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Statut des Priesterrates der Erzdiözese Freiburg

vom 31. Oktober 2019

(ABl. 2019, S. 179)

Der Priesterrat der Erzdiözese Freiburg wurde am 15. August 1967 von Erzbischof Dr. Hermann Schäufele entsprechend dem Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“ (Nr. 7) des Zweiten Vatikanischen Konzils errichtet. Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese Freiburg mit Zustimmung des Erzbischofs das folgende Statut.
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Abschnitt I: Satzung des Priesterrates

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§ 1
Rechtsstellung

( 1 ) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). Als Beratungsorgan des Erzbischofs kommt dem Priesterrat kein Selbstversammlungsrecht und kein vom Erzbischof unabhängiges Handlungsrecht zu.
( 2 ) Die Funktion des Konsultorenkollegiums (can. 502 CIC) wird gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom Domkapitel wahrgenommen.1#
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Priesterrates können sein:
  1. Priester, die in die Erzdiözese inkardiniert sind,
  2. Priester anderer Diözesen, die in der Erzdiözese ihren Wohnsitz haben und in ihr einen Seelsorgs-, einen Lehr- oder einen sonstigen erzbischöflichen Auftrag wahrnehmen,
  3. Priester eines Ordensinstituts, eines Säkularinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die einer Niederlassung ihres Ordens oder ihrer Gesellschaft in der Erzdiözese Freiburg angehören und in der Erzdiözese Freiburg wohnen.
( 2 ) Der Priesterrat besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern.
Geborene Mitglieder sind:
  1. ein Vertreter der Weihbischöfe, der von ihnen aus ihrer Mitte entsandt wird,
  2. der Generalvikar,
  3. der Leiter der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal des Erzbischöflichen Ordinariates,
  4. der Verantwortliche für die pastorale Fort- und Weiterbildung im Erzbischöflichen Ordinariat, sofern er Priester ist,
  5. der Regens des Priesterseminars Collegium Borromaeum Freiburg,
  6. der Direktor der Diözesanstelle für Berufe der Kirche, sofern er Priester ist.
Gewählte Mitglieder sind:
  1. die Vertreter der Pfarrer, der Pfarradministratoren und der beurlaubten Priester der Dekanate, die jeweils einer Diözesanstelle zugeordnet sind, soweit sie nicht zur Gruppe der nachfolgend unter b bis h Genannten gehören (siehe § 9),
  2. die Vertreter der Kooperatoren der Dekanate, die jeweils einer Diözesanstelle zugeordnet sind (siehe § 10),
  3. zwei Vertreter der Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor dem Pfarrexamen (siehe § 11),
  4. zwei Vertreter der in der Kategorialseelsorge eingesetzten Priester (siehe § 12),
  5. ein Vertreter der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (siehe § 13),
  6. ein Vertreter der in der Seelsorge für die Katholiken anderer Muttersprachen in der Erzdiözese Freiburg eingesetzten Priester (siehe § 14),
  7. zwei Vertreter der Priester der Weltkirche (siehe § 15),
  8. zwei Vertreter der Ordenspriester (siehe § 16) und
  9. zwei Vertreter der Priester im Ruhestand (siehe § 17).
Berufene Mitglieder:
Der Erzbischof kann bis zu vier weitere Priester frei in den Priesterrat berufen.
Der Leiter des Referates Priester in der Hauptabteilung – 2 Pastorales Personal im Erzbischöflichen Ordinariat nimmt beratend an den Sitzungen des Priesterrates teil.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Ausscheiden aus der Wählergruppe bzw. dem Wahlbezirk,
  2. Annahme des Rücktritts eines Mitglieds durch den Erzbischof; der Rücktritt ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären,
  3. bei berufenen Mitgliedern: Widerruf der Berufung durch den Erzbischof,
  4. Tod des Mitglieds.
( 4 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit des Priesterrates aus, gilt für das Nachrücken eines Ersatzmitglieds § 19.
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§ 3
Amtsperiode

( 1 ) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre. Sie kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom Erzbischof bis zu einem Jahr verlängert werden.
( 2 ) Die Vertreter der Vikare werden abweichend von Absatz 1 für die Hälfte der Amtsperiode des Priesterrates gewählt.
( 3 ) Die Amtsperiode des Priesterrates endet mit Eintreten der Sedisvakanz. Innerhalb eines Jahres nach seinem Amtsantritt muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC).
( 4 ) Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gelten die Vorschriften des can. 501 § 3 CIC.
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§ 4
Organe

( 1 ) Vorsitzender des Priesterrates ist der Erzbischof.
( 2 ) Der Priesterrat wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Kommission. Diese wird jeweils für die Hälfte der Amtszeit des Priesterrates gebildet.
( 3 ) Der Geschäftsführenden Kommission gehören der Moderator, der Sprecher und der Sekretär des Priesterrates sowie der Leiter der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal des Erzbischöflichen Ordinariates an.
( 4 ) Die Geschäftsführende Kommission bereitet die Sitzungen vor und führt die laufenden Geschäfte des Priesterrates.
( 5 ) Der Moderator ist Vorsitzender der Geschäftsführenden Kommission. Er ruft die Geschäftsführende Kommission ein und leitet sie. Der Sekretär ist verantwortlich für Protokoll, Korrespondenz und organisatorische Angelegenheiten des Rates. Der Sprecher informiert im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Priester und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Sitzungen des Priesterrates.
( 6 ) Der Priesterrat bildet einen Personalausschuss. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl der Gläubigen zu fördern. Hierzu beraten seine Mitglieder mit dem Erzbischof, „was die Seelsorge erfordert und dem Wohl des Bistums dient“2#, machen, soweit angemessen und erforderlich, in ihrem Wirkungskreis die Ergebnisse der Beratung bekannt und erläutern diese.
( 2 ) Der Priesterrat wählt auf Vorschlag des Erzbischofs mindestens vier Pfarrkonsultoren gemäß can. 1742 § 1 CIC für eine Amtszeit von fünf Jahren.
( 3 ) Der Erzbischof hört den Priesterrat in Angelegenheiten von größerer Bedeutung an (can. 500 § 2 CIC). Dazu gehören insbesondere:
  1. Leben und Dienst der Priester,
  2. Priesterausbildung und Priesterfortbildung,
  3. pastorale Planungen und Seelsorgestrukturen,
  4. Errichtung wichtiger diözesaner Ämter.
( 4 ) Der Priesterrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Recht auf Anhörung:
  1. Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC),
  2. Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC),
  3. Erlass von diözesanen Ordnungen über die Vergütung von Seelsorgsaushilfen und die Verwendung von Gaben und Spenden der Gläubigen (can. 531 CIC),
  4. Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC),
  5. Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC),
  6. Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC).
( 5 ) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an einer Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC).
( 6 ) Der Priesterrat entsendet zwei Mitglieder mit beratender Stimme zur Teilnahme an einem Provinzialkonzil (can. 443 § 5 CIC).
( 7 ) Der Priesterrat entsendet nach Maßgabe der entsprechenden Satzung die erforderlichen Mitglieder in den Diözesanpastoralrat3# und den Diözesanrat4#.
( 8 ) Der Priesterrat wählt nach geltender Satzung auf Vorschlag des Erzbischofs zwei Priester in den Aufsichtsrat des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg5#.
( 9 ) Der Priesterrat wählt nach geltender Satzung auf Vorschlag des Erzbischofs zwei Priester in den Aufsichtsrat der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg6#.
( 10 ) Der Priesterrat entsendet zwei Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft von Priesterräten der Diözesen der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 6
Einberufung

( 1 ) Der Priesterrat wird wenigstens zweimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
( 2 ) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich durch die Geschäftsführende Kommission mit Angabe der Tagesordnung.
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§ 7
Tagesordnung

( 1 ) Die Geschäftsführende Kommission legt im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Tagesordnung fest. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis vier Wochen vor der Sitzung schriftliche Vorschläge beim Sekretär einreichen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind mit schriftlicher Begründung bis eine Woche vor der Sitzung einzureichen.
( 2 ) Alle Priester, die entsprechend den §§ 9 bis 17 wahlberechtigt sind, können sich mit Fragen und Anregungen an die Geschäftsführende Kommission und über jedes Mitglied an den Priesterrat wenden. Die Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Priestern Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und in den Sitzungen vorzutragen, sie über die Beschlüsse zu informieren und ihnen so Impulse für ihren Dienst zu geben.
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§ 8
Arbeitsweise

( 1 ) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse werden unbeschadet von § 21 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.
( 3 ) Über die Beratungen und Beschlüsse des Priesterrates wird ein Protokoll angefertigt.
( 4 ) Antragsteller erhalten über die Behandlung ihres Anliegens einen schriftlichen Bescheid durch den Sprecher des Priesterrates.
( 5 ) Die Sitzungen des Priesterrates sind nicht öffentlich.
( 6 ) Der Priesterrat kann mit Zustimmung des Erzbischofs Fachleute zur Anhörung und Beratung hinzuziehen. Ebenso kann er zur Klärung einzelner Fragen Ausschüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
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Abschnitt II: Wahlordnung

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§ 9
Wahl der Vertreter der Pfarrer, der Pfarradministratoren
und der beurlaubten Priester

( 1 ) Aus den Dekanaten im Bereich der jeweiligen Diözesanstellen wird je ein Diözesanpriester gewählt.
( 2 ) Aktives und passives Wahlrecht haben
  1. Diözesanpriester, die als Pfarrer oder Pfarradministratoren eingesetzt sind,
  2. beurlaubte Priester der Erzdiözese, die vor ihrer Beurlaubung als Pfarrer oder Pfarradministratoren eingesetzt waren und in der Erzdiözese ihren Hauptwohnsitz haben.
( 3 ) Die in Absatz 2 lit. b. genannten Priester sind in dem Dekanat wahlberechtigt, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt.
( 4 ) Die Wahlberechtigten jedes Dekanates benennen durch Wahl einen Kandidaten aus dem Bereich ihrer Diözesanstelle. Die Durchführung dieser Wahl obliegt dem Dekan. Er teilt den Namen des benannten Kandidaten dem zuständigen Wahlleiter mit.
( 5 ) Aus den von den einzelnen Dekanaten benannten Kandidaten wählen die Wahlberechtigten aus den Dekanaten im Bereich der jeweiligen Diözesanstelle ihren Vertreter in den Priesterrat. Die Durchführung dieser Wahl obliegt dem dienstältesten Dekan in diesem Bereich. Ist dieser als Kandidat vorgeschlagen, leitet der nächst dienstälteste Dekan die Wahl.
( 6 ) Die Kosten der Wahl nach Absatz 4 werden aus dem Haushalt des Priesterrates bestritten.
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§ 10
Wahl der Vertreter der Kooperatoren

( 1 ) Aus den Dekanaten im Bereich der jeweiligen Diözesanstellen wird je ein Kooperator gewählt.
( 2 ) Aktives Wahlrecht haben und wählbar sind
  1. Diözesanpriester, die als Kooperator eingesetzt sind,
  2. beurlaubte Priester der Erzdiözese, die vor ihrer Beurlaubung als Kooperator eingesetzt waren und in der Erzdiözese ihren Hauptwohnsitz haben.
( 3 ) Die in Absatz 2 lit. b. genannten Priester sind in dem Dekanat wahlberechtigt, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt.
( 4 ) Die Wahlberechtigten jedes Dekanates benennen durch Wahl einen Kandidaten aus dem Bereich ihrer Diözesanstelle. Die Durchführung dieser Wahl obliegt dem Dekan. Er teilt den Namen des benannten Kandidaten dem zuständigen Wahlleiter mit.
( 5 ) Aus den von den einzelnen Dekanaten benannten Kandidaten wählen die Wahlberechtigten aus den Dekanaten im Bereich der jeweiligen Diözesanstelle ihren Vertreter in den Priesterrat. Die Durchführung dieser Wahl obliegt dem dienstältesten Dekan in diesem Bereich. Ist dieser als Kandidat vorgeschlagen, leitet der nächst dienstälteste Dekan die Wahl.
( 6 ) Die Kosten der Wahl nach Absatz 4 werden aus dem Haushalt des Priesterrates bestritten.
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§ 11
Wahl der Vertreter der Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen
vor dem Pfarrexamen

( 1 ) Die Diözesanpriester, die als Vikare oder in ähnlichen Stellungen vor dem Pfarrexamen eingesetzt sind, wählen zwei Vertreter für den Priesterrat. Wahlberechtigt sind alle Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor dem Pfarrexamen, die einen Seelsorgeauftrag der Erzdiözese haben oder beurlaubt sind.
( 2 ) Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Für die Durchführung der Wahl setzt das Erzbischöfliche Ordinariat eine Wahlkommission ein, der der Leiter der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal und zwei weitere Mitglieder angehören. Von diesen muss einer der Gruppe der Vikare angehören. Die Wahlkommission erstellt ein Wählerverzeichnis und gibt dieses den Wahlberechtigten bekannt.
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§ 12
Wahl der Vertreter der Priester in der Kategorialseelsorge

( 1 ) Die Priester, die in der Kategorialseelsorge eingesetzt sind, wählen zwei Vertreter für den Priesterrat. Der Dienstauftrag als Kategorialseelsorger muss mehr als 50 % betragen. Unter Kategorialseelsorge wird hier insbesondere verstanden: Gefängnis-, Hochschul-, Jugend- und Krankenhausseelsorge; ebenso schulischer Religionsunterricht sowie Seelsorge im Diözesan-Caritasverband, im Erzbischöflichen Seelsorgeamt oder in anderen diözesanen Einrichtungen.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Priester der Erzdiözese sowie alle Priester anderer Diözesen, die mit Beauftragung durch den Erzbischof mit mehr als 50 % ihres Einsatzes in der Kategorialseelsorge tätig sind und nicht zu den unter den §§ 13 bis 15 genannten Gruppen gehören. Ferner sind alle beurlaubten Priester der Erzdiözese an ihrem Hauptwohnsitz wahlberechtigt, die vor ihrer Beurlaubung in der Kategorialseelsorge eingesetzt waren.
( 3 ) Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Für die Durchführung der Wahl setzt das Erzbischöfliche Ordinariat eine Wahlkommission ein, der der Leiter der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal und zwei weitere Mitglieder angehören. Von diesen muss einer der Gruppe der Kategorialseelsorger angehören. Die Wahlkommission erstellt ein Wählerverzeichnis und gibt dieses den Wahlberechtigten bekannt.
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§ 13
Wahl des Vertreters der Theologischen Fakultät

Die Priester, die der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg angehören, wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter für den Priesterrat. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan der Theologischen Fakultät.
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§ 14
Wahl des Vertreters der in der Seelsorge für die Katholiken anderer Muttersprachen in der Erzdiözese Freiburg eingesetzten Priester

Die Priester, die mit amtlichem Auftrag in der Seelsorge für die Katholiken anderer Muttersprachen in der Erzdiözese Freiburg tätig sind, wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter für den Priesterrat. Die Durchführung der Wahl obliegt der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal in Zusammenarbeit mit dem Referenten für die Gemeinden anderer Muttersprachen im Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 15
Wahl der Vertreter der Priester der Weltkirche

Die Priester der Weltkirche, die mit amtlichem Auftrag in der Erzdiözese Freiburg tätig sind, wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter für den Priesterrat. Ausgenommen ist die Gruppe der Priester, die unter § 14 genannt sind. Die Durchführung der Wahl obliegt der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal.
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§ 16
Wahl der Vertreter der Ordenspriester

Die Priester des Ordensrates wählen zwei Vertreter für den Priesterrat. Wählbar sind alle Ordenspriester, die in der Erzdiözese wohnen und in ihr einen geistlichen Dienst versehen.
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§ 17
Wahl der Vertreter der Priester im Ruhestand

Das Kuratorium der Priester im Ruhestand wählt zwei Diözesanpriester aus dem Kreis der Pensionäre in den Priesterrat.
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§ 18
Wahlverfahren

Die Wahlen können durch Briefwahl erfolgen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erreicht hat. Stimmenthaltungen gelten als gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
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§ 19
Nachrückverfahren

Scheidet ein gewählter Vertreter während der Amtszeit des Priesterrates aus, so rückt der Priester nach, der in seiner Wählergruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Gab es bei der Wahl nur einen Kandidaten, ist eine Neuwahl in der jeweiligen Wählergruppe vorzunehmen, sofern die Amtsperiode des Priesterrates noch mehr als ein Jahr beträgt.
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§ 20
Wahlprotokoll

Über die jeweiligen Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen. Das Wahlergebnis ist unter Beifügung des Protokolls dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
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Abschnitt III: Schlussvorschriften

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§ 21
Änderungen des Statuts

Die Beschlussfassung über dieses Statut sowie über seine Änderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Priesterrates sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
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§ 22
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung vom 13. Februar 2019 beschlossen. Es tritt am Tag der Genehmigung durch den Erzbischof in Kraft7#. Es ersetzt das Statut des Priesterrates vom 8. August 2006 (ABl. 2006, S. 415).
( 2 ) Für die laufende Amtsperiode (2015 bis 2020) bleibt die Zusammensetzung, die sich aus den im Jahr 2015 durchgeführten Wahlen und aufgrund der Berufungen durch den Erzbischof ergeben hat, unverändert.

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1 ↑ Siehe Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 1995, S. 282.
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2 ↑ Siehe Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“, 7.
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3 ↑ Zwei Mitglieder nach § 2 Nr. 3 der Satzung des Diözesanpastoralrates vom 17. April 2015 (ABl. 2015, S. 101).
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4 ↑ Ein Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung des Diözesanrates vom 18. März 2015 (ABl. 2015, S. 103).
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5 ↑ § 8 Absatz 1 der Satzung vom 27. Juli 2018 (ABl. 2018, S. 297).
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6 ↑ § 8 Absatz 1 der Satzung vom 19. Juni 2019 (ABl. 2019, S. 98).
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7 ↑ Die Genehmigung erfolgte am 31. Oktober 2019.