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Erläuterungen zu § 14 Rechtsverordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 15.05.2015

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Bei Wegfall einer bisher bestehenden Körperschaft mit Siegelberechtigung
• nach staatlichem Recht als juristische Person der öffentlichen Rechts (Kirchengemeinde)
oder
• nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Person (Pfarrei)
finden die Vorgaben des § 14 der Siegelordnung sinngemäß ebenfalls Anwendung.