Erzbistum Freiburg
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Allgemeines Ausführungsdekret
zu den staatlichen Gesetzen in Angelegenheiten des
Sonn- und Feiertagsschutzes

vom 28. Mai 2026

ABl. 2026, S. 288

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§ 1
Maßgebliche staatliche Regelungen im Land Baden-Württemberg

In Angelegenheiten des Sonn- und Feiertagsschutzes finden sich im Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz) und im Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg Anhörungsrechte der zuständigen kirchlichen Stellen bzw. Pfarrämtern:
  1. § 12 Absatz 3 Satz 1 des Feiertagsgesetzes regelt, dass vor Ausnahmebewilligungen nach § 12 Absatz 1 und 2 des Feiertagsgesetzes (z. B. zu Veranstaltungs- und Versammlungsverboten während des Hauptgottesdienstes nach § 7 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes) die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören sind.
  2. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg bestimmt, dass die zuständigen kirchlichen Stellen vor der Festlegung von Verkaufssonntagen und deren Öffnungszeiten anzuhören sind.
  3. § 9 Absatz 2 des Feiertaggesetzes regelt, dass die Ortspolizeibehörde für die kirchlichen Feiertage nach § 2 des Feiertagsgesetzes die Zeit des Hauptgottesdienstes nach Anhörung der Pfarrämter bekannt macht.
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§ 2
Zuständige kirchliche Stelle

Als jeweils zuständige kirchliche Stelle im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Feiertagsgesetzes und des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg wird der örtlich zuständige Pfarrer, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter bestimmt. Diese Zuständigkeit gilt ebenfalls für die Anhörung der Pfarrämter gemäß § 9 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 3. Juni 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten der Erlass betr. Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Absatz 3 FTG an die Dekane vom 19. Juni 1987 (ABl. S. 141), der Erlass zum Sonn- und Feiertagsgesetz vom 26. Juni 1989 (ABl. S. 194) sowie der Erlass zur Zuständigkeit der Dekane in Angelegenheiten des Sonn- und Feiertagsschutzes vom 13. Februar 2008 (ABl. S. 223) außer Kraft.

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