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Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 222Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2024

Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Gruppen und Verbänden,
liebe Schwestern und Brüder!
Anfang Januar werden die Sternsinger wieder in ganz Deutschland unterwegs sein. Sie bringen den Menschen den Segen Gottes und sammeln Spenden für Kinder weltweit. Die Sternsingeraktion steht dieses Mal unter dem Motto „Gemeinsam für unsere Erde – in Amazonien und weltweit“.
Damit machen die Sternsinger auf die häufig schwierigen Lebensbedingungen in der Amazonasregion aufmerksam. Denn in diesem einzigartigen Ökosystem werden die natürlichen Ressourcen allzu oft rücksichtslos ausgebeutet. Durch die anhaltende Abholzung des Regenwaldes und die Folgen des Bergbaus wird auch die Lebensgrundlage der indigenen Bevölkerung zerstört.
Die Sternsinger und ihre Projektpartner vor Ort helfen dabei, junge Menschen in Amazonien, ihre Kultur und ihre Umwelt zu schützen. Gemeinsam mit Gleichaltrigen setzen sie sich für das Recht auf eine gesunde Umwelt ein.
Wir Bischöfe bitten Sie herzlich, die Sternsinger zu unterstützen, damit sie den Segen Gottes bringen und durch ihre Sammlung selbst zum Segen für Kinder in Amazonien und weltweit werden können.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der Aufruf zur Aktion Dreikönigssingen wurde am 28. September 2023 von der Deutschen Bischofskonferenz in Wiesbaden verabschiedet und soll den Gemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden.
Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V. weiterzuleiten.

Erzbischof

Nr. 223Verordnung zur Änderung der AROPräv

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Artikel I
Änderung der AROPRäv

Die Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – (AROPräv) vom 18. Dezember 2021 (ABl. S. 232) wird wie folgt geändert:
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1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden nach dem Wort „vergleichbaren“ die Wörter „oder regelmäßigen“ eingefügt.
  2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    Nach den Wörtern „insbesondere für“ wird das Wort „alle“ eingefügt.
    bb)
    Nach dem Wort „Diakone“ wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
    cc)
    In Buchstaben o) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    dd)
    Nach Buchstabe o) werden folgende Buchstaben p) und q) eingefügt:
    „p)
    Mitglied in einem Multiprofessionellen Team,
    q)
    Präventionsbeauftragte/Präventionsbeauftragter, Präventionsfachkräfte und Ansprechpersonen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt gemäß §§ 19–21.“
  3. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
    „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beschäftigten gemäß Satz 1 und Satz 2 und für die zum Ehrenamt beauftragenden Personen der ehrenamtlich tätigen Person gemäß Satz 1 und Satz 2.“
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2. § 11 Absatz 5 Satz 3 wird die Formulierung nach dem Doppelpunkt durch die folgende Formulierung ersetzt:

„Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Zentrale Prüfstelle Führungszeugnisse
Schoferstraße 2
79098 Freiburg
Die Zentrale Prüfstelle im Erzbischöflichen Ordinariat leitet den verschlossenen Umschlag an die Stelle zur Überprüfung von Verwertungsverboten weiter. Die Stelle zur Überprüfung von Verwertungsverboten teilt das Ergebnis der Zentralen Prüfstelle schriftlich mit. Dieses wird von der Zentralen Prüfstelle unverzüglich an die für die Prüfung zuständige Stelle weitergeleitet.“
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3. § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12
Mehrere Tätigkeiten
( 1 ) Übt eine Person mehrere Tätigkeiten aus, für die nach § 7 ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, oder ändert sich die Tätigkeit, kann ein eingesehenes erweitertes Führungszeugnis berücksichtigt werden. Die nächste Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis hat spätestens fünf Jahre nach dem Ausstellungsdatum des eingesehenen erweiterten Führungszeugnisses zu erfolgen.
( 2 ) Übt eine Person bei verschiedenen kirchlichen Rechtsträgern Tätigkeiten aus, für die nach § 7 ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, kann statt der Durchführung des Verfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 und § 11 entsprechend der Absätze 3 bis 6 vorgegangen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Die vorlagepflichtige Person beantragt unter Verwendung des Formulars nach Anlage 4 unverzüglich bei der Stelle nach § 10, bei der ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorgelegt wurde, die Übersendung einer Kopie der Dokumentation der Einsichtnahme.
( 4 ) Die in Absatz 3 genannte Stelle übersendet unter Bezugnahme auf das Verfahren bei Tätigkeiten bei verschiedenen Rechtsträgern eine Kopie der Dokumentation der Einsichtnahme an die personalverwaltende Dienststelle, sofern das Ausstellungsdatum des eingesehenen erweiterten Führungszeugnisses längstens fünf Jahre zurückliegt.
( 5 ) Die Stelle nach Absatz 3 hat schriftlich zu dokumentieren, ob, wann und an wen eine Kopie der Dokumentation der Einsichtnahme versandt wurde. Die Dokumentation ist bei der für die Prüfung zuständigen Stelle aufzubewahren.
( 6 ) § 11 Absätze 4, 5 und 6 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.“
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4. § 14 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang beinhaltet den Verhaltenskodex in seiner jeweils geltenden Fassung. Sie hat den aus Anlage 2 ersichtlichen Wortlaut und beinhaltet einen Allgemeinen Teil (Teil A) und einen Spezifischen Teil (Teil B), der vom Rechtsträger ergänzt wird. Beschäftigte haben Anlage 2a, ehrenamtlich Tätige Anlage 2b und Honorarkräfte Anlage 2c zu unterzeichnen.“
  2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Personen im Sinne von Ziffer 1.2 RO-Prävention sind bei Personen, die in einem Kleriker-, Arbeits-, Gestellungs-, Kirchenbeamten- oder sonstigen Dienstverhältnis stehen, durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten, bei ehrenamtlich Tätigen von der zur ehrenamtlichen Tätigkeit und bei Honorarkräften von der zur Honorartätigkeit beauftragenden Person über den Inhalt und den Zweck sowie mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung bei Antritt der Tätigkeit zu informieren. Die Dienstvorgesetzten und die zur ehrenamtlichen Tätigkeit oder Honorartätigkeit beauftragenden Personen können eine andere Person beauftragen, die Information vorzunehmen. Auf die in den jeweils maßgebenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (AVO, AVR) normierte arbeitsrechtliche Verbindlichkeit hat die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte Beschäftigte ausdrücklich hinzuweisen.“
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5. Die Anlage 1 zur AROPräv wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 zur AROPräv
Anleitung zur Prüfung der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen gemäß § 8 AROPräv
Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
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  1. Dokumentation des Nichtbestehens einer Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen gemäß § 8 AROPräv
    Tätigkeit (Beschreibung der tatsächlich durchgeführten Tätigkeit)
    Ausgeübte Tätigkeit
    Name tätige Person
    Grundsätzlich wird die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit bewertet – nicht aber eine spezifische Person.
    2
    Datum
    Ergebnis der Prüfung und Begründung (bitte ankreuzen)
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    Kinder, Jugendliche, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene werden NICHT beaufsichtigt, betreut, erzogen, unterrichtet, ausgebildet, gepflegt und es besteht KEIN vergleichbarer oder regelmäßiger Kontakt mit diesen.
    Begründung:
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    Es besteht kein oder allenfalls gelegentlicher Kontakt (Seite 2 nicht erforderlich).
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    Die Bewertung der Tätigkeit im Schutzkonzept ergibt keine ausreichende Art, Intensität und Dauer des Kontaktes (Seite 2 nicht erforderlich).
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    Die Prüfung nach dem Prüfungsschema nach Ziffer 2 ergibt keine ausreichende Art, Intensität und Dauer des Kontaktes (Seite 2 ausgefüllt beifügen).
    Bestätigung der sachlichen Richtigkeit
    Prüfende Person
    Die Prüfung erfolgt gemäß § 8 Absatz 1 AROPräv durch die/den (in der Regel unmittelbaren) Vorgesetzten bzw. bei Übertragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch die für die Beauftragung der ehrenamtlichen Tätigkeit verantwortliche Person.
    3
    gegebenenfalls weitere prüfende Person
    Bei Klärungsbedarf im Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 ist eine in Präventionsangelegenheiten besonders qualifizierte Person nach Abschnitt 3 AROPräv hinzuzuziehen.
    4
    Funktion
    Funktion
    Ort
    Ort
    Datum
    Datum
    Unterschrift
    Unterschrift
  2. Schema zur Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit
    Anhand der nachfolgenden Tabelle wird die ausgeübte Tätigkeit hinsichtlich Art, Intensität und Dauer bewertet. Dadurch wird ermittelt, ob für die Tätigkeit ein niedriges, mittleres oder hohes Gefährdungspotential für Übergriffe besteht und sich daraus eine Vorlagepflicht ergibt. Das Gesamturteil ist am Ende der nachfolgenden Tabelle zu dokumentieren.
    Im Folgenden werden die anvertrauten Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für eine bessere Lesbarkeit als „anvertraute Personen“ bezeichnet.
    Art: Auf den Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses wirken folgende Faktoren begünstigend: eine hohe Altersdifferenz, ein Hierarchie-/Machtverhältnis, eine hohe Abhängigkeit und Verletzlichkeit.
    Ggf. Begründung
    Geringe Altersdifferenz
    zu anvertrauten Personen
    Signifikante Altersdifferenz
    zu anvertrauten Personen
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    niedrig
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    mittel
    Grafik
    hoch
    Geringes Hierarchie-/Machtverhältnis
    Es besteht ein Hierarchie-/Machtverhältnis.
    Grafik
    niedrig
    Grafik
    mittel
    Grafik
    hoch
    Merkmale der anvertrauten Personen: höheres Alter, keine Behinderung, keine Verletzlichkeit, kein Abhängigkeitsverhältnis
    Merkmale der anvertrauten Personen: junges Alter, Behinderung, Verletzlichkeit, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
    Grafik
    niedrig
    Grafik
    mittel
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    hoch
    Intensität: Mögliche Gefahrensituationen können durch die Arbeitsintensität, wie z.B. Einzelarbeit, räumliche Situationen und Tätigkeit, die die Privatsphäre betrifft, begünstigt werden.
    Ggf. Begründung
    Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen in einer Gruppe wahrgenommen, so dass eine soziale Beobachtung erfolgt.
    Tätigkeit wird allein mit einer einzelnen Person wahrgenommen, so dass keine soziale Beobachtung erfolgt.
    Grafik
    niedrig
    Grafik
    mittel
    Grafik
    hoch
    Sozial offener Kontext hinsichtlich offenen und einsehbaren Räumlichkeiten sowie offene Zusammensetzung der Gruppe – häufiger Mitgliederwechsel
    Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich geschlossenen und nicht einsehbaren Räumlichkeiten sowie geschlossene Zusammensetzung der Gruppe – kein Mitgliederwechsel
    Grafik
    niedrig
    Grafik
    mittel
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    hoch
    Geringer Grad der Intimität / kein Wirken in die Privatsphäre (z.B. kein Körperkontakt)
    Hoher Grad der Intimität / Wirken in die Privatsphäre (z.B. Körperkontakt)
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    niedrig
    Grafik
    mittel
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    hoch
    Dauer: Zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, das evtl. missbraucht werden könnte, ist ein regelmäßiger Kontakt bzw. eine längere Zeitspanne notwendig.
    Ggf. Begründung
    Einmaliger, nur gelegentlicher oder punktueller Kontakt
    Regelmäßiger, lang anhaltender, umfassender Kontakt
    Grafik
    niedrig
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    mittel
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    hoch
    Regelmäßig wechselnde anvertraute Personen
    Dauerhafte und nicht wechselnde anvertraute Personen
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    niedrig
    Grafik
    mittel
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    hoch
    Keine Übernachtungen, keine Anwesenheit in der Nacht
    Veranstaltungen mit Übernachtung und Situationen in der Nacht finden einmalig oder regelmäßig statt.
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    niedrig
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    mittel
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    hoch
    Gesamtbeurteilung für das Gefährdungspotential nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit
    Auf Grundlage der Bewertung ergibt sich folgende Gesamtbeurteilung:
    Ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich?
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    ja
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    nein
    Ggf. Begründung:
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6. Die Anlage 2 zur AROPräv wird durch die folgende Anlage 2a zur AROPräv ersetzt

Anlage 2a zur AROPräv
Erklärung zum grenzachtenden Umgang und Verhaltenskodex für Beschäftigte im kirchlichen Dienst
Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang, der Verhaltenskodex, die damit verbundene Unterweisung und die für bestimmte Personen
Zur Schulung verpflichtete Personen sind alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten sowie Personen in Leitungsfunktionen (Ziffer 3.6 RO Prävention, § 17 Absatz 4 AROPräv). Das Institutionelle Schutzkonzept des Rechtsträgers kann weitere Schulungsverpflichtungen enthalten.
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verpflichtende Teilnahme an einer Präventionsschulung, sind wesentliche Bestandteile der Prävention gegen sexualisierte Gewalt in der Erzdiözese Freiburg. Diese sind in der „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ und in der dazugehörenden „Ausführungsordnung der Rahmenordnung Prävention“ verankert.
„Ziel der Erzdiözese Freiburg ist es, allen Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten.
In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert, sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden.“
(Präambel der Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt)
Der vorliegende Verhaltenskodex fasst verbindliche Verhaltensregeln, insbesondere für Tätigkeiten im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, zusammen. Er gilt für alle Tätigkeiten in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der verbandlichen Caritas. Durch die Anerkennung und Umsetzung der Verhaltensregelungen soll in allen kirchlichen Bereichen die Grundlage für eine Kultur des achtsamen Miteinanders geschaffen werden.
Der Allgemeine Teil ist für alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gleichermaßen gültig. Der Spezifische Teil enthält verbindliche Verhaltensregeln für den konkreten Tätigkeitsbereich/Einsatzort. Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang wird bei Beginn der Tätigkeit in einem Unterweisungs- und Informationsgespräch mit dem/der Dienstvorgesetzten, der zur ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragenden Person oder einer von dieser/diesem delegierten Person gemäß § 14 Absatz 3 AROPräv unterschrieben.
Verhaltenskodex
A. Allgemeiner Teil des Verhaltenskodex
Ziel dieses Verhaltenskodex:
Die Erzdiözese Freiburg will insbesondere Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, ihre Begabungen und ihren persönlichen Glauben entfalten können.
Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt, liegt bei allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst, ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. Eine besondere Verantwortung obliegt den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. Personen mit einer Leitungsfunktion haben eine herausgehobene Verantwortung und eine umfassende Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen für den Schutz vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Die nachfolgenden Inhalte sind verbindliche Verhaltensregeln für alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, alle ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in der Erzdiözese Freiburg. Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Verhaltenskodex.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich nach entsprechender Unterweisung gemäß § 14 Absatz 3 AROPräv:
Ich bin mir meiner Verantwortung für den Schutz der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
Im Folgenden werden die anvertrauten Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für eine bessere Lesbarkeit allgemein als „anvertraute Personen“ bezeichnet
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bewusst. Ich verpflichte mich daher, alles in meinen Kräften Stehende zu tun, dass keiner der mir anvertrauten Personen seelische, körperliche und/oder sexualisierte Gewalt angetan wird und somit Kirche ein sicherer Ort für alle ist. Mein Umgang gegenüber den mir anvertrauten Personen ist gekennzeichnet durch wachsames Hinschauen, offenes Ansprechen und wertschätzendes, transparentes und einfühlsames Handeln.
  1. Kirchliches Handeln ist unvereinbar mit jeder Form von Gewalt:
    Ich weiß, dass kirchliches Handeln unvereinbar ist mit jeder Form von körperlicher, verbaler, psychischer und sexualisierter Gewalt. Hierzu gehört jedes Verhalten, das die Achtung vor dem anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört.
  2. Ich unterstütze und schütze mir anvertraute Menschen:
    Ich unterstütze die mir anvertrauten Personen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich unterstütze ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe und stärke sie, für diese Rechte wirksam einzutreten.
  3. Ich achte die Rechte und Würde:
    Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Personen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
  4. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen:
    Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der mir anvertrauten Personen. Dabei achte ich auch auf meine eigenen Grenzen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien, insbesondere bei der Nutzung von digitalen Medien.
  5. Ich beziehe aktiv Position:
    Ich nehme persönliche Grenzverletzungen bewusst wahr und leite die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der mir anvertrauten Personen ein. Ich beziehe gegen jegliches diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. Verhalten sich Personen sexuell übergriffig oder nutzen sie in irgendeiner Form Macht und Gewalt aus, setze ich mich für den Schutz der mir anvertrauten Personen ein.
    Ich greife ein, wenn die mir anvertrauten Personen sich anderen gegenüber in dieser Art grenzverletzend verhalten.
  6. Ich höre zu, wenn sich mir jemand anvertrauen möchte:
    Ich höre zu, wenn die mir anvertrauten Personen mir verständlich machen möchten, dass ihnen durch andere Personen seelische, verbale, sexualisierte und körperliche Gewalt angetan wird. Ich bin mir bewusst, dass solche Gewalt von Tätern jeglichen Geschlechts verübt werden kann und dass alle Personen unabhängig von ihrem Alter und Geschlecht betroffen sein können.
  7. Ich nutze keine Abhängigkeiten aus und handle nachvollziehbar und ehrlich:
    Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Personen bewusst. Ich handle nachvollziehbar und ehrlich. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus und missbrauche nicht das Vertrauen der mir anvertrauten Personen.
  8. Ich weiß, dass jede Form von Gewalt gegenüber anvertrauten Personen Konsequenzen hat:
    Ich bin mir bewusst, dass jede gewaltgeprägte Äußerung oder Handlung und jede sexualisierte Handlung in der Beziehung zu anvertrauten Personen arbeitsrechtliche, disziplinarische und/oder strafrechtliche Folgen hat.
  9. Ich kenne Verfahrenswege und weiß, wer mich unterstützen kann:
    Ich kenne die Melde- und Beschwerdewege und die Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg bzw. im zuständigen Verband oder beim zuständigen Träger. Im Zweifels-, Vermutungs- oder Verdachtsfall hole ich mir Beratung, Hilfe zur Klärung oder Unterstützung.
  10. Verdacht auf oder Kenntnis von sexualisierter Gewalt leite ich weiter:
    Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexualisierte Gewalt nahelegt, teile ich dies unverzüglich meiner/meinem Dienstvorgesetzten oder der zuständigen Person der Leitungsebene oder einer der vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen
    An die vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen (diözesane Beauftragte zur Prüfung des Vorwurfs von sexuellem Missbrauch) können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann wenden, wenn sie im Falle einer Vermutung im Blick auf die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 Klärungsbedarf haben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden können sich diesbezüglich auch an die von der jeweiligen Kirchengemeinde bestellten Ansprechpersonen (§ 19 AROPräv) wenden. Darüber hinaus können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller kirchlicher Rechtsträger zur Klärung von Fragen in diesem Zusammenhang an die „Beratung nach sexualisierter Gewalt in kirchlichen Institutionen“ und auch an nichtkirchliche Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt wenden.
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    mit. Dasselbe gilt, wenn ich über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlange. Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z.B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
B. Spezifischer Teil des Verhaltenskodex für den Arbeitsbereich XX
(zum Beispiel Einrichtung/Kirchengemeinde/Tätigkeit)
Dieser wird vom Rechtsträger, der Einrichtung, der Seelsorgeeinheit etc. selbst erarbeitet und hier eingefügt. Der Spezifische Teil des Verhaltenskodex soll verbindliche Verhaltensregeln für folgende Bereiche umfassen:
  1. Gestaltung von Nähe und Distanz in besonders sensiblen Situationen
  2. Angemessenheit von Körperkontakt
  3. Umgangsregeln, Sprache, Wortwahl und Kleidung
  4. Beachtung der Intimsphäre
  5. Zulässigkeit von Geschenken und Vergünstigungen
  6. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
  7. Disziplinierungsmaßnahmen
  8. Angebote mit Übernachtung, Nachtdienste und vergleichbare Situationen
  9. Umgang mit Übertretung des Verhaltenskodex
Erklärung zum grenzachtenden Umgang für Beschäftigte
Personalien:
Name, Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Tätigkeit:
Einrichtung, Dienstort:
Dienstbezeichnung:
Erklärung:
Ich, ,
habe den Verhaltenskodex (Allgemeiner Teil Stand: TT.MM.JJJJ und Spezifischer Teil XX Stand: TT.MM.JJJJ) erhalten und die darin formulierten Verhaltensregeln aufmerksam zur Kenntnis genommen. Diese und die Regelungen und Maßnahmen der Erzdiözese Freiburg zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt wurden mit mir von meiner/meinem Dienstvorgesetzten oder von der durch sie/ihn delegierten Person (Vorname, Name, Funktion) am TT.MM.JJJJ ausführlich besprochen.
Ich verpflichte mich, den Verhaltenskodex in seiner jeweils geltenden Fassung im Rahmen meiner Tätigkeit gewissenhaft zu befolgen.
Ich bin darüber informiert worden, welche Folgen Verletzungen der Verhaltensregeln haben.
Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt
§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB (vgl. letzte Seite).
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rechtskräftig verurteilt worden bin.
Ferner versichere ich, dass nach meiner Kenntnis/meinem Wissen gegen mich kein Strafprozess wegen Verdachts einer solchen Straftat anhängig ist, kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird und dass gegen mich keine kirchlichen Straf- oder sonstigen Maßnahmen wegen sexualisierter Gewalt ergangen sind und auch diesbezüglich keine Voruntersuchung eingeleitet worden ist.
Ich versichere, dass auch im Ausland gegen mich kein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Sexualdelikts durchgeführt worden oder anhängig ist.
Ich verpflichte mich, meiner/meinem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen, wenn gegen mich ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach einem der oben genannten Straftatbestände oder eine kirchliche Voruntersuchung im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt eingeleitet wird.
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Innerhalb der nächsten 6 Monate werde ich an einer Präventionsschulung gemäß dem diözesanen Curriculum teilnehmen.
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Ich habe bereits an einer oben genannten Präventionsschulung teilgenommen.
Eine Teilnahmebescheinigung lege ich entsprechend vor
Die Teilnahme an der Präventionsschulung darf nicht länger als 5 Jahre her sein.
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oder
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Ich bin nicht verpflichtet, an einer Präventionsschulung gemäß dem diözesanen Curriculum teilzunehmen
Eine Teilnahmeverpflichtung an einer Präventionsschulung besteht, wenn gemäß § 7 AROPräv ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, wenn gemäß Ziffer 3.6 RO-Prävention eine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder das Institutionelle Schutzkonzept des Rechtsträgers eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulung vorsieht.
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Ort, Datum
Ort, Datum
Unterschrift der erklärenden Person
Unterschrift der/des Dienstvorgesetzten
Auflistung der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs, auf die die Erklärung Bezug nimmt:
  • § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  • § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • § 177 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181a Zuhälterei
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
  • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
  • § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
  • § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184g Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184i Sexuelle Belästigung
  • § 184j Straftaten aus Gruppen
  • § 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 232 Menschenhandel
  • § 232a Zwangsprostitution
  • § 232b Zwangsarbeit
  • § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
  • § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
  • § 234 Menschenraub
  • § 235 Entziehung Minderjähriger
  • § 236 Kinderhandel“
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7. Nach der Anlage 2a wird die folgende Anlage 2b eingefügt:

Anlage 2b zur AROPräv
Erklärung zum grenzachtenden Umgang und Verhaltenskodex für ehrenamtlich tätige Personen
Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang, der Verhaltenskodex, die damit verbundene Unterweisung und die für bestimmte Personen
Zur Schulung verpflichtete Personen sind alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten sowie Personen in Leitungsfunktionen (Ziffer 3.6 RO Prävention, §17 Absatz 4 AROPräv). Das Institutionelle Schutzkonzept des Rechtsträgers kann weitere Schulungsverpflichtungen enthalten.
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verpflichtende Teilnahme an einer Präventionsschulung sind wesentliche Bestandteile der Prävention gegen sexualisierte Gewalt in der Erzdiözese Freiburg. Diese sind in der „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ und in der dazugehörenden „Ausführungsordnung der Rahmenordnung Prävention“ verankert.
„Ziel der Erzdiözese Freiburg ist es, allen Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten.
In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert, sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden.“
(Präambel der Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt)
Der vorliegende Verhaltenskodex fasst verbindliche Verhaltensregeln, insbesondere für Tätigkeiten im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, zusammen. Er gilt für alle Tätigkeiten in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der verbandlichen Caritas. Durch die Anerkennung und Umsetzung der Verhaltensregelungen soll in allen kirchlichen Bereichen die Grundlage für eine Kultur des achtsamen Miteinanders geschaffen werden.
Der Allgemeine Teil ist für alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gleichermaßen gültig. Der Spezifische Teil enthält verbindliche Verhaltensregeln für den konkreten Tätigkeitsbereich/Einsatzort. Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang wird bei Beginn der Tätigkeit in einem Unterweisungs- und Informationsgespräch mit dem/der Dienstvorgesetzten, der zur ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragenden Person oder einer von dieser/diesem delegierten Person gemäß §14 Absatz 3 AROPräv unterschrieben.
Verhaltenskodex
A. Allgemeiner Teil des Verhaltenskodex
Ziel dieses Verhaltenskodex:
Die Erzdiözese Freiburg will insbesondere Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, ihre Begabungen und ihren persönlichen Glauben entfalten können.
Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt, liegt bei allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst, ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. Eine besondere Verantwortung obliegt den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. Personen mit einer Leitungsfunktion haben eine herausgehobene Verantwortung und eine umfassende Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen für den Schutz vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Die nachfolgenden Inhalte sind verbindliche Verhaltensregeln für alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, alle ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in der Erzdiözese Freiburg. Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Verhaltenskodex.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich nach einem entsprechenden Informationsgespräch gemäß § 14 Absatz 3 AROPräv:
Ich bin mir meiner Verantwortung für den Schutz der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
Im Folgenden werden die anvertrauten Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für eine bessere Lesbarkeit allgemein als „anvertraute Personen“ bezeichnet
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bewusst. Ich verpflichte mich daher, alles in meinen Kräften Stehende zu tun, dass keiner der mir anvertrauten Personen seelische, körperliche und/oder sexualisierte Gewalt angetan wird und somit Kirche ein sicherer Ort für alle ist. Mein Umgang gegenüber den mir anvertrauten Personen ist gekennzeichnet durch wachsames Hinschauen, offenes Ansprechen und wertschätzendes, transparentes und einfühlsames Handeln.
  1. Kirchliches Handeln ist unvereinbar mit jeder Form von Gewalt:
    Ich weiß, dass kirchliches Handeln unvereinbar ist mit jeder Form von körperlicher, verbaler, psychischer und sexualisierter Gewalt. Hierzu gehört jedes Verhalten, das die Achtung vor dem anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört.
  2. Ich unterstütze und schütze mir anvertraute Menschen:
    Ich unterstütze die mir anvertrauten Personen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich unterstütze ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe und stärke sie, für diese Rechte wirksam einzutreten.
  3. Ich achte die Rechte und Würde:
    Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Personen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
  4. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen:
    Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der mir anvertrauten Personen. Dabei achte ich auch auf meine eigenen Grenzen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien, insbesondere bei der Nutzung von digitalen Medien.
  5. Ich beziehe aktiv Position:
    Ich nehme persönliche Grenzverletzungen bewusst wahr und leite die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der mir anvertrauten Personen ein. Ich beziehe gegen jegliches diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. Verhalten sich Personen sexuell übergriffig oder nutzen sie in irgendeiner Form Macht und Gewalt aus, setze ich mich für den Schutz der mir anvertrauten Personen ein.
    Ich greife ein, wenn die mir anvertrauten Personen sich anderen gegenüber in dieser Art grenzverletzend verhalten.
  6. Ich höre zu, wenn sich mir jemand anvertrauen möchte:
    Ich höre zu, wenn die mir anvertrauten Personen mir verständlich machen möchten, dass ihnen durch andere Personen seelische, verbale, sexualisierte und körperliche Gewalt angetan wird. Ich bin mir bewusst, dass solche Gewalt von Tätern jeglichen Geschlechts verübt werden kann und dass alle Personen unabhängig von ihrem Alter und Geschlecht betroffen sein können.
  7. Ich nutze keine Abhängigkeiten aus und handle nachvollziehbar und ehrlich:
    Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Personen bewusst. Ich handle nachvollziehbar und ehrlich. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus und missbrauche nicht das Vertrauen der mir anvertrauten Personen.
  8. Ich weiß, dass jede Form von Gewalt gegenüber anvertrauten Personen Konsequenzen hat:
    Ich bin mir bewusst, dass jede gewaltgeprägte Äußerung oder Handlung und jede sexualisierte Handlung in der Beziehung zu anvertrauten Personen arbeitsrechtliche, disziplinarische und/oder strafrechtliche Folgen hat.
  9. Ich kenne Verfahrenswege und weiß, wer mich unterstützen kann:
    Ich kenne die Melde- und Beschwerdewege und die Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg bzw. im zuständigen Verband oder beim zuständigen Träger. Im Zweifels-, Vermutungs- oder Verdachtsfall hole ich mir Beratung, Hilfe zur Klärung oder Unterstützung.
  10. Verdacht auf oder Kenntnis von sexualisierter Gewalt leite ich weiter:
    Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexualisierte Gewalt nahelegt, teile ich dies unverzüglich meiner/meinem Dienstvorgesetzten oder der zuständigen Person der Leitungsebene oder einer der vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen
    An die vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen (diözesane Beauftragte zur Prüfung des Vorwurfs von sexuellem Missbrauch) können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann wenden, wenn sie im Falle einer Vermutung im Blick auf die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 Klärungsbedarf haben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden können sich diesbezüglich auch an die von der jeweiligen Kirchengemeinde bestellten Ansprechpersonen (§ 19 AROPräv) wenden. Darüber hinaus können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller kirchlicher Rechtsträger zur Klärung von Fragen in diesem Zusammenhang an die „Beratung nach sexualisierter Gewalt in kirchlichen Institutionen“ und auch an nichtkirchliche Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt wenden.
    13
    mit. Dasselbe gilt, wenn ich über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlange. Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z.B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
B. Spezifischer Teil des Verhaltenskodex für den Arbeitsbereich XX
(zum Beispiel Einrichtung/Kirchengemeinde/Tätigkeit)
Dieser wird vom Rechtsträger, der Einrichtung, der Seelsorgeeinheit etc. selbst erarbeitet und hier eingefügt. Der Spezifische Teil des Verhaltenskodex soll verbindliche Verhaltensregeln für folgende Bereiche umfassen:
  1. Gestaltung von Nähe und Distanz in besonders sensiblen Situationen
  2. Angemessenheit von Körperkontakt
  3. Umgangsregeln, Sprache, Wortwahl und Kleidung
  4. Beachtung der Intimsphäre
  5. Zulässigkeit von Geschenken und Vergünstigungen
  6. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
  7. Disziplinierungsmaßnahmen
  8. Angebote mit Übernachtung, Nachtdienste und vergleichbare Situationen
  9. Umgang mit Übertretung des Verhaltenskodex
Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich tätige Personen
Informationen zur Person:
Name, Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Tätigkeit:
Einsatzort/Seelsorgeeinheit/Verband:
Bezeichnung der Tätigkeit:
Erklärung:
Ich, ,
habe den Verhaltenskodex (Allgemeiner Teil Stand: TT.MM.JJJJ und Spezifischer Teil XX Stand: TT.MM.JJJJ) erhalten und die darin formulierten Verhaltensregeln aufmerksam zur Kenntnis genommen. Diese und die Regelungen und Maßnahmen der Erzdiözese Freiburg zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt wurden mit mir von der zum Ehrenamt beauftragenden Person oder von der durch sie/ihn delegierten Person (Vorname, Name, Funktion) am TT.MM.JJJJ ausführlich besprochen.
Ich verpflichte mich, den Verhaltenskodex im Rahmen meiner Tätigkeit gewissenhaft zu befolgen.
Ich bin darüber informiert worden, welche Folgen Verletzungen der Verhaltensregeln haben.
Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt
§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB (vgl. letzte Seite)
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rechtskräftig verurteilt worden bin und nach meiner Kenntnis auch kein Strafprozess und kein Ermittlungsverfahren gegen mich durchgeführt wird. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies der Person, die mich zu meiner ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragt hat, umgehend mitzuteilen.
Ich versichere, dass auch im Ausland gegen mich kein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Sexualdelikts durchgeführt worden oder anhängig ist.
Grafik
Innerhalb der nächsten sechs Monate werde ich an einer Präventionsschulung gemäß dem diözesanen Curriculum teilnehmen.
oder
Grafik
Ich habe bereits an einer oben genannten Präventionsschulung teilgenommen. Eine Teilnahmebescheinigung lege ich entsprechend vor
Die Teilnahme an der Präventionsschulung darf nicht länger als 5 Jahre her sein.
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.
oder
Grafik
Ich bin ich nicht verpflichtet, an einer Präventionsschulung gemäß dem diözesanen Curriculum teilzunehmen
Eine Teilnahmeverpflichtung an einer Präventionsschulung besteht, wenn gemäß § 7 AROPräv ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, wenn gemäß Ziffer 3.6 RO-Prävention eine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder das Institutionelle Schutzkonzept des Rechtsträgers eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulung vorsieht.
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.
Ort, Datum
Ort, Datum
Unterschrift der erklärenden Person
Unterschrift der zur ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragenden Person
Auflistung der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs, auf die die Erklärung Bezug nimmt:
  • § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  • § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • § 177 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181a Zuhälterei
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
  • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
  • § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
  • § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184g Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184i Sexuelle Belästigung
  • § 184j Straftaten aus Gruppen
  • § 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 232 Menschenhandel
  • § 232a Zwangsprostitution
  • § 232b Zwangsarbeit
  • § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
  • § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
  • § 234 Menschenraub
  • § 235 Entziehung Minderjähriger
  • § 236 Kinderhandel“
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8. Nach der Anlage 2b wird die folgende Anlage 2c eingefügt

Anlage 2c zur AROPräv
Erklärung zum grenzachtenden Umgang und Verhaltenskodex für Honorartätigkeiten
Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang, der Verhaltenskodex, das damit verbundene Einweisungs- und Informationsgespräch und die für bestimmte Personen
Zur Schulung verpflichtete Personen sind alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten sowie Personen in Leitungsfunktionen (Ziffer 3.6 RO Prävention, §17 Absatz 4 AROPräv). Das jeweilige Institutionelle Schutzkonzept des Rechtsträgers kann weitere Schulungsverpflichtungen enthalten. Die Verpflichtung zur Vorlage von Schulungsnachweisen für externe Dritte ergeben sich ggf. aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
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verpflichtende Teilnahme an einer Präventionsschulung sind wesentliche Bestandteile der Prävention gegen sexualisierte Gewalt in der Erzdiözese Freiburg. Diese sind in der „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ und in der dazugehörenden „Ausführungsordnung der Rahmenordnung Prävention“ verankert.
„Ziel der Erzdiözese Freiburg ist es, allen Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten.
In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert, sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden.“
(Präambel der Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt)
Der vorliegende Verhaltenskodex fasst verbindliche Verhaltensregeln, insbesondere für Tätigkeiten im Umgang mit Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, zusammen. Er gilt für alle Tätigkeiten in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der verbandlichen Caritas. Durch die Anerkennung und Umsetzung der Verhaltensregelungen soll in allen kirchlichen Bereichen die Grundlage für eine Kultur des achtsamen Miteinanders geschaffen werden.
Der Allgemeine Teil ist für alle Tätigkeiten im kirchlichen Bereich gleichermaßen gültig. Der Spezifische Teil enthält verbindliche Verhaltensregeln für den konkreten Tätigkeitsbereich/Einsatzort. Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang wird spätestens bei Beginn der Tätigkeit in einem Einweisungs- und Informationsgespräch mit dem Auftraggeber unterschrieben.
Verhaltenskodex
A. Allgemeiner Teil
Ziel dieses Verhaltenskodex:
Die Erzdiözese Freiburg will insbesondere Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, ihre Begabungen und ihren persönlichen Glauben entfalten können.
Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt, liegt bei allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst, ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. Eine besondere Verantwortung obliegt den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. Personen mit einer Leitungsfunktion haben eine herausgehobene Verantwortung und eine umfassende Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen für den Schutz vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Honorarkräfte und andere externe Personen tragen im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen ebenfalls eine entsprechende Verantwortung.
Die nachfolgenden Inhalte sind verbindliche Verhaltensregeln für alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, alle ehrenamtlich tätigen Personen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in der Erzdiözese Freiburg. Sie gelten über die vertragliche Vereinbarung auch für Honorarkräfte und andere externe Personen. Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Verhaltenskodex.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich:
Ich bin mir meiner Verantwortung für den Schutz der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
Im Folgenden werden die anvertrauten Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für eine bessere Lesbarkeit allgemein als „anvertraute Personen“ bezeichnet
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bewusst. Ich verpflichte mich daher, alles in meinen Kräften Stehende zu tun, dass keiner der mir anvertrauten Personen seelische, körperliche und/oder sexualisierte Gewalt angetan wird und somit Kirche ein sicherer Ort für alle ist. Mein Umgang gegenüber den mir anvertrauten Personen ist gekennzeichnet durch wachsames Hinschauen, offenes Ansprechen und wertschätzendes, transparentes und einfühlsames Handeln.
  1. Kirchliches Handeln ist unvereinbar mit jeder Form von Gewalt:
    Ich weiß, dass kirchliches Handeln unvereinbar ist mit jeder Form von körperlicher, verbaler, psychischer und sexualisierter Gewalt. Hierzu gehört jedes Verhalten, das die Achtung vor dem anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört.
  2. Ich unterstütze und schütze mir anvertraute Menschen:
    Ich unterstütze die mir anvertrauten Personen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich unterstütze ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe und stärke sie, für diese Rechte wirksam einzutreten.
  3. Ich achte die Rechte und Würde:
    Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Personen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
  4. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen:
    Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der mir anvertrauten Personen. Dabei achte ich auch auf meine eigenen Grenzen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien, insbesondere bei der Nutzung von digitalen Medien.
  5. Ich beziehe aktiv Position:
    Ich nehme persönliche Grenzverletzungen bewusst wahr und leite die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der mir anvertrauten Personen ein. Ich beziehe gegen jegliches diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. Verhalten sich Personen sexuell übergriffig oder nutzen sie in irgendeiner Form Macht und Gewalt aus, setze ich mich für den Schutz der mir anvertrauten Personen ein.
    Ich greife ein, wenn die mir anvertrauten Personen sich anderen gegenüber in dieser Art grenzverletzend verhalten.
  6. Ich höre zu, wenn sich mir jemand anvertrauen möchte:
    Ich höre zu, wenn die mir anvertrauten Personen mir verständlich machen möchten, dass ihnen durch andere Personen seelische, verbale, sexualisierte und körperliche Gewalt angetan wird. Ich bin mir bewusst, dass solche Gewalt von Tätern jeglichen Geschlechts verübt werden kann und dass alle Personen unabhängig von ihrem Alter und Geschlecht betroffen sein können.
  7. Ich nutze keine Abhängigkeiten aus und handle nachvollziehbar und ehrlich:
    Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Personen bewusst. Ich handle nachvollziehbar und ehrlich. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus und missbrauche nicht das Vertrauen der mir anvertrauten Personen.
  8. Ich weiß, dass jede Form von Gewalt gegenüber anvertrauten Personen Konsequenzen hat:
    Ich bin mir bewusst, dass jede gewaltgeprägte Äußerung oder Handlung und jede sexualisierte Handlung in der Beziehung zu anvertrauten Personen vertrags-, haftungs- und/oder strafrechtliche Folgen hat.
  9. Ich kenne Verfahrenswege und weiß, wer mich unterstützen kann:
    Ich kenne die Melde- und Beschwerdewege und die Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg bzw. im zuständigen Verband oder beim zuständigen Träger. Im Zweifels-, Vermutungs- oder Verdachtsfall hole ich mir Beratung, Hilfe zur Klärung oder Unterstützung.
  10. Verdacht auf oder Kenntnis von sexualisierter Gewalt leite ich weiter:
    Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexualisierte Gewalt nahelegt, teile ich dies unverzüglich der zuständigen Person meines Auftraggebers oder einer der vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen
    An die vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen (diözesane Beauftragte zur Prüfung des Vorwurfs von sexuellem Missbrauch) kann man sich auch dann wenden, wenn im Falle einer Vermutung im Blick auf die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 Klärungsbedarf besteht. Im Bereich der Kirchengemeinden kann man sich diesbezüglich auch an die von der jeweiligen Kirchengemeinde bestellten Ansprechpersonen (§ 19 AROPräv) wenden. Darüber hinaus kann man sich zur Klärung von Fragen in diesem Zusammenhang an die „Fachberatung nach sexualisierter Gewalt in kirchlichen Institutionen“ und auch an nichtkirchliche Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt wenden.
    19
    mit. Dasselbe gilt, wenn ich über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im Kontext mit der beauftragten Tätigkeit Kenntnis erlange. Etwaige vertragliche, staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z.B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) bleiben hiervon unberührt.
B. Spezifischer Teil des Verhaltenskodex für den Arbeitsbereich XX
(zum Beispiel Einrichtung/Kirchengemeinde/Tätigkeit)
Dieser wird vom Rechtsträger, der Einrichtung, der Seelsorgeeinheit etc. selbst erarbeitet und hier eingefügt. Der Spezifische Teil des Verhaltenskodex soll verbindliche Verhaltensregeln für folgende Bereiche umfassen:
  1. Gestaltung von Nähe und Distanz in besonders sensiblen Situationen
  2. Angemessenheit von Körperkontakt
  3. Umgangsregeln, Sprache, Wortwahl und Kleidung
  4. Beachtung der Intimsphäre
  5. Zulässigkeit von Geschenken und Vergünstigungen
  6. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
  7. Disziplinierungsmaßnahmen
  8. Angebote mit Übernachtung, Nachtdienste und vergleichbare Situationen
  9. Umgang mit Übertretung des Verhaltenskodex
Ob eine Verpflichtung auf den spezifischen Teil des Verhaltenskodex erforderlich ist, ist nach Art, Intensität und Dauer der beauftragten Tätigkeit zu entscheiden. Die Anlage 1 zur AROPräv ist entsprechend anzuwenden.
Erklärung zum grenzachtenden Umgang für Honorartätigkeiten
Personalien:
Name, Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Erklärung:
Ich, ,
habe den Verhaltenskodex (Allgemeiner Teil Stand: TT.MM.JJJJ und Spezifischer Teil XX Stand: TT.MM.JJJJ) erhalten und die darin formulierten Verhaltensregeln aufmerksam zur Kenntnis genommen. Diese und die Regelungen und Maßnahmen der Erzdiözese Freiburg zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt wurden mit mir vom Auftraggeber oder von der durch sie/ihn delegierten Person (Vorname, Name, Funktion) am TT.MM.JJJJXX ausführlich besprochen.
Ich verpflichte mich, den Verhaltenskodex in seiner jeweils geltenden Fassung im Rahmen meiner Tätigkeit gewissenhaft zu befolgen.
Ich bin darüber informiert worden, welche Folgen Verletzungen der Verhaltensregeln haben.
Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt
§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB (vgl. letzte Seite)
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rechtskräftig verurteilt worden bin.
Ferner versichere ich, dass nach meiner Kenntnis/meinem Wissen gegen mich kein Strafprozess wegen Verdachts einer solchen Straftat anhängig ist, kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird und dass gegen mich keine kirchlichen Straf- oder sonstigen Maßnahmen wegen sexualisierter Gewalt ergangen sind und auch diesbezüglich keine Voruntersuchung eingeleitet worden ist.
Ich versichere, dass auch im Ausland gegen mich kein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Sexualdelikts durchgeführt worden oder anhängig ist.
Ich verpflichte mich, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn gegen mich ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach einem der oben genannten Straftatbestände oder eine kirchliche Voruntersuchung im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt eingeleitet wird.
Grafik
Innerhalb der nächsten 6 Monate werde ich an einer Präventionsschulung gemäß dem diözesanen Curriculum oder an einer vergleichbaren Schulung teilnehmen.
oder
Grafik
Ich habe bereits an einer oben genannten Präventionsschulung teilgenommen. Eine Teilnahmebescheinigung lege ich entsprechend vor
Die Teilnahme an der Präventionsschulung darf nicht länger als 5 Jahre her sein.
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.
oder
Grafik
Ich bin ich nicht verpflichtet, an einer Präventionsschulung gemäß dem diözesanen Curriculum oder an einer vergleichbaren Schulung teilzunehmen
Eine Teilnahmeverpflichtung an einer Präventionsschulung besteht für Honorarkräfte und andere externe Personen, wenn dies entsprechend vertraglich vereinbart ist.
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.
Ort, Datum
Ort, Datum
Unterschrift der erklärenden Person
Unterschrift der zur ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragenden Person
Auflistung der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs, auf die die Erklärung Bezug nimmt:
  • § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  • § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • § 177 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181a Zuhälterei
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
  • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
  • § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
  • § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184g Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184i Sexuelle Belästigung
  • § 184j Straftaten aus Gruppen
  • § 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 232 Menschenhandel
  • § 232a Zwangsprostitution
  • § 232b Zwangsarbeit
  • § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
  • § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
  • § 234 Menschenraub
  • § 235 Entziehung Minderjähriger
  • § 236 Kinderhandel“
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9. Die Anlage 5 zur AROPräv wird aufgehoben.

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Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 17. November 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 224Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO
sowie AVO-ÜberleitungsVO

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO
sowie AVO-ÜberleitungsVO

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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (ABl. S. 220), wird wie folgt geändert:
  1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Anspruch begründeten“ durch die Worte „anspruchsbegründenden“ ersetzt.
  2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. Vor den bisher einzigen Satz in Absatz 3 wird die Satzbezeichnung „“ eingefügt.
    2. Nach dem Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
      Die Zulage gemäß Satz 1 wird bei Beschäftigten, die Entgelt nach Ziffer II der Anlage 2 zur AVO erhalten (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst), am 1. Mai 2024 um 11,5% erhöht.“
  3. § 21d wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1“ durch die Wörter „keine Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
    2. Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem Stundenentgelt, das für die Berechnung des Werts des Umwandlungstags aus der Summe des Tabellenentgelts und der SuE-Zulage ermittelt wird, bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden.“
    3. Absatz 5a wird unter Wegfall der Absatzbezeichnung aufgehoben.
  4. § 22 Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Ziffer II der Anlage 2 zur AVO der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
    • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
      • bis 30. April 2024 weniger als 65,46 Euro und
      • ab 1. Mai 2024 weniger als 72,99 Euro
    • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18
      • bis 30. April 2024 weniger als 104,74 Euro und
      • ab 1. Mai 2024 weniger als 116,79 Euro,
    so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“
  5. § 30 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) Die aus der Anwendung des § 31 AVO (Betriebliche Altersversorgung) und den Anlagen 3 a aa und 3 a bb zur AVO (Entgeltumwandlung) entstehenden Versorgungsansprüche gegen die die Versorgung durchführenden Versorgungsträger und den Dienstgeber können nicht abgetreten werden. Sehen die Regelungen nach Satz 1 oder die den Versorgungsverhältnissen durch die Versorgungsträger zugrunde gelegten Vertragsbedingungen ausdrücklich eine Abtretbarkeit der Versorgungsansprüche vor, gelten für die Abtretbarkeit die dort getroffenen Regelungen. Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Oktober 2021 geschlossen wurden, gilt: Die Abtretung von Entgeltansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB); im Einzelfall kann der Beschäftigte mit dem Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Entgeltansprüche schriftlich vereinbaren.“
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Artikel II
Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte (Allgemeine Entgeltordnung)) vom 25. August 2008 (ABl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (ABl. S. 269), wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) wird wie folgt gefasst:
    II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
    (Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO)
    Gültig vom 1. Dezember 2022 bis 30. April 2024
    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 18
    4.025,78
    4.133,45
    4.666,83
    5.066,83
    5.666,85
    6.033,52
    S 17
    3.696,23
    3.966,79
    4.400,13
    4.666,83
    5.200,16
    5.513,51
    S 16
    3.616,47
    3.880,13
    4.173,46
    4.533,47
    4.933,48
    5.173,50
    S 15
    3.481,65
    3.733,42
    4.000,14
    4.306,81
    4.800,16
    5.013,48
    S 14
    3.446,47
    3.695,15
    3.991,52
    4.292,99
    4.626,36
    4.859,69
    S 13
    3.361,11
    3.603,41
    3.933,46
    4.200,11
    4.533,47
    4.700,14
    S 12
    3.351,74
    3.593,37
    3.909,61
    4.189,61
    4.536,30
    4.682,97
    S 11b
    3.304,79
    3.542,98
    3.710,32
    4.137,01
    4.470,35
    4.670,36
    S 11a
    3.242,17
    3.475,77
    3.641,71
    4.066,80
    4.400,13
    4.600,14
    S 10
    [nicht besetzt]
    S 9
    2.995,63
    3.211,18
    3.463,08
    3.831,49
    4.179,82
    4.446,86
    S 8b
    2.995,63
    3.211,18
    3.463,08
    3.831,49
    4.179,82
    4.446,86
    S 8a
    2.931,61
    3.142,47
    3.360,03
    3.566,15
    3.767,64
    3.979,52
    S 7
    2.855,54
    3.060,84
    3.265,12
    3.469,36
    3.622,58
    3.853,46
    S 6
    [nicht besetzt]
    S 5
    [nicht besetzt]
    S 4
    2.730,63
    2.926,79
    3.105,53
    3.226,82
    3.341,72
    3.520,72
    S 3
    2.572,41
    2.756,99
    2.928,70
    3.086,37
    3.158,51
    3.244,68
    S 2
    2.377,38
    2.490,44
    2.574,07
    2.664,88
    2.767,00
    2.869,15
    Gültig vom 1. Mai 2024 bis 30. September 2024
    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 18
    4.458,20
    4.571,79
    5.134,51
    5.556,51
    6.189,53
    6.576,36
    S 17
    4.110,52
    4.395,96
    4.853,14
    5.134,51
    5.697,17
    6.027,75
    S 16
    4.026,38
    4.304,54
    4.614,00
    4.993,81
    5.415,82
    5.669,04
    S 15
    3.884,14
    4.149,76
    4.431,15
    4.754,68
    5.275,17
    5.500,22
    S 14
    3.847,03
    4.109,38
    4.422,05
    4.740,10
    5.091,81
    5.337,97
    S 13
    3.756,97
    4.012,60
    4.360,80
    4.642,12
    4.993,81
    5.169,65
    S 12
    3.747,09
    4.002,01
    4.335,64
    4.631,04
    4.996,80
    5.151,53
    S 11b
    3.697,55
    3.948,84
    4.125,39
    4.575,55
    4.927,22
    5.138,23
    S 11a
    3.631,49
    3.877,94
    4.053,00
    4.501,47
    4.853,14
    5.064,15
    S 10
    [nicht besetzt]
    S 9
    3.371,39
    3.598,79
    3.864,55
    4.253,22
    4.620,71
    4.902,44
    S 8b
    3.371,39
    3.598,79
    3.864,55
    4.253,22
    4.620,71
    4.902,44
    S 8a
    3.303,85
    3.526,31
    3.755,83
    3.973,29
    4.185,86
    4.409,39
    S 7
    3.223,59
    3.440,19
    3.655,70
    3.871,17
    4.032,82
    4.276,40
    S 6
    [nicht besetzt]
    S 5
    [nicht besetzt]
    S 4
    3.091,81
    3.298,76
    3.487,33
    3.615,30
    3.736,51
    3.925,36
    S 3
    2.924,89
    3.119,62
    3.300,78
    3.467,12
    3.543,23
    3.634,14
    S 2
    2.719,14
    2.838,41
    2.926,64
    3.022,45
    3.130,19
    3.237,95
    Gültig ab 1. Oktober 2024
    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 18
    4.458,20
    4.571,79
    5.134,51
    5.556,51
    6.189,53
    6.576,36
    S 17
    4.110,52
    4.395,96
    4.853,14
    5.134,51
    5.697,17
    6.027,75
    S 16
    4.026,38
    4.304,54
    4.614,00
    4.993,81
    5.415,82
    5.669,04
    S 15
    3.884,14
    4.149,76
    4.431,15
    4.754,68
    5.275,17
    5.500,22
    S 14
    3.847,03
    4.109,38
    4.422,05
    4.740,10
    5.091,81
    5.337,97
    S 13
    3.756,97
    4.012,60
    4.360,80
    4.642,12
    4.993,81
    5.169,65
    S 12
    3.747,09
    4.002,01
    4.335,64
    4.631,04
    4.996,80
    5.151,53
    S 11b
    3.697,55
    3.948,84
    4.125,39
    4.575,55
    4.927,22
    5.138,23
    S 11a
    3.631,49
    3.877,94
    4.053,00
    4.501,47
    4.853,14
    5.064,15
    S 10
    [nicht besetzt]
    S 9
    3.439,30
    3.671,40
    3.935,15
    4.325,50
    4.694,75
    4.979,60
    S 8b
    3.371,39
    3.598,79
    3.864,55
    4.253,22
    4.620,71
    4.902,44
    S 8a
    3.303,85
    3.526,31
    3.755,83
    3.973,29
    4.185,86
    4.409,39
    S 7
    3.223,59
    3.440,19
    3.655,70
    3.871,17
    4.032,82
    4.276,40
    S 6
    [nicht besetzt]
    S 5
    [nicht besetzt]
    S 4
    3.091,81
    3.298,76
    3.487,33
    3.615,30
    3.736,51
    3.925,36
    S 3
    2.924,89
    3.119,62
    3.300,78
    3.467,12
    3.543,23
    3.634,14
    S 2
    2.719,14
    2.838,41
    2.926,64
    3.022,45
    3.130,19
    3.237,95“
  2. In Ziffer V „Wertguthaben von Beschäftigten im Blockmodell der Altersteilzeit, deren Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2011 begonnen hat“ wird Buchstabe b) wie folgt gefasst:
    „b) Für Beschäftigte, die Entgelt nach Ziffer II der Anlage 2 zur AVO erhalten (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst):
    Am 1. März 2012 um 3,5 %, am 1. Januar 2013 um 1,4 %, am 1. August 2013 um weitere 1,4 %, am 1. März 2014 um 3,3 %, am 1. März 2015 um weitere 2,4 %, am 1. März 2016 um 2,4 %, am 1. Februar 2017 um weitere 2,35 %, am 1. März 2018 um 2,39%, am 1. April 2019 um weitere 3,09%, am 1. Januar 2020 um weitere 1,86%, am 1. März 2022 um 1,4 %, am 1. Dezember 2022 um weitere 1,8 % und am 1. Mai 2024 um 11,5%.“
#

Artikel III
Einfügung einer neuen Anlage 3d zur AVO

Nach Anlage 3c zur AVO wird folgende neue Anlage 3d zur AVO (Verordnung zur Gewährung eines Zuschusses zum Deutschland-Ticket bzw. Deutschland-Ticket als Jobticket als Fahrtkostenersatz (Job-Ticket)) eingefügt:
„Verordnung zur Gewährung eines Zuschusses zum Deutschland-Ticket bzw. Deutschland-Ticket als Jobticket als Fahrtkostenersatz (Job-Ticket)
(Anlage 3d zur AVO)
§ 1 Regelungsgegenstand
( 1 ) Klimaschonende Mobilität zu und vom Arbeitsplatz soll durch den Erwerb eines Deutschland-Tickets oder eines Deutschland-Tickets als Jobticket (Deutschland-Ticket Job) gefördert werden. Daher erhalten Anspruchsberechtigte gemäß § 2 nach den Maßgaben dieser Verordnung einen zweckgebundenen Zuschuss auf den Ausgabepreis
Der Ausgabepreis des Deutschland-Tickets beträgt 49 Euro (Stand September 2023).
1
des Deutschland-Tickets oder den Abgabepreis
Der Abgabepreis des Deutschland-Tickets Job ergibt sich aus dem Ausgabepreis des Deutschland-Tickets, der um den gegenwärtigen und gesetzlich beschlossenen Rabattsatz von 5% reduziert wird. Dieser Rabatt wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber einen Mindestzuschuss von 25% auf den Ausgabepreis des Deutschland-Tickets gewährt.
2
des Deutschland-Tickets Job für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Dienst-, Ausbildungs- bzw. Praktikumsstätte, wenn sie ein Deutschland-Ticket oder ein Deutschland-Ticket Job erwerben.
( 2 ) Unter dem Deutschland-Ticket Job ist ein ermäßigtes Deutschland-Ticket zu verstehen. Dieses kann nur erworben werden, wenn der jeweilige Dienstgeber mit einem der 22 Verkehrs- und Tarifverbünde in Baden-Württemberg oder der DB Personenverkehr AG einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen hat. Nach dieser Verordnung besteht kein Anspruch darauf, dass Dienstgeber einen Rahmenvertrag im Sinne des Satzes 2 abschließen.
( 3 ) Maßgeblich für die Preise, Leistungen, Zahlungsweisen, Kündigungsbedingungen, Erstattungen und sonstige Ausgestaltung des Deutschland-Tickets/ Deutschland-Tickets Job sind die Tarif- und Beförderungsbestimmungen sowie allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
§ 2 Anspruchsberechtigte
( 1 ) Zuschussberechtigt sind alle Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten, auf deren Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis gemäß § 1 i.V.m. § 2 AVO die AVO Anwendung findet und die im jeweiligen Kalendermonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt haben.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 AVO und § 34 AVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 und 3 AVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 9, 13 und 14 der Anlage 5a zur AVO bzw. nach den §§ 10, 11 und 12 der Anlage 5b zur AVO. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
§ 3 Zuschuss zum Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket Job
( 1 ) Voraussetzung für den Zuschuss ist der kostenpflichtige Erwerb eines Deutschland-Tickets oder eines Deutschland-Tickets Job im Abonnement bei einem der 22 Verkehrs- und Tarifverbünde in Baden-Württemberg oder der DB Personenverkehr AG.
( 2 ) Die Höhe des Zuschusses beträgt für die Gültigkeitsdauer des Deutschland-Tickets/Deutschland-Tickets Job monatlich 25 Euro und ist auf die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten pro Monat begrenzt. Der Zuschuss kann ganz oder teilweise um den Förderbetrag
Jedes Job-Ticket als Deutschland-Ticket wird vom Bund pauschal mit 5% bezuschusst. Die 5% Zuschuss entsprechen derzeit 2,45 Euro (Stand September 2023).
3
in Höhe von 5% des Ticketpreises reduziert werden. Er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt im Sinne von § 3 Nr. 15 Einkommenssteuergesetz gewährt.
( 3 ) Der Zuschuss wird für jeden Beschäftigten, Auszubildende und Praktikanten nur einmal gewährt.
( 4 ) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschuss unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
( 5 ) Der Zuschuss ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 6 ) Der Zuschuss ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 4 Antrag, Mitteilungspflicht
( 1 ) Der Zuschuss wird auf Antrag ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt.
( 2 ) Kündigt die bzw. der Anspruchsberechtigte ihr bzw. sein Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket Job, ist die zuständige Stelle hierüber von der oder dem Anspruchsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2024 befristet.“
#

Artikel IV
Änderung der Anlage 5a zur AVO

Die Anlage 5a zur AVO (Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2023 (ABl. S. 192), wird wie folgt geändert:
In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Anspruch begründeten“ durch die Worte „anspruchsbegründenden“ ersetzt.
#

Artikel V
Änderung der Anlage 5b zur AVO

Die Anlage 5b zur AVO (Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes) vom 29. November 2012 (ABl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2021 (ABl. S. 190), wird wie folgt geändert:
  1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
    der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
    der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
    der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
    bis 29. Februar 2024
    ab 1. März 2024
    1.876,21 Euro
    2.026,21 Euro,
    der Erzieherin/des Erziehers
    bis 29. Februar 2024
    ab 1. März 2024
    1.652,02 Euro
    1.802,02 Euro,
    der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers
    bis 29. Februar 2024
    ab 1. März 2024
    1.595,36 Euro
    1.745,36 Euro.“
  2. § 17 Ausschlussfrist wird wie folgt gefasst:
    § 17 Ausschlussfrist
    (1) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten gegenüber der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und die Anspruchsberechtigte oder der Anspruchsberechtigte (Gläubigerin oder Gläubiger) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
    (2) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren. Sie gelten auch nicht für Ansprüche, auf die die Anspruchsinhaberin oder der Anspruchsinhaber, auch nach Fälligkeit des Anspruchs, nicht oder nicht ohne die Beteiligung Dritter verzichten kann.
    (3) Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan."
#

Artikel VI
Änderung der Anlage 5c zur AVO

Die Anlage 5c zur AVO (Regelungen für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten) vom 27. April 2012 (ABl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2023 (ABl. S. 192), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „18 und 20 Absatz 3“ durch die Angabe „18, 20 Absatz 3 und 22“ ersetzt.
  2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
    1. zur Erzieherin/zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
      bis
      29. Februar 2024
      ab
      1. März 2024
      im ersten Ausbildungsjahr
      1.190,69 Euro
      1.340,69 Euro
      im zweiten Ausbildungsjahr
      1.252,07 Euro
      1.402,07 Euro
      im dritten Ausbildungsjahr
      1.353,38 Euro
      1.503,38 Euro
    2. zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten
      bis
      29. Februar 2024
      ab
      1. März 2024
      im ersten Ausbildungsjahr
      1.148,54 Euro
      1.293,23 Euro
      im zweiten Ausbildungsjahr
      1.207,75 Euro
      1.352,44 Euro
      im dritten Ausbildungsjahr
      1.305,47 Euro
      1.450,16 Euro.“
  3. Nach § 5 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wird folgender neuer § 6 Ausschlussfrist eingefügt:
    § 6 Ausschlussfrist
    (1) Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten gegenüber der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und die Anspruchsberechtigte oder der Anspruchsberechtigte (Gläubigerin oder Gläubiger) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
    (2) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren. Sie gelten auch nicht für Ansprüche, auf die die Anspruchsinhaberin oder der Anspruchsinhaber, auch nach Fälligkeit des Anspruchs, nicht oder nicht ohne die Beteiligung Dritter verzichten kann.
    (3) Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan."
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Artikel VII
Änderung der Anlage 11 zur AVO

Die Anlage 11 zur AVO (Regelung zur Inkraftsetzung von Ordnungen der Deutschen Bischofskonferenz zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Arbeitsrecht) vom 19. November 2021 (ABl. S. 229) wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 werden nach dem Wort „vergleichbaren“ die Wörter „oder regelmäßigen“ eingefügt.
  2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
    aa)
    In Buchstabe n) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    bb)
    Nach Buchstabe n) werden folgende Buchstaben o) und p) eingefügt:
    „o)Beschäftigte in einem Multiprofessionellen Team,
    p)Präventionsbeauftragte/Präventionsbeauftragter, Präventionsfachkräfte und Ansprechpersonen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt gemäß §§ 19-21 AROPräv, wenn diese in einem Beschäftigungsverhältnis nach der AVO stehen.“
  3. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
    „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beschäftigten gemäß Satz 1 und Satz 2.“
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Artikel VIII
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnungen vom 30. März 2023 (ABl. S. 186 und S. 192), wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Absatz 3a wird folgender Satz 3 eingefügt:
    Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich gemäß Satz 2 ab dem 1. Mai 2024 konkret um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.“
  2. § 24a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 werden die Sätze 8 bis 10 durch folgenden Satz 8 ersetzt:
      Die Vergleichsentgelte gemäß Satz 7, 1. Halbsatz sowie die Beträge der individuellen Endstufen gemäß Satz 7, 2. Halbsatz erhöhen sich am 1. Mai 2024 konkret um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.“
    2. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 Buchstabe a) werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
      „- bis zum 30. April 2024 in Höhe von 81,34 Euro monatlich und
      - ab 1. Mai 2024 in Höhe von 90,69 Euro monatlich.“
      bb)
      In Satz 1 Buchstabe b) werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
      „- bis zum 30. April 2024 in Höhe von 92,93 Euro monatlich und
      - ab 1. Mai 2024 in Höhe von 103,62 Euro monatlich.“
      cc)
      In Satz 4 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      gültig bis 30. April 2024
      3.415,20
      3.657,14
      3.989,55
      4.256,24
      4.589,56
      4.756,23
      gültig ab 1. Mai 2024
      3.814,04
      4.069,28
      4.419,98
      4.701,33
      5.052,99
      5.228,82.“
    3. In Absatz 9 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      gültig bis 30. April 2024
      4.326,72
      4.800,07
      5.093,41
      gültig ab 1. Mai 2024
      4.775,69
      5.275,07
      5.584,55.“
  3. In § 24b Absatz 2 Satz 5 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    gültig bis 30. April 2024
    3.017,83
    3.324,40
    3.477,70
    3.935,68
    4.309,24
    4.616,08
    gültig ab 1. Mai 2024
    3.394,81
    3.718,24
    3.879,97
    4.363,14
    4.757,25
    5.080,96“
  4. In § 25a wird Absatz 4 aufgehoben.
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Artikel IX
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I, Ziffer 3 Buchstabe b) und Buchstabe c) sowie Artikel III zum 1. Januar 2024 in Kraft.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I, Ziffer 5 rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 17. November 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 225Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs,
der Weihbischöfe, der Domkapitulare und Dompräbendare sowie
von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind

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Auf der Grundlage der Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (cann. 281 und 282 CIC) erlasse ich hiermit mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums zur Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs, der Weihbischöfe, der Domkapitulare und Dompräbendare sowie von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind, folgende Ordnung:
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt die Besoldung und Versorgung des Erzbischofs, der Weihbischöfe, des Dompropstes, des Domdekans, des Generalvikars, des Offizials, der Domkapitulare, des Vizeoffizials, der Dompräbendare und von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind.
( 2 ) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Vorschriften der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit durch diese Ordnung nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung vom Tag des Amtsantritts an.
( 4 ) Der Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung endet mit Ablauf des Tages, an dem die in Absatz 1 genannten Personen aus dem Amt ausscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2 Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe

( 1 ) Die Zuordnung der in § 1 Absatz 1 genannten Personen zu einer Besoldungsgruppe richtet sich nach Absatz 2. Das Grundgehalt wird nach der Besoldungsgruppe bestimmt.
( 2 ) Allgemeine Zuordnung zu den Besoldungsgruppen nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW):
Erzbischof
B 9
Generalvikar
B 8
Dompropst
B 6
Weihbischof
B 5
Domdekan
B 4
Offizial
B 3
Domkapitular
A 16
Vizeoffizial
A 15
Ordinariatsrat
A 15
Dompräbendar
A 14
( 3 ) Bischöfe und Priester, die Ämter als Hauptabteilungsleitungen, Stabsstellenleitungen oder in vergleichbarer Position in der Erzbischöflichen Kurie innehaben, erhalten Besoldung auf der Grundlage einer extern vorgenommenen Stellenbewertung.
( 4 ) Hat ein Stelleninhaber gleichzeitig mehrere besoldete Ämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Mit der Besoldung ist der durch das Amt allgemein verursachte erhöhte persönliche Aufwand grundsätzlich abgegolten; insbesondere wird eine pauschale Dienstaufwandsentschädigung nicht gezahlt.
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§ 3 Freiwilliger Verzicht auf Besoldungsgruppen oder -stufen

Jede Person, die Besoldung nach dieser Ordnung erhält, kann für sich selbst freiwillig eine Zurückstufung in eine andere Besoldungsgruppe oder niedrigere Stufe festsetzen, als sie nach dieser Ordnung vorgesehen ist. Dieser freiwillige Verzicht kann für das jeweils laufende Kalenderjahr nicht widerrufen werden.
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§ 4 Dienstwohnung

( 1 ) Der Erzbischof, die Weihbischöfe, die Mitglieder des Metropolitankapitels sowie die Dompräbendare haben Anspruch auf eine Dienstwohnung.
( 2 ) Bei unentgeltlicher Überlassung einer Dienstwohnung gilt § 8 Absatz 2 der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) mit der Maßgabe, dass der in Anlage 2 dieser Ordnung festgesetzte Betrag vom Grundgehalt abzuziehen ist.
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§ 5 Ruhegehalt

( 1 ) Alle in dieser Ordnung genannten Personen haben vom Tag der Wirkung ihres Amtsverzichts bzw. vom Tag ihres Eintritts oder ihrer Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt.
( 2 ) Die Höhe des Ruhegehalts bemisst sich für Bischöfe und Priester nach den Regelungen der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt die Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs und der Weihbischöfe der Erzdiözese Freiburg sowie der im Erzbischöflichen Ordinariat und im Erzbischöflichen Offizialat Freiburg eingesetzten Priester vom 4. Juni 1998.
( 2 ) Priester oder Bischöfe, die Vergütung oder Versorgung nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs und der Weihbischöfe der Erzdiözese Freiburg sowie der im Erzbischöflichen Ordinariat und im Erzbischöflichen Offizialat Freiburg eingesetzten Priester vom 4. Juni 1998 erhalten haben und vor dem 31. Dezember 2023 in den Ruhestand getreten sind oder wirksam auf ihr Amt verzichtet haben, erhalten Ruhegehalt nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs und der Weihbischöfe der Erzdiözese Freiburg sowie der im Erzbischöflichen Ordinariat und im Erzbischöflichen Offizialat Freiburg eingesetzten Priester vom 4. Juni 1998.
Freiburg im Breisgau, den 22. November 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
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Änderung der Anlage 2 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung in der Fassung
vom 1. Dezember 2022

Die Anlage 2 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 174) wird wie folgt geändert:
1. Nach der Überschrift „Wohnungszuschlag nach § 8 Absatz 2 PrBesO/§ 17 Absatz 4 PrBesO“ wird der Tabelle die nachfolgende Tabellenzeile vorangestellt:
in den Fällen einer Besoldung nach Besoldungsgruppe B 3 – B 9 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
967,17 €
2. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 22. November 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 226Ordnung über die Gewährung eines Zuschusses für Ordensgemeinschaften bei Anstellung einer Pfarrhaushälterin
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weibliche und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten – wo es sachlogisch möglich ist – gleichermaßen für alle Geschlechter.
1

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§ 1 Geltungsbereich

In Ergänzung zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt vom 11. Oktober 1982 (ABl. S. 366) gilt diese Ordnung für Ordensgemeinschaften, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages Ordenspriester für den Einsatz in der Seelsorge in der Erzdiözese Freiburg zur Verfügung stellen.
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§ 2 Voraussetzungen

( 1 ) Die Erzdiözese Freiburg gewährt einer Ordensgemeinschaft einen Zuschuss zur Vergütung und den damit verbundenen Personalkosten einer Pfarrhaushälterin, wenn und solange
  1. die Genehmigung einer zuschussfähigen Stelle für eine Pfarrhaushälterin in einer Niederlassung des Ordens vom Erzbischöflichen Ordinariat erteilt ist und
  2. die Pfarrhaushälterin den Haushalt eines Ordenspriesters oder der Ordenspriester im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versorgt.
( 2 ) Wesentliche Veränderungen, wie insbesondere die Änderung des Stellenumfangs, die Veränderung des Tätigkeitsbereichs oder länger dauernde Vakanzzeiten, sind der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Ein Anspruch auf Stellengenehmigung und Zuschussbewilligung besteht nicht.
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§ 3 Höhe des Zuschusses

( 1 ) Es kann ein pauschaler Zuschuss je genehmigter Stelle und Kalenderjahr gewährt werden; dieser wird nach Ablauf des Bewilligungsjahres nachträglich ausbezahlt.
( 2 ) Der maximale Zuschuss beträgt 40 Prozent der Vergütung für Pfarrhaushälterinnen aus Vergütungsgruppe 02 Stufe 6 nach der am 1. Januar des entsprechenden Bewilligungsjahres gültigen Vergütungstabelle zuzüglich eines pauschalen Zuschlags zu den Personalnebenkosten. Über die Höhe des pauschalen Zuschlags nach Satz 1 entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat jährlich.
( 3 ) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem Entgelt ausbezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, kann 1/12 des Zuschusses gemäß Absatz 2 in entsprechender Höhe des prozentualen Beschäftigungsumfangs bei der Ordensgemeinschaft ausbezahlt werden.
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§ 4 Antragstellung

( 1 ) Der Antrag auf Stellengenehmigung gemäß § 2 Absatz 1 ist schriftlich bei der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. Dieser schließt den Antrag auf einen Zuschuss nach dieser Ordnung ein.
( 2 ) Dem Antrag ist eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen Ordensgemeinschaft und Pfarrhaushälterin, aus dem insbesondere der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ersichtlich ist, beizufügen.
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§ 5 Auszahlung des Zuschusses nach Abruf

( 1 ) Der bewilligte Zuschuss ist einmal jährlich zum Ende des Bewilligungsjahres, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres, zusammengefasst für alle Beschäftigten derselben Ordensgemeinschaft für das zurückliegende Bewilligungsjahr bei der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat unter Verwendung des dort erhältlichen Formulars zur Auszahlung abzurufen.
( 2 ) Nach dem 31. Januar eines jeden Jahres eingehende Auszahlungsabrufe bleiben unberücksichtigt. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf den bewilligten Zuschuss.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. November 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 227Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin

Die Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin vom 30. November 2022 (ABl. S. 339), zuletzt geändert am 16. März 2023 (ABl. S. 174), wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter „bzw. Ordensgemeinschaften“ gestrichen.
  2. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. November 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 228Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2024

Die deutschen Bischöfe und die Träger, das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), laden zur Teilnahme an der 66. Aktion Dreikönigssingen ein. Unter dem Motto „Gemeinsam für unsere Erde – in Amazonien und weltweit“ stehen die Bewahrung der Schöpfung und der respektvolle Umgang mit Mensch und Natur im Fokus der Sternsingeraktion 2024. Durch die Aktion werden auch die Sternsingerinnen und Sternsinger selbst ermutigt, sich gemeinsam mit Gleichaltrigen in aller Welt für ihr Recht auf eine gesunde Umwelt einzusetzen.
Alle Kirchengemeinden und Gruppen erhalten Ende September ein Infopaket. Alle Materialien können auch beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestellt werden: im Online-Shop unter shop.sternsinger.de, per Telefon unter 0241 4461-44 oder per E-Mail an: bestellung@sternsinger.de.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigssingen 2024 findet am 29. Dezember 2023 in Kempten im Bistum Augsburg statt. Weitere Informationen finden Sie unter www.bistum-augsburg.de/sternsinger.
Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden soll, schlägt Ihnen das Kindermissionswerk gerne ein Projekt vor und sendet Ihnen dazu Informationsmaterial. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt an das Kindermissionswerk: Telefon: 0241 4461-9290, E-Mail: gemeinden@sternsinger.de.
Sämtliche Spendeneinnahmen aus der Aktion Dreikönigssingen sind gemäß der Ordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Aktion Dreikönigssingen zeitnah und ohne Abzüge dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ zuzuleiten: Konto: IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31 bei der Pax-Bank eG.
Es wird dringend darum gebeten, keine Zahlungen für die Aktion Dreikönigssingen an die Kollektenkasse vorzunehmen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Sternsingergelder für eigene Projekte, beispielsweise im Rahmen der Peru-Partnerschaft, ist nicht gestattet.
Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden aus der Aktion Dreikönigssingen ist auf der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: Weiterleitung an das Päpstliche Missionswerk der Kinder in Deutschland e. V. Aachen, anerkannt als begünstigte Empfängerin vom Finanzamt Aachen-Stadt mit Bescheid vom 30. Juni 2014, StNr. 201/5902/3626.
Alle Fragen rund ums Sternsingen können Sie richten an das Kindermissionswerk
„Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, Telefon: 0241 4461-14, E-Mail: info@sternsinger.de.

Nr. 229Weltmissionstag der Kinder

Kinder helfen Kindern: der „Weltmissionstag der Kinder 2023“ („Krippenopfer“)
Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit begangen wird, lädt das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ Kinder in Deutschland ein, durch eine persönliche Gabe die Lebenssituation von Kindern auf anderen Kontinenten zu verbessern. Unter dem Motto „Kinder helfen Kindern“ wird aus vielen kleinen Gaben eine große Hilfe für Kinder weltweit.
Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird gehalten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem Hochfest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden bestimmen können (26. Dezember 2023 bis 6. Januar 2024). Hierzu stellt das Kindermissionswerk einen Bastelbogen mit Spendenkästchen und Krippenlandschaft, ein Begleitheft für Kinder und Familien sowie ein Plakat bereit. Die aktuelle Beispielregion ist Amazonien. Eine katechetische Arbeitshilfe für Gemeinden, Schulen und Kitas wird online angeboten: www.sternsinger.de/wmt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen. Ebenso bitten wir, das „Krippenopfer“, das in vielen Gemeinden üblich ist, als solches zu vermerken. Hierbei ist auf den Unterschied zur Bischöflichen Aktion Adveniat zu achten. Auf die Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion), die hiervon ebenfalls zu unterscheiden ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewiesen.
Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder können kostenlos bezogen werden und sind auch im Internet unter shop.sternsinger.de (Bestell-Telefon: 0241 44 61-44) abrufbar. Weitere Informationen sind erhältlich beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V., Stephanstraße 35, 52064 Aachen oder im Internet unter www.sternsinger.de/wmt.

Nr. 230Hinweise für den Afrikatag 2024

„Damit sie das Leben haben“ – Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2024)
Am 6. Januar 2024 findet in der Erzdiözese Freiburg die Kollekte für Afrika statt. Die weltweite Kollekte ist traditionell mit dem Fest der „Erscheinung des Herrn“ verbunden. Mit der Wahl dieses Termins setzte die Kirche im 19. Jahrhundert ein Zeichen in ihrem Einsatz gegen Sklaverei und Menschenhandel: Weil Gott in dem Kind in der Krippe Mensch wurde, gibt es für alle Menschen Hoffnung, auch für die in der Ferne. Das ist bis heute die Botschaft des Afrikatags: Veränderung ist möglich, wenn Gott und unsere Welt zusammenkommen. Unsere Solidarität kann etwas bewirken.
Heute unterstützt die Kollekte die Eigenständigkeit der lokalen Kirche in Afrika. Mit den Einnahmen fördert missio besonders die Ausbildung von Novizinnen einheimischer Gemeinschaften – für eine Kirche an der Seite der Menschen.
Informationen und Kontakt:
Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakollekte unterstützen: Aktionsplakat, Spendentüten zum Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag und weiterführenden Informationen. Gebetskarten können kostenfrei in der benötigten Anzahl bei missio bestellt werden.
Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Beilage zum Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei allen Kollekten am 6. Januar 2024 eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese abzuführen.
Gerne können Sie alle Materialien zum Afrikatag direkt bei missio bestellen:
Telefon: 02417507 350, Fax: 0241 7507 336 oder per E-Mail: bestellungen@missio-hilft.de.
Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/afrikatag.

Nr. 231Priesterrat der Erzdiözese Freiburg

Entpflichtung:
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Thorsten Gompper mit Ablauf des 30. November 2023 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Bodensee-Hohenzollern aus dem Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Berufung:
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Ewald Billharz mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Bodensee-Hohenzollern in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.

Nr. 232Änderung der Satzung des kirchlichen Vereins
Freunde der Kirchenmusik St. Bonifatius e. V., mit Sitz in Lörrach

Die Mitgliederversammlung des kirchlichen Vereins „Freunde der Kirchenmusik St. Bonifatius e. V.“ hat im September 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 11. Oktober 2023 mit Ergänzung vom 27. Oktober 2023 und gemäß § 17 Absatz 5 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 15. September 2023 am 3. November 2023, Az.: J - 08.33#12[3]2023/80410, genehmigt.

Nr. 233Änderung der Satzung des Caritasverbandes e. V. Pforzheim,
mit Sitz in Pforzheim

Die Mitgliederversammlung des Caritasverbandes e. V. Pforzheim hat im März 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V. zugestimmt. Auf Antrag vom 9. Oktober 2023 und gemäß § 22 Absatz 1 lit. b) der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 24. März 2023 am 17. Oktober 2023, Az.: J - 08.33#15[45]2023/74532, genehmigt.

Nr. 234Auflösung des kirchlichen Vereins
Sozialstation für ambulante Pflegedienste St. Elisabeth e. V.,
mit Sitz in Forst

Die Mitgliederversammlung des kirchlichen Vereins „Sozialstation für ambulante Pflegedienste St. Elisabeth e. V.“ hat am 18. Oktober 2023 die Auflösung und damit die Einstellung des dem Vereinszweck dienenden Vereinslebens zum 31. Dezember 2023 beschlossen. Auf Antrag vom 26. Oktober 2023 und gemäß § 9 Absatz 2 der Vereinssatzung in der Fassung vom 14. Mai 1982 hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Auflösung des Vereins, Az.: J - 08.33#7[243]2023/84268, genehmigt.

Nr. 235Tagung der Kirchensteuervertretung

Am 8. und 9. Dezember 2023 findet die Sitzung der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg statt.
Auf der Tagesordnung stehen folgende Themen:
Freitag, 8. Dezember 2023
18:00 Uhr
Gemeinsamer Gottesdienst in der Kapelle des Karl-Rahner-Hauses
(Habsburgerstraße 107 in 79104 Freiburg)
19:00 Uhr
Gemeinsamer Imbiss im Kolping Hotel Freiburg
(Karlstraße 7 in 79104 Freiburg)
Sitzungsbeginn um 19:45 Uhr
TOP 1
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Verpflichtung eines neuen Mitglieds
TOP 2
Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 30. Juni 2023
TOP 3
Bericht des Generalvikars
TOP 4
Bericht des Berichterstatters des Kirchensteuerausschusses – Herr Dussing
TOP 5
Ausgewählte Themen im Blick auf den neuen Haushalt (Kirchenentwicklung 2030, Sexualisierte Gewalt und Finanzen, Badenia und Kommunikation, Photovoltaikinitiative und Energie GmbH) mit aktuellen Informationen und Gespräch
Voraussichtliches Ende gegen 21:30 Uhr
21:30 Uhr
Ausklang in der Hotellobby
Samstag, 9. Dezember 2023 - Sitzungsbeginn 09:00 Uhr
TOP 6
Begrüßung und Hinweise – Geistlicher Impuls
TOP 7
Vorstellung des Jahresabschlusses der Körperschaft Erzdiözese für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
TOP 8
Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses – Herr Droste
TOP 9
Beschluss über den Jahresabschluss der Körperschaft Erzdiözese für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
Pause von 10:15 Uhr bis 10:30 Uhr
TOP 10
Einführung in den Haushalt der Erzdiözese Freiburg durch Herrn Diözesanökonom Hanke
TOP 11
Teilprojekt Personal
TOP 12
Beratung und Beschlussfassung der neuen Stellen im Haushalt der Erzdiözese Freiburg 2024/2025
TOP 13
Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt der Erzdiözese Freiburg 2024/2025
  • Beratung und Beschlussfassung über die Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Erzdiözese Freiburg 2024/2025
  • Beratung und Beschlussfassung über die Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung (SZW-O) 2024/2025
  • Beratung und Beschlussfassung über die Einzelbudgets
TOP 14
Verschiedenes und Schlusswort
Eine gemeinsame Mittagspause ist gegen 13:00 Uhr geplant. Das voraussichtliche Sitzungsende wird gegen 15:00 Uhr sein.
Zur organisatorischen Vorbereitung bitten wir um schriftliche Anmeldung zur Sitzung über die Geschäftsstelle der Kirchensteuervertretung:
Frau Anna-Lena Lamb
anna-lena.lamb@ordinariat-freiburg.de
Offenlegung des Entwurfs des Haushaltsplans 2024/2025
Der Entwurf des Haushaltsplans 2024/2025 der Erzdiözese wird vor Beschlussfassung durch die Kirchensteuervertretung öffentlich aufgelegt.
Die Auflegung erfolgt während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr) im Erzbischöflichen Ordinariat, Zimmer Nr. 220, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg.

Nr. 236Ferienvertretung durch Priester aus anderen Ländern
im Sommer 2024

Seelsorger der Erzdiözese Freiburg, denen eine örtliche Regelung der Ferienvertretung nicht möglich ist und die an der Vermittlung eines ausländischen Priesters interessiert sind, werden gebeten, dem Erzbischöflichen Ordinariat, Hauptabteilung 2, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg (E-Mail: ferienvertretung@ordinariat-freiburg.de) den gewünschten Vertretungszeitraum bis spätestens 30. April 2024 mitzuteilen. Für jeden Priester im aktiven Dienst, der in einer Seelsorgeeinheit tätig ist, kann die Anstellung eines Ferienvertreters für die Dauer von bis zu höchstens vier Wochen genehmigt werden. Die Dauer der Aushilfe sollte nicht weniger als vier Wochen umfassen. Die Vermittlung einer Ferienvertretung ist nur für die Urlaubszeit in den Sommermonaten möglich.
Wenn im Einzelfall der Pfarrer selbst einen ihm bekannten ausländischen Priester für die Übernahme einer Ferienvertretung vorschlägt, ist dies, sofern es sich um eine Ferienvertretung aus dem europäischen Ausland handelt, ebenfalls bis spätestens 30. April 2024 mitzuteilen.
Für die Vermittlung von Ferienvertretungen, aus einem Land, das nicht der Europäischen Union angehört (Drittland), müssen nach den Erfahrungen im vergangenen Jahr mindestens sechs Monate Bearbeitungszeit für die Ausstellung des erforderlichen Einreise-Visums bei den Auslandsvertretungen berücksichtigt werden. Für die Vermittlung eines Ferienvertreters aus einem Drittland ist daher die Mitteilung eines dem Pfarrer selbst bekannten ausländischen Priesters bis spätestens 15. Januar 2024 erforderlich.
Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Wohnadresse, E-Mail-Account, Reisepass-Nr., Datum der Priesterweihe und Heimatdiözese oder Ordensgemeinschaft, bisherige und aktuelle pastorale Tätigkeit des Ferienvertreters, der vorgesehene Zeitraum für die Vertretung sowie wo der Ferienvertreter untergebracht wird.
Eine Voraussetzung für einen Einsatz als Ferienvertreter ist der „Letter of good standing“ (d. h. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung), der nach Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz von allen auswärtigen Priestern vor einem Einsatz in der Seelsorge verlangt werden muss und vom zuständigen Heimatbischof oder höheren Ordensoberen ausgestellt wird. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist jährlich erneut vorzulegen. Die Vermittlung einer Ferienvertretung kann vom Erzbischöflichen Ordinariat erst bearbeitet werden, wenn zum Ferienvertreter die unterschriebene Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Für die Dauer der Ferienvertretung erhält die Ferienaushilfe eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 1.600,00 € zuzüglich für Verpflegung monatlich brutto 325,00 €.
Diese Verfahrensweise gilt für ausländische Diözesanpriester und ggf. für ausländische Ordenspriester, in ähnlicher Form auch für Ferienvertretungen in ausländischen Missionen.
Das Erzbischöfliche Ordinariat wird sich bemühen, jedem Seelsorger, der an der Ferienvertretung durch einen ausländischen Priester interessiert ist, eine solche Aushilfe zu vermitteln. Ob dies wieder möglich sein wird, hängt vor allem von der Anzahl der für die betreffenden Zeiten tatsächlich zur Verfügung stehenden Geistlichen aus dem Ausland ab.
Rückfragen zum Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren richten Sie bitte an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 2, Pastorales Personal, E-Mail-Account: ferienvertretung@ordinariat-freiburg.de.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie Rückfragen zur Zahlbarmachung der Vergütung richten Sie bitte an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 7, Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht, E-Mail-Account: verwaltung-personal-recht@ordinariat-freiburg.de.

Nr. 237Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Sammelband: Der Synodale Weg
SW 20 Beschlüsse des Synodalen Weges der katholischen Kirche in Deutschland
Die Publikation kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/beschluesse-synodalen-weges-katholischen-kirche-deutschland.html heruntergeladen werden.
Plakat und Gebetsbild zum „Gebetstag für verfolgte und bedrängte Christen“
Das Plakat und die Gebetsbilder können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter https://www.dbk-shop.de/de/gebetszettel-gebetstag-verfolgte-bedraengte-christen-stephanustag-26-dezember.html heruntergeladen werden.

Nr. 238Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 238
Apostolisches Schreiben Laudate Deum von Papst Franziskus an alle Menschen guten Willens über die Klimakrise
Die Publikation kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/verlautbarungen-apostolischen-stuhls/apostolisches-schreiben-laudate-deum-papst-franziskus-alle-menschen-guten-willens-klimakrise.html heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 239Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten bzw.
Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten

Anstellungen ins berufspraktische Jahr
Als Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im berufspraktischen Jahr wurden zum 1. September 2023 angewiesen:
Costanzo Olivia, SE Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim
Gutmann Tobias, khg.live Freiburg und Religionsunterricht (75 %)
Höpfner Florian, Jugendpastorales Team Mittlerer Oberrhein-Pforzheim
Lämmlein Luisa, SE Oberer Hegau/SE Singen/SE Tengen Bernhard von Baden, Dekanat Hegau
Lamprecht Jonas, SE Südhardt-Rhein, Dekanat Rastatt
Müller Laura, SE Karlsruhe Allerheiligen und Citypastoral Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe
Pollitt Eva, SE Waldkirch, Dekanat Endingen-Waldkirch
Schäfer Kevin, SE Mittlerer Hochrhein St. Verena, Dekanat Waldshut
Peters Monika, SE Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus, Dekanat Karlsruhe (75 %)
Schwert, Sr. Marie-Salome, SE Oberer Hegau/SE Singen/SE Tengen Bernhard von Baden, Dekanat Hegau
Störk Larissa, SE Hechingen St. Luzius/SE Burladingen-Jungingen/SE Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern
Übernahme in den unbefristeten Dienst
Als Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten wurden zum 1. September 2023 unbefristet angestellt:
Arattukulam Vinith, SE Freiburg-Wiehre-Günterstal, Dekanat Freiburg (75 %)
Hoch Stephanie, SE Hechingen St. Luzius/SE Burladingen-Jungingen/SE Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern
Seitz Ulrike, SE Konstanz Petershausen und SE Konstanz St. Georg-Maria Hilf, Dekanat Konstanz
Sester Michael, SE Schutterwald-Hohberg-Neuried, Dekanat Offenburg-Kinzigtal
Shimoail Diana, SE Donaueschingen, Dekanat Schwarzwald-Baar
Versetzungen
Zum 1. Mai 2023:
Gschwandtner Boris, Institut für Pastorale Bildung, Referat Supervision-Coaching-Organisationsberatung
Günnewig Ulf, „Offene Tür“ Mannheim und Dekanat Mannheim
Scotti Sebastian, Studienbegleitung Freiburg (25 %), weiterhin SE Weil am Rhein (75 %), Dekanat Wiesental
Zum 1. September 2023:
Bayer Steffen, Katholische Hochschulgemeinde Karlsruhe
Boschert Monika, SE Mannheim Maria Magdalena, Dekanat Mannheim
Brümmel Thurid, Seelsorge für Seelsorgende Bereich Bodensee-Hohenzollern (50 %), weiterhin Institut für Pastorale Bildung, Fachbereich Bibliolog (25 %)
Eisele Stefanie, SE Rust (50 %), Dekanat Lahr, Geistliche Leitung Katholische Landfrauenbewegung (30 %), weiterhin Institut für Pastorale Bildung, Referat Pastorale Weiterbildung (20 %)
Groß Fabian, Dekanat Offenburg-Kinzigtal und SE Offenburg St. Ursula
Klingele Georg, Klinikseelsorge Freiburg (70 %), Dekanat Breisach-Neuenburg (30 %)
Kraus Dr. Jeremia, Institut für Pastorale Bildung, Geistliche Mentorin im Referat PRef (75 %)
Leis Matthias, Dekanat Mannheim und SE Mannheim Johannes XXIII.
Oertwig Marcel, Katholische Hochschulgemeinde Offenburg-Kehl
Scholz Dr. Ruth, Dekanat Freiburg und SE Freiburg Mitte
Schramm Johannes, Klinikseelsorge Sigmaringen (50 %), weiterhin SE Oberer Linzgau (50 %), Dekanat Sigmaringen-Meßkirch
Segna-Gnant Daniela, Hospizseelsorge Sigmaringen (20 %), weiterhin SAPV Sigmaringen (30 %)
Zum 1. Oktober 2023:
Baumgartner Eva, Klinikseelsorge Freiburg – SAPPV (30 %), Dekanat Freiburg
Müller Sabine, SE Offenburg St. Ursula (50 %), Dekanat Offenburg-Kinzigtal
Zum 1. Januar 2024:
Betz Christina, SE Bad Krozingen-Hartheim, Dekanat Breisach-Neuenburg
Rohfleisch Monika, Klinikseelsorge Dekanat Kraichgau (50 %), weiterhin Seelsorge für Seelsorgende (50 %)
Beurlaubungen
Dannegger Ricarda, zuletzt SE Konstanz Altstadt, Sabbatzeit ab 1. Januar 2024
Himmelsbach Franz, zuletzt SE Dreisamtal, Sabbatjahr seit 1. August 2023
Zerbian Claudia, zuletzt Elternzeit, Sonderurlaub seit 5. Mai 2023
Wiedereinstieg
Bönsch Anita, Citypastoral Karlsruhe (30 %), zum 1. August 2023
Lohrer Sylvie, SE Aachtal (60 %), Dekanat Hegau, zum 1. Juni 2023
Rims Christin, SE Waldkirch (50 %), Dekanat Endingen-Waldkirch, zum 15. Februar 2023
Schillinger Lisa, SE Achern (50 %), Dekanat Acher-Renchtal, zum 2. März 2023
Sester Verena, SE Hockenheim (20 %), Dekanat Wiesloch, zum 6. November 2023
Stauß Günter, SE Mosbach-Elz-Neckar (30 %), Dekanat Mosbach-Buchen, zum 1. August 2023
Wößner Josephine, Katholische Hochschulgemeinde Karlsruhe (50 %), zum 1. Oktober 2023
Wechsel Berufsgruppe
Major Stephan, seit 1. September 2023 kirchlicher Religionslehrer
Ausgeschiedene/Ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeitvereinbarung:
Becker Frank, zuletzt SE Kraichtal-Elsenz, Dekanat Bruchsal, zum 1. August 2023
Verrentungen:
Hartmann Hubert, zuletzt Freistellung der Altersteilzeit, zum 1. Dezember 2023
Hofmann Josef, zuletzt Freistellung der Altersteilzeit, zum 1. Mai 2023
Sieber Konrad, zuletzt SE Mittlerer Hochrhein St. Verena und Dekanat Waldshut, zum 1. September 2023
Traber Annette, zuletzt Geistliches Zentrum St. Peter, zum 1. November 2023
Wisser Nikolaus, zuletzt SE Bühl/Vimbuch, zum 1. November 2023
Zimmermann-Berlejung Regina, zuletzt Klinikseelsorge SE Baden-Baden, zum 1. Oktober 2023
Ausgeschieden:
Lang Benedikt, zuletzt SE Ettlingen Stadt und KHG Karlsruhe, zum 31. Mai 2023
Reinhard Katja, zuletzt SE Waghäusel-Hambrücken, zum 31. August 2023
Rentmeister Thomas, zuletzt KHG Offenburg-Kehl, zum 31. März 2023
Steiner Andreas, zuletzt Dekanat Zollern, zum 30. September 2023
Stockert Christine, zuletzt in Elternzeit, zum 28. Februar 2023
Stockinger Magdalena, zuletzt SE Kippenheim Maria Frieden, zum 30. November 2023
Trojansky Meike, zuletzt SE Karlsruhe Allerheiligen, zum 31. Januar 2023
Umhauer Mirjam, zuletzt SE und Citypastoral Heidelberg, zum 28. Februar 2023

Nr. 240Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten
bzw. Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten

Als Gemeindepraktikantinnen im pastoraltheologischen Studienjahr im Rahmen des Praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin (PiAG) wurden zum 1. September 2023 angewiesen:
Leutgeb Martina, SE Lörrach-Inzlingen, Dekanat Wiesental
von Marshall Dr. Isabelle, SE Breisach-Merdingen, Dekanat Breisach-Neuenburg
Ugbor Sr. Anna, SE Freiburg Nord, Dekanat Freiburg
Als Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten in der Assistenzzeit wurden zum 1. September 2023 angewiesen:
Bucher Luisa, SE Baden-Baden, Dekanat Baden-Baden
Joseph Pious, SE Waldbronn-Karlsbad, Dekanat Karlsruhe
Link Rico, SE Mannheim Südwest, Dekanat Mannheim
Lust Annika, SE Achern, Dekanat Acher-Renchtal
Möslang Anna, SE Waghäusel-Hambrücken, Dekanat Bruchsal
Als Gemeindeassistent in der Assistenzzeit wurde versetzt (zum 8. März 2023):
Pieschkalla Marco, SE Freiburg Mitte, Dekanat Freiburg
Übernahme in den unbefristeten Dienst
Als Gemeindereferentinnen und Gemeindereferent wurden zum 1. September 2023 unbefristet angestellt:
Baumann Simone, SE Waghäusel-Hambrücken, Dekanat Bruchsal
Chevalier Alexandra, SE Laiz-Leibertingen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch
Filsinger Silke, SE Sinsheim-Angelbachtal, Dekanat Kraichgau
Frielinghaus Anke, SE Mannheim Maria Magdalena, Dekanat Mannheim
Kern Leonore, SE Buchen und SE Mudau, Dekanat Mosbach-Buchen
Mtity Laith, SE Schriesheim-Dossenheim, Dekanat Heidelberg-Weinheim
Orth Stephanie, SE Emmendingen-Teningen (80 %), Dekanat Endingen-Waldkirch
Spranger Ulrike, SE St. Georgen-Hexental (50 %), Dekanat Freiburg
Versetzungen
Zum 1. Februar 2023:
Bruder Rebekka, SE Achern (Teilversetzung mit zusätzlichen 20 %), Dekanat Acher-Renchtal
Zum 1. September 2023:
Ambiel Adrian, SE Neckartal Hoher Odewald Edith Stein, Dekanat Mosbach-Buchen
Bamberger Verena, SE Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael, Dekanat Karlsruhe
Dias Sara, SE Freiburg Nord (50 %), Dekanat Freiburg
Nofer-Steigert Silke, SE Ettlingen Stadt (80 %), Dekanat Karlsruhe, und Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik (20 %)
Schilz Nicole, SE Vorderes Murgtal, Dekanat Rastatt
Zum 1. Oktober 2023:
Hartmann Barbara, Bildungshaus Neckarelz (80 %)
Zum 1. November 2023:
Welle Robert, SE Hausach-Hornberg und SE Haslach (50 %), Dekanat Offenburg-Kinzigtal
Zum 1. Januar 2024:
Kraus Barbara, Klinikseelsorge Universitätsklinikum Mannheim und Theresienkrankenhaus Mannheim, Dekanat Mannheim
Winterhalder Jörg, Klinikseelsorge am ZfP Emmendingen (70 %), Dekanat Endingen-Waldkirch
Wiederaufnahme des Dienstes
Lieb Maritta, SE Sigmaringen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, zum 1. März 2023
Billi Sigrid, SE Radolfzell, Dekanat Konstanz, zum 1. September 2023
Gulde Christa, SE Mittleres Elz- und Simonswäldertal (50 %), Dekanat Endingen-Waldkirch, zum 1. September 2023
Wechsel Berufsgruppe
Bender Erika, ab 1. September 2023 Religionslehrerin (unbefristet)
Hipp Martin, SE Nördlicher Kaiserstuhl, ab 1. September 2023 Religionslehrer (unbefristet)
Stang Verena, SE Lauda-Königshofen, ab 1. September 2023 Religionslehrerin (befristet)
Ausgeschiedene/Ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit:
Gold Martina, zuletzt SE Blumberg, zum 1. Mai 2023
Hessemann Hildegard, SE Freiburg Nord, zum 1. September 2023
Hochstuhl Andrea, zuletzt SE Bühlertal, zum 1. Februar 2023
Eintritt in den Ruhestand:
Butterweck Ursula, zuletzt SE Hardheim-Höpfingen Im Madonnenland, zum 1. Mai 2023
Gehrling Elke, zuletzt Dekanate Sigmaringen-Meßkirch und Zollern, zum 1. August 2023
Landkammer Helmut, zuletzt SE Kraichtal-Elsenz, zum 1. September 2023
Mihlan-Penk Gabriele, zuletzt SE Weinheim-Hirschberg, zum 1. Juli 2023
Kunz Pircher Cyrilla, zuletzt SE Oberes Wiesental, zum 1. November 2023
Renz Claudia, zuletzt SE Vorderes Murgtal, zum 1. September 2023
Rues Ilona, zuletzt SE Singen, zum 1. April 2023
Vitallowitz-Beyer Andrea, zuletzt SE Batzenberg-Obere Möhlin, zum 1. Dezember 2023
Ausgeschieden:
Ehrhardt Gisela, zuletzt SE Achertal und HA 3 Referat Elementarpädagogik, zum 30. April 2023
Pätzel Monika, zuletzt Citypastoral Konstanz und EFL Singen, zum 31. August 2023
Winkler Silke, zuletzt Klinikseesorge Universitätsklinikum Freiburg, zum 30. September 2023

Nr. 241Im Herrn verschieden

17. November 2023:
Oberstudienrat, Pfarrer i. R. Dr. Ludwig Weiß, † in Mannheim
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Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 21 - 5. Dezember 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-386
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich