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Erzbischof

Nr. 13Todesanzeige Weihbischof em. Dr. Bernd Uhl

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Nr. 14Ordnung über die Gewährung einer einmaligen
Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger
(Ruhestandspriester)

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Wie Empfänger einer gesetzlichen Rente, Versorgungsempfänger des Bundes sowie Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg und die pensionierten Kirchenbeamten der Erzdiözese Freiburg erhalten auch die Ruhestandspriester der Erzdiözese Freiburg eine einmalige Energiepreispauschale zur Abmilderung der steigenden Energiepreise.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Ruhestandspriester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind und zum Stichtag 1. März 2023 Versorgungsbezüge nach Abschnitt III der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung der Erzdiözese Freiburg erhalten.
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§ 2
Energiepreispauschale

( 1 ) Personen, welche am 1. März 2023 Anspruch auf eine in § 1 aufgeführte Leistung haben, erhalten aufgrund dieses Anspruchs im Monat Februar 2023 mit der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat März 2023 eine einmalige Energiepreispauschale ausgezahlt.
( 2 ) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300,00 Euro.
( 3 ) Die einmalige Energiepreispauschale wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Sofern eine in § 1 genannte Person mehrere Bezüge bezieht, die zu einer Energiepreispauschale berechtigen würden, erhält diese Person die Energiepreispauschale nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale
  1. aus einer gesetzlichen Rentenzahlung durch die deutsche Rentenversicherung
  2. aus der vor dem 1. März 2023 während der aktiven Dienstzeit bereits gewährten Energiepreispauschale
vor.
( 4 ) Zur Vermeidung von Mehrfachzahlungen nach Absatz 3 sind die Empfänger auf Verlangen zur Mitwirkung verpflichtet. Zuviel oder unberechtigt erhaltene Zahlungen der Energiepreispauschale sind zurückzuerstatten.
( 5 ) Die einmalige Energiepreispauschale ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 6 ) Die einmalige Energiepreispauschale ist kein ruhegehaltsfähiger Dienstbezug.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Januar 2023
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 15Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes vom 20. Oktober 2022

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 20. Oktober 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
Teil I: Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst
  1. Änderungen in Anlage 33 zu den AVR
    1. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 neu gefasst:
      „a) Mitarbeiter, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiter in der Ausbildung von Erziehern, von Kinderpflegern, von Sozialassistenten, von Heilerziehungspflegern oder von Heilerziehungspflegehelfern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten ab dem 1. Januar 2023 für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 10 AT, Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, § 2 der Anlage 14, § 2 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 33, § 16 der Anlage 33) haben.
      b) Mitarbeiter nach Absatz a) Satz 1, die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 490,00 Euro, die spätestens bis zum 31. März 2023 ausgezahlt wird. § 12a der Anlage 33 findet Anwendung. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022, in dem der Mitarbeiter nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat und Anspruch auf die Praxisanleiterzulage gehabt hätte. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 3 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 2 der Anlage 14, in § 2 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 33 und in § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.“
    2. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR werden die Entgeltgruppen wie folgt ergänzt:
      Die Entgeltgruppen S 7, S 8a, S 8b, S 9, S 10, S 11a, S 13, S 15 Fallgruppen 8 bis 12, S 16 Fallgruppen 5 bis 10, S 17 Fallgruppen 4 und 10 bis 13, S 18 Fallgruppen 5 bis 7 werden jeweils um die Hochziffer (Anmerkung) 1 ergänzt.
    3. In Anlage 33 zu den AVR wird folgender § 12b ergänzt:
      㤠12b Einmalzahlung 2022
      Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 910,00 Euro. Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in Entgeltgruppe S 11b, S 12 Ziffer 1, S 14 oder S 15 Ziffer 7 eingruppiert sind und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro.
      § 12a der Anlage 33 findet Anwendung. Der Anspruch nach Sätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022, in dem der Mitarbeiter nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 4 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 2 der Anlage 14, in § 2 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 33 und in § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V. Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 31. März 2023.“
    4. In § 11 der Anlage 33 zu den AVR wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Mitarbeiter, die in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Mitarbeiter, die in den Entgeltgruppe S 11b, S 12 bei Tätigkeiten der Ziffer 1, S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Ziffer 7 eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben.“ 
    5. In Anlage 33 zu den AVR wird folgender § 19a ergänzt:
      㤠19a Regenerationstage 2022
      Mitarbeiter, die nach Anhang B der Anlage 33 eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr 2022 bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Dienstbezüge) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt. Die Regenerationstage für das Kalenderjahr 2022 verfallen spätestens am 30. September 2023.
      Anmerkung zu Satz 1:
      Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 10 AT, Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, § 2 der Anlage 14, § 2 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 33, § 16 der Anlage 33) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder nach § 24i SGB V.
      Anmerkung zu § 19a:
      Bei den Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage.“
    6. In Anlage 33 zu den AVR wird folgender § 19 ergänzt:
      㤠19 Regenerationstage/Umwandlungstage
      (1) Mitarbeiter, die nach Anhang B der Anlage 33 eingruppiert sind, haben ab dem Kalenderjahr 2023 bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Dienstbezüge) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend.
      Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
      Anmerkung zu Satz 1:
      Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 10 AT, Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, § 2 der Anlage 14, § 2 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 33, § 16 der Anlage 33) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder nach § 24i SGB V.
      (2) Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Dienstgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies dem Mitarbeiter in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.
      (3) Mitarbeiter, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 11 Absatz 5 haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Dienstbezüge) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Mitarbeiter, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 11 Absatz 5 erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Dienstverhältnisses (Neubegründung des Dienstverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem individuell ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die der Mitarbeiter in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Der Mitarbeiter hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Dienstgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. 10 Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
      Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1:
      Eine Umwandlung der SuE-Zulage ist erstmals für das Jahr 2024 möglich.
      Anmerkung zu Absatz 3 Satz 4:
      Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
      Anmerkung zu § 19:
      Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage.“
  2. Änderungen in Anlage 1 zu den AVR
    1. Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wie folgt neu gefasst:
      „VIIa Wohn- und Werkstattzulage
      (a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 der Anlage 33, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind. Überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich.
      (b) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 der Anlage 33
      1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten
      2. oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
      erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 65,00 Euro.
      Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behinderungen tätig sind.
      (c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung der Zuwendungen im Todesfall (Abschnitt XV der Anlage 1) und des Übergangsgeldes (Anlage 15) zu berücksichtigen. 
    2. In Anlage 1 zu den AVR wird ein neuer Abschnitt VIIb eingefügt:
      „VIIb Einmalzahlung Wohn- und Werkstattzulage
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absätze a) und b) der Anlage 1, die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung, die spätestens bis zum 31. März 2023 ausgezahlt wird. Die Einmalzahlung beträgt für
      a)
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absatz a) Satz 1 der Anlage 1
      270,00 Euro
      b)
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absatz a) Satz 3 der Anlage 1
      135,00 Euro
      c)
      Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Absatz b) der Anlage 1
      170,00 Euro.
      Abschnitt IIa der Anlage 1 sowie § 12a der Anlage 33 finden Anwendung. Der Anspruch nach Sätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022, in dem der Mitarbeiter nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 4 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII
      Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 3 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 5, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 2 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 33 und in § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.“
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 20. Oktober 2022 in Kraft.
Teil II: Eingruppierung von Betreuungskräften / Anlage 22 zu den AVR
  1. Eingruppierung von Betreuungskräften
    1. In Anlage 2 zu den AVR werden die Ziffern 18 und 19 der Vergütungsgruppe 10 wie folgt neu gefasst:
      „18 Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege mit Tätigkeiten zur Unterstützung im Alltag, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden144, 145, 146, 147, 148, 149, 150
      „19 Betreuungskräfte mit Tätigkeiten in der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden144, 145, 146, 147, 148, 149, 150
    2. In der Anlage 2 zu den AVR werden den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 die neuen Hochziffern 148, 149, 150, 151 hinzugefügt:
      „148 Abweichend von Abschnitt III § 1 Absatz a) der Anlage 1 ist für Betreuungskräfte in Vergütungsgruppe 10 Ziffern 18 und 19 die Stufe 4 Einstiegsstufe.
      149 Das Tätigkeitsmerkmal wird z. B. erfüllt von Betreuungskräften in Angeboten nach § 45a SGB XI oder Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt bei Mitarbeitern in der Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
      150 Mitarbeiter die im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erhalten ab 1. November 2022 eine Zulage in Höhe von monatlich 120,00 Euro. Die Zulage ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
      151 Soweit Mitarbeiter in dieser Ziffer im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 oder 19.“
    3. In der Anlage 2 zu den AVR wird die Hochziffer 145 wie folgt neu gefasst:
      „145 Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V finden keine Anwendung. Für Betreuungskräfte, auf die am 31. Dezember 2018 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung. Für Mitarbeiter, auf die am 31. Oktober 2022 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung.“
    4. In der Anlage 2 zu den AVR wird die Befristung in der Anmerkung mit der Hochziffer 146 wie folgt geändert:
      „146 Diese Eingruppierung tritt [in der neuen Fassung] zum 1. November 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.“
    5. In der Anlage 2 zu den AVR wird die Anmerkung mit der Hochziffer 147 wie folgt geändert:
      „147 Für Betreuungskräfte, die am 31. Dezember 2018 bzw. am 31. Oktober 2022 höher eingruppiert sind, verbleibt es bei der höheren Eingruppierung.“
    6. In der Anlage 2 zu den AVR wird in der Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1 die Anmerkung mit der Hochziffer 151 hinzugefügt:
      „1 Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte151
    7. In der Anlage 2 zu den AVR wird in die Anmerkung mit der Hochziffer 150 bei folgenden Tätigkeitsmerkmalen hinzugefügt:
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 2a
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 2b
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 4a
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 4b
      Vergütungsgruppe 9a Ziffer 8
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 1
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 2
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 3
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 8
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 9
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 13
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 23
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 24
      Vergütungsgruppe 9 Ziffer 38
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6a
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 9
      Vergütungsgruppe 10 Ziffer 17
    8. Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2022 in Kraft.
  2. Anlage 22 zu den AVR
    1. Änderungen in Anlage 22 zu den AVR
      In der Anlage 22 zu den AVR wird der folgende neue § 6 eingefügt:
      „§ 6 Überleitungsregelung für Mitarbeiter nach Anlage 22
      Die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 2023 fortbesteht und die am 31. Dezember 2022 nach Anlage 22 vergütet werden, sind zum 1. Januar 2023 der Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zugeordnet, in die sie gemäß Abschnitt I der Anlage 1 eingruppiert sind. Die bisher ab Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegte Zeit wird vollumfänglich auf die Stufenzuordnung gemäß § 1 Abschnitt III A der Anlage 1 angerechnet. Die Stufenzuordnung erfolgt unter Beibehaltung der bisher zurückgelegten Zeit. Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR Anwendung.“
    2. Inkrafttreten
      Die Änderungen treten zum 1. November 2022 in Kraft.
Teil III: Korrekturen zum Ärztebeschluss 2022
  1. § 4 Absatz 4 der Anlage 30 zu den AVR (Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochenenden) wird wie folgt geändert:
    1. Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die Arbeitsleistung an einem Wochenende wird jeweils dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat.“
    2. Satz 6 wird wie folgt neu gefasst: „Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen, die an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr (Satz 2) erbracht worden sind.“
    3. Satz 8 wird wie folgt neu gefasst: „Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.“
    4. Nach Satz 8 wird folgender neuer Satz 9 angefügt: „Gewährte freie Wochenenden werden jeweils dem Kalendermonat ihres Beginns zugeordnet.“
  2. § 6 Absatz 12 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
    „(12) Bei vollzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft leisten, gilt, dass diese im Kalendermonat
    bei einem Bereitschaftsdienst höchstens noch zu zehn Rufbereitschaften,
    bei zwei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu sieben Rufbereitschaften,
    bei drei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu vier Rufbereitschaften und
    bei vier Bereitschaftsdiensten zu keiner Rufbereitschaft
    sowie
    bei bis zu vier Rufbereitschaften höchstens noch zu drei Bereitschaftsdiensten,
    bei mehr als vier bis zu sieben Rufbereitschaften höchstens noch zu zwei Bereitschaftsdiensten,
    bei mehr als sieben bis zu zehn Rufbereitschaften höchstens noch zu einem Bereitschaftsdienst und
    bei mehr als zehn Rufbereitschaften zu keinem Bereitschaftsdienst herangezogen werden dürfen. Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist das Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzten zu berücksichtigen. § 6 Absatz 10 Sätze 2 und 3 sowie § 6 Absatz 8 Satz 5 gelten entsprechend. Für über die Anzahl nach den Sätzen 1 oder 2 hinaus angeordnete Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften gelten die jeweils einschlägige Bewertungsregelung (§ 8 Absatz 3 Sätze 4 bis 6) oder Zuschlagsregelung (§ 7 Absatz 3 Sätze 10 bis 12).“
  3. Die Anmerkung 2 zu § 6 Absatz 12 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
    „2. Die zulässige Anzahl gemäß § 6 Absatz 8 Satz 4 und § 6 Absatz 10 Satz 1 gilt dann als erreicht, sofern die gegenseitige Anrechnung der Dienste einen Punktwert entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzten (52 Punkte) erreicht. Ergibt sich bei Berechnungen nach Satz 1 ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; Bruchteile von weniger als 0,5 werden abgerundet.“
  4. § 7 Absatz 4 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
    „(4) Für Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zu dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen (§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Sätze 4 bis 6) einen gesonderten Zuschlag. Dieser beträgt 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts nach § 7 Absatz 3 Satz 5. Zur Berechnung des Zuschlags nach Satz 1 sind Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr von unter einer Stunde auf eine Stunde zu runden; überschreitet die Addition der Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr die Zeitspanne von einer Stunde, findet keine Rundung statt. Der Zuschlag nach Satz 1 ist auf die im Folgemonat geäußerte Erklärung der Ärztin/des Arztes hin im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf seine Entstehung folgt, in Freizeit auszugleichen; Satz 1 der Anmerkung zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d findet entsprechend Anwendung.
  5. § 20 der Anlage 30 zu den AVR (Kosten des Heilberufsausweises) wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Dienstgeber übernimmt für die Dauer des Dienstverhältnisses die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für Ärztinnen und Ärzte.“
  6. Inkrafttreten
    Die Änderung in der Ziffer V. tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Änderung in der Ziffer IV. tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft. Die Änderungen in den Ziffern I. bis III. treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Beschlüsse werden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 02/2023 am 30. Januar 2023 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 13. Januar 2023
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 16Beschlüsse der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 25. Oktober 2022

Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 25. Oktober 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
Änderungen der Anlage 2 zu den AVR
  1. Übernahme des beschlossenen mittleren Wertes
    Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zu den Betreuungskräften in VG 10 der Anlage 2 AVR, Neufassung der Ziffern 18 und 19 wird übernommen:
    Für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg beträgt die Höhe der Zulage gemäß Anmerkung 150 Satz 1 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 AVR 120,00 Euro.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2022 in Kraft.
Änderungen der Anlagen 33 und 1 zu den AVR
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte
    Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur SuE-Tarifrunde, Änderungen in der Anlage 33 und der Anlage 1 AVR wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren Werte mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe, wie sie in Ziffern I. und II. des o. g. Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, als Werte für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg festgesetzt werden.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 25. Oktober 2022 in Kraft.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 13. Januar 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 17Kirchliches Handbuch XLII

Statistisches Jahrbuch der Bistümer
im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
2016 bis 2020
Der neueste Band des „Kirchlichen Handbuchs“, Statistisches Jahrbuch der Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, Band XLII (Zusammenfassung der Ergebnisse aus der kirchlichen Statistik 2016 bis 2020), ist soeben erschienen und im Buchhandel, ISBN: 978-3-8107-0366-8, zum Preis von 25,00 € erhältlich.

Personalmeldungen

Nr. 18Besetzung des Kirchlichen Disziplinargerichts für die Amtszeit 2023 bis 2027

Erzbischof Stephan hat mit Urkunde vom 20. Oktober 2022 für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027 folgende Personen zu Mitgliedern des Disziplinargerichts ernannt:
Vorsitzender
Herr Dr. Rolf Walz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe
Stellvertretende Vorsitzende
Frau Dr. Andrea Kloster, Richterin am Verwaltungsgerichtshof Mannheim
Beisitzer
Herr Erzb. Oberfinanzrat Joachim Stolz, Leiter der Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden Heidelberg-Wiesloch
Herr Domkapitular Lic. iur. can. Thorsten Weil, Offizial, Freiburg
Stellvertretende Beisitzer
Herr Dr. theol. Lic. iur. can. Marius Bitterli, Vizeoffizial, Freiburg
Herr Erzb. Bauamtsrat Markus Sauer, Erzb. Bauamt Freiburg

Nr. 19Ernennung

Der Herr Erzbischof hat Frau Beate Hin mit Urkunde vom 16. Dezember 2022 ab 1. Januar 2023 zur Offizialatsnotarin am Erzbischöflichen Offizialat Freiburg i. Br. ernannt.

Nr. 20Im Herrn verschieden

18. Januar 2023:
Superior i. R. Monsignore Geistlicher Rat Hans Walter Waldraff, † in Freiburg
22. Januar 2023:
Weihbischof em. Dr. Bernd Uhl, † in Freiburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 3 - 1. Februar 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich