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Erläuterungen zu § 3 Rechtsverordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 15.05.2015

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Unbefristete Beauftragungen zur Siegelführung enden nicht mit dem Pfarrerwechsel, sondern durch Widerruf, durch Verzicht seitens der beauftragten Person sowie durch Verlust des Amtes oder der Funktion, die für die Beauftragung (z. B. Pfarrsekretärin) ursächlich waren.