.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Förderkreis zur Unterstützung bedürftiger Pfarrhaushälterinnen in der Erzdiözese Freiburg
vom 12. Juli 2012
(ABl. 2012, S. 332), zuletzt geändert am 22. März 2019 (ABl. 2019, S. 44 )
#Satzung
###§ 1
Rechtsform
Der „Förderkreis zur Unterstützung bedürftiger Pfarrhaushälterinnen in der Erzdiözese Freiburg“ ist eine unselbstständige Einrichtung des Erzbistums Freiburg – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und wird als dessen Sondervermögen verwaltet.
###§ 2
Zweck
(
1
)
1 Der Förderkreis hat den Zweck, Pfarrhaushälterinnen in der Erzdiözese Freiburg im Falle besonderer Hilfsbedürftigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen von § 53 AO ein- oder mehrmalige Unterstützung zu gewähren.
2 Daneben unterstützt der Förderkreis die berufliche Aus- und Weiterbildung der Pfarrhaushälterinnen durch Bezuschussung von Bildungsmaßnahmen der Pfarrhaushälterinnen.
(
2
)
1 Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Der Förderkreis ist selbstlos tätig. 3 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 5 Die Förderer erhalten in ihrer Eigenschaft als Förderer keine Zuwendung aus Mitteln des Förderkreises. 6 Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Förderkreises keinerlei Entschädigung. 7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
###§ 3
Mittel
Der Förderkreis erfüllt seine Aufgaben aus Förderbeiträgen, Spenden und Zuschüssen des Erzbistums Freiburg.
###§ 4
Förderer
(
1
)
Förderer können alle Personen werden, die die Zwecke des Förderkreises unterstützen und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.
(
2
)
1 Die Höhe des Regeljahresbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. 2 Die Förderer können sich zur Zahlung eines höheren oder niedrigeren Jahresbeitrages verpflichten.
(
3
)
Die Förderer verpflichten sich durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(
4
)
Ein Widerruf dieser Erklärung ist jederzeit möglich und erfolgt ebenfalls durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
###§ 5
Versammlung der Förderer
(
1
)
Eine Versammlung der Förderer ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Förderkreises es erfordert oder 1/3 der Förderer die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(
2
)
Die Einladung zur Versammlung mit Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekanntzugeben.
###§ 6
Vorstand
(
1
)
Organ des Förderkreises ist der Vorstand.
(
2
)
1 Der Vorstand besteht aus
- dem Leiter der Abt. II Seelsorgepersonal und Bildung im Erzb. Ordinariat,
- einem Pfarrer des Erzbistums Freiburg,
- einem/einer Schriftführer/Schriftführerin,
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
2 Die Mitglieder gemäß Buchstaben b) bis d) werden vom Erzbischöflichen Ordinariat auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende.
###§ 7
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand hat die Aufgabe, über die Vergabe von Mitteln entsprechend dem Satzungszweck zu entscheiden.
(
2
)
Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel einmal jährlich und darüber hinaus nach Bedarf statt.
(
3
)
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein.
(
4
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(
5
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(
6
)
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
###§ 8
Satzungsänderung und Auflösung
(
1
)
Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Förderkreises ist dem Ordinarius vorbehalten.
(
2
)
Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen im Sinne des § 2 zu verwenden.
###§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.