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Kirchendisziplinargerichtsordnung für die Erzdiözese Freiburg (DiszGO)

vom 29. November 2019

(ABl. 2019, S. 210)

Inhaltsübersicht:

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A. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Disziplinargerichtsordnung regelt die tatsächliche und rechtliche Überprüfung von Entscheidungen der Disziplinarbehörde der Erzdiözese Freiburg durch das Disziplinargericht im Zusammenhang mit Dienstvergehen im Sinne des § 1 Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg in Verbindung mit § 22 der Kirchenbeamtenordnung der Erzdiözese Freiburg.
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B. Gerichtsverfassung

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§ 2
Errichtung

Für die Erzdiözese Freiburg wird ein Disziplinargericht errichtet.
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§ 3
Unabhängigkeit

Das Disziplinargericht ist unabhängig und nur dem Recht unterworfen; seine Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus.
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§ 4
Mitglieder

Mitglieder des Disziplinargerichts sind der Vorsitzende, zwei Beisitzer und deren jeweilige Stellvertreter.
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§ 5
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Die Mitglieder sollen der katholischen Kirche angehören und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der jeweils aktuellen Fassung haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Kirchenbeamte auf Lebenszeit sein.
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§ 6
Bestellung der Mitglieder

( 1 ) Der Erzbischof bestellt die Mitglieder unwiderruflich für die Dauer von fünf Jahren. §§ 9 und 10 bleiben unberührt.
( 2 ) Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederbestellung zulässig.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest Amtszeit bestellt.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied nach Eintritt in die mündliche Verhandlung und vor vollständiger Abfassung und Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle aus, so ist die mündliche Verhandlung unter Neubesetzung erneut durchzuführen.
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§ 7
Besetzung

Das Disziplinargericht entscheidet, soweit dieses Gesetz keine gesonderte Regelung trifft, in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
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§ 8
Absetzung von Gerichtspersonen

Eine Absetzung von Gerichtspersonen während der Dienstzeit kommt nur in den in §§ 9 und 10 genannten Fällen in Betracht.
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§ 9
Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, Verbot der Amtsausübung

( 1 ) Ein Mitglied des Disziplinargerichts ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn es Vorgesetzter des Klägers ist.
( 2 ) Im Übrigen gelten die §§ 11 Absatz 1, 12 und 13 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg entsprechend für alle Mitglieder des Disziplinargerichts.
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§ 10
Erlöschen des Amts

Das Amt eines Mitglieds des Disziplinargerichts erlischt, wenn
  1. das Mitglied im staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. eine unanfechtbare Disziplinarmaßnahme nach §§ 26 bis 33 der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg gegen das Mitglied verhängt worden ist,
  3. gegen das Mitglied nach kirchlichem Strafrecht eine Strafe verhängt oder festgestellt wurde,
  4. das Mitglied seinen Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt hat,
  5. das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet oder
  6. das Mitglied gegenüber dem Erzbischof den Rücktritt erklärt.
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§ 11
Geschäftsstelle

Für das Disziplinargericht wird eine Geschäftsstelle errichtet. Der Herr Erzbischof bestellt die Geschäftsstellenleitung.
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C. Rechtsweg und Zuständigkeit

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§ 12
Klage

( 1 ) Durch Klage kann die Aufhebung einer Abschlussverfügung, selbständigen Kostenentscheidung, sonstigen Entscheidung der Disziplinarbehörde oder der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme begehrt werden.
( 2 ) Soweit die Abschlussverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Verfügung auf.
( 3 ) Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Abschlussverfügung, selbständigen Kostenentscheidung, sonstigen Entscheidung der Disziplinarbehörde oder der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 in seinen Rechten verletzt zu sein.
( 4 ) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht. § 31 der Kirchenbeamtenordnung der Erzdiözese Freiburg und § 54 Beamtenstatusgesetz finden keine Anwendung.
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D. Verfahren

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I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

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§ 13
Verfahren

Soweit sich aus dieser Disziplinargerichtsordnung und der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg nichts anderes ergibt, finden das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 55a bis 55b, 60, 62, 63 Nr. 1 und 2, 102a, 155 Absatz 3, 166 der Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.
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§ 14
Ordnungsvorschriften für das gerichtliche Verfahren

( 1 ) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vorgesetzte des Klägers oder von ihm Beauftragte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende des Disziplinargerichts kann andere Personen zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Kläger ihrer zur Hilfeleistung bedarf.
( 2 ) Die §§ 176, 184 Absatz 1, 186 Absätze 1, 2, 191a Absatz 1, 192 Absatz 1, 196 Absätze 1, 2 und 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
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§ 15
Zustellung

( 1 ) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
( 2 ) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
( 3 ) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
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§ 16
Fristen

( 1 ) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung.
( 2 ) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Absatz 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
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§ 17
Rechtsbehelfsbelehrung

( 1 ) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung oder Bekanntgabe zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Absatz 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
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§ 18
Prozessbevollmächtigte und Beistände

( 1 ) Die Beteiligten können vor dem Disziplinargericht den Rechtsstreit selbst führen.
( 2 ) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
( 3 ) Das Disziplinargericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu ihrer Zurückweisung wirksam.
( 4 ) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Disziplinargericht auftreten, dem sie angehören.
( 5 ) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Disziplinargericht eine Frist bestimmen. Ein Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Disziplinargericht hat einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Disziplinargerichts an ihn zu richten.
( 6 ) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Disziplinargericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
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§ 19
Klagefrist

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Abschlussverfügung, Bekanntmachung der selbständigen Kostenentscheidung, sonstigen Entscheidung der Disziplinarbehörde oder der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme erhoben werden.
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§ 20
Beklagter

Die Klage ist gegen die Erzdiözese Freiburg zu richten.
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§ 21
Gegenstand der Klage

Gegenstand der Klage ist die Abschlussverfügung, selbständige Kostenentscheidung, sonstigen Entscheidung der Disziplinarbehörde oder die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme.
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§ 22
Aufschiebende Wirkung, Aussetzung der Vollziehung

( 1 ) Die Klage hat aufschiebende Wirkung außer in den in der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg geregelten Fällen.
( 2 ) Auf Antrag kann das Disziplinargericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 1 2. Halbsatz ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig. Ist die Abschlussverfügung, selbständigen Kostenentscheidung, sonstigen Entscheidung der Disziplinarbehörde oder der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinargerichts schon vollzogen, so kann das Disziplinargericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
( 3 ) Das Disziplinargericht kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 2 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
( 4 ) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
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§ 23
Ende der aufschiebenden Wirkung

( 1 ) Die aufschiebende Wirkung der Klage endet, wenn die Klage von dem Disziplinargericht abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Disziplinargericht angeordnet worden ist, es sei denn, die Disziplinarbehörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
( 2 ) § 22Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
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II. Verfahren

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§ 24
Klageerhebung

( 1 ) Die Klage ist bei dem Disziplinargericht schriftlich zu erheben. Bei dem Disziplinargericht kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden.
( 2 ) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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§ 25
Inhalt der Klageschrift und Ergänzungsfrist

( 1 ) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung soll in Abschrift beigefügt werden.
( 2 ) Entspricht die Klage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
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§ 26
Klagezustellung

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an die Beklagte. Zugleich mit der Zustellung ist die Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
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§ 27
Untersuchungsgrundsatz, Aufklärungspflicht, vorbereitende Schriftsätze

( 1 ) Das Disziplinargericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
( 3 ) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
( 4 ) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
( 5 ) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Disziplinargericht zu gewähren.
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§ 28
Vorbereitendes Verfahren

( 1 ) Der Vorsitzende hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
  1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen,
  2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Disziplinargericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen,
  3. Auskünfte einholen,
  4. die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen,
  5. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
( 2 ) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
( 3 ) Der Vorsitzende kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Disziplinargericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Disziplinargericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
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§ 29
Fristsetzung, Präklusion

( 1 ) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im behördlichen Disziplinarverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden.
( 2 ) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
( 3 ) Das Disziplinargericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Disziplinargerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Disziplinargerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
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§ 30
Rechtshängigkeit

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
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§ 31
Klageänderung

( 1 ) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Disziplinargericht die Änderung für sachdienlich hält.
( 2 ) Die Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
( 3 ) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
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§ 32
Klagerücknahme

( 1 ) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Disziplinargericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
( 2 ) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Disziplinargerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 60 Absatz 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Disziplinargericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
( 3 ) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Disziplinargericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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§ 33
Aussetzung der Verhandlung

Das Disziplinargericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
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§ 34
Persönliches Erscheinen

( 1 ) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Kläger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
( 2 ) Entfernt der Kläger sich oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.
( 3 ) Das Disziplinargericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
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§ 35
Beweiserhebung

( 1 ) Das Disziplinargericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
( 2 ) Das Disziplinargericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden gemäß § 28 Beweis erheben lassen.
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§ 36
Beweistermine

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Disziplinargericht.
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§ 37
Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden

Die Erzdiözese Freiburg und ihre Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten) sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.
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§ 38
Akteneinsicht

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Disziplinargericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
( 2 ) Die Akteneinsicht wird durch Einsichtnahme in der Geschäftsstelle gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 18 Absatz 2 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten oder einer Kopie in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden.
( 3 ) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
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§ 39
Grundsatz der mündlichen Verhandlung

( 1 ) Das Disziplinargericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
( 2 ) Entscheidungen des Disziplinargerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 40
Ladung zur mündlichen Verhandlung, Sitzungen außerhalb des Gerichtssaals

( 1 ) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
( 2 ) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
( 3 ) Das Disziplinargericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
( 4 ) Bei Terminierung sind die Besonderheiten des Kirchenjahres zu berücksichtigen.
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§ 41
Gang der mündlichen Verhandlung

( 1 ) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
( 2 ) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
( 3 ) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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§ 42
Erörterung der Streitsache, Schluss der mündlichen Verhandlung

( 1 ) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
( 2 ) §§ 48, 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 52 bis 54, 56, 57, 68, 69, 70 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 72 in Verbindung mit §§ 48, 51 Absatz 2, §§ 68, 69 sowie §§ 74 bis 76, 77 Absatz 1 Satz 1 und § 406 f. der Strafprozessordnung gelten für die gerichtliche Beweisaufnahme entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten als erteilt.
( 3 ) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.
( 4 ) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Disziplinargerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Disziplinargericht.
( 5 ) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Disziplinargericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
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§ 43
Niederschrift

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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§ 44
Gerichtlicher Vergleich

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Disziplinargerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Disziplinargerichts oder des Vorsitzenden schriftlich gegenüber dem Disziplinargericht annehmen.
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III. Urteile und andere Entscheidungen

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§ 45
Urteil

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
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§ 46
Freie Beweiswürdigung, Urteilsgründe, Rechtliches Gehör

( 1 ) Das Disziplinargericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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§ 47
Mitwirkende Richter

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
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§ 48
Urteilstenor

( 1 ) Soweit die Abschlussverfügung, selbständige Kostenentscheidung, sonstige Entscheidung der Disziplinarbehörde oder die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Disziplinargericht die Abschlussverfügung, selbständige Kostenentscheidung, sonstige Entscheidung der Disziplinarbehörde oder die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme auf. Ist die Abschlussverfügung, selbständige Kostenentscheidung, sonstige Entscheidung der Disziplinarbehörde oder die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme schon vollzogen, so kann das Disziplinargericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Dienstbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat.
( 2 ) Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Disziplinargericht die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Die Vorschriften der §§ 23 bis 34 der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg über die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen finden Anwendung. Auf eine Abschlussverfügung, die nach Satz 2 aufrechterhalten oder geändert wurde, findet § 43 der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg Anwendung.
( 3 ) Das Disziplinargericht prüft auch, ob die Abschlussverfügung, selbständige Kostenentscheidung, sonstige Entscheidung der Disziplinarbehörde oder die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Disziplinarbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Abschlussverfügung, selbständige Kostenentscheidung, sonstige Entscheidung der Disziplinarbehörde oder der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme in Form der Disziplinarverfügung auch noch im disziplinargerichtlichen Verfahren ergänzen.
( 4 ) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, die Abschlussverfügung, selbständige Kostenentscheidung, sonstige Entscheidung der Disziplinarbehörde oder die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme in Form der Disziplinarverfügung aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Disziplinarbehörde bei dem Disziplinargericht ergehen.
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§ 49
Urteilsverkündung und -zustellung

( 1 ) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
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§ 50
Urteilsbegründung

( 1 ) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
( 2 ) Das Urteil enthält
  1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  2. die Bezeichnung des Disziplinargerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  3. die Urteilsformel,
  4. den Tatbestand,
  5. die Entscheidungsgründe.
( 3 ) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge nach seinem wesentlichen Inhalt gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
( 4 ) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung angerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand und Entscheidungsgründe sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
( 5 ) Das Disziplinargericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der Abschlussverfügung, der selbständigen Kostenentscheidung, einer sonstige Entscheidung der Disziplinarbehörde oder der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
( 6 ) Die Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 49 Absatz 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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§ 51
Urteilsberichtigung

( 1 ) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Disziplinargericht zu berichtigen.
( 2 ) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
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§ 52
Tatbestandsberichtigung

( 1 ) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
( 2 ) Das Disziplinargericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
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§ 53
Urteilsergänzung

( 1 ) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
( 2 ) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
( 3 ) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
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§ 54
Bindungswirkung von Urteilen

Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
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§ 55
Beschlüsse

( 1 ) §§ 46, §§ 51, 52, 53 und 54 gelten entsprechend für Beschlüsse des Disziplinargerichts.
( 2 ) Beschlüsse sind zu begründen.
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E. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

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§ 56
Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein durch bindende Entscheidung des Disziplinargerichts beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
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§ 57
Rechtsstellung

Wird in einem zugunsten des Klägers betriebenen Wiederaufnahmeverfahren oder in einem Fall des § 43 der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg das frühere Urteil durch ein anderes Urteil oder die frühere Disziplinarverfügung durch eine andere Disziplinarverfügung ersetzt oder aufgehoben, so erhält der Kläger von der Bindungswirkung der neuen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil oder die frühere Disziplinarverfügung dem oder der neuen entsprochen hätte. Lautete das frühere Urteil oder die frühere Disziplinarverfügung auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, so muss der Kirchenbeamte sich auf die ihm zustehenden Besoldungsbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
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F. Kosten, Rechtswirksamkeit und Vollstreckung

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§ 58
Kostenpflicht

( 1 ) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
( 2 ) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Erzdiözese Freiburg auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
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§ 59
Kostenverteilung

( 1 ) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
( 2 ) Nimmt der Kläger einen Antrag oder eine Klage zurück, hat er die Kosten zu tragen.
( 3 ) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
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§ 60
Kosten beim Vergleich

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
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§ 61
Kostenentscheidung, Kosten bei Erledigung der Hauptsache

( 1 ) Das Disziplinargericht hat im Urteil über die Kosten zu entscheiden.
( 2 ) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Disziplinargericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Disziplinargericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
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§ 62
Erstattungsfähige Kosten

( 1 ) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Klägers und der Beklagten.
( 2 ) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands sind für den Kläger und die Beklagte stets erstattungsfähig.
( 3 ) Soweit sich der Zeuge eines Beistandes in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 Disziplinargerichtsordnung der Erzdiözese Freiburg bedient, werden diese Auslagen nicht erstattet. Im Übrigen gilt § 19 i. V. m. §§ 5 bis 7 sowie 20 bis 22 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz entsprechend.
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§ 63
Festsetzung der Kosten

Die Geschäftsstelle des Disziplinargerichts setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
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§ 64
Anfechtung der Kostenfestsetzung

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzungsentscheidung durch einen Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts, der schriftlich oder zur Niederschrift an der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts zu stellen ist, anfechten. Hält die Geschäftsstelle die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Disziplinargericht vorzulegen.
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§ 65
Rechtskraft

Das Urteil wird mit der Zustellung des vollständig begründeten und ausgefertigten Urteils rechtskräftig.
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G. Schlussvorschriften

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§ 66
Übergangsvorschriften

Die nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder des Disziplinargerichts bleiben bis zur nächsten regelmäßigen Bestellung im Amt.
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§ 67
Inkrafttreten

Diese Kirchendisziplinargerichtsordnung tritt zum 1. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Disziplinarordnung der Erzdiözese Freiburg vom 1. Januar 1993, zuletzt geändert am 4. Dezember 2001, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. November 2019
Erzbischof Stephan Burger