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Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS)

vom 19. Juni 2019

(ABl. 2019, S. 73)

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Präambel

In der Kirchengemeinde (Pfarreien sowie weitere, territorial oder personal umschriebene Gemeinden) ist die Kirche in einem vernetzten Lebens- und Sozialraum gegenwärtig erfahrbar.
Im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil und die gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland wird in den Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg jeweils ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat gewählt.
Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nehmen diese Aufgabe aufgrund ihrer in Taufe und Firmung gegebenen Sendung wahr. Daher sollten sie das Sakrament der Firmung empfangen haben.
Zusammen mit dem vom Erzbischof bestellten verantwortlichen Leitenden Pfarrer der Kirchengemeinde, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst sowie den Gemeindeteams gestaltet der Pfarrgemeinderat das Leben der Kirchengemeinde, trägt Sorge für deren Glieder, entdeckt und fördert deren Charismen und bringt die gemeinsame Berufung und Sendung aller Glieder in der Kirchengemeinde durch Jesus Christus zum Ausdruck.
Die Arbeit des Pfarrgemeinderates und der Gemeindeteams in der Kirchengemeinde sollen von gegenseitigem Vertrauen getragen sein. Sie setzt die Bereitschaft zum Dialog und zur Zusammenarbeit voraus. Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates, der Gemeindeteams, der weiteren Gruppen sowie die Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich pastorale Verantwortung tragen, sollen sich um Gemeinschaft im Glauben und um religiöse Bildung bemühen.
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§ 1
Errichtung des Pfarrgemeinderates

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde ist ein Pfarrgemeinderat zu wählen.
( 2 ) Der Pfarrgemeinderat trägt zusammen mit dem Leitenden Pfarrer der Kirchengemeinde als Pastoralrat, als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung, insbesondere als Ortskirchensteuervertretung Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in der Kirchengemeinde, soweit nicht der Stiftungsrat oder Gesamtstiftungsrat eigenständige Aufgaben aufgrund besonderer kirchlicher Rechtsvorschriften zu erfüllen haben. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in der Kirchengemeinde gerichtet.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat arbeitet mit den Gemeindeteams, den weiteren Gruppen sowie mit den Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich pastorale Verantwortung tragen, zusammen.
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§ 2
Aufgaben des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat entwickelt und beschließt zentrale pastorale Ziele in einer Pastoralkonzeption für die Kirchengemeinde unter Beachtung der geltenden Diözesanen Leitlinien. Er sorgt für deren Finanzierung und Umsetzung und evaluiert diese regelmäßig.
( 2 ) Der Pfarrgemeinderat koordiniert als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken der Kirchengemeinde die Aktivitäten der Gemeindeteams sowie der kirchlichen Gruppen, Verbände und geistlichen Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und vertritt die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken der Kirchengemeinde in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat beachtet die Bindung hinsichtlich des örtlichen Vermögens gemäß §§ 28, 29 KVO III und ist zuständig für die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
  1. Die Wahl des Stiftungsrates,
  2. die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates,
  3. die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde,
  4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie über die Art und die Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuer (§ 14 Absatz 2 KiStO),
  5. die Feststellung der Jahresrechnung (§ 14 Absatz 5 KiStO),
  6. die Bestellung einer Kirchengemeinderechnerin oder eines Kirchengemeinderechners – in der Regel durch Beauftragung einer Verrechnungsstelle – (§ 18 Absatz 2 KiStO),
  7. die Beschlussfassung über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in eine Gesamtkirchengemeinde (§ 20 Absatz 1 und 2 KiStO).
Die Nummern 4 bis 7 finden keine Anwendung, wenn eine Gesamtkirchengemeinde errichtet ist.
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§ 3
Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, gewählten, hinzu gewählten und beratenden Mitgliedern.
( 2 ) Mitglied kraft Amtes ist der Leitende Pfarrer/Pfarradministrator der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Wahlberechtigten in der Kirchengemeinde wählen gemäß den folgenden Grundsätzen den Pfarrgemeinderat:
  • Pro Stimmbezirk wird mindestens ein Mitglied gewählt.
  • Die Zahl der unmittelbar gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates soll mindestens 8 betragen. Sie darf in der Regel 50 nicht übersteigen.
( 4 ) Die Entscheidung über die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken (§ 5 Absatz 2) bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des amtierenden Pfarrgemeinderates.
( 5 ) Kommt ein Beschluss nach den Absätzen 3 und 4 nicht zustande, entscheidet der Ordinarius. Der Pfarrgemeinderat ist verpflichtet, dem Ordinarius spätestens einen Monat vor dem in § 3 Absatz 1 der Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (WOPGR) bestimmten Zeitpunkt Mitteilung über das Nichtzustandekommen des Beschlusses zu machen.
( 6 ) Der Pfarrgemeinderat kann weitere Katholikinnen und Katholiken (sonstige sachkundige Personen oder Vertreterinnen oder Vertreter von Zielgruppen, die bei der Wahl noch nicht berücksichtigt wurden), welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit besitzen, während der laufenden Amtszeit hinzu wählen. Unter ihnen soll – falls nicht schon direkt gewählt – ein Mitglied eines Jugendverbandes oder einer sonstigen Jugendgemeinschaft sein, das nicht volljährig zu sein braucht. Die Zahl der hinzu gewählten Mitglieder darf ein Viertel der unmittelbar gewählten Mitglieder nicht übersteigen.
( 7 ) Die weiteren in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätigen Priester (dazu zählen nicht die Subsidiare), Ständigen Diakone, Ordensleute und die in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen und liturgischen Dienst gehören dem Pfarrgemeinderat als beratende Mitglieder (mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht) an.
( 8 ) Der Pfarrgemeinderat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kirchenbeamtinnen und -beamten der Kirchengemeinde (§ 7 Absatz 2 Nr. 3) als beratende Mitglieder (mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht) hinzu wählen.
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§ 4
Wahl des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß § 3 Absatz 3 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
( 2 ) Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens, der Hinzuwahl und der Entsendung regelt die Wahlordnung – WOPGR – für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg.
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§ 5
Wahlgebiet und Stimmbezirke

( 1 ) Wahlgebiet ist das Gebiet der Kirchengemeinde.
( 2 ) Das Wahlgebiet ist in der Regel in Stimmbezirke aufgeteilt. Solche Stimmbezirke können die Pfarreien der Kirchengemeinde sein.
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§ 6
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind die Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in einem Stimmbezirk der Kirchengemeinde seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
( 2 ) Wahlberechtigt in einem anderen Stimmbezirk der Kirchengemeinde können auf Antrag Katholikinnen und Katholiken sein, die regelmäßig am Leben in diesem Stimmbezirk aktiv teilnehmen und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Das Wahlrecht kann nur in einem Stimmbezirk ausgeübt werden. Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Für die Erlangung der Wahlberechtigung in einem Stimmbezirk einer anderen Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Katholikinnen und Katholiken,
  1. die ihren Austritt aus der Kirche nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts erklärt haben,
  2. die nach staatlichem Recht infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
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§ 7
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind die nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben. Des Weiteren dürfen die Kandidatinnen und Kandidaten nicht in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte gehindert sein; die Entscheidung hierüber trifft der Ordinarius.
( 2 ) Nicht wählbar sind Katholikinnen und Katholiken,
  1. die nach § 6 Absatz 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  2. die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  3. die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbistums im pastoralen und liturgischen Dienst in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind,
  4. die als leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erzbischöflichen Kurie tätig sind,
  5. die als Kirchenbeamte und Angestellte der Kirchengemeinde mit einem regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mehr als 40 Prozent einer Vollzeitstelle arbeiten. Diese können jedoch als beratende Mitglieder hinzu gewählt werden (§ 3 Absatz 8),
  6. die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer kirchlicher Rechtsträger in der Vermögensverwaltung oder im Personalwesen für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut sind.
Absatz 2 Nr. 5 findet auf Personen, die seit dem 1. Januar 2005 ununterbrochen mit einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mehr als 40 Prozent als Angestellte oder Beamte für die Kirchengemeinde tätig und gleichzeitig Mitglied des Pfarrgemeinderates sind, keine Anwendung.
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§ 8
Beginn und Ende der Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreffen des Pfarrgemeinderates nach seiner Wahl (konstituierende Sitzung) und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neugewählten Pfarrgemeinderates.
( 2 ) Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Wahl stattzufinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des noch amtierenden Pfarrgemeinderates oder vom Leitenden Pfarrer der Kirchengemeinde einberufen und von ihr oder ihm bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden geleitet.
( 3 ) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates endet vorzeitig, wenn die Zahl der gewählten Mitglieder aufgrund vorzeitigen Ausscheidens einzelner Mitglieder die Hälfte der ursprünglich Gewählten unterschreitet und durch Nachrücken nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Fall ordnet der Erzbischof eine Neuwahl an oder trifft andere erforderliche und geeignete Maßnahmen.
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§ 9
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Pfarrgemeinderat aus durch Tod, durch Verzicht auf sein Amt, im Falle der Ungültigkeit seiner Wahl oder bei Verlust der Wählbarkeit (§ 7). Das Ausscheiden wird wirksam mit Beginn des Tages nach der gemäß Absatz 3 getroffenen Feststellung hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft.
( 2 ) Das Amt endet ferner, wenn ein Mitglied unentschuldigt oder ohne triftigen Grund mindestens vier aufeinander folgenden Sitzungen des Pfarrgemeinderates trotz ausdrücklicher schriftlicher Mahnung nach dem dritten Fehlen ferngeblieben ist.
( 3 ) Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Pfarrgemeinderat getroffen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Falls der Pfarrgemeinderat dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen stattgibt, kann die Schlichtungsstelle (§ 16) innerhalb einer Woche angerufen werden, die über diesen Einspruch endgültig entscheidet.
( 4 ) Scheidet ein unmittelbar gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so rückt für die restliche Amtszeit die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber entsprechend der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl nach. Das Nachrücken wird vom Pfarrgemeinderat festgestellt.
Abweichend von Absatz 1, §§ 7 Absatz 1 und 6 Absatz 1 geht die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat nicht verloren, wenn der Hauptwohnsitz in eine Nachbardiözese des In- oder Auslandes verlegt wird und das Mitglied weiter uneingeschränkt am Leben der Gemeinde teilnimmt. Der Pfarrgemeinderat fasst hierüber einen Beschluss.
( 5 ) Änderungen im Sinne der Absätze 1-4 werden vom Vorstand über die von der Erzdiözese bereitgestellte Plattform gemeldet.
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§ 10
Vorstand

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, für eine lebendige und zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates in allen Bereichen zu sorgen, die Geschäfte des Pfarrgemeinderates nach Maßgabe dieser Satzung und auf Grundlage der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte – GGO – zu führen.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Der Pfarrgemeinderat kann weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand wählen.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat wählt zunächst die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, und zwar im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, in weiteren Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte der unmittelbar gewählten Mitglieder bestellt. In getrennten weiteren Wahlgängen werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.
( 4 ) Gegen die Wahl der oder des Vorsitzenden kann der Pfarrer der Kirchengemeinde bei Vorliegen gewichtiger Gründe innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Schlichtungsstelle (§ 16).
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§ 11
Stellung des Leitenden Pfarrers der Kirchengemeinde

( 1 ) Der Leitende Pfarrer der Kirchengemeinde als der vom Erzbischof bestellte Seelsorger trägt eigene, in seinem Amt begründete Verantwortung:
  1. für die Einheit der Kirchengemeinde sowie für die Einheit mit dem Erzbischof und dadurch mit der Weltkirche,
  2. für die rechte Verkündigung der Heilsbotschaft,
  3. für die Feier der Liturgie und die Verwaltung der Sakramente.
( 2 ) Der Leitende Pfarrer der Kirchengemeinde muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass sie nicht in Übereinstimmung mit der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre stehen oder rechtswidrig sind. Der Leitende Pfarrer der Kirchengemeinde kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Kirchengemeinde und/oder eine bzw. alle Pfarreien/Pfarrkuratien nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Rates ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine erneute Sitzung des Rates einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beraten ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Erfüllt nach Ansicht des Leitenden Pfarrers der Kirchengemeinde auch der neue Beschluss die Voraussetzungen nach Satz 1, muss er ihm erneut widersprechen und den Ordinarius anrufen.
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§ 12
Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat tritt wenigstens vierteljährlich zusammen. Er wird durch die oder den Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung oder ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen; Textform genügt. Zeit und Ort der Sitzung sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. In dringenden Fällen kann der Pfarrgemeinderat mit einer Frist von drei Tagen ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden; Textform genügt.
( 2 ) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Leitenden Pfarrers der Kirchengemeinde eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Gelingt es auch dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann die vorzeitige Auflösung des Pfarrgemeinderates verfügen und die Durchführung von Neuwahlen anordnen.
( 5 ) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates und seiner Ausschüsse bestimmt die Gemeinsame Geschäftsordnung (GGO).
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§ 13
Ausschluss wegen Befangenheit

( 1 ) Ein Mitglied des Pfarrgemeinderates darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss das Mitglied selbst, dessen Ehegattin oder Ehegatten, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 2 ) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Pfarrgemeinderat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
( 3 ) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn bei der Beratung und Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des Pfarrgemeinderates ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. Der Beschluss gilt jedoch drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des Pfarrgemeinderates oder eine von dem Beschluss betroffenen Person beim Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich angefochten wurde oder das Erzbischöfliche Ordinariat den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
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§ 14
Ausschüsse

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse ständige Ausschüsse oder Ausschüsse auf Zeit einsetzen. Er kann in die Ausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind.
( 2 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Pfarrgemeinderates abgegeben werden.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat kann ferner einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
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§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Pfarrgemeinderat und in seinen Ausschüssen ist für alle gewählten und hinzu gewählten Mitglieder ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
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§ 16
Schlichtungsstelle

Derzeit gibt es keine Regelung.
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§ 17
Gemeindeteam

( 1 ) Die Pfarreien in der Kirchengemeinde bilden in der Regel ein Gemeindeteam. Dieses dient der Förderung des kirchlichen Lebens und seiner Präsenz im gesellschaftlichen Umfeld der einzelnen Pfarreien der Kirchengemeinde. Hierzu gehört insbesondere die Sorge für die vier Grundvollzüge der Kirche: Leiturgia (Gottesdienst), Martyria (Verkündigung), Koinonia (Gemeinschaft) und Diakonia (Dienst am Menschen).
( 2 ) Die aus einer Pfarrei gewählten Pfarrgemeinderatsmitglieder schlagen gemeinsam mit dem Leitenden Pfarrer der Kirchengemeinde dem Pfarrgemeinderat Personen für das Gemeindeteam vor. Nach deren Bestätigung durch Beschluss des Pfarrgemeinderates beruft der Leitende Pfarrer der Kirchengemeinde die vorgeschlagenen Personen in das Gemeindeteam; dies geschieht in der Regel für mindestens zwei Jahre. Die Berufung wird anschließend im Rahmen der sonntäglichen Eucharistiefeier der Pfarrei bekannt gegeben.
( 3 ) Ein Gemeindeteam kann jederzeit gebildet werden. Es bleibt nach der Neuwahl des Pfarrgemeinderates bis zur Bildung eines neuen Gemeindeteams, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der konstituierenden Sitzung eines neuen Pfarrgemeinderates bestehen. Dem Gemeindeteam gehören an:
  1. der Leitende Pfarrer der Kirchengemeinde; statt des Pfarrers kann jederzeit, in der Regel dauerhaft, ein Mitglied des Seelsorgeteams in das Gemeindeteam entsandt werden,
  2. mindestens ein unmittelbar gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates, nach Möglichkeit aus der betreffenden Pfarrei und
  3. die gemäß Absatz 2 Berufenen aus der betreffenden Pfarrei.
( 4 ) Das Gemeindeteam bestimmt aus der Reihe der Berufenen oder den ihm angehörenden Pfarrgemeinderatsmitgliedern eine Sprecherin oder einen Sprecher. Diese Person leitet die Treffen des Gemeindeteams. Es soll eine Vertretung bestimmt werden.
( 5 ) Ein Mitglied gemäß Absatz 3 Buchst. b) und c) gehört dem Gemeindeteam nicht mehr an, wenn es gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher das eigene Ausscheiden erklärt. Die Sprecherin oder der Sprecher informiert unverzüglich den Pfarrgemeinderat und den Leitenden Pfarrer der Kirchengemeinde. Nach Möglichkeit nimmt im Fall des Buchst. b) ein anderes Pfarrgemeinderatsmitglied die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein.
( 6 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß Absatz 3 Buchst. b) und c) entscheidet der Pfarrgemeinderat mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder. Nach Möglichkeit nimmt im Fall des Buchst. b) ein anderes Pfarrgemeinderatsmitglied die Stelle des ausgeschlossenen Mitglieds ein.
( 7 ) Sonstige Streitigkeiten gleich welcher Art sollen im Pfarrgemeinderat erörtert und entschieden werden.
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§ 18
Versammlung in der Kirchengemeinde und Gemeindeversammlung

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat soll einmal im Jahr alle Glieder der Kirchengemeinde zu einer Versammlung der Kirchengemeinde oder zu einer der den örtlichen Bedürfnissen entsprechenden Veranstaltung einladen und über seine Tätigkeit berichten. Darin sollen ferner Fragen des kirchlichen Lebens erörtert sowie Anregungen und Vorschläge für die Arbeit des Pfarrgemeinderates gegeben werden.
( 2 ) Die Gemeindeteams tragen im Zusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates aus der jeweiligen Pfarrei die Verantwortung dafür, dass in den Pfarreien entsprechend verfahren wird.
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§ 19
Sachkosten

Die Sachkosten des Pfarrgemeinderates sowie der Gemeindeteams trägt die Kirchengemeinde; sie sind in den Haushaltsplan aufzunehmen.
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§ 20
Stiftungsrat

( 1 ) Für die Dauer seiner Amtszeit bestellt der Pfarrgemeinderat innerhalb von längstens sechs Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung einen Stiftungsrat. Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung und Vertretung des örtlichen Kirchenvermögens; er handelt somit auch als Vermögensverwaltungsrat gemäß can. 537 i. V. m. can. 1280 CIC/1983 jeweils für die einzelnen Pfarreien in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Das Nähere über die Aufgaben, die rechtlichen Bindungen hinsichtlich des örtlichen Vermögens, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Stiftungsrates bestimmt die „Ordnung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO -)“.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 15.Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg vom 5. Juli 2004 (ABl. S. 353) in der Fassung vom 1. Januar 2015 (ABl. 2013 S. 46) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 19. Juni 2019
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Erzbischof Stephan Burger