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Erläuterungen zu § 4 Rechtsverordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 15.05.2015

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Anträge auf ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) gelten nicht als Schriftstücke von besonderer Wichtigkeit i. S. des § 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Siegelordnung. Auf das Beidrücken des Siegels kann verzichtet werden.
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Pfarrämter sind befugt, auch Dokumente zu beglaubigen, welche nicht im kirchlichen Kontext stehen. (Wirkung: Übereinstimmung von Kopien mit dem Original wird durch Unterschrift und Beidrücken des Kirchengemeindesiegels bestätigt). Hierbei ist zu beachten, dass in diesen Fällen die Anfragenden persönlich bekannt sein müssen. Grundsätzlich ist von dieser Befugnis nur sparsam Gebrauch zu machen.
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Zu Absatz 1 Buchstabe f)

Lt. § 29 der Grundbuchordnung sind Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen.