 8 Abs. 1).
( 3 ) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er in der Lage ist, theologisches Wissen in pastorale Handlungskriterien umzusetzen und das eigene pastorale Handeln auf seine theologischen Implikationen zu überprüfen.
( 4 ) Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils fünfzehn Minuten.
( 5 ) In das über die mündliche Prüfung jeweils zu fertigende Protokoll sind aufzunehmen: Tag, Ort und Dauer der Prüfung; die Namen der Prüfungsteilnehmer, des Fachprüfers und des Protokollanten; die Themen der Prüfung; besondere Vorkommnisse und die Benotungen der Prüfung. Das Protokoll ist vom Fachprüfer und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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§ 11
Benotung

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
1
=
sehr gut
eine hervorragende Leistung,
2
=
gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3
=
befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4
=
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,
5
=
nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Es können Zwischenwerte durch Aufwerten bzw. Abwerten der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Eine Aufwertung wird durch die Beifügung eines Pluszeichens (+), eine Abwertung durch die Beifügung eines Minuszeichens (–) unmittelbar nach der Notenziffer dargestellt. Eine Aufwertung der Note „sehr gut“ (= 1) und „nicht ausreichend“ (= 5) sowie eine Abwertung der Note „ausreichend“ (= 4) sind nicht gestattet. Halbe Noten sind nicht möglich.
( 2 ) Aufgrund der Noten der erbrachten Prüfungsleistungen wird von der Prüfungskommission mit folgender Gewichtung eine Gesamtnote festgesetzt:
  • die drei mündlichen Prüfungen zählen jeweils einfach;
  • für die Tonaufnahme der Predigt und die schriftliche Darstellung der theologischen Predigtvorbereitung wird eine gemeinsame Note festgesetzt, die einfach zählt;
  • die schriftliche Hausarbeit zählt doppelt.
Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle nach dem Komma errechnet. Zwischenwerte bis einschließlich 0,04 werden auf die nächste Dezimalstelle nach dem Komma abgerundet. Zwischenwerte ab 0,05 werden auf die nächste Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet. Die Gesamtnote lautet bei einem Mittelwert
von 1,0 bis 1,4sehr gut,
von 1,5 bis 2,4gut,
von 2,5 bis 3,4befriedigend,
von 3,5 bis 4,0ausreichend.
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§ 12
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn
  1. jede einzelne Prüfungsleistung sowie die Gesamtnote mindestens mit der Note „ausreichend“ (= 4) bewertet werden und
  2. der Prüfungsteilnehmer am „Pfarrexamenskurs II“ teilgenommen hat.
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§ 13
Zeugnis

( 1 ) Über die Prüfung für das Pfarramt wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Noten der Einzelleistungen sowie die Gesamtnote, die entsprechend dieser Ordnung aus den Noten der Einzelleistungen errechnet wird.
( 2 ) Nach Ablegung der Prüfung für das Pfarramt erhält der Prüfungsteilnehmer neben dem Zeugnis, das das Bestehen der Prüfung bestätigt, eine unbefristete „Bevollmächtigung zur Ausübung des priesterlichen Heilsdienstes der Kirche in der Erzdiözese Freiburg“ (Cura-Urkunde).
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§ 14
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Müssen die gesamte Prüfung oder einzelne Prüfungsleistungen wiederholt werden, entscheidet die Prüfungskommission über die Wiederholung und teilt dies dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mit.
( 2 ) Wird eine einzelne Prüfungsleistung (siehe § 9) mit „nicht ausreichend“ (= 5) benotet, kann diese frühestens nach sechs Monaten vom Prüfungstag gerechnet und spätestens bis zum Termin der mündlichen Prüfungen der Prüfung für das Pfarramt des Folgejahres wiederholt werden. Bei einer erneuten Benotung mit „nicht ausreichend“ (= 5) ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
( 3 ) Werden zwei oder mehr Prüfungsleistungen (siehe § 9) mit „nicht ausreichend“ (= 5) benotet, ist die gesamte Prüfung im Folgejahr zu wiederholen.
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Abschnitt III: Sonderregelungen

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§ 15
Anerkennung gleichwertiger Prüfungen

Über die Anerkennung von Prüfungen bzw. einzelner Prüfungsleistungen, die in anderen Diözesen oder in Ordensgemeinschaften entsprechend den dortigen Ordnungen abgelegt wurden, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Priester anderer Diözesen haben hierzu einen schriftlichen Antrag an das Erzbischöfliche Ordinariat zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis der erbrachten Prüfungen bzw. der erbrachten Prüfungsleistungen beizufügen. Für die Anerkennung von ordensinternen Prüfungen kann mit dem jeweiligen Ordensoberen eine generelle Regelung für alle Angehörigen seiner Gemeinschaft getroffen werden.
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§ 16
Priester mit theologischem oder kanonistischem Lizentiat bzw. mit theologischer oder kanonistischer Promotion

( 1 ) Priester, die ein theologisches oder kanonistisches Lizentiat oder eine entsprechende Promotion erwerben, können von der Vorlage einer schriftlichen Hausarbeit, der Vorlage einer Tonaufnahme einer Predigt mit der schriftlichen Darstellung der theologischen Predigtvorbereitung sowie der Ablegung der mündlichen Prüfungen befreit werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat. Sie sind jedoch verpflichtet, an den Begleitkursen „Einführung in die Pfarrverwaltung“ und „Pfarrexamenskurs II“ teilzunehmen.
( 2 ) Nach Erwerb des Lizentiates bzw. nach erfolgter Promotion erhalten diese Priester, soweit sie an den vorgeschriebenen Begleitkursen (siehe Abs. 1) teilgenommen haben, vom Erzbischöflichen Ordinariat statt eines Zeugnisses eine schriftliche Bestätigung, dass die Promotion bzw. das Lizentiat als Prüfung für das Pfarramt anerkannt werden sowie eine unbefristete „Bevollmächtigung zur Ausübung des priesterlichen Heilsdienstes der Kirche in der Erzdiözese Freiburg“ (Cura-Urkunde).
( 3 ) Schließen diese Priester ihre Promotion oder ihr Lizentiat nicht erfolgreich ab, sind sie verpflichtet, die Prüfung für das Pfarramt entsprechend dieser Ordnung abzulegen. Über die dabei einzuhaltenden Fristen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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Abschnitt IV: Schlussbestimmungen

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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
( 2 ) Zugleich tritt die Ordnung der Prüfung für das Pfarramt vom 2. April 1970 (siehe Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg vom 2. April 1970) sowie die dieser Ordnung der Prüfung für das Pfarramt widersprechenden Bestimmungen der Ordnung für die Priesterbildung in der Erzdiözese Freiburg vom 10. September 1985 (siehe Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg vom 19. November 1985) außer Kraft.