Erzbistum Freiburg
.Richtlinien für Seelsorgeeinheiten
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Richtlinien für Seelsorgeeinheiten
in der Erzdiözese Freiburg
vom 24. Februar 2013
(ABl. 2013, S. 39)
Inhaltsübersicht
Einführung
1Zu allen Zeiten ist die Kirche dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet: „Geht hinaus in die ganze Welt und verkündet das Evangelium allen Geschöpfen“ (Mk 16,15).1#2Dementsprechend ist sie aufgerufen, beständig „nach den Zeichen der Zeit zu forschen und sie im Licht des Evangeliums zu deuten.“2#3Die Kirche hat „ausgehend von den Erfordernissen und Möglichkeiten der Situation“3# nach geeigneten Wegen für die Verkündigung des Evangeliums zu suchen. 4Sie hat pastorale Strukturen zu schaffen, die helfen, unsere persönliche Berufung durch Gott vertieft zu entdecken, die Gemeinschaft im Glauben zu stärken sowie dem missionarischen und diakonischen Auftrag der Kirche zu dienen.4#
5Angesichts rascher Veränderungen in Gesellschaft und Kirche braucht es eine Neuausrichtung der Pastoral in unserem Erzbistum. 6Grundlage dafür sind die Pastoralen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg. 7Im Zeichen des Aufbruchs ermutigen sie, die notwendigen Veränderungsprozesse zur Vertiefung des Glaubens und zur Belebung kirchlichen Lebens anzunehmen und mitzugestalten.5#
8In diesem Zusammenhang hat sich in den zurückliegenden Jahren die Bildung von Seelsorgeeinheiten als Antwort auf die pastoralen Herausforderungen unserer Zeit bewährt. 9Die Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden stellen die untere, ortsnahe pastorale Ebene der Erzdiözese dar.6#10Im Licht der Pastoralen Leitlinien und im Blick auf die bisher gemachten Erfahrungen mit einer kooperativen Pastoral in pfarreiübergreifenden Seelsorgeeinheiten7# ist die vorliegende Neufassung der Richtlinien für Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg verbindlicher Orientierungsrahmen für den weiteren zielorientierten Prozess der pastoralen und rechtlichen Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten in unserem Erzbistum.
11Mit der pastoralen und rechtlichen Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten wird zum Einen im Sinne eines Netzwerks die partnerschaftliche und arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden einer Seelsorgeeinheit intensiviert. 12Zum Anderen wird das kirchliche Leben in den Gemeinden vor Ort, wo die Kirche den Menschen nahe ist, gestärkt.
13Die Gemeinden leben vom vielfältigen Engagement der Christen, die sich durch Taufe und Firmung gerufen und gesandt wissen, den christlichen Glauben zu teilen, gemeinsam zu feiern und zu bezeugen. 14Sie dürfen dabei auf die Zusage des Herrn vertrauen: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20).
15Bestärkt durch die Gegenwart Jesu Christi in ihrer Mitte und ausgestattet mit den Gaben des Heiligen Geistes (vgl. 1 Kor 12) fördern Christen die Nähe der Kirche zu den Menschen, indem sie die „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst“ der Menschen in ihrer Nähe teilen8# und bereit sind, „jedem Rede und Antwort zu stehen, der nach der Hoffnung fragt“, die sie erfüllt (1 Petr 3,15). 16So bilden und prägen sie vor Ort das Gesicht der Kirche, für die das Engagement dieser Menschen ein großes Geschenk ist.
17Im Vertrauen auf die Führung des Heiligen Geistes nehmen die in der Gemeinde engagierten Christen Verantwortung für das kirchliche Leben vor Ort wahr. 18Sie wissen sich dabei getragen von dem Vertrauen, das der Erzbischof und der zuständige Pfarrer ihnen entgegenbringen. 19In Würdigung der Berufung der Getauften und Gefirmten und in Anerkennung ihrer Sendung für das kirchliche Leben in den Gemeinden werden in der Seelsorgeeinheit das örtliche kirchliche Leben vernetzt und die pastoralen Aufgaben konzeptionell verantwortet.
#I. Die Seelsorgeeinheit: Leben und Aufgabe
1In der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden ist die Kirche in einem vernetzten Lebens- und Sozialraum gegenwärtig und unmittelbar erfahrbar.9#
2Die Seelsorgeeinheit dient dem kirchlichen Leben durch enge Abstimmung der Pastoral auf die örtlichen Erfordernisse und unterstützt nach dem Subsidiaritätsprinzip die Entwicklung der zu ihr gehörenden Gemeinden. 3Die Seelsorgeeinheit fördert die Kooperation der Gemeinden, vernetzt die vorhandenen Ressourcen und unterstützt die arbeitsteilige Aufgabenverteilung. 4Sie bündelt die örtlichen Verwaltungsaufgaben und stellt verstärkt eine Nahtstelle zwischen territorialer und kategorialer Seelsorge dar.10#
5Eine Seelsorgeeinheit besteht aus mehreren Gemeinden. 6Meist handelt es sich dabei um Pfarrgemeinden, die kirchenrechtlich als Pfarreien errichtet sind. 7Innerhalb einer Pfarrei kann es Filialgemeinden geben, die durch ein eigenständiges kirchliches Leben geprägt sind. 8Darüber hinaus können an anderen und an neuen Orten gelebten Glaubens Gemeinden neuen Typs gebildet werden, die der Erzbischof als kirchliche Gemeinschaften nach can. 516 § 2 CIC11# errichtet.
9Die Seelsorgeeinheit bildet als Kirchengemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 10Bestehen innerhalb einer Seelsorgeeinheit mehrere Kirchengemeinden, so werden diese spätestens zum 1. Januar 2015 zu einer einzigen, neuen Kirchengemeinde verbunden. 11Diese tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kirchengemeinden ein.
12Die Leitung der Seelsorgeeinheit ist einem Priester übertragen, der zum Pfarrer aller zur Seelsorgeeinheit gehörenden Pfarreien ernannt bzw. zu deren Pfarradministrator bestellt ist. 13Zugleich ist der Pfarrer der Seelsorgeeinheit mit der Hirtensorge für die kirchlichen Gemeinschaften beauftragt, die zur Seelsorgeeinheit gehören.
14Der Pfarrer der Seelsorgeeinheit bildet gemeinsam mit den weiteren Priestern, den Diakonen und hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die der Seelsorgeeinheit zugewiesen sind, das Seelsorgeteam.15Dieses trägt im Auftrag des Erzbischofs gemeinsam Verantwortung für die Pastoral in der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden und nimmt diese insbesondere zusammen mit dem Pfarrgemeinderat, den Gemeindeteams sowie anderen ehrenamtlich tätigen Gemeindemitgliedern wahr.
16Die Gläubigen der Seelsorgeeinheit wählen den gemeinsamen Pfarrgemeinderat aller Gemeinden der Seelsorgeeinheit. 17Zusammen mit dem Pfarrer der Seelsorgeeinheit und dem Seelsorgeteam gestaltet der Pfarrgemeinderat das Leben der Seelsorgeeinheit, trägt Sorge für die Belange der Menschen, entdeckt und fördert deren Charismen und bringt die gemeinsame Berufung und Sendung aller Getauften und Gefirmten in der Seelsorgeeinheit durch Jesus Christus zum Ausdruck.12#
18In der Regel wird in jeder Gemeinde ein Gemeindeteam gebildet. 19Unter der Verantwortung des Pfarrers der Seelsorgeeinheit und in Zusammenarbeit mit dem Seelsorgeteam tragen die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindeteams Sorge für die Feier von Gottesdiensten in ihrer Gemeinde. 20Sie sorgen sich um die Weitergabe des Glaubens in ihrem unmittelbaren Lebensraum und kümmern sich darum, dass denjenigen, die die Unterstützung der Gemeinde brauchen, geholfen wird.
21Dem Stiftungsrat der Kirchengemeinde obliegt die Verwaltung und Vertretung des örtlichen Kirchenvermögens.
22Die Errichtung oder Veränderung einer Seelsorgeeinheit erfolgt durch den Erzbischof nach Anhörung des zuständigen Dekans sowie der Verantwortlichen vor Ort. 23Bei der Bildung einer Seelsorgeeinheit werden die örtlichen Verhältnisse (z. B. kommunale Zuordnungen, das Einzugsgebiet von Schulen, sozialkaritative Einrichtungen oder geschichtlich gewachsene Gemeinsamkeiten) sowie die Lebensbezüge der Menschen so weit als möglich berücksichtigt.
#II. Die Kooperation in der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden
1Die Pastoral in einer Seelsorgeeinheit orientiert sich an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem gemeinsamen pastoralen Auftrag aller Gemeinden der Seelsorgeeinheit und der Förderung des Lebens der einzelnen Gemeinden, die durch ihre Traditionen und die Charismen ihrer Gläubigen geprägt sind. 2Zugleich ist darauf zu achten, neue Orte gelebten Glaubens zu entdecken und deren Entwicklung zu fördern sowie dort, wo es angezeigt ist, diese als kirchliche Gemeinschaften zu errichten.
#1. Die gemeinsame Ausrichtung der Pastoral
1Die pastorale Arbeit in einer Seelsorgeeinheit erfordert eine gemeinsame Grundausrichtung, die in Einklang mit den in der Erzdiözese vorgegebenen pastoralen Zielen, insbesondere den Pastoralen Leitlinien, steht. 2Pfarrer, Seelsorgeteam, Pfarrgemeinderat und Gemeindeteams haben die Aufgabe, diese entsprechend der örtlichen Situation zu konkretisieren und umzusetzen.
3Unter Beachtung des Solidaritätsprinzips arbeiten die Gemeinden einer Seelsorgeeinheit überall dort, wo es möglich und angezeigt ist, zusammen und gehen die anstehenden Aufgaben gemeinsam an. 4Dabei können bestimmte pastorale Handlungsfelder schwerpunktmäßig in einzelnen Gemeinden wahrgenommen werden.
5Im Rahmen der pastoralen Grundausrichtung ist es unerlässlich, die Gottesdienstordnungen der einzelnen Gemeinden der Seelsorgeeinheit abzusprechen und aufeinander abzustimmen. 6Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen, die auf der Bedeutung der sonntäglichen Eucharistiefeier als Hochform der gemeinschaftlichen gottesdienstlichen Feier für die Gemeinde beruhen:13#
- Soweit es in der Seelsorgeeinheit eine Mittelpunktskirche oder eine andere größere Kirche gibt, soll in dieser immer und zur selben Zeit an jedem Sonn- und Feiertag Eucharistie gefeiert werden.
- 1An Werktagen, an denen in einer Gemeinde keine Eucharistie gefeiert wird, sollen sich Mitglieder der Gemeinde zur Feier der Tagzeitenliturgie (Laudes, Vesper, Komplet) oder einer anderen Form des Gebets (Andacht, eucharistische Anbetung, Meditation, Rosenkranz) versammeln, das von geeigneten Mitgliedern der Gemeinde gestaltet wird. 2Wo dies möglich ist, legt es sich nahe, an Werktagen auch mit Gemeinden anderer christlicher Konfessionen Gottesdienst (z. B. Gebet mit Gesängen aus Taizé) zu feiern.
2. Die Stärkung der Kirche vor Ort
1Die gebotene Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit hat die Eigenart jeder Gemeinde zu achten. 2Jede Gemeinde soll ihr eigenes Profil in der Seelsorgeeinheit entfalten und in sie einbringen. 3Dies kann zu Schwerpunktbildungen innerhalb der Seelsorgeeinheit führen, indem einzelne Gemeinden etwa aufgrund der ihnen geschenkten Charismen einen Bereich der Seelsorge besonders betonen (z. B. Familiengottesdienste, Kirchenmusik, Ökumene, Caritas der Gemeinde) oder Aufgaben mit anderen gemeinsam wahrnehmen (z. B. Erwachsenenarbeit, offene Jugendarbeit, Schulpastoral, Glaubenskurse, sozialkaritative Dienste, Bildungsarbeit...).
#2.1 Die Pfarreien
1Unter den verschiedenen Formen von Gemeinde ragt die Pfarrei hervor15#, die auch als Pfarrgemeinde bezeichnet wird. 2Die Pfarreien bilden die zentrale Identifikationsgröße für Menschen, die am kirchlichen Leben teilnehmen wollen. 3Dort erleben sie konkret Gemeinschaft im Glauben und versammeln sich zur Eucharistie. 4An die Pfarreien wenden sich die Menschen in der Regel, wenn sie ihr Kind taufen, ihre Hochzeit feiern oder ihre verstorbenen Angehörigen beerdigen lassen wollen. 5Von ihnen erwarten sie Hilfe, wenn sie in Not sind. 6Daher hat sich die Erzdiözese Freiburg bewusst dafür entschieden, die Pfarreien als pastorale und kirchenrechtliche Größen beizubehalten. 7Gleichwohl kann es im Einzelfall angeraten sein, Pfarreien zu vereinigen.
8Mancherorts hat sich in Ortschaften, Stadtteilen oder Wohnvierteln innerhalb einer Pfarrei ein eigenständiges kirchliches Leben ausgeprägt. 9Diesen Gemeinden steht in der Regel eine Kirche oder eine Kapelle zur Verfügung, in der sich die Gläubigen zur Feier der Eucharistie und anderer Gottesdienste versammeln können. 10In vielen Fällen hat sich für solche territorial umschriebenen Gemeinden innerhalb einer Pfarrei die Bezeichnung „Filialgemeinde“ bewährt.
#2.2 Andere und neue Orte gelebten Glaubens
1Kirchliches Leben vollzieht sich nicht nur in den Pfarreien und Filialgemeinden, sondern auch an anderen Orten gelebten Glaubens wie Klöstern, Bildungszentren, ökumenischen Zentren oder Wallfahrtsorten. 2Darüber hinaus gilt es, in Zukunft – aufmerksam für den Geist Gottes – neue Orte gelebten Glaubens zu entdecken und ihre missionarischen und diakonischen Impulse zu fördern. 3An diesen Orten können Gemeinden neuen Typs entstehen, die vom Erzbischof formell als kirchliche Gemeinschaften nach can. 516 § 2 CIC errichtet werden.
#III. Pastoral in der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden
#1. Pastoral als Aufgabe aller Gläubigen
1Es ist die Aufgabe aller Christen, den Ruf Jesu zur Nachfolge aufzunehmen und sein heilendes Handeln heute konkret werden zu lassen.16#2Daher sind alle Gläubigen aufgrund des durch Taufe und Firmung geschenkten gemeinsamen Priestertums17# verantwortlich für das Leben und die Sendung der Kirche. 3Ihr Engagement in den Grundvollzügen der Kirche ist ein pastoraler Dienst, der besonderer Begleitung und Förderung bedarf.
4Damit die Gläubigen ihre Aufgabe wahrnehmen können, braucht es Männer und Frauen, die in amtlichem Auftrag der Kirche für die Seelsorge Verantwortung tragen. 5Für die vielfältigen Dienste in der Kirche hat das priesterliche Amt eine grundlegende Bedeutung. 6„Es weist auf die fundamentale Abhängigkeit der Kirche von Jesus Christus hin und bezeugt, dass die Gemeinde nicht aus sich selbst lebt und nicht für sich selbst da ist... Das gemeinsame Priestertum dient vor allem der christlichen Prägung aller Lebensbereiche, während das amtliche Priestertum den Hirtendienst leisten und den Christen zur Erfüllung ihrer Sendung helfen soll.“18#7In Verbindung mit dem Hirtendienst des amtlichen Priestertums verweist der Diakonat insbesondere auf den dienenden Christus und die dienende Kirche.
8Die pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen) leisten einen wichtigen Beitrag in der Seelsorge. 9Sie sind ein Geschenk Gottes an seine Kirche und bilden eine Chance für ihr Leben und die Verkündigung der christlichen Botschaft. 10Sie sind durch ihre Ausbildung befähigt und durch den Bischof eigens beauftragt, am „amtlichen Dienst der Kirche in Verkündigung, Gottesdienst und Diakonie mitzuwirken.“19#
11Die Pfarrgemeinderäte wirken im Rahmen der diözesanen Satzung bei der Erfüllung des Heils- und Weltauftrages der Kirche mit. 12Es gehört zu ihren Aufgaben, zusammen mit dem Pfarrer und den hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen das Leben der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden zu gestalten.20#
#2. Das Seelsorgeteam der Seelsorgeeinheit
#2.1 Gesichtspunkte für die personelle Ausstattung
1Für die Pfarreien einer Seelsorgeeinheit wird ein Priester als deren Pfarrer oder Pfarradministrator bestellt. 2Je nach Größe und Struktur einer Seelsorgeeinheit können weitere Priester (Kooperator, Vikar) sowie zusätzliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den pastoralen Dienst hinzukommen: Diakone, Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen. 3Soweit Missionen anderer Muttersprachen in der Seelsorgeeinheit eingerichtet sind bzw. dort ihren Sitz haben, sollen deren Leiter sowie pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrem pastoralen Schwerpunkt mit einbezogen werden.
4Für die Entscheidung über die personelle Ausstattung einer Seelsorgeeinheit gelten folgende Gesichtspunkte:
- die Anzahl der Katholiken, die Zahl der Gemeinden mit sonntäglicher Eucharistiefeier sowie die geografische Ausdehnung;
- die Zahl der zu begleitenden Gemeindeteams;
- institutionelle Gegebenheiten wie Anzahl, Größe und Art der Schulen, Krankenhäuser/Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Kinderheime, Kindertagesstätten in katholischer Trägerschaft sowie geprägte Orte kirchlichen Lebens (z. B. Wallfahrt, Biotope des Glaubens...);
- pastorale Sondersituationen wie Diasporasituation der Gemeinden oder soziale Brennpunkte.
2.2 Wahrnehmung der Verantwortung für die Pastoral
#2.2.1 Die Verantwortung des Pfarrers
1Die Leitung einer Seelsorgeeinheit obliegt jeweils einem Priester, der als Pfarrer oder Pfarradministrator die Verantwortung für die einzelnen Pfarreien trägt, sofern die Seelsorge für verschiedene Pfarreien nicht zugleich mehreren Priestern gemäß can. 517 § 1 CIC gemeinsam („in solidum“) übertragen ist.
2Die dem Priester „übertragene Leitungsverantwortung bedeutet, dass er als Vorsteher der Eucharistiefeier, durch die Verkündigung des Evangeliums und durch sein diakonisches Handeln auf Jesus Christus als Grund und Maß aller pastoralen Dienste hinweist und die Glieder der Gemeinden ermutigt, verantwortlich Aufgaben der Pastoral und Gemeindeleitung zu übernehmen. 3Dabei ist ihm in besonderer Weise der Dienst an der Einheit anvertraut.“21#
#2.2.2 Aufgaben und Arbeitsweise des Seelsorgeteams
1Soweit einer Seelsorgeeinheit weitere Priester und/oder andere hauptberufliche pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zugewiesen sind, bilden sie ein Seelsorgeteam. 2Diakone mit Zivilberuf gehören dem Seelsorgeteam an, sofern sie einen Auftrag für die Gemeinden der Seelsorgeeinheit haben und ihnen die kontinuierliche Mitarbeit im Seelsorgeteam zeitlich möglich ist.
3Tragender Grund der Arbeit des Seelsorgeteams ist die stete Ausrichtung auf den Herrn, die Besinnung auf das Wort Gottes in der Heiligen Schrift, die Wahrnehmung der Zeichen der Zeit und das gemeinsame Gebet.
4Gemeinsam mit dem Pfarrer der Seelsorgeeinheit trägt das Seelsorgeteam im Auftrag des Erzbischofs Verantwortung für die Pastoral in der gesamten Seelsorgeeinheit und nimmt diese insbesondere zusammen mit dem Pfarrgemeinderat, den Gemeindeteams sowie anderen ehrenamtlich tätigen Gemeindemitgliedern wahr. 5Es sorgt für eine fruchtbare Kooperation der verschiedenen Gemeinden, ihrer ehrenamtlichen und nebenberuflichen Dienste und ihrer Gremien. 6Das Seelsorgeteam achtet auf eine gemeinsame Ausrichtung der Pastoral in der Seelsorgeeinheit. 7Dabei berücksichtigt es die Belange der einzelnen Gemeinden. 8Es ist auf enge Zusammenarbeit mit dem Pfarreigemeinderat bedacht und berücksichtigt bei seiner Arbeit dessen Beschlüsse. 9Das Seelsorgeteam initiiert, fördert und unterstützt die Suche nach neuen Orten gelebten Glaubens. 10Es begleitet die an solchen Orten engagierten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirkt, wo es angezeigt ist, auf die Errichtung entsprechender kirchlicher Gemeinschaften hin.
11Die Leitung des Seelsorgeteams kommt dem Pfarrer der Seelsorgeeinheit zu. 12Er ist damit der unmittelbare Dienstvorgesetzte der hauptberuflichen Mitglieder des Seelsorgeteams. 13Als Leiter des Seelsorgeteams hat er das Recht, in pastoralen Fragen, die im Seelsorgeteam nicht einvernehmlich geklärt werden können, eine Entscheidung zu treffen. 14Er kann einzelne Aufgaben, die ihm als Leiter des Seelsorgeteams zukommen (z. B. der Organisation, Koordination, Moderation von Sitzungen), an Mitglieder des Teams übertragen und Vertretungsregelungen für die Zeit seiner Abwesenheit treffen. 15Der Pfarrer der Seelsorgeeinheit führt mit den hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Planung und zur Innovation der pastoralen Arbeit regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche.22#16Er kann seine Mitgliedschaft in einem Gemeindeteam dauerhaft an ein anderes Mitglied des Seelsorgeteams delegieren.
17Der Pfarrer der Seelsorgeeinheit und die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen für die gesamte Seelsorgeeinheit zur Verfügung und übernehmen kategoriale Aufgaben auf der Ebene der ganzen Seelsorgeeinheit (z. B. Sakramentenkatechese, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Gemeindecaritas, Ökumene, Sorge um Angehörige anderer Muttersprachen).
18Die Mitglieder des Seelsorgeteams übernehmen Aufgaben in der geistlichen, theologischen und methodischen Begleitung in einem oder mehreren Gemeindeteams der Seelsorgeeinheit. 19In der Regel sind diese Aufgaben verbunden mit der Mitgliedschaft im betreffenden Gemeindeteam.
20Darüber hinaus kann es sich je nach örtlicher Situation nahe legen, dass sie eine bestimmte Gemeinde verstärkt im Blick haben und dafür Verantwortung als pastorale Bezugsperson übernehmen. 21Die Aufgaben einer pastoralen Bezugsperson werden im Regelfall mit den Aufgaben der Begleitung des Gemeindeteams der betreffenden Gemeinde und der Mitgliedschaft in diesem Gemeindeteam gemeinsam wahrgenommen.
22Die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nehmen ihren Dienst „in Einheit mit dem Pfarrer und unter seiner Leitung“23# wahr. 23Die Mitglieder des Seelsorgeteams haben ihre eigenen Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche, je nach ihrem Auftrag und der gemeinsamen Absprache, unbeschadet weiterer anfallender Aufgaben. 24Sie beraten und begleiten die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 25Dies gilt insbesondere für die Mitglieder der Gemeindeteams. 26Die Mitglieder des Seelsorgeteams berichten im Pfarrgemeinderat über ihre Arbeit, besprechen mit diesem die pastorale Situation, beraten diesen bei anstehenden Entscheidungen und nehmen seine Anregungen auf.
27Das Seelsorgeteam trifft sich in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch vierzehntägig, zu Dienstgesprächen. 28An diesen können, wenn besondere Fragestellungen anstehen, auf Einladung des Pfarrers der Seelsorgeeinheit auch andere haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinden teilnehmen. 29Bei bestimmten Fragen kann es sich nahe legen, dass jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin des Pfarrgemeinderates und/oder der Gemeindeteams und weitere Personen, die eine besondere Verantwortung für kirchliche Einrichtungen auf dem Gebiet der Seelsorgeeinheit tragen (etwa Leiter einer Mission anderer Muttersprache, Geschäftsführer/Geschäftsführerin des örtlichen Caritasverbandes oder eine Person von der Leitung der Sozialstation), eingeladen werden. 30Die Dienstgespräche sind der Ort, an dem sich die Mitglieder des Seelsorgeteams in Gebet und Schriftlesung auf den gemeinsamen Dienst besinnen. 31Sie dienen der Besprechung der anstehenden Aufgaben und der Reflexion des pastoralen Einsatzes in der Seelsorgeeinheit.
#3. Der Pfarrgemeinderat der Seelsorgeeinheit
1Die Kooperation in der Seelsorgeeinheit baut auf der Bereitschaft der Gläubigen sowie der Gruppen und Gemeinschaften auf, Verantwortung für das Leben in den Gemeinden wahrzunehmen. 2Einen entscheidenden Beitrag hierbei leisten der Pfarrgemeinderat der Seelsorgeeinheit sowie die Gemeindeteams. 3Sowohl die verstärkte Übernahme von Verantwortung durch den Pfarrgemeinderat wie auch die Bildung von Gemeindeteams bieten je eigene Chancen, vorhandene Charismen für das Leben der Gemeinden und ihre Verantwortung in der Welt fruchtbar zu machen.
4Dem Pfarrgemeinderat obliegt, im Licht des Evangeliums gemeinsam die Fragen zu beraten und zu entscheiden, die das pastorale Leben der Seelsorgeeinheit im Ganzen betreffen und deshalb über die einzelnen Gemeinden hinausgehen. 5Das gilt z. B. für die Erstellung und Fortschreibung der Pastoralkonzeption oder der Vereinbarung über eine Gottesdienstordnung für die Seelsorgeeinheit. 6Der Pfarrgemeinderat berichtet den Gläubigen über seine Arbeit in der Versammlung der Seelsorgeeinheit.
7Die Zusammensetzung und Arbeitsweise sind in der Satzung für den Pfarrgemeinderat geregelt. 8Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden in der Regel im Rahmen einer liturgischen Feier in ihre Aufgabe eingeführt.
#4. Die Gemeindeteams in den Gemeinden
1Kirche vor Ort wird von Menschen gestaltet, die sich als Getaufte und Gefirmte gerufen wissen, das Evangelium zu leben und zu bezeugen und Verantwortung für das gemeindliche Leben zu übernehmen. 2Einige von ihnen bilden zur Koordinierung der pastoralen Aufgaben das Gemeindeteam. 3In der Regel wird in allen Gemeinden ein Gemeindeteam gebildet.
#4.1 Die Aufgabe des Gemeindeteams
1Das Gemeindeteam dient der Förderung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde durch die Sorge für die drei Grundvollzüge der Kirche Leiturgia, Martyria und Diakonia. 2Die Mitglieder des Gemeindeteams müssen und sollen nicht alles selbst tun. 3Aber sie übernehmen Verantwortung dafür, dass kirchliches Leben lebendig bleibt und vertieft wird. 4Die näheren Aufgaben eines Gemeindeteams innerhalb der drei Grundvollzüge sind in der Pastoralkonzeption der Seelsorgeeinheit festzulegen. 5Damit das Gemeindeteam seiner Verantwortung nachkommen kann, wird ihm ein Budget zur Verfügung gestellt, mit dem es pastorale Aktivitäten finanzieren kann.
#4.2 Die Bildung des Gemeindeteams
1Die Pfarrgemeinderäte, die von der Gemeinde gewählt sind, für die ein Gemeindeteam eingerichtet wird, schlagen zusammen mit dem Pfarrer der Seelsorgeeinheit dem Pfarrgemeinderat vor, welche Personen in der Gemeinde für bestimmte Aufgaben Verantwortung übernehmen und in das Gemeindeteam berufen werden sollen. 2Dabei berücksichtigen sie, welche Gaben und Charismen diesen Gemeindemitgliedern von Gott geschenkt sind und worin deren je eigene, konkrete Berufung in der verantwortlichen Mitgestaltung des kirchlichen Lebens liegt. 3Des Weiteren achten die o. g. Pfarrgemeinderäte und der Pfarrer darauf, dass möglichst jeweils ein Verantwortlicher/eine Verantwortliche für die Wahrnehmung einer der drei Grundvollzüge gefunden wird. 4Der Pfarrgemeinderat bestätigt die vorgeschlagenen Personen für das Gemeindeteam. 5Der Pfarrer der Seelsorgeeinheit als Vertreter des Erzbischofs spricht ihre Berufung formell aus. 6Die Berufung in das Gemeindeteam, das jederzeit gebildet werden kann, erfolgt für mindestens zwei Jahre, längstens bis zur Neukonstituierung des Pfarrgemeinderates der Seelsorgeeinheit.
7Um die Vernetzung von Pfarrgemeinderat und Gemeindeteam sicherzustellen, gehört mindestens ein Mitglied des Pfarrgemeinderates aus der Gemeinde dem Gemeindeteam an.
8Um die Verbindung zum Seelsorgeteam zu gewährleisten, gehört der Pfarrer selbst oder ein von ihm dauerhaft delegiertes Mitglied des Seelsorgeteams dem Gemeindeteam an und nimmt an dessen Treffen teil, soweit dies möglich und wann immer es notwendig ist. 9Die Mitglieder des Gemeindeteams werden im Rahmen der sonntäglichen Eucharistiefeier in ihre Aufgabe eingeführt.
10Die Regelungen für die Bildung eines Gemeindeteams für eine kirchliche Gemeinschaft nach can. 516 § 2 CIC werden im Zusammenhang mit deren formeller Errichtung festgelegt.
#4.3 Die Arbeitsweise des Gemeindeteams
1Die Mitglieder des Gemeindeteams treffen sich regelmäßig zur Koordinierung ihrer Aufgaben. 2Dabei sollen das gemeinsame Gebet und das geistliche Gespräch über die Texte der Heiligen Schrift einen angemessenen Ort erhalten und eine geistliche Grundhaltung fördern. 3So kann deutlicher und tiefer gehört und erahnt werden, „was der Geist den Gemeinden sagt“ (Offb 2,7).
4Die Termine der Treffen des Gemeindeteams sind mit den Terminen der Sitzungen des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates zeitlich abzustimmen. 5Der Rhythmus der Besprechungen ergibt sich aus den anstehenden Aufgaben. 6Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige Personen aus dem Gemeindeteam gleichzeitig auch Mitglieder des Pfarrgemeinderates, des Stiftungsrates oder anderer Gremien und Gruppen sind. 7Die Mitglieder des Gemeindeteams bestimmen aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder einen Sprecher/eine Sprecherin und ggf. einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin. 8Die Treffen werden vom Sprecher/von der Sprecherin geleitet. 9Die Absprachen und Vereinbarungen werden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten. 10Es können keine Absprachen und Vereinbarungen getroffen werden, die Beschlüssen des Pfarrgemeinderates entgegenstehen.
11Die Termine der Koordinierungstreffen des Gemeindeteams sowie die wichtigen Ergebnisse werden in geeigneter Weise der Gemeinde bekannt gegeben (Schaukasten, Pfarrbrief, Gottesdienst, Homepage ...). 12Die Gemeindeteams der anderen Gemeinden der Seelsorgeeinheit, der Pfarrgemeinderat, der Stiftungsrat und das Seelsorgeteam werden entsprechend informiert. 13Zusammen mit den Mitgliedern des Pfarrgemeinderates aus der jeweiligen Gemeinde informieren die Gemeindeteams über ihre Tätigkeit in einer Gemeindeversammlung, die einmal im Jahr stattfinden soll.
#IV. Verwaltung in der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden
1Verwaltung dient der Pastoral, indem sie in vielfältiger Weise für deren äußere Voraussetzungen Sorge trägt. 2So gilt es, vorhandene Ressourcen, z. B. Arbeitszeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, kirchliche Gebäude und Räume sowie finanzielle und andere Sachmittel so einzusetzen, dass die Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden ihrem Auftrag zur Weitergabe des Glaubens und zur Gestaltung des kirchlichen Lebens möglichst gut gerecht werden kann.
3Um die Zusammenarbeit der Gemeinden einer Seelsorgeeinheit im Bereich der Verwaltung zu stärken und zu vertiefen, bildet die Seelsorgeeinheit als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine einheitliche rechtlich handlungsfähige Kirchengemeinde. 4Sofern in einer Seelsorgeeinheit mehrere Kirchengemeinden bestehen, werden diese spätestens zum 1. Januar 2015 zu einer einzigen Kirchengemeinde vereinigt. 5Diese Kirchengemeinde steht in der Gesamtrechtsnachfolge der bisherigen einzelnen Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit. 6Sie ist also Trägerin aller Rechte und Pflichten der bisherigen Kirchengemeinden.
7Verantwortung für die Verwaltung der Kirchengemeinde tragen der Pfarrer der Seelsorgeeinheit, der Pfarrgemeinderat und der Stiftungsrat. 8Sie haben folgende Aufgaben:
Der Pfarrer der Seelsorgeeinheit ist kraft Amtes Vorsitzender des Stiftungsrates der Kirchengemeinde, dem die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde obliegt. 9Der Pfarrer nimmt die ihm zukommenden Rechte und Pflichten gemäß der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung (KVO) wahr. 10Der Erzbischof kann im Benehmen mit dem Pfarrer bei Vorliegen schwerwiegender Gründe eine andere Person zum Vorsitzenden des Stiftungsrates ernennen.
11Zur Entlastung des Vorsitzenden und auch der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates wird der Kirchengemeinde empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Verwaltungsbeauftragten mit der Wahrnehmung von bestimmten Verwaltungsangelegenheiten zu beauftragen. 12Der Verwaltungsbeauftragte ist bei der zuständigen Verrechnungsstelle verortet. 13Er bereitet u. a. die Sitzungen des Stiftungsrates vor und trägt Sorge für die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates. 14Er übernimmt operative Aufgaben in der Personal-, Finanz- und Liegenschaftsverwaltung sowie in der allgemeinen Verwaltung.
15Der Pfarrgemeinderat ist zugleich mit seiner Aufgabe als Pastoralrat und Vertretung der Katholiken der Gemeinden der Seelsorgeeinheit u. a. auch Organ der örtlichen kirchlichen Vermögensverwaltung (Ortskirchensteuervertretung) und nimmt die in § 2 Absatz 3 Satzung für die Pfarrgemeinderäte genannten Aufgaben wahr.
16Um die vorhandenen materiellen Ressourcen sachgerecht und zielorientiert einsetzen zu können, entwickelt und beschließt der Pfarrgemeinderat ein Gebäudenutzungskonzept für die Kirchengemeinde, das in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre überprüft und fortgeschrieben wird.
17Dem vom Pfarrgemeinderat gewählten Stiftungsrat der Kirchengemeinde obliegt die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde, sofern keine eigene Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers der Seelsorgeeinheit gegeben ist. 18Der Stiftungsrat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 19Dabei muss er das Vermögen der Kirchengemeinde so verwalten, dass er gemäß den Vorgaben des Kirchenrechts den Vermögensinteressen jeder einzelnen Pfarrei gerecht wird. 20Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, verstärkt das Wohl der Kirchengemeinde und damit das Wohl der Seelsorgeeinheit im Ganzen im Blick zu haben, ebenso auch das Wohl der jeweiligen einzelnen Pfarreien gebührend zu berücksichtigen.
21Im gut begründeten Einzelfall ist es mit Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat möglich, Stiftungsausschüsse des Stiftungsrates für einzelne Gemeinden der Seelsorgeeinheit zu bilden. 22Diesen können bestimmte Vermögensangelegenheiten, die nur die einzelne Gemeinde betreffen, übertragen werden.
#V. Ausblick und Inkrafttreten
1Die Kirche ist nicht für sich selbst da. 2Vielmehr sind Christen durch Taufe und Firmung dazu gesandt, das Evangelium Jesu Christi in der Welt zu bezeugen und die Menschen damit bekannt zu machen.24# Die Kirche von Freiburg vertraut auf das Wort Jesu, dass die Saat des Evangeliums aufgeht und Frucht bringt (vgl. Mk 4,26-28; Mt 13,1-32). 3Gerade in unserer Zeit, die von vielen Umbrüchen und Abschieden geprägt ist, dürfen wir uns dabei von der Zuversicht tragen lassen, dass Gott selbst die Kirche führt25# und durch die Kraft des Heiligen Geistes, „die in uns wirkt, unendlich viel mehr tun kann, als wir erbitten oder uns ausdenken können“ (Eph 3,20).
4Im Vertrauen auf diesen Geist Gottes, der nicht ein Geist der Verzagtheit ist, sondern der Geist der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit (vgl. 2 Tim 1,7) setze ich die vorliegenden Richtlinien für Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
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1 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, Nr. 1; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche „Ad Gentes“, Nr. 1; vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Novo Millenio Ineunte“ Nr. 58.
1 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, Nr. 1; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche „Ad Gentes“, Nr. 1; vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Novo Millenio Ineunte“ Nr. 58.
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2 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et Spes“, Nr. 4; vgl. Die deutschen Bischöfe, „Zeit zur Aussaat“, Missionarisch Kirche sein, Bonn 2000, S. 9; vgl. Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, Aufbruch im Umbruch. Optionen für eine pastorale Schwerpunktsetzung in der Erzdiözese Freiburg, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Freiburger Texte Nr. 51, Freiburg 2003, S. 32.
2 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et Spes“, Nr. 4; vgl. Die deutschen Bischöfe, „Zeit zur Aussaat“, Missionarisch Kirche sein, Bonn 2000, S. 9; vgl. Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, Aufbruch im Umbruch. Optionen für eine pastorale Schwerpunktsetzung in der Erzdiözese Freiburg, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Freiburger Texte Nr. 51, Freiburg 2003, S. 32.
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3 ↑ Vgl. Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschluss: Die pastoralen Dienste in der Gemeinde, Präambel, Offizielle Gesamtausgabe I, Freiburg 1976, S. 598.
3 ↑ Vgl. Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschluss: Die pastoralen Dienste in der Gemeinde, Präambel, Offizielle Gesamtausgabe I, Freiburg 1976, S. 598.
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4 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 207 f.
4 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 207 f.
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5 ↑ Vgl. Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, Vorwort zu: Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 204; vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 205.
5 ↑ Vgl. Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, Vorwort zu: Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 204; vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 205.
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6 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 215.
6 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 215.
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7 ↑ Richtlinien für Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 1999, S. 119 ff.; vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Seelsorgeeinheit – Herausforderung und Chance, Freiburger Texte Nr. 37, Freiburg 1999; vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Verwaltung in Pfarrgemeinden und Seelsorgeeinheiten, Freiburger Texte Nr. 41, Freiburg 2000; Domkapitular Dr. Robert Zollitsch, Zum Dienst der Ehrenamtlichen in den Pfarreien und Seelsorgeeinheiten, Freiburger Texte Nr. 49, Freiburg 2003.
7 ↑ Richtlinien für Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 1999, S. 119 ff.; vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Seelsorgeeinheit – Herausforderung und Chance, Freiburger Texte Nr. 37, Freiburg 1999; vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Verwaltung in Pfarrgemeinden und Seelsorgeeinheiten, Freiburger Texte Nr. 41, Freiburg 2000; Domkapitular Dr. Robert Zollitsch, Zum Dienst der Ehrenamtlichen in den Pfarreien und Seelsorgeeinheiten, Freiburger Texte Nr. 49, Freiburg 2003.
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8 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et Spes“, Nr. 1.
8 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et Spes“, Nr. 1.
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9 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 215, Präambel für die Satzung der Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Freiburg.
9 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 215, Präambel für die Satzung der Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Freiburg.
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10 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien für die Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 215.
10 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien für die Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 215.
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11 ↑ Can. 516 § 2 CIC: „Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren Hirtensorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.“
11 ↑ Can. 516 § 2 CIC: „Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren Hirtensorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.“
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13 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“, Nr. 6; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“, Nr. 41; vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien für die Erzdiözese Freiburg, a. a. O., S. 213.
13 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“, Nr. 6; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“, Nr. 41; vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien für die Erzdiözese Freiburg, a. a. O., S. 213.
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14 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 213, Brief von Erzbischof Dr. Robert Zollitsch vom 4. Januar 2006 an die Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen und Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen zum Verhältnis von Eucharistiefeier und Wort-Gottes-Feier.
14 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 213, Brief von Erzbischof Dr. Robert Zollitsch vom 4. Januar 2006 an die Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen und Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen zum Verhältnis von Eucharistiefeier und Wort-Gottes-Feier.
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15 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“, Nr. 42.
15 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“, Nr. 42.
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16 ↑ Vgl. Erzbischof Dr. Oskar Saier, Dem Menschen zugewandt. Gesichtspunkte zur Erneuerung der Seelsorge, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Freiburger Texte Nr. 13, Freiburg 1993, S. 7.
16 ↑ Vgl. Erzbischof Dr. Oskar Saier, Dem Menschen zugewandt. Gesichtspunkte zur Erneuerung der Seelsorge, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Freiburger Texte Nr. 13, Freiburg 1993, S. 7.
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17 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, Nr. 10.
17 ↑ Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, Nr. 10.
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18 ↑ Vgl. Die deutschen Bischöfe, Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde, Bonn 1995, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Zur Pastoral der Gemeinde, Freiburger Texte Nr. 25, Freiburg 1996, S. 22.
18 ↑ Vgl. Die deutschen Bischöfe, Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde, Bonn 1995, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Zur Pastoral der Gemeinde, Freiburger Texte Nr. 25, Freiburg 1996, S. 22.
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19 ↑ Vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Wege kooperativer Pastoral und Gemeindeleitung in pfarreiübergreifenden Seelsorgeeinheiten, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Zur Pastoral der Gemeinde, Freiburger Texte Nr. 25, Freiburg 1996, S. 61.
19 ↑ Vgl. Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Wege kooperativer Pastoral und Gemeindeleitung in pfarreiübergreifenden Seelsorgeeinheiten, in: Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg, Zur Pastoral der Gemeinde, Freiburger Texte Nr. 25, Freiburg 1996, S. 61.
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22 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien für die Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 208.
22 ↑ Vgl. Den Aufbruch gestalten. Pastorale Leitlinien für die Erzdiözese Freiburg, Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 2005, S. 208.