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Richtlinien über persönliche Anforderungen
an Diakone und Laien im pastoralen Dienst
im Hinblick auf Ehe und Familie

vom 7. Dezember 1995

(ABl. 1995, S. 306)

Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Herbstvollversammlung am 28. September 1995 die überarbeiteten „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ verabschiedet und mit ergänzenden „Erläuterungen“ versehen.
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Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien
im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie

Der pastorale Dienst stellt an die persönliche Lebensführung Anforderungen, die über das für einen jeden Christen geltende Maß hinausgehen. Wer einen pastoralen Dienst übernimmt, ist verpflichtet, „sich grundsätzlich mit der Kirche und ihrer Lehre zu identifizieren“ (Synodenbeschluss: Die pastoralen Dienste in der Gemeinde, 3.4.1). Dies gilt insbesondere auch für die grundsätzliche und praktizierte Einstellung zu Ehe und Familie. Geistlich und praktisch können Ehe und Familie dessen, der einen kirchlichen Dienst ausübt, von der Tätigkeit für die Kirche nicht unberührt bleiben. Deshalb macht eine Einstellung zu Ehe und Familie, die im Widerspruch zu Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre steht, den pastoralen Dienst unglaubwürdig und unfruchtbar. Diese Zusammenhänge erfordern folgende Regelungen:
  1. Im pastoralen Dienst ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, insbesondere auch im Hinblick auf Ehe und Familie, erforderlich. Damit verträgt sich kein partnerschaftliches Zusammenleben ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung.
  2. Wer eine religionsverschiedene Ehe eingehen will oder in einer solchen lebt, kann nur in begründeten Ausnahmefällen zum pastoralen Dienst zugelassen werden oder ihn fortsetzen. In diesen Fällen gelten die für konfessionsverschiedene Ehen festgelegten Bestimmungen über die kanonische Eheschließungsform und die Kindererziehung der Ziffern 3 und 4 sinngemäß.
  3. Wer eine konfessionsverschiedene Ehe eingehen will oder in einer solchen lebt, kann mit der Zustimmung des Diözesanbischofs, die dieser unter Abwägung aller pastoralen Momente erteilen kann, zum pastoralen Dienst zugelassen werden oder ihn fortsetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Ehe nach der kanonischen Eheschließungsform geschlossen wird oder wurde.
  4. Ein Katholik, in dessen Ehe – sei sie mit einem katholischen Partner geschlossen oder sei eine konfessionsverschiedene Ehe – die Kinder nicht in der katholischen Kirche getauft und nicht im katholischen Glauben erzogen werden, kann einen pastoralen Dienst nicht ausüben.
  5. Ein Katholik, dessen kirchenrechtlich gültige Ehe nach staatlichem Recht geschieden ist und der sich ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung wieder verheiratet, kann zum pastoralen Dienst nicht zugelassen werden oder ihn fortsetzen.
  6. Für die Zulassung zum pastoralen Dienst gelten ferner die Bestimmungen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (vom 22. September 1993).
    Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Fortsetzung des pastoralen Dienstes nicht mehr, so richtet sich eine Weiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst ebenfalls nach der Grundordnung.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten für Pastoralassistenten(innen), Pastoralreferenten(innen), Gemeindeassistenten(innen), Gemeindereferenten(innen) und Pfarrhelfer(innen).
    Für die Anforderungen an Religionslehrer(innen) und Katecheten(innen) gelten die Richtlinien über die Verleihung der Missio canonica.
  8. Für Ständige Diakone gelten die vorstehenden Regelungen mit folgenden ergänzenden Bestimmungen:
    Zum Ständigen Diakonat kann nicht zugelassen werden, wer in einer religionsverschiedenen Ehe lebt.
    Wer in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebt, kann nur in begründeten Ausnahmefällen zum Ständigen Diakonat zugelassen werden.
    Die Scheidung einer kirchenrechtlich gültigen Ehe nach staatlichem Recht kann ein Grund für die Nichtzulassung zum Ständigen Diakonat oder für die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Entpflichtung gemäß § 7 der dienstrechtlichen Bestimmungen sein (Teil II der „Rahmenordnung für die Ständigen Diakone in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 24. Februar 1994).
    Die kirchenrechtlich ungültige Eheschließung ist ein Grund für die Nichtzulassung zum Ständigen Diakonat oder für die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Entpflichtung gemäß § 7 der dienstrechtlichen Bestimmungen (Teil II der „Rahmenordnung für die Ständigen Diakone in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 24. Februar 1994).
Die vorstehenden Richtlinien setze ich hiermit für die Erzdiözese Freiburg in Kraft.