Erzbistum Freiburg
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Ordnung über das Glockenwesen im Erzbistum Freiburg

vom 8. September 1981

(ABl. 1981, S. 151), zuletzt geändert am 14. August 2001 (ABl. 2001, S. 95)

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Zur Ausführung der Erzb. Verordnung über das kirchliche Bauwesen im Erzbistum Freiburg (Amtsblatt 1958 S. 337) ergeht folgende Ordnung:
  1. 1Die Glocken in Kirchen sind für den gottesdienstlichen Gebrauch bestimmt. 2Sie müssen klanglich und technisch dieser Bestimmung genügen sowie sachverständig und sorgfältig gepflegt werden.
  2. 1Für die Beratung der Kirchengemeinden, der Erzb. Bauämter und der Architekten in Glockenangelegenheiten bestellt das Erzb. Ordinariat Glockeninspektoren und teilt ihnen bestimmte Beratungsbezirke zu. 2Sie sind die amtlichen Sachverständigen für den Bereich des Erzbistums Freiburg. 3Beratungen durch andere Sachverständige ersetzen die Heranziehung des amtlichen Glockeninspektors nicht.
  3. 1Die Anschaffung oder Instandsetzung (Umguss) einzelner Glocken oder ganzer Geläute bedarf der Mitwirkung des Glockeninspektors. 2Dieser macht Vorschläge über die Tonzusammenstellung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte und gibt eine Kostenschätzung. 3Der Glockeninspektor begutachtet die eingehenden Angebote und macht Vorschläge für die Vergabe.
    4Der Glockeninspektor wirkt auch in folgenden Fällen beratend mit:
    1. Neubau oder Umbau von Glockentürmen; Sanierung der Glockentürme bei statischer oder dynamischer Überlastung des Turms.
    2. Neubau von Glockenstühlen und Veränderungen an vorhandenen Glockenstühlen,
    3. Aufhängung der Glocken in den Türmen,
    4. Änderung der Glockenstuben und ihrer Schallöffnungen,
    5. Neuanschaffung oder Veränderungen von Läuteanlagen und Armaturen,
    6. Änderungen der Intonation und der Lautstärke vorhandener Geläute.
  4. Die Kirchengemeinden, die Erzb. Bauämter oder die Architekten verständigen den zuständigen Glockeninspektor von der geplanten Baumaßnahme, damit eine rechtzeitige Beratung noch im Planungsstadium erfolgen kann.
  5. 1Falls durch die Glocken verursachte Turmveränderungen baulicher Art erforderlich sind, sind die Erzb. Bauämter oder die Architekten, bei staatlichen Lastengebäuden das zuständige Staatliche Hochbauamt, hinzuzuziehen. 2Diese veranlassen und überwachen die erforderlichen Arbeiten.
  6. Über die Befunde vor Ort und über die Beratungsergebnisse fertigt der Glockeninspektor einen Bericht mit etwa erforderlichen Herstellungs-, Verbesserungs- oder Erneuerungsvorschlägen; die Berichte gehen an das Erzb. Ordinariat Freiburg, an die Erzb. Bauämter oder Architekten, an die jeweiligen Kirchengemeinden und in besonderen Fällen an die Glocken- und Wartungsfirmen.
  7. 1Auf Grund der Vorschläge des Glockeninspektors beschließt die Kirchengemeinde über die Durchführung des Vorhabens. 2Der Beschluss über die Vergabe eines Auftrags ist dem Erzb. Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen. 3Er wird erst durch die kirchenaufsichtliche Genehmigung wirksam. 4Der Auftrag an Firmen darf erst nach dieser Genehmigung erteilt werden. 5Bei unaufschiebbaren Arbeiten ordnet das Erzb. Ordinariat auf Vorschlag des Glockeninspektors erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen und Arbeiten an.
  8. 1In besonders dringenden Fällen kann der Glockeninspektor vor Ort Anordnungen treffen, die zur Beseitigung der Gefahrenquellen, zum Schutz des Gebäudes, des Glockenstuhls, der Glocken- oder der Läuteanlage notwendig sind. 2Die Anordnungen werden im Nachhinein schriftlich bestätigt.
  9. 1Die Werkprüfung der neu gegossenen Glocken findet im Herstellerwerk statt. 2Die Endabnahme erfolgt durch den Glockeninspektor nach betriebsfertiger Montage der Glocken und der Läuteanlage auf dem Turm. 3Die Prüfung soll nach Möglichkeit im Beisein der Glocken- oder Montagefirma erfolgen. 4Die Abnahme aller anderen Arbeiten geschieht entweder im Beisein eines Vertreters der jeweiligen Kirchengemeinde, des Erzb. Bauamtes oder des Architekten.
  10. 1Größere Geläute, ab fünf Glocken, und vor allem historische Geläute, sollen im Turnus von etwa sieben Jahren vom Glockeninspektor überprüft werden. 2Das gleiche gilt für Geläute mit Gegenpendelanlagen, Reversionsklöppel oder in gefährdeten Türmen.
  11. 1Glocken sind zum liturgischen Gebrauch bestimmt. 2Daher ist auf künstlerische Ausgestaltung von Inschriften, Bildern oder Verzierungen besondere Sorgfalt zu legen.
    3Ältere Glocken haben eine kunst- und sakralhistorische Bedeutung. 4Sie dürfen deshalb ohne Zustimmung des Glockensachverständigen und ohne kirchenaufsichtliche Genehmigung weder ab- oder umgehängt, noch umgegossen oder veräußert werden.
  12. 1Die Glockeninspektoren sind angehalten, alle Geläute zu inventarisieren und eine Kartei zu erstellen, in der besondere Merkmale der jeweiligen Geläute eingetragen werden. 2Für Geläute, von denen keine Tonanalysen vorhanden sind, sind diese zu fertigen.
  13. Für Arbeiten bis zu einem Betrag von 2500 Euro ist ein Angebot ausreichend; ab 2500 Euro sind in der Regel zwei oder mehrere Angebote anzufordern.
  14. 1Der Abschluss von Wartungsverträgen sind dem Glockeninspektor zur Prüfung vorzulegen. 2Dies gilt auch für die Vereinbarung neuer Wartungsgebühren.
  15. Der Glockeninspektor ist in der Wahrnehmung wissenschaftlicher und historischer Forschungsaufgaben auf dem Gebiet des Glockenwesens zu unterstützen.
  16. 1Für die Tätigkeit der Glockeninspektoren wird eine Beratungsgebühr zuzüglich der anteiligen Reisekosten erhoben. 2Die Gebührensätze werden im Amtsblatt bekanntgemacht.

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