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Statut der Deutschen Bischofskonferenz

vom 24. September 1992, zuletzt geändert am 15. März 2011

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Kapitel I: Zusammensetzung und Organe

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Artikel 1

( 1 ) Die Deutsche Bischofskonferenz ist der gemäß cc. 447-459 CIC bestehende Zusammenschluss der Bischöfe der Teilkirchen in Deutschland zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gemeinsamen Erlas von Entscheidungen sowie zur Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen.
( 2 ) Die in c. 459 § 1 CIC geforderte Pflege der Beziehungen zu anderen Bischofskonferenzen verwirklicht die Deutsche Bischofskonferenz durch Mitteilung geeigneter Informationen sowie vor allem durch die Zusammenarbeit in pastoralen und liturgischen Fragen mit den anderen Bischofskonferenzen des deutschen Sprachgebietes sowie durch die Mitarbeit im Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) und der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE).
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Artikel 2

( 1 ) Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz sind
  1. die Diözesanbischöfe,
  2. die Koadjutoren,
  3. die Diözesanadministratoren,
  4. die Weihbischöfe und die anderen Titularbischöfe, die ein besonderes, vom Apostolischen Stuhl oder von der Deutschen Bischofskonferenz übertragenes Amt im Konferenzgebiet bekleiden.
( 2 ) Die Vorsteher anderer katholischer Rituskirchen eigenen Rechts und die diesen rechtlich Gleichgestellten, die im Konferenzgebiet ihren Sitz haben, sind beratende Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz.
( 3 ) Der Apostolische Nuntius in Deutschland wird zur Eröffnungssitzung der Vollversammlung eingeladen. Auf besondere Weisung des Apostolischen Stuhles oder auf Einladung der Bischofskonferenz kann er auch an den weiteren Sitzungen teilnehmen. Er erhält durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz die Tagesordnung der Vollversammlung und der Sitzung des Ständigen Rates sowie das Sitzungsprotokoll.
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Artikel 3

Organe der Deutschen Bischofskonferenz sind
  1. die Vollversammlung,
  2. der Ständige Rat,
  3. der Vorsitzende,
  4. die Bischöflichen Kommissionen.
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Kapitel II: Die Vollversammlung

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Artikel 4

Die Vollversammlung ist das Oberste Organ der Deutschen Bischofskonferenz. Ihr gehören alle in Art. 2 Abs. 1 und 2 aufgeführten Mitglieder an.
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Artikel 5

( 1 ) Bei Beschlüssen gemäß Art. 8 Abs. 1 a) haben nur die in Art. 2 Abs. 1 a) b) und d) genannten Mitglieder Stimmrecht.
( 2 ) Bei der Erstellung und einer Änderung des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz haben nur die in Art. 2 Abs. 1 a) bis c) genannten Mitglieder Stimmrecht.
( 3 ) In allen anderen Angelegenheiten kommt allen in Art. 2 Abs. 1 genannten Mitgliedern Mitspracherecht, Antragsrecht und Stimmrecht zu, das jedoch nach Maßgabe von Art. 13 und 14 auszuüben ist.
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Artikel 6

Die Vollversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt.
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Artikel 7

( 1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Vollversammlung teilzunehmen.
( 2 ) Ein Diözesanbischof, der keinen Weihbischof hat, kann sich im Falle seiner Verhinderung durch den Generalvikar vertreten lassen. Diese Vertretung begründet kein Antragsrecht und kein Stimmrecht.
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Artikel 8

( 1 ) Die Vollversammlung ist bei Ermächtigung durch das allgemeine Recht oder durch besondere Anordnung des Apostolischen Stuhles zuständig:
  1. für die Verabschiedung von Lehraussagen;
  2. für den Erlass von allgemeinen Dekreten, seien diese Gesetze, Ausführungsverordnungen oder Verwaltungsverordnungen;
  3. für Entscheidungen von Einzelfällen.
( 2 ) Der Vollversammlung vorbehalten sind, unbeschadet der Vorschrift von Art. 5 Abs. 1, die wichtigeren Entscheidungen, die die Konferenz selbst betreffen, insbesondere
  1. die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz;
  2. die Wahl des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz und seines Stellvertreters;
  3. der Erlass einer Geschäftsordnung;
  4. die Einrichtung Bischöflicher Kommissionen sowie die hierfür erforderlichen Wahlen der Mitglieder, des Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Sekretärs und der ständigen Berater einer solchen Kommission;
  5. die Einrichtung von Dienststellen der Deutschen Bischofskonferenz;
  6. die Entsendung ständiger Vertreter in Gremien außerhalb der Deutschen Bischofskonferenz;
  7. sonstige Angelegenheiten, die sich die Vollversammlung vorbehält.
( 3 ) Der Vollversammlung vorbehalten sind Beschlüsse nicht rechtsverbindlicher Art über gemeinsame Erklärungen und zur besseren gegenseitigen Abstimmung von Seelsorgsaufgaben und -unternehmungen in den einzelnen Teilkirchen gemäß Art. 14. Die Vollversammlung kann Aufträge hierzu an den Ständigen Rat überweisen.
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Artikel 9

Die Tagesordnung der Vollversammlung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder vom Vorsitzenden aufgestellt. Durch Beschluss mit Mehrheit der anwesenden, gemäß Art. 5 Abs. 2 stimmberechtigten Mitglieder können weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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Artikel 10

Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
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Artikel 11

( 1 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der nach Art. 2 Abs. 1 zugehörigen Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so kann binnen zwei Wochen eine neue Vollversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden; ist auch sie nicht beschlussfähig im Sinne von Abs. 1, so kann sie nur Vorlagen erarbeiten und Empfehlungen aussprechen.
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Artikel 12

Die Abstimmungen in der Vollversammlung sind in der Regel nicht geheim. Geheime Abstimmung ist erforderlich bei Erlass oder Änderung des Statutes, bei den Wahlen des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz und seines Stellvertreters, bei der Wahl der Vorsitzenden der Kommissionen sowie in den Fällen, in denen mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
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Artikel 13

( 1 ) Beschlüsse gemäß Art. 8 Abs. 1 a) bedürfen der Einstimmigkeit der in Art. 2 Abs. 1 a) b) und d) genannten Mitglieder. Wird keine Einstimmigkeit, jedoch eine Zweidrittelmehrheit erreicht – darin enthalten die Zweidrittelmehrheit der in Art. 2 Abs. 1 a) und b) genannten Mitglieder –, gilt Art. 16 Abs. 1.
( 2 ) Für Beschlüsse gemäß Art. 8 Abs. 1 b) und c) ist die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; darin muss die Zweidrittelmehrheit der in Art. 2 Abs. 1 a) bis c) genannten Mitglieder enthalten sein.
( 3 ) Für Sachbeschlüsse gemäß Art. 8 Abs. 2 c) bis g) bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Für die Wahlen des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz und seines Stellvertreters wie auch der Vorsitzenden der Kommissionen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen genügt für weitere Wahlgänge die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Für die übrigen Wahlen ist c. 119 n. 1 CIC anzuwenden.
( 6 ) Für Beschlüsse über das Statut der Deutschen Bischofskonferenz gem. Art. 5 Abs. 1 ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
( 7 ) Für Beschlüsse über Anträge zur Geschäftsordnung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gemäß Art. 2 Abs. 1.
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Artikel 14

( 1 ) In Angelegenheiten, in denen Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können,
  1. gelten Beschlüsse als Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz zur Förderung eines gemeinsamen oder gleichmäßigen Vorgehens der einzelnen im eigenen Namen handelnden Diözesanbischöfe, wenn die Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustande gekommen sind; darin muss die Zweidrittelmehrheit der in Art. 2 Abs. 1 a) bis c) genannten Mitglieder enthalten sein;
  2. kann die Konferenz oder ihr Vorsitzender im Namen aller Mitglieder nur handeln, wenn jeder der in Art. 2 Abs. 1 a) bis c) Genannten einzeln zugestimmt hat.
( 2 ) In keinem der in Abs. 1 genannten Fälle entsteht für die genannten Vorsteher der einzelnen Teilkirchen eine rechtsverbindliche Verpflichtung. Wenn einer von diesen jedoch glaubt, einer Empfehlung im Sinne von Abs. 1 a) nicht folgen zu können, wird er das dem Vorsitzenden mitteilen.
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Artikel 15

Wenn außerhalb der Vollversammlung die Bischöfe eine außerordentliche Entscheidung zu treffen oder eine dringende öffentliche Erklärung abzugeben haben, so ist, sofern nicht der Ständige Rat entscheiden kann, eine Sondersitzung der Vollversammlung einzuberufen oder das Votum der Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz durch den Vorsitzenden schriftlich einzuholen.
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Artikel 16

( 1 ) Einstimmig verabschiedete Lehraussagen gemäß Art. 8 Abs. 1 a) werden mit ihrer Veröffentlichung wirksam. Mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 13 Abs. 1 verabschiedete Lehraussagen können erst nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl veröffentlicht werden.
( 2 ) Gemäß Art. 8 Abs. 1 b) erlassene allgemeine Dekrete bedürfen zu ihrer Rechtskraft der Promulgation, die erst nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl vorgenommen werden kann; die Promulgation erfolgt dadurch, dass der Vorsitzende das Dekret den einzelnen Diözesanbischöfen zustellt. Das Dekret ist in den betreffenden Amtsblättern abzudrucken, wenn nicht der Vorsitzende etwas anderes bestimmt hat. Dabei ist der Termin anzugeben, von dem an das jeweilige Dekret für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Rechtskraft erlangt.
( 3 ) Die übrigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Vollversammlung werden gemäß den Vorschriften des allgemeinen Rechtes rechtskräftig. Über eine eventuelle Veröffentlichung entscheidet die Vollversammlung auf Antrag mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Die Veröffentlichung von gemäß Art. 14 Abs. 1 a) gefassten Beschlüssen in den Amtsblättern der einzelnen Teilkirchen bleibt dem Ermessen der einzelnen Diözesanbischöfe überlassen. Rechtskraft erlangen solche Beschlüsse nur, insoweit sie vom zuständigen Gesetzgeber gemäß den Vorschriften des allgemeinen Rechtes als bischöfliches Recht in Kraft gesetzt werden.
( 5 ) Die Veröffentlichung eines Beschlusses gemäß Art. 14 Abs. 1 a) kann nicht erfolgen, wenn eines der in Art. 2 Abs. 1 a) bis c) genannten Mitglieder ihr widerspricht.
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Artikel 17

Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz fertigt das Protokoll der Vollversammlung, das vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz zu unterzeichnen und vom Sekretär gegenzuzeichnen ist.
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Artikel 18

Das Protokoll und die gemäß Art. 8 Abs. 1 a) verabschiedeten Lehraussagen sowie die gemäß Art. 8 Abs. 1 b) erlassenen Dekrete werden nach Abschluss der Vollversammlung vom Vorsitzenden dem Apostolischen Stuhl zugeleitet.
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Kapitel III: Der Ständige Rat

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Artikel 19

( 1 ) Dem Ständigen Rat gehören alle Diözesanbischöfe und die Diözesanadministratoren an. Wo es einen Bischofskoadjutor gibt, entscheidet der Diözesanbischof, ob er selbst oder der Koadjutor an der Sitzung des Ständigen Rates teilnimmt, falls nicht das Ernennungsschreiben des Koadjutors ausdrücklich etwas anderes festlegt. Jedes Mitglied des Ständigen Rates hat Mitspracherecht, Antragsrecht und Stimmrecht.
( 2 ) Für eine Sitzung des Ständigen Rates kann sich ein Diözesanbischof bei Verhinderung durch einen Weihbischof oder, falls er keinen Weihbischof hat, durch seinen Generalvikar vertreten lassen; der Vertreter hat alle in Abs. 1 Satz 3 genannten Rechte.
( 3 ) Vorsitzende von Kommissionen der Deutschen Bischofskonferenz, die nicht dem Ständigen Rat angehören, werden in Angelegenheiten ihrer Kommission zur Sitzung des Ständigen Rates hinzugezogen; sie haben nur für diese Angelegenheiten Mitspracherecht.
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Artikel 20

Der Ständige Rat ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
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Artikel 21

Dem Ständigen Rat obliegen im Rahmen der von der Vollversammlung erlassenen Richtlinien
  1. die Bearbeitung der laufenden Aufgaben, insbesondere die Sorge für die Ausführung der in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse,
  2. die Koordinierung der Arbeit in den Bischöflichen Kommissionen,
  3. unter Wahrung der Zuständigkeit der Diözesanbischöfe und der Diözesanadministratoren die Koordinierung der pastoralen Tätigkeit in den Teilkirchen sowie der Kooperation auf überdiözesaner Ebene,
  4. die Beratung von dringlichen kirchenpolitischen und organisatorischen Fragen,
  5. Dringlichkeitsentscheidungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen, aber keinen Aufschub bis zur nächsten Vollversammlung dulden, mit Ausnahme der Verabschiedung von Lehraussagen gemäß Art. 8 Abs. 1 a) und des Erlasses von allgemeinen Dekreten gemäß Art. 8 Abs. 1 b),
  6. die Vorbereitung der Tagesordnung und von Vorlagen für die Vollversammlung.
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Artikel 22

Die Vorschriften in Art. 9, 10, 11 Abs. 2 und Art. 17 gelten sinngemäß auch für den Ständigen Rat.
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Artikel 23

Der Ständige Rat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der gemäß Art. 19 Stimmberechtigten anwesend ist.
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Artikel 24

Die Abstimmungen im Ständigen Rat sind in der Regel nicht geheim. Geheime Abstimmung ist jedoch erforderlich, wenn ein gemäß Art. 19 Stimmberechtigter dies beantragt.
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Artikel 25

( 1 ) Für Sachbeschlüsse gemäß Art. 8 Abs. 3 ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; derartige Beschlüsse sind Empfehlungen an die im eigenen Namen handelnden Diözesanbischöfe. In solchen Angelegenheiten kann der Ständige Rat oder der Vorsitzende im Namen aller nur handeln, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder einzeln zugestimmt haben.
( 2 ) Für Wahlen ist c. 119 n. 1 CIC anzuwenden.
( 3 ) Für Beschlüsse über Anträge zur Geschäftsordnung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Artikel 26

( 1 ) Das Protokoll der Sitzung des Ständigen Rates geht allen Mitgliedern der Deutschen Bischofskonferenz zu.
( 2 ) Sieht sich der Ständige Rat zur Abgabe einer Erklärung veranlasst, die keinen Aufschub duldet, wird er dies in der nächsten Vollversammlung begründen. Im Übrigen wird ein Beschluss des Ständigen Rates erst wirksam, wenn innerhalb von 10 Tagen nach Versendung des Protokolls nicht von wenigstens 8 der in Art. 2 Abs. 1 genannten Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz gegen den Beschluss schriftlich Einspruch erhoben wird. Bei solchem Einspruch entscheidet über die Angelegenheit die Vollversammlung.
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Artikel 27

Über die eventuelle Veröffentlichung eines Beschlusses entscheidet der Ständige Rat mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; sie ist erst möglich, wenn ein rechtswirksamer Einspruch im Sinne von Art. 26 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
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Kapitel IV: Der Vorsitzende

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Artikel 28

( 1 ) Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und der Stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der Diözesanbischöfe für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt dessen Aufgabe der Stellvertretende Vorsitzende.
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Artikel 29

( 1 ) Der Vorsitzende leitet die Vollversammlung und den Ständigen Rat. Er vertritt die Deutsche Bischofskonferenz nach außen; dabei ist er an ihre Beschlüsse gebunden.
( 2 ) Soweit die Deutsche Bischofskonferenz Aufgaben im weltlich-rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich dem Verband der Diözesen Deutschlands übertragen hat, regelt sich die Vertretung und die Abgabe von Willenserklärungen nach der Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
( 3 ) Das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden endet bei Ausscheiden aus dem Amt des Diözesanbischofs.
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Kapitel V: Bischöfliche Kommissionen

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Artikel 30

Durch Beschluss der Vollversammlung werden Bischöfliche Kommissionen zur Bearbeitung von Fragen eines bestimmten Teilgebietes ihrer Aufgaben eingerichtet.
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Artikel 31

Die Mitglieder einer Kommission sowie deren Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Deutschen Bischofskonferenz gewählt.
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Artikel 32

Der Sekretär einer Kommission wird von der Vollversammlung gewählt und vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt.
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Artikel 33

Die Vollversammlung kann für jede Kommission ständige Berater wählen, die vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt werden. Sie haben in der Kommissionssitzung beratende Stimme.
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Artikel 34

Innerhalb ihres Sachbereichs obliegen der Kommission folgende Aufgaben:
  1. die Beobachtung der gesamten Entwicklung im Sachbereich und die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen für die Vollversammlung oder den Ständigen Rat,
  2. die Verantwortung für die Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung oder des Ständigen Rates,
  3. die Erledigung der laufenden Aufgaben gemäß Weisung der Vollversammlung oder des Ständigen Rates,
  4. die Mitwirkung bei der Gestaltung von Haushaltspositionen des Sachbereichs,
  5. die Verantwortung für die ihr zugeordneten Dienststellen, insbesondere soweit diese für die Kommission als Sekretariat tätig sind.
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Artikel 35

Über jede Sitzung der Kommission wird ein Protokoll gefertigt, das allen Mitgliedern der Deutschen Bischofskonferenz zugeht.
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Kapitel VI: Sekretariat und weitere Dienststellen

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Artikel 36

Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterhält die Deutsche Bischofskonferenz das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, das Kommissariat der deutschen Bischöfe sowie weitere Dienststellen für bestimmte Sachbereiche. Deren Struktur und Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Deutschen Bischofskonferenz festgelegt.
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Artikel 37

( 1 ) Zum Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz gehören der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und sein Stellvertreter, Referenten für bestimmte Sachgebiete und Verwaltungsangestellte. Die Sekretäre der Bischöflichen Kommissionen sind zugleich Referenten für den jeweiligen Sachbereich im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz.
( 2 ) Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz steht unter Leitung des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz.
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Artikel 38

( 1 ) Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz steht dem Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Insbesondere obliegt es ihm, die Sitzungen der Vollversammlung und des Ständigen Rates vorzubereiten und die anfallende Nacharbeit zu leisten. Er nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll. Er verwaltet das Archiv der Deutschen Bischofskonferenz. Der Sekretär ist bei seiner Arbeit an die Weisung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz gebunden.
( 2 ) Der Stellvertreter des Sekretärs unterstützt den Sekretär bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Er nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung und des Ständigen Rates mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und sein Stellvertreter werden gemäß Art. 8 Abs. 2 b) von der Vollversammlung gewählt und vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt.
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Kapitel VII: Schlussbestimmungen

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Artikel 39

Mitglieder und Mitarbeiter der Deutschen Bischofskonferenz sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Beratungen und sonstiger Geschäftsvorgänge verpflichtet; desgleichen hinsichtlich der gefassten Beschlüsse, soweit deren Veröffentlichung nicht freigegeben ist.
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Artikel 40

( 1 ) Die Deutsche Bischofskonferenz ist aufgrund c. 449 2 CIC i. V. m. c. 116 CIC öffentliche juristische Person kirchlichen Rechts; ihre Vertretung nach außen obliegt dem Vorsitzenden aufgrund von c. 118 CIC gemäß Art. 29 Abs. 1.
( 2 ) Mit Rücksicht auf die weltlich-rechtlichen und insbesondere die staatskirchenrechtlichen Verhältnisse in Deutschland wird für die Deutsche Bischofskonferenz weder ein eigener Vermögensverwalter gemäß c. 1279 CIC berufen, noch der Vermögensverwaltungsrat gemäß c. 1280 CIC eingerichtet. Stattdessen kann die Deutsche Bischofskonferenz Aufgaben im weltlich-rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich dem Verband der Diözesen Deutschlands übertragen; dieser hat die ihm übertragenen Aufgaben gemäß seiner Satzung wahrzunehmen.
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Artikel 41

( 1 ) Auf Vorschlag der Deutschen Bischofskonferenz können innerhalb ihres Bereiches benachbarte Kirchenprovinzen gemäß c. 433 CIC vom Apostolischen Stuhl zu einer Kirchenregion vereinigt werden.
( 2 ) Der Konvent der Bischöfe einer Kirchenregion hat gemäß c. 434 CIC besondere Aufgaben wahrzunehmen; er hat aber nur die Vollmachten, die ihm ausdrücklich vom Apostolischen Stuhl zugewiesen werden.
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Artikel 42

Dieses Statut der Deutschen Bischofskonferenz tritt mit der durch den Apostolischen Stuhl vorgenommenen Rekognoszierung in Kraft.