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Erzbischof

Nr. 185Allgemeindekret
zu den Anforderungen für die Übernahme des Patendienstes

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Präambel

Can. 874 CIC benennt die Anforderungen, die an einen Paten bzw. eine Patin gestellt werden. Unter anderem ist verlangt, dass der Pate bzw. die Patin eines in die katholische Kirche einzugliedernden Täuflings selbst katholisch und gefirmt sein und das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben muss, also voll in der katholischen Kirche initiiert sein muss
Ein aus der katholischen Kirche Ausgetretener kann nach Maßgabe des Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz von 2012 (ABl. S. 343, Nr. 302) weder Tauf- noch Firmpate sein (vgl. Ziffer II. 1, dritter Spiegelstrich).
1
. Die Mitglieder einer katholischen Ostkirche sind katholische Christen
Sie erhalten das Firmsakrament grundsätzlich in Verbindung mit der Taufe (can. 695 § 1 CCEO); ein Nachweis der Firmung entfällt für diesen Personenkreis regelmäßig, solange die Taufe in einer katholischen Ostkirche feststeht.
2
.
Sollte ein Kandidat für die Übernahme des Patenamtes noch nicht gefirmt sein, kann der Pfarrer nach entsprechender Vorbereitung des Patenkandidaten um die Erteilung der Firmvollmacht bitten. Das entsprechende Gesuch ist an das Erzbischöfliche Offizialat zu richten.
Das Patenamt ist ein Hilfsamt. Der Pate bzw. die Patin soll dem Täufling selbst – bei Kindern zusammen mit den Eltern bzw. den sorgeberechtigten Personen – helfen, ein der Taufe entsprechendes christliches Leben in der katholischen Kirche zu führen bzw. in ein solches hineinzuwachsen (vgl. can. 872 CIC). Von einem ,,nichtkatholischen Paten“ kann diese Einführung ins Leben der katholischen Kirche weder erwartet noch verlangt werden. Ein nichtkatholisches Mitglied einer kirchlichen Gemeinschaft soll daher als Taufzeuge den Täufling zu einem Leben aus der Taufe – aus dem die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften verbindenden Sakrament – heranführen. Wer aus der nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft ausgetreten ist, kann nicht als Taufzeuge auftreten
Vgl. Wortlaut von can. 874 § 2 CIC: „Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, …“. Ein ausgetretener evangelischer Christ etwa gehört nicht mehr der evangelischen Kirche an und erfüllt daher die Voraussetzungen für ein Auftreten als Taufzeuge nicht. Das gilt umso mehr für ungetaufte Personen, seien sie Angehörige einer Religion oder nicht.
3
. 10 Die vorstehende Einführung gilt analog auch für Firmpaten.
11 Für die in diesem Bereich aus der Lebenspraxis der Gläubigen auftretenden pastoralen Probleme wird für das Erzbistum Freiburg ergänzend zu den einschlägigen Normen des Codex Iuris Canonici folgende Regelung erlassen:
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Teil A – Zur Übernahme des Patendienstes bei der Taufe

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§ 1 Einschränkungen beim Patenamt

( 1 ) Das Patenamt ist bei Taufe grundsätzlich vorgeschrieben, jedoch mit der Einschränkung „soweit dies geschehen kann“ (vgl. can. 872 CIC).
( 2 ) Wenn im konkreten Fall trotz eifrigen Bemühens des Seelsorgers zusammen mit den für den Täufling Verantwortlichen keine Person für den Patendienst bei einer Taufe gefunden werden kann, die den kanonischen Normen entspricht, wird die Taufe ohne Paten gespendet. Darüber entscheidet der zuständige Pfarrer.
( 3 ) In diesem Fall muss bei einer Taufe aus dem Personenkreis, der einer Tauffeier teilnimmt, eine einzige Person als Zeuge bzw. Zeugin der Taufe gemäß can. 875 CIC zur Verfügung stehen. Diese Person ist im Unterschied zum Taufzeugen ein reiner Wahrnehmungszeuge. Sie ist im Taufbuch in der Spalte Taufpate/-zeuge einzutragen mit dem Zusatz: Zeuge/Zeugin nach can. 875 CIC (testis ex can. 875 CIC).
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§ 2 Einräumen einer Dispensmöglichkeit für Pfarrer u. a.

( 1 ) Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten zugelassen werden, und zwar als Taufzeuge (can. 874 § 2 CIC). Das Ökumenische Direktorium von 1993 (Nr. 98 b) – im Folgenden „Ökumenisches Direktorium (1993)“ – erweitert diese Regelung und legt fest, dass ein Angehöriger einer orthodoxen Kirche zusammen mit einem katholischen Paten als Pate zugelassen werden kann.
( 2 ) Wenn die gleichzeitige Bestellung eines katholischen Paten nicht möglich ist, kann der zuständige Pfarrer
  1. unter Dispens von der Bestimmung des can. 874 § 2 CIC einen Getauften einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft als Taufzeugen auch alleine zulassen oder
  2. unter Dispens von der Bestimmung der Nr. 98 b Ökumenisches Direktorium (1993) einen Getauften einer nichtkatholischen Ostkirche als Taufpaten auch alleine zulassen.
Der Name und die Konfession dieses Zeugen bzw. Paten ist im Taufbucheintrag zu vermerken (vgl. can. 877 § 1 CIC).
( 3 ) Für im Absatz 2 genannte Dispensgewährung erteile ich dem Offizial und den Vizeoffizialen, den Pfarrern und stellvertretenden Pfarrern im Erzbistum Freiburg im Breisgau jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die nötige Befugnis (can. 89 CIC). Dies gilt entsprechend für die Pfarradministratoren, für die mit der zwischenzeitlichen Leitung einer Pfarrei betrauten Vikare (can. 541 § 1 CIC) und für die Priester, die mit pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattet gemäß can. 517 § 2 CIC die Hirtensorge einer vakanten Pfarrei leiten.
( 4 ) Jede Dispens benötigt eine Begründung (can. 90 § 1 CIC), die schriftlich abzufassen und bei den Dokumenten der Taufanmeldung zu verwahren ist.
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§ 3 Hinweise zur Anwendung

Die Pfarrer werden gebeten, diese Regelungen mit Augenmaß anzuwenden und dabei zu beachten, dass die Personen, die den Dienst eines Taufpaten oder Taufzeugen übernehmen, ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht. Auf die Regelungen von can. 874 § 1 CIC wird verwiesen.
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Teil B – Zur Übernahme des Patendienstes bei der Firmung

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§ 4 Analoge Geltung für das Firmpatenamt

Der Codex Iuris Canonici verweist in den cann. 892 und 893 § 1 CIC, was die Voraussetzungen für die Übernahme einer Firmpatenschaft angeht, pauschal auf die Regelungen zum Taufpatenamt. So gelten die obigen Regelungen aus Teil A auch für das Firmsakrament. Dabei ist zu berücksichtigen:
  1. Gemäß can. 892 CIC ist bei der Spendung der Firmung ein Pate vorgesehen; im Einzelfall können auch zwei Paten den Patendienst übernehmen, insbesondere bei den in Ziffer 4 geregelten Umständen.
  2. Wie bei der Taufe ist auch bei der Firmung ein Pate beizuziehen, „soweit dies geschehen kann“ (can. 892 CIC). Wenn im konkreten Fall trotz eifrigen Bemühens keine Person für den Patendienst gefunden werden kann, die den kanonischen Normen entspricht, kann die Firmung ohne Paten gespendet werden. Darüber entscheidet der zuständige Pfarrer, auch wenn er nicht die Firmung spendet. In diesem Fall bestellt er einen Wahrnehmungszeugen nach can. 875 CIC, der als solcher im Firmverzeichnis einzutragen ist (vgl. die Regelung zur Taufe § 1 Absatz 3).
  3. Mitglieder von nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaften, die das Firmsakrament als Sakrament nicht kennen, können weder als Firmpate noch als Firmzeuge zugelassen werden.
  4. Mitgliedern von nichtkatholischen Ostkirchen wird in analoger Anwendung von Nr. 98 b Ökumenisches Direktorium (1993) zugestanden, zusammen mit einem katholischen Paten als Firmpate aufzutreten.
  5. Von dieser Regelung kann, wenn die Voraussetzungen von § 2 Absatz 2 vorliegen, dispensiert werden; die dafür nötige Dispensvollmacht erteile ich dem in § 2 Absatz 3 beschriebenen Personenkreis.
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§ 5 Inkrafttreten

Das Allgemeindekret tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Anmerkungen in den Fußnoten geben Hinweise auf Quellen und zum Verständnis. Sie gehören nicht zum Normbestand.
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Freiburg im Breisgau, den 5. Oktober 2023
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 186Ordnung über die Gewährung einer einmaligen Gehaltszulage
zur Vergütung des Priesters bei Gewährung der einmaligen Sonderzahlung an Pfarrhaushälterinnen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Priester, die ihrer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Pfarrhaushälterin, deren Vergütungszahlung über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen vorgenommen wird, im Herbst 2023 eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichsprämie) zukommen lassen.
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§ 2
Gehaltszulage zur Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Priester, die unter den Geltungsbereich dieser Ordnung fallen, erhalten im Oktober 2023 mit den Bezügen für den Monat November 2023 eine einmalige Gehaltszulage für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie an die angestellte Pfarrhaushälterin.
( 2 ) Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie an die angestellte Pfarrhaushälterin beträgt bei Vollbeschäftigung 1.500 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Inflationsausgleichsprämie in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigung entspricht, gewährt. Die Inflationsausgleichsprämie wird zusätzlich zu der ohnehin geschuldeten Vergütung gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.
( 3 ) Die einmalige Gehaltszulage zur Inflationsausgleichsprämie berechnet sich entsprechend § 4 der Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin vom 30. November 2022 (ABl. S. 339).
( 4 ) Die Gehaltszulage zur Inflationsausgleichsprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
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Freiburg im Breisgau, den 5. Oktober 2023
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 187Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen
und Gottesdienstteilnehmer am 12. November 2023

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Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (12. November 2023) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Heiligen Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende). Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2023 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.

Nr. 188Direktorium 2024

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Die Herren Dekane werden gebeten, per Mail an empfang@ordinariat-freiburg.de bis spätestens 13. November 2023 mitzuteilen, wie viele Direktorien benötigt werden. Wir bitten bei der Bestellung zu bedenken, dass das Direktorium der Erzdiözese über die Homepage der Erzdiözese auch zum Download bereitsteht.

Nr. 189Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken

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Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet vom Freitag, 17. November 2023 (Beginn: 15:30 Uhr) bis Samstag, 18. November 2023 (Ende: 12:30 Uhr) im Bildungshaus St. Bernhard in Rastatt statt.
Die Vollversammlung wird ausschließlich in Präsenz stattfinden.
Vorschlag zur Tagesordnung
  1. Regularien
    1.1
    Feststellung der Beschlussfähigkeit
    1.2
    Genehmigung des Protokolls vom 17./18. März 2023
    1.3
    Genehmigung der Tagesordnung
  2. Berichte aus Vorstand, Ausschüssen, ZdK und Vertretungsaufgaben
  3. Synodalität: Umsetzung in der Erzdiözese Freiburg -
    Gespräch mit Erzbischof Stephan Burger
  4. Kirchenentwicklung 2030
  5. Anhörung zur PR-Satzung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe a DRS
  6. Hinzuwahl einer Einzelpersönlichkeit
  7. Katholikentag 2024 in Erfurt
  8. Anträge
  9. Termine
  10. Verschiedenes

Nr. 190Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden

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1. Sachstand

Im Rahmen des Projektes „Pastoral 2030“ bzw. Kirchenentwicklung 2030 wurden mehrere Fachgruppen eingerichtet. Ihre Aufgabe war es, Grundentscheidungen zu erarbeiten, die richtungsweisend für die Kirchenentwicklung sind. Eine dieser Fachgruppen sollte die bisherige Pastorale Gebäudekonzeption auf die Situation der neuen Pfarreien ab 2026 weiterentwickeln.
Die Diskussion in der Fachgruppe und mit der Projektkoordination hat gezeigt, dass im Bereich des Immobilienmanagements heute schon Entscheidungen anfallen, die eine zeitnahe Veränderung der Pastoralen Gebäudekonzeption notwendig machen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, für die Übergangszeit bis zur Errichtung der neuen Pfarreien eine eigene Konzeption für die Immobilienentwicklung zu erstellen. Damit sind folgende grundlegende Entscheidungen verbunden:
a.
Die bisherigen Prozesse der Pastoralen Gebäude- und Immobilienkonzeptionen (PGK) finden bis zur Errichtung der neuen Pfarreien zum 1. Januar 2026 keine Anwendung.
b.
Für die Zeit bis zum 1. Januar 2026 gelten vorerst die nachfolgend beschriebenen Maßgaben. Diese dienen dazu, den Entscheidungsträgern ein Verfahren an die Hand zu geben, Entscheidungen zu Immobilien unter der Berücksichtigung der Kirchenentwicklung zu treffen.
c.
Bei allen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Bauvorhaben gemäß § 10 KBauO sind Entscheidungen der Gremien nach dem „Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz“ verbindlich. Dies gilt insbesondere nicht für zwingend erforderliche Maßnahmen zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung bis 200.000 Euro.
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2. Fallkonstellationen

In der Zeit bis zur Errichtung der neuen Pfarreien ist von folgenden Fallschemata auszugehen:
a.
Eine Kirchengemeinde hat keinen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß § 10 KBauO.
  • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
b.
Eine Kirchengemeinde hat einen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß § 10 KBauO und verfügt im Rahmen der Bauförderfondsrichtlinien über ausreichend Eigenmittel.
  • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
  • Die Kirchengemeinde muss ausführlich begründen, warum aus pastoralen Gründen die Baumaßnahme notwendig ist.
  • Die Kirchengemeinde muss ihre wirtschaftliche Situation ausführlich darlegen.
  • Es ist ein Beschluss des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates sowie des entsprechend zuständigen Gremiums nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz vorzulegen.
c.
Eine Kirchengemeinde hat einen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß § 10 KBauO und verfügt im Rahmen der Bauförderfondsrichtlinien nicht über ausreichend Eigenmittel.
  • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
  • Die Kirchengemeinde muss ausführlich begründen, warum aus pastoralen Gründen die Baumaßnahme notwendig ist.
  • Die Kirchengemeinde muss ihre wirtschaftliche Situation sowie mögliche Einsparpotentiale ausführlich darlegen.
  • Es ist ein Beschluss des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates sowie des entsprechend zuständigen Gremiums nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz vorzulegen.
In Ausnahmefällen kann in allen Fallkonstellationen von der Vorlage eines Beschlusses des VEG-Gremiums abgesehen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um zwingend erforderliche Maßnahmen zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung bis rund 200.000 Euro, um energetische Maßnahmen (bspw. Heizungserneuerung) bis rund 100.000 Euro oder um Maßnahmen bei Kindertageseinrichtungen handelt.
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3. Begriffsbestimmung

Mit „Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden“ wird die Erstellung von Raum- und Gebäudekonzeptionen bezeichnet. Eine Immobilienentwicklung besteht aus der Summe aller Untersuchungen, pastoraler Entscheidungen, Planungen und anderen Maßnahmen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um den Immobilienbestand der Kirchengemeinden auf die Ausrichtung der Kirchenentwicklung 2030 und darüber hinaus vorzubereiten.
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4. Vorhandener Immobilienbestand

Der Immobilienbestand aller Kirchengemeinden wurde in den vergangenen Jahren systematisch erfasst und steht in einer Datenbank für das Immobilienmanagement vFM (visual Facility Management) zur Verfügung. Der Gebäudebestand (rund 5.000 Gebäude) umfasst viele historische Gebäude, insbesondere Kirchen, Kapellen und Pfarrhäuser. Hinzu kommen Gebäude aus neuerer Zeit, insbesondere viele Kirchen der Nachkriegszeit und Gemeindehäuser aus den 1950er bis 1980er Jahren sowie Gebäude für Kindertageseinrichtungen und sonstige Gebäude.
Die Gebäude wurden nach den jeweiligen Nutzungsanforderungen und Baubestimmungen ihrer Zeit errichtet. Die Unterhaltung und Sanierung erfordert daher häufig einen hohen baulichen, finanziellen sowie denkmalrelevanten Aufwand. Die heutigen technischen Anforderungen z. B. aus den Bereichen der Energieeinsparung, des Brandschutzes oder der Barrierefreiheit und die modernen Nutzungsanforderungen sind häufig nicht oder nur mit hohem Aufwand zu erreichen. Hinzu kommt, dass vielerorts großflächige Räume geschaffen wurden, die sich heute als zu groß oder in der Nutzung problematisch erweisen.
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5. Ziel des Prozesses

Der derzeitige Immobilienbestand erfordert eine zügige Anpassung und Konzentration der Immobilien auf den tatsächlich notwendigen und finanzierbaren Bedarf einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der pastoralen Zukunftsperspektiven. Diese Anpassung des Immobilienbestands muss vor allem auch eine Optimierung der Raumqualitäten und Raumstrukturen, eine Reduzierung der Flächen und der Unterhaltungs- sowie Betriebskosten (insbesondere Energieeinsparung) und eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten zum Ziel haben. Hierbei müssen auch bereits die zukünftig neuen Raumstrukturen der Pfarreien (neu) in den Blick genommen werden, sodass eine Einbindung der Gremien des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz verpflichtend ist.
Ziel des Prozesses der Immobilienentwicklung ist es, den aktuell vorhandenen Immobilienbestand und Flächenumfang zu erfassen und baulich zu bewerten. Erfasst werden auch die Unterhaltungs-, Betriebs- und Investitionskosten. Diese standardisierte Darstellung des Immobilienbestands wird von den Erzbischöflichen Bauämtern oder einem beauftragten Architekten durchgeführt. Ergänzt wird die Darstellung durch die Nutzungsmöglichkeiten der Gebäude, welche die Kirchengemeinden zusammenstellen.
Eine Immobilienentwicklung setzt voraus, dass die Kirchengemeinde ihren pastoralen Raumbedarf, welchen sie für die Erfüllung ihrer mittelfristigen, pastoralen Ziele unabdingbar benötigt, im Vorfeld ermittelt und dargestellt hat.
Eine weitere Voraussetzung für eine Immobilienkonzeption ist die Darstellung der finanziellen Ressourcen, aus welcher die Kirchengemeinde erkennen kann, welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und eingebracht werden können. Die Vermögenssituation ist ausschlaggebend dafür, welchen Flächenumfang die Kirchengemeinde mittelfristig in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich unterhalten kann.
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6. Begleitung des Prozesses

Bei der Erstellung der Immobilienentwicklung werden die Kirchengemeinden von verschiedenen kirchlichen Dienststellen sowie von Fachleuten und Experten unterstützt. Die Verrechnungsstellen bzw. Gesamtkirchengemeinden, die Erzbischöflichen Bauämter sowie die Hauptabteilung 9 Immobilien- und Baumanagement stehen zur Beratung zur Verfügung und unterstützen in ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Kirchengemeinden bei der Ermittlung und Auswertung der erforderlichen Immobiliendaten während des Prozesses.
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7. Inhalt des Prozesses

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7.1 Darstellung des Immobilienbestands:

Mit Hilfe der Daten aus der Grundstücks- und Gebäudedatenbank vFM wird für den Bereich der jeweiligen Kirchengemeinde der Immobilienbestand dargestellt. Hierbei werden die Immobilien mit ihren Eigenschaften tabellarisch und geographisch abgebildet, im Rahmen einer detaillierten Übersicht dargestellt sowie deren baulicher Zustand bewertet. Die Darstellung des Immobilienbestands ist zwingend für jede Kirchengemeinde vorzunehmen, damit für die Pfarrei (neu) ein Gesamtüberblick über deren Immobilienbestand vorliegt.
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7.2 Darstellung der Nutzung des Bestands:

Die Bestandsaufnahme geht auch einher mit einer Darstellung der aktuellen tatsächlichen Nutzung von Gebäuden und Räumen. Den Kirchengemeinden soll damit bewusst werden, wie häufig und in welcher Form ihre Gebäude tatsächlich genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Frage nach alternativen Nutzungsmöglichkeiten in die Überlegungen mit einbezogen werden (z. B. Nutzung durch Caritasverband, ökumenische Projekte, etc.).
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7.3 Darstellung der finanziellen Rahmenbedingungen:

Parallel zur Darstellung des Immobilienbestands müssen die Kirchengemeinden ihre Vermögensverhältnisse in den Blick nehmen um entscheiden zu können, welche finanziellen Spielräume für die Erhaltung und Unterhaltung der Immobilien sowie einer späteren Optimierung des Immobilienbestands vorhanden sind. Ermittelt und erfasst werden objektbezogene Einnahmen, welche den aufzubringenden Ausgaben für die Substanzerhaltung, den Betrieb und die aktuellen Investitionen gegenübergestellt werden. Zur Erarbeitung der Finanzsituation wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kirchengemeinde analysiert.
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7.4 Darstellung des pastoralen Raumbedarfs:

Eine Immobilienentwicklung setzt voraus, dass die Kirchengemeinde (auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz) den Raumbedarf zusammenstellt, welchen sie für ihre pastorale Arbeit und ihre pastoralen Ziele benötigt. Hierzu bilden die Diözesanen Leitlinien sowie die Diözesanstrategie die Grundlage.
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8. Bezuschussung des Prozesses Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden

Die Kosten für die Erstellung einer Immobilienentwicklung (Bestandserfassung, Bewertung des baulichen Zustands, Beratung und Prozessbegleitung) werden aktuell aus dem Bauförderfonds gemäß § 6 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds bezuschusst. Ein Zuschuss ist auch für Kirchengemeinden möglich, die einer Gesamtkirchengemeinde mit Globalzuweisung angehören.

Nr. 191Priesterrat der Erzdiözese Freiburg

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Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Klaus Fietz mit Ablauf des 31. August 2023 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Hochrhein aus dem Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Michael Latzel mit Wirkung vom 1. September 2023 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Hochrhein in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.

Nr. 192Exerzitien für Priester im Geist des heiligen Pfarrers von Ars

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Termin:
4. bis 9. März 2024
Ort:
Foyer sacerdotal Jean-Paul II
352 chemin de la Percellière
F-01480 Ars-sur-Formansll
Leitung:
Pfarrer Heinrich Ant, Wadern
Nähere Informationen und Anmeldung bei Herrn Pfarrer Heinrich Ant, Kräwigstr. 20, 66687 Wadern, Telefon: 0157 78873598, E-Mail: heiner.ant@t-online.de.

Nr. 193Wohnung für Priester im Ruhestand

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Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Johann Lenzkirch-Saig, Seelsorgeeinheit Östlicher Hochschwarzwald, Dekanat Neustadt, steht für einen Priester im Ruhestand ab sofort bzw. nach Vereinbarung eine Wohnung zur Anmietung zur Verfügung. Eine Mithilfe in der Seelsorge ist nach Absprache erwünscht.
Anfragen sind erbeten an das Katholische Pfarramt St. Nikolaus, Kirchplatz 6, 79859 Schluchsee, Telefon: 07656 240, E-Mail: schluchsee@kath-hochschwarzwald.de.

Nr. 194Einführung für neue pastorale Ansprechpersonen für Kindertageseinrichtungen als digitales Chat-Angebot

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Gerne laden wir zum aktuellen Termin einer digitalen Einführungsveranstaltung für neue pastorale Ansprechpersonen für Kindertageseinrichtungen aus den Seelsorgeteams ein.
Wann?
Dienstag, den 14. November 2023 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Inhalte:
  • Profil und Aufgaben pastoraler Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen
  • Kindertageseinrichtung als pastoraler Ort
  • Grundlagendokumente und Standards religiöser Bildung in Kindertageseinrichtungen
  • Unterstützungsangebote und Materialien
  • Austausch über bisherige Erfahrungen
Referentin: Christina Fehrenbach, Referentin Kindertageseinrichtungen
Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg


Der Chat findet über Webex statt. Die Zugangsdaten erhalten Sie einen Tag vor der Veranstaltung zugesendet.

Mit diesem Angebot tragen wir den veränderten Genehmigungsrichtlinien für katholische Kindertageseinrichtungen (vgl. ABl. 2019, S. 161) Rechnung, die festlegen, dass für die Genehmigung neuer Gruppen und Einrichtungen eine pastorale Ansprechperson aus dem Seelsorgeteam benannt sein soll, welche an den Studientagen für pastorale Ansprechpersonen teilnimmt.

Nr. 195Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

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Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 338
„Missbrauch geistlicher Autorität. Zum Umgang mit Geistlichem Missbrauch“
Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/missbrauch-geistlicher-autoritaet-zum-umgang-geistlichem-missbrauch.html heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 196Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Frau Sarah Rothfuß, Regierungspräsidium Freiburg, zur Kirchlich Beauftragten für allgemeinbildende Gymnasien nach der Ordnung für Kirchlich Beauftragte gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz für berufliche Schulen und allgemeinbildende Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg ernannt. Frau Rothfuß ist zuständig für die allgemeinbildenden Gymnasien an folgenden Standorten: Bad Säckingen, Engen, Gaienhofen, Konstanz, Markdorf, Meersburg, Meßkirch, Pfullendorf, Radolfzell, Salem, Sigmaringen, Singen, Stockach, Überlingen, Wald, Waldshut-Tiengen.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. November 2023 Herrn Pfarrer Klaus Dörner, Bietigheim, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien Ötigheim St. Michael und Steinmauern Kreuzerhöhung der Seelsorgeeinheit Südhardt-Rhein, Dekanat Rastatt, befristet bis 31. Dezember 2025, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 21. Januar 2024 Herrn Pfarrer Ralf Dickerhof, Rastatt, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Oberkirch, Dekanat Acher-Renchtal, befristet bis 31. Dezember 2025, bestellt.

Nr. 197Anweisungen/Versetzungen

Herr Diakon Stephan Rist, Pforzheim, wird zum 1. Dezember 2023 als hauptberuflicher Ständiger Diakon in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Biet und Pforzheim, Dekanat Pforzheim, angewiesen.

Nr. 198Entpflichtungen

Herr Dekan Georg Schmitt, Kappelrodeck, wird zum 20. Januar 2024 von seiner zusätzlichen Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in der Seelsorgeeinheit Oberkirch, Dekanat Acher-Renchtal, entpflichtet.
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 18 - 17. Oktober 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich