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Erzbischof

Nr. 100Ordnung zur Verleihung kirchlicher Ehrentitel und Ehrenzeichen in der Erzdiözese Freiburg
(Ehrungsordnung)

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Auf der Grundlage der bisherigen Praxis der Verleihung von Ehrenzeichen und Ehrentiteln in der Erzdiözese Freiburg sowie der hierzu ergangenen universalkirchlichen Ordnungen, wie sie insbesondere in der Instruktion des Staatssekretariates Seiner Heiligkeit über die Verleihung päpstlicher Auszeichnungen vom 13. Mai 2001 (Nr. 16.846/ON), ergänzt durch Rundschreiben Nr. 17.567/ON des Staatssekretariates vom 17. Mai 2002, zuletzt geändert durch Rundschreiben Nr. 2.877/13 des Staatssekretariates vom 30. Dezember 2013, niedergelegt sind, wird folgende Ordnung für die Verleihung diözesaner und die Beantragung päpstlicher Auszeichnungen erlassen.
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I. Grundsätze

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§ 1
Diözesane Ehrenzeichen und -titel

( 1 ) Der Erzbischof verleiht als diözesane Ehrenzeichen nach Maßgabe dieser Ordnung:
  1. die Ehrenurkunde mit Ehrennadel
  2. die Münstermedaille
  3. die Konradsplakette.
( 2 ) Der Erzbischof verleiht Priestern den Ehrentitel „Geistlicher Rat“ sowie „Ehrendomherr“.
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§ 2
Päpstliche Ehrenzeichen und -titel

( 1 ) Der Erzbischof erbittet nach Maßgabe dieser Ordnung und der zu beachtenden päpstlichen Ordnungen beim Apostolischen Stuhl:
  1. die Verdienstmedaille „Benemerenti“,
  2. das Kreuz „Pro Ecclesia et Pontifice“,
  3. den „Silvesterorden“ (in den Stufen „Ritter“ bzw. „Dame“, „Komtur“ bzw. „Komturdame“, „Komtur mit Stern“ bzw. „Komturdame mit Stern“ sowie „Ritter vom Großkreuz“ bzw. „Dame vom Großkreuz“),
  4. den „Gregoriusorden“ (in den Stufen „Ritter“ bzw. „Dame“, „Komtur“ bzw. „Komturdame“, „Komtur mit Stern“ bzw. „Komturdame mit Stern“ sowie „Ritter vom Großkreuz“ bzw. „Dame vom Großkreuz“),
  5. den „Piusorden“ (in den Stufen „Ritter vom Großkreuz“ bzw. „Dame vom Großkreuz“ sowie mit der Ordenskette).
( 2 ) Der Erzbischof erbittet nach Maßgabe dieser Ordnung beim Apostolischen Stuhl für Priester den päpstlichen Ehrentitel „Kaplan Seiner Heiligkeit“ („Monsignore“).
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§ 3
Verfahren der Verleihung bischöflicher Ehrenzeichen und päpstlicher Ehrenzeichen und -titel

( 1 ) Anträge auf Verleihung bischöflicher Ehrenzeichen können vom zuständigen Pfarrer, von der Leitung einer kirchlichen Einrichtung, der Leitung eines kirchlichen Verbandes oder von einem Mitglied der Leitungskonferenz der Erzbischöflichen Kurie an den Erzbischof gerichtet werden. Sie sind grundsätzlich, insbesondere gegenüber der zu ehrenden Person vertraulich zu behandeln. Anträge und Vorschläge von Einzelpersonen abweichend von Satz 1 sind ausgeschlossen.
( 2 ) Für Vorschläge zur Beantragung päpstlicher Ehrenzeichen und -titel gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend davon kann der Erzbischof auch ohne Antrag Dritter päpstliche Ehrenzeichen beantragen.
( 3 ) Ehrungsanträge bzw. Vorschläge müssen enthalten:
  1. Name und Dienststelle des Antragstellers, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  2. Name, Alter, Anschrift der zu würdigenden Person,
  3. Darstellung der dem Antrag zugrundeliegenden Verdienste der zu würdigenden Person,
  4. falls der Antrag nicht von dem zuständigen Pfarrer der Pfarrei gestellt wird, der die zu ehrende Person angehört: befürwortende Würdigung durch den zuständigen Pfarrer.
( 4 ) Die Anträge und Vorschläge werden vom Erzbischöflichen Ordinariat (Hauptabteilung 6 – Grundsatz-fragen und Strategie) bearbeitet. Diese gibt zu jedem Antrag bzw. Vorschlag ein Votum ab. Ein Votum für die Münstermedaille, die Konradsplakette sowie für ein päpstliches Ehrenzeichen bzw. einen päpstlichen Ehren-titel wird zunächst in der Kurienkonferenz beraten und im Anschluss daran dem Erzbischof zur Entscheidung vorgelegt.
( 5 ) Während einer Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles werden keine Ehrungsanträge und -vorschläge bearbeitet.
( 6 ) Taxen für die Verleihung päpstlicher Ehrenzeichen und -titel gehen zulasten der Erzdiözese Freiburg.
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§ 4
Verfahren der Verleihung der bischöflichen Ehrentitel „Geistlicher Rat“ und „Ehrendomherr“

( 1 ) Vorschläge zur Verleihung des bischöflichen Ehrentitels „Geistlicher Rat“ werden vom Erzbischöflichen Ordinariat (Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal) entgegengenommen. Der Leiter der Hauptabteilung bringt die Vorschläge zur Beratung in das Konsultorenkollegium ein, das hierzu ein Votum abgibt. Der Erzbischof würdigt dieses Votum und entscheidet darüber. Die Verleihung des Ehrentitels „Geistlicher Rat“ obliegt dem Erzbischof.
( 2 ) Die Verleihung des Ehrentitels „Ehrendomherr“ obliegt dem Erzbischof. Das Konsultorenkollegium hat das Recht, ihm dafür Vorschläge zu unterbreiten, über die er in freiem Ermessen entscheiden kann.
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II. Verleihung bischöflicher Ehrungen

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§ 5
Allgemeines

( 1 ) Die Verleihung bischöflicher Ehrungen soll nicht in Verbindung mit persönlichen und beruflichen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen) erfolgen.
( 2 ) Bereits vollzogene oder geplante Ehrungen von kirchlichen Verbänden oder Einrichtungen schließen eine gleichzeitige bischöfliche Ehrung aus, die aus demselben Grund vorgenommen werden soll.
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§ 6
Ehrenurkunde mit Ehrennadel

( 1 ) Die Ehrenurkunde mit Ehrennadel wird einer Person verliehen, die sich auf der Ebene einer Pfarrei/Kirchengemeinde und/oder eines Dekanats durch ein außerordentliches Engagement und eine ebensolche Verantwortung ausgezeichnet hat.
Dabei gilt:
  1. Das Engagement ist von überdurchschnittlicher Qualität und Intensität.
  2. Die Person zeichnet sich durch ein vorbildhaftes Verhalten im öffentlichen Leben aus.
  3. Im Wirken wird das gelebte christliche Zeugnis sichtbar.
( 2 ) Die Ehrenurkunde wird jährlich an höchstens 25 Empfänger/Empfängerinnen verliehen.
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§ 7
Münstermedaille

Die Münstermedaille wird einer Person verleihen, die sich auf überregionaler und diözesaner Ebene durch ein außerordentliches Engagement und eine ebensolche Verantwortung in besonderer Weise ausgezeichnet hat.
Dabei gilt:
  1. Das Engagement dauert mehrere Jahrzehnte und ist von überdurchschnittlicher Qualität und Intensität.
  2. Der Dienst zeichnet sich durch eine große Vielfältigkeit aus, der das gewohnte Maß bei weitem übersteigt.
  3. Der Dienst findet Anerkennung auch über den kirchlichen Bereich hinaus.
  4. Im Wirken wird das gelebte christliche Zeugnis sichtbar.
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§ 8
Konradsplakette

Die Konradsplakette wird einer Person verleihen, die sich durch herausragende Verdienste um Leben und Wirken der Kirche von Freiburg verdient gemacht hat und nachhaltig ihre Zeit prägte.
Dabei gilt:
  1. Das Engagement hat eine große Wirkung über die innerkirchlichen Grenzen hinweg gezeigt.
  2. Das außerordentliche Schaffen dauert über einen sehr langen Zeitraum, der mehrere Jahrzehnte umfasst, an.
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§ 9
Ehrentitel „Geistlicher Rat“ und „Ehrendomherr“

( 1 ) Der Ehrentitel „Geistlicher Rat“ wird Priestern verliehen, die sich in besonderer Weise Verdienste in Pastoral, Caritas oder Bildung erworben haben.
( 2 ) Der Ehrentitel „Ehrendomherr“ kann der Erzbischof Priestern verleihen, deren Verdienste nach Absatz 1 von diözesanweiter Bedeutung waren und/oder über einen langen Zeitraum erfolgten.
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III. Verleihung päpstlicher Ehrenzeichen und -titel

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§ 10
Allgemeines

( 1 ) Päpstliche Ehrenzeichen können vorgeschlagen werden für Personen,
  1. die einen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der weit über ihre berufliche oder amtliche Pflicht hinausgeht,
  2. deren haupt-, neben- oder ehrenamtlicher Dienst in der Erzdiözese eine überdiözesane oder weltkirchliche Bedeutung hat,
  3. die sich in besonderer Weise um das Entstehen oder Bestehen kirchlicher Einrichtungen bemüht haben oder
  4. deren Wirken in Staat und Gesellschaft die katholische Kirche in bedeutender Weise gefördert hat.
( 2 ) Die in § 2 Absatz 1 genannten Ritterorden werden ausschließlich Laien verliehen.
( 3 ) Die Verleihung päpstlicher Ehrenzeichen an verheiratete Laien setzt eine gültige kanonische Ehe-schließung voraus.
( 4 ) Zwischen der Verleihung der einzelnen Stufen der Ritterorden sowie zwischen der Verleihung der Ehrenzeichen Benemerenti und dem Kreuz Pro Ecclesia et Pontifice müssen mindestens zehn Jahre vergangen sein.
( 5 ) Pro Jahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwanzig Medaillen Benemerenti und Kreuze Pro Ecclesia et Pontifice beantragt werden.
( 6 ) Für den Silvesterorden und den Gregoriusorden können jeweils nicht mehr als zehn Auszeichnungen pro Jahr beantragt werden.
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§ 11
Kriterien für die Verleihung des Verdienstordens „Benemerenti“
und des Kreuzes „Pro Ecclesia et Pontifice“

( 1 ) Der päpstliche Verdienstorden „Benemerenti“ kann für Laien und Ordensleute nach den in § 10 genannten Grundsätzen vorgeschlagen werden, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich einen besonderen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der weit über ihre berufliche bzw. amtliche Pflicht hinausging und mindestens 35 Jahre alt sind. Ordensangehörige müssen vor der Ehrung mindestens zehn Jahre die Ordensprofess abgelegt haben.
( 2 ) Das päpstliche Kreuz „Pro Ecclesia et Pontifice“ kann für Laien und Ordensleute nach den in § 10 genannten Grundsätzen vorgeschlagen werden, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich mindestens zwanzig Jahre einen besonderen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der weit über ihre berufliche bzw. amtliche Pflicht hinausging, und mindestens 45 Jahre alt sind. Ordensangehörige müssen vor der Ehrung mindestens fünfzehn Jahre die Ordensprofess abgelegt haben.
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§ 12
Kriterien für die Verleihung des Silvester-, Gregorius- oder Piusordens

( 1 ) Der Silvesterorden kann für Laien nach den in § 10 genannten Grundsätzen vorgeschlagen werden, die einen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der von herausragender kirchlicher und öffentlicher Bedeutung ist. Die Würde
  1. eines „Ritters“/einer „Dame“ kann für Personen vorgeschlagen werden, die mindestens 35 Jahre alt sind,
  2. eines „Komturs“/einer „Komturdame“ für Personen, die mindestens 40 Jahre alt sind,
  3. eines „Komturs mit Stern“/einer „Komturdame mit Stern“ für Personen, die mindestens 45 Jahre alt sind und eine herausragende öffentliche oder kirchliche Stellung eingenommen und sich noch weitere herausragende Verdienste erworben haben,
  4. das Großkreuz für besonders verdiente Personen, die mindestens 50 Jahre alt sind und die bereits die unteren Stufen erhalten haben.
( 2 ) Der Gregoriusorden kann nach den in § 10 genannten Grundsätzen für Laien in herausragenden öffentlichen Positionen vorgeschlagen werden, die einen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der von herausragender kirchlicher und öffentlicher Bedeutung ist. Die Würde
  1. eines „Ritters“/einer „Dame“ kann für Personen vorgeschlagen werden, die mindestens 40 Jahre alt sind,
  2. eines „Komturs“/einer „Komturdame“ für Personen, die mindestens 45 Jahre alt sind,
  3. eines „Komturs mit Stern“/einer „Komturdame mit Stern“ für Personen, die mindestens 50 Jahre alt sind und eine besonders herausragende öffentliche oder kirchliche Stellung eingenommen und sich noch weitere herausragende Verdienste erworben haben,
  4. das Großkreuz für Personen, die mindestens 55 Jahre alt sind, von hoher Stellung im Dienst der Kirche auf nationaler und internationaler Ebene sind und bereits die unteren Stufen erhalten haben.
( 3 ) Die Verleihung des Großkreuzes des Piusordens („Ritter vom Großkreuz“/„Dame vom Großkreuz“) kann nach den in § 10 genannten Grundsätzen für Regierungschefs, Staatsminister bzw. Bundesminister vorgeschlagen werden, die die katholische Kirche in besonderer Weise gefördert haben. Die Ordenskette wird Staatsoberhäuptern verliehen.
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§ 13
Grundsätze für die Verleihung des päpstlicher Ehrentitels „Kaplan seiner Heiligkeit“

Der päpstliche Ehrentitel „Kaplan seiner Heiligkeit“ („Monsignore“) kann für Priester vorgeschlagen werden, die sich durch besondere Verdienste in ihrem Amt bzw. durch Ausübung eines Amtes von herausragender Verantwortung und Bedeutung auszeichnen. Sie müssen mindestens 65 Jahre alt sein.
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§ 14
Antragstellung

( 1 ) Anträge auf eine päpstliche Auszeichnung müssen über die in § 12 genannten Angaben hinaus einen Lebenslauf der zu ehrenden Person enthalten, der auch auf die familiären und gesellschaftlichen Verhältnisse eingeht.
( 2 ) Der Antrag ist zur Prüfung an das Erzbischöfliche Ordinariat zu richten. Der Erzbischof sendet sein Ersuchen um Verleihung der päpstlichen Auszeichnung nach Beratung in der Kurienkonferenz (siehe § 3 Absatz 4) an die Nuntiatur. Die Nuntiatur übermittelt diese mit einem eigenen „Nihil obstat“ versehen an das Staatssekretariat des Heiligen Stuhls.
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IV. Besondere Regelungen

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§ 15
Tragen von Ehrenzeichen

( 1 ) Ehrenzeichen sollen bei festlichen, insbesondere kirchlichen Anlässen getragen werden.
( 2 ) Sie dürfen nur getragen bzw. beansprucht werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der/die Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
( 3 ) Unbeschadet des strafweisen Verbotes bzw. Entzuges (vgl. cann. 1336 § 3, n. 5, 1336 § 4, n. 4 i. V. m. 1338 CIC) gilt: Erweist sich der Empfänger/die Empfängerin eines Ehrenzeichens als dieser Ehrung unwürdig, insbesondere durch Kirchenaustritt oder dadurch, dass Umstände bestehen und amtlich festgestellt sind, die nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1 veröffentlichten bereinigten Fassung (OrdenG) vom 26. Juli 1957 auch zur Entziehung eines weltlichen Ehrenzeichens bzw. -titels führen würden, kann der Erzbischof von Freiburg im Fall einer diözesanen Ehrung die Auszeichnung entziehen (vgl. can. 84 CIC) und die Verleihungsurkunde einziehen. Im Fall einer päpstlichen Ehrung ist er gehalten, das Bestehen dieser Umstände dem Apostolischen Stuhl mitzuteilen.
( 4 ) Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Beliehenen/der Beliehenen im Besitz der Hinterbliebenen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Ehrenzeichen, Ehrentitel, Urkunden und Insignien dürfen nicht veräußert werden.
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V. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 15. Juni 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. Mai 2023
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 101Ordnung
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt adäquate andere Formen gleichberechtigt ein.
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zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten
für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung
(OREA)

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Präambel

In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Beschäftigte im Dienst der katholischen Kirche in Deutschland in der Vergangenheit Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben,
in der Absicht, das Leid der Betroffenen in den Fokus zu stellen, die strukturelle Beteiligung von Betroffenen am Prozess der Aufarbeitung zu sichern und ansprechbar zu sein für die Anliegen Betroffener und ihrer Angehörigen,
ferner in der Absicht, die Umstände von sexuellem Missbrauch in der Vergangenheit und in der Gegenwart in den Blick zu nehmen und die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs insbesondere durch die quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen,
zu dem Zweck, dem Gebot von Unabhängigkeit und Transparenz der Aufarbeitung Rechnung zu tragen sowie
unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen
wird die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Offenlegung von Unterlagen aller kirchlichen Rechtsträger und deren Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg, unabhängig von ihrer Rechtsform, in Form der Übermittlung (Auskunft) und in Form der Bereitstellung (Einsicht) gegenüber unabhängigen Aufarbeitungskommissionen, zu Forschungszwecken sowie gegenüber Rechtsanwaltskanzleien.
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§ 2
Verhältnis zum KDG und zur KAO

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus dieser Ordnung nichts Abweichendes ergibt. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 KDG bleibt unberührt.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. „Aufarbeitung“ die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche zu dem Zweck, eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs vorzunehmen, den administrativen Umgang mit Tätern und Betroffenen zu untersuchen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen; dies kann auch anhand von Einzelfällen erfolgen;
  2. „Unterlagen“ die in Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbaren Aktenbeständen vorliegenden Aufzeichnungen jeglicher Art unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind;
  3. „Unabhängige Aufarbeitungskommission“ die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebene der Erzdiözese Freiburg, die aufgrund der vom Erzbischof für die Erzdiözese Freiburg verbindlich erklärten „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland“ zwischen dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz errichtet worden ist; neben der Gemeinsamen Erklärung selbst enthält die Geschäftsordnung nähere Regelungen zu Aufgaben und Kompetenzen der Aufarbeitungskommission;
  4. „Forschung“ die auf der Basis wissenschaftlicher Standards erfolgende, sexuellen Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche betreffende unabhängige systematische Suche nach neuen Erkenntnissen durch Mitarbeitende an Hochschulen und anderen wissenschaftlich arbeitenden Einrichtungen einschließlich der Dokumentation und Veröffentlichung der Untersuchung;
  5. „Rechtsanwaltskanzleien“ die Büroräume und das Unternehmen oder den Betrieb eines Rechtsanwalts oder mehrerer Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Rahmen eines Auftrags tätig werden im Zusammenhang mit der Untersuchung sexuellen Missbrauchs an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche;
  6. „Auskunft“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Übermittlung;
  7. „Einsicht“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Bereitstellung;
  8. „betroffene Person“ diejenige Person im Sinne des § 4 Nr. 1 KDG, deren personenbezogene Daten offengelegt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden.
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§ 4
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung
von personenbezogenen Daten gegenüber der Unabhängigen Aufarbeitungskommission

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen gegenüber der Unabhängigen Aufarbeitungskommission ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung der Aufarbeitung erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die
    Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
  3. das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann bis zu vier Mitgliedern der Unabhängigen Aufarbeitungskommission, die aufgrund ihrer Qualifikation aus der Aufarbeitungskommission selbst heraus zu bestimmen sind, ein Einsichtsrecht je Vorgang gewährt werden. Die Auskünfte werden durch eine vom Erzbischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
( 3 ) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch verwendet werden, die vom Auftrag der Unabhängigen Aufarbeitungskommission erfasst ist. Eine weitergehende Verwendung ist nicht zulässig.
( 5 ) Die nach Absatz 2 durch die Unabhängige Aufarbeitungskommission erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die personenbezogenen Daten sind, sobald der Zweck, zu welchem sie erhoben wurden, es erlaubt, vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an die Erzdiözese zurückzugeben.
( 6 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, darf die Unabhängige Aufarbeitungskommission diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
( 7 ) Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 5
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung
von personenbezogenen Daten zu Forschungszwecken

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
  4. der Diözesanbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
Einer Einwilligung nach Ziffer 4 bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden. Die Auskünfte werden durch eine vom Diözesanbischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
( 3 ) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Offenlegung gegenüber Dritten richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und ist nur mit Einwilligung des Erzbischofs zulässig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die nach Absatz 2 zu Forschungszwecken erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
( 6 ) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erfüllung des Forschungszwecks zu vernichten oder an die Erzdiözese zurückzugeben.
( 7 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Personen der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
( 8 ) Bei der Veröffentlichung des Forschungsergebnisses sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 6
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung
von personenbezogenen Daten gegenüber Rechtsanwaltskanzleien

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Rechtsanwaltskanzleien ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung der Aufarbeitung oder zur Rechtsberatung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts das schutz-würdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
  4. der Diözesanbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
Einer Einwilligung nach Ziffer 4 bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden oder die gewünschte Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erfolgen kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden.
( 3 ) Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung des erteilten Auftrags verwendet werden und sind auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen.
( 4 ) Die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist vertraglich zu besonderer Vertraulichkeit zu verpflichten.
( 5 ) Die personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
( 6 ) Sobald der Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an die Erzdiözese zurückzugeben.
( 7 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 2 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Untersuchungsergebnissen über Personen der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
( 8 ) Bei der Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Überprüfung

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. Juni 2023 in Kraft.
( 2 ) Sie soll spätestens nach Ablauf des neunten Jahres ihrer Geltung einer Überprüfung unterzogen werden.
( 3 ) Sie gilt für einen Zeitraum von zunächst 10 Jahren und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Freiburg im Breisgau, den 26. Mai 2023
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 102Dekret – Auflösung der Arbeitsgruppe Machtstrukturen und Aktenanalyse zum 31. Mai 2023

Die von der im November 2018 errichteten Kommission „Macht und Missbrauch“ auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 des Statuts der Kommission Macht und Missbrauch eingesetzte Arbeitsgruppe „Machtstrukturen und Aktenanalyse“, die per Dekret vom 18. Oktober 2021 bis zur Übergabe des Abschlussberichts an die neu errichtete GE-Kommission und an den Erzbischof ihre Aufgaben weitergeführt hat, wird nach nunmehr erfolgter Berichtsübergabe im April 2023 mit Ablauf des 31. Mai 2023 aufgelöst.
Mit der Auflösung der Arbeitsgruppe erlöschen sämtliche Befugnisse ihrer Mitglieder. Dies gilt auch für die durch das Statut festgelegten Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Freiburg im Breisgau, den 23. Mai 2023
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 103Änderung der Stiftungssatzung
der kirchlichen Stiftung Kloster Hegne
mit Sitz in Allensbach-Hegne, Stiftung des bürgerlichen Rechts

Der Stiftungsrat der Stiftung Kloster Hegne mit Sitz in Allensbach-Hegne hat am 2. Februar 2023 eine Änderung der Stiftungssatzung beschlossen. Die Satzungsänderungen wurden vom Erzbischöflichen Ordinariat am 14. März 2023, Az.: J - 08.32#4[93]2023/20906, genehmigt.
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 8. Mai 2023, Az.: KMRA-0562.3-35/3/2 die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 2. Februar 2023 gem. § 6 i. V. m. § 28 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg genehmigt.

Nr. 104Neuer Theologischer Kurs in Achern 2023 bis 2026

Der Theologische Kurs vermittelt religiöses und theologisches Grundwissen und informiert über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Religion, Glaube und Kirche. Er macht mit Begriffen, Bildern und Symbolen der Bibel und der christlichen Tradition vertraut und gibt Anregung, den persönlichen Glauben in Wechselwirkung mit der eigenen Lebenserfahrung weiterzuentwickeln. Zudem vermittelt er Kenntnisse und Kompetenz für die Mitarbeit in Kirche und Gemeinde.
Termine:
13. Juni 2023 (Infoabend)
14. Oktober 2023 (Kursbeginn)
Ort:
Katholisches Pfarrzentrum, Kirchstraße 21, 77855 Achern
Veranstalter:
Institut für Pastorale Bildung Freiburg, Referat Theologische Weiterbildung
Informationen:

Personalmeldungen

Nr. 105Ernennung/Bestellung

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Dr. Damian Samulski, Großrinderfeld-Gerchsheim, zusätzlich zum Pfarradministrator der Pfarreien Werbach St. Martin, Werbach-Gamburg St. Martin, Werbach-Wenkheim St. Maria, Werbach-Werbachhausen St. Laurentius der Seelsorgeeinheit Großrinderfeld-Werbach, Dekanat Tauberbischofsheim, bestellt.

Nr. 106Anweisung/Versetzung

Korrektur zu ABl. 2023, S. 222
Herr Diakon Oliver Fingerhut, Offenburg, wurde zum 1. Mai 2023 als hauptberuflicher Ständiger Diakon in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Offenburg St. Ursula, Dekanat Offenburg, angewiesen.

Nr. 107Entpflichtungen

Herr Diakon Reinhard Bittner, Karlsruhe, wird zum 31. Juli 2023 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Pfarrer Thomas Ehret, Karlsruhe, wird zum 31. Oktober 2023 von seiner erweiterten Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.

Nr. 108Suspendierung

Korrektur zu ABl. 2023, S. 222
Der Vollzug der Suspendierung von Herrn Diakon im Zivilberuf Peter Gaida, Bad Säckingen, nach can. 1371 § 1 CIC vom 3. März 2023 wird ausgesetzt, da Herr Diakon Peter Gaida Rekurs an das Dikasterium für den Klerus eingelegt hat.

Nr. 109Ausschreibung von Pfarreien

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Stellen für Pfarradministratoren

Bitte beachten: Die Priester, denen die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden, werden im Blick auf die Kirchenentwicklung 2030 nicht als Pfarrer investiert. Sie werden befristet bis 31. Dezember 2025 jeweils zu Pfarradministratoren ernannt.
Bewerbungsverfahren: ABl. 2017, S. 145
Seelsorgeeinheit Oberkirch (Dekanat Acher-Renchtal), bestehend aus den Pfarreien St. Cyriak Oberkirch, St. Sebastian Oberkirch-Nußbach, St. Jakobus Oberkirch-Ödsbach, St. Wendelin Oberkirch-Stadelhofen, St. Urban Oberkirch-Tiergarten, St. Joseph Oberkirch-Zusenhofen und Mariä Krönung Lautenbach i. R., baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Letzenberg (Dekanat Wiesloch), bestehend aus den Pfarreien St. Peter und Paul Rauenberg, St. Wolfgang Rauenberg-Malschenberg, St. Nikolaus Rauenberg-Rotenberg, St. Juliana Malsch b. W., St. Cäcilia Mühlhausen i. K. und St. Nikolaus Mühlhausen i. K.-Rettigheim, baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Mannheim Süd (Dekanat Mannheim), bestehend aus den Pfarreien St. Antonius Mannheim, St. Konrad Mannheim und St. Theresia vom Kinde Jesus Mannheim, ab 1. Dezember 2023
Bewerbungsfrist: 14. Juli 2023

Nr. 110Stellen für Kooperatoren

Bewerbungsverfahren: ABl. 2017, S. 145
Seelsorgeeinheiten Emmendingen-Teningen (70%) und An der Glotter (30%) (Dekanat Endingen-Waldkirch), baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Auf der Baar (Dekanat Schwarzwald-Baar), baldmöglichst
Bewerbungsfrist: 14. Juli 2023

Nr. 111Stelle in der Kategorialseelsorge

Bewerbungsverfahren: ABl. 2017, S. 145
Seelsorger für Seelsorgende (für die Dekanate im Bereich der Diözesanstelle Breisgau-Schwarzwald-Baar), ggf. mit Koordination der Seelsorge für Seelsorgende oder in Kombination mit einer anderen Teilstelle, ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 14. Juli 2023

Nr. 112Im Herrn verschieden

24. Mai 2023:
Pfarrer i. R. Raimund Melzer, † in Bretten
Hinweis der Amtsblattredaktion:
Aufgrund urlaubsbedingter Vakanz erscheint das Amtsblatt in den Monaten Juli und August,
abweichend vom gewohnten 14-tägigen Rhythmus, lediglich am 4. Juli 2023 sowie am 1. August 2023.

Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 11 - 1. Juni 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
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Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich