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Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung von Haushälterinnen der Geistlichen im Erzbistum Freiburg

vom 8. Juli 1982

(ABl. 1982, S. 327)

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§ 1

( 1 ) Mit Wirkung vom 1. 4. 1982 wird den Pfarrhaushälterinnen, die an diesem Tage in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nach diesem Tage in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten, zusätzliche Altersversorgung durch Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährleistet.
( 2 ) Dies gilt nicht für Pfarrhaushälterinnen, die mit weniger als 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
( 3 ) Für die zusätzliche Altersversorgung gilt die Satzung der VBL in der jeweiligen Fassung.
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§ 2

( 1 ) Pfarrhaushälterinnen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. 4. 1982 begründet wurde, können auf Antrag bei der VBL versichert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 beim Erzbistum Freiburg gestellt werden. Die Pflicht zur Versicherung beginnt am 1. April 1982.
( 2 ) Für Pfarrhaushälterinnen, die gem. Abs. 1 Pflichtversicherte bei der VBL werden, tritt die Ordnung des Zusatzversorgungswerks für Haushälterinnen von Geistlichen im Erzbistum Freiburg (Haushälterinnen-Zusatz-Versorgungswerk) außer Kraft; früher erworbene Anwartschaften erlöschen.
( 3 ) Für Pfarrhaushälterinnen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. 4. 1982 begründet wurde und die keinen Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, gilt weiter die Ordnung des Zusatzversorgungswerks für Haushälterinnen von Geistlichen im Erzbistum Freiburg (Haushälterinnen-Zusatz-Versorgungswerk).
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§ 3

In § 6 der Ordnung des ZVW für Haushälterinnen von Geistlichen im Erzbistum Freiburg (Haushälterinnen-Zusatz-Versorgungswerk) wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
(dort abgedruckt)
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§ 4

§ 1 und § 2 treten zum 1. April 1982, § 3 zum 1. August 1982 in Kraft.