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Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht [Anl. 4c zur AVO]

(VO vom 24. April 1992, ABl. 1992, S. 348
geändert durch VO vom
1. Juli 1992, ABl. 1992, Seite 391,
29. September 1992, ABl. 1992, Seite 450,
9. Dezember 1997, ABl. 1997, S. 252,
27. Mai 1998, ABl. 1998, S. 384,
06. Dezember 2000, ABl. 2000, S. 428,
09. Juli 2002, ABl. 2002, S. 320,
27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 359,
22. November 2015, ABl. 2015, S. 231,
30. November 2016, ABl. 2016, S. 463,
25. April 2017, ABl. 2017, S. 53,
2. Oktober 2017, ABl. 2017, S. 103,
06. April 2020, ABl. 2020, S. 317,
23. März 2021, ABl. 2021, S. 47,
29. Juni 2021, ABl. 2021, S. 127,
30. März 2023, ABl. 2023, S. 186 und S. 192)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die vom Erzbistum angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrer, welche im Auftrag des Erzbischofs das Fach Katholische Religionslehre an öffentlichen oder privaten Schulen im Bereich der Erzdiözese Freiburg unterrichten.
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§ 2
Ordnung

Für den Dienst gilt die "Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht" vom 24. April 1992 (ABl. 1992, S. 347) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Anwendung der AVO

Auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte im Religionsunterricht findet die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung keine besonderen Regelungen trifft oder für den Arbeitsvertrag im Einzelfall zulässt.
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§ 4
Einstellung

( 1 ) Die Lehrkraft beginnt ihre Tätigkeit nach Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat schließt einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Lehrkraft ab. Die Ordnung und diese Dienstordnung sind als Bestandteil des Arbeitsvertrages zu vereinbaren.
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§ 5
Arbeitszeit

( 1 ) Es gelten hinsichtlich der Arbeitszeit (Regeldeputat) die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg mit Ausnahme des § 3 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO).
( 2 ) Die §§ 8 bis 13 der Arbeitsvertragsordnung (AVO) finden mit Ausnahme von § 11 Absatz 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 AVO keine Anwendung.
( 3 ) Die Inanspruchnahme von Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen und Arbeitsbefreiungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat, soweit durch das Erzbischöfliche Ordinariat nicht eine generelle Genehmigung erteilt ist.
( 4 ) Ist eine Lehrkraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft tätig und ist sie an mindestens einer weiteren Schule mit mehr als vier Wochenstunden eingesetzt, ermäßigt sich das Regelstundenmaß um eine Wochenstunde, bei dem Einsatz an mehr als drei Schulen um zwei Wochenstunden. Schon beim Einsatz an drei Schulen, von denen eine von der Stammschule mehr als 10 km entfernt ist, ermäßigt sich das Regelstundenmaß um zwei Wochenstunden.
Anmerkung zu Abs. 4: Eine andere Schule liegt dann vor, wenn zu ihr hin mindestens ein Weg von einem Kilometer von der Stammschule her zurückzulegen ist.
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§ 6
Nebentätigkeit

( 1 ) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die für die Mitarbeiter im kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg bestehenden allgemeinen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung. Die Verweigerung der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats bedarf der Begründung.
( 2 ) gestrichen
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§ 7
Eingruppierung und Entgelt

( 1 ) Die Eingruppierung der Religionslehrer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
( 2 ) Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulart eingesetzt werden, sind für die Entscheidung über die Eingruppierung mit der ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Lehrkraft zu vergleichen; sie sind jedoch höchstens entsprechend der Entgeltgruppe der Lehrkraft an der Schulart, an der sie beschäftigt werden, einzugruppieren.
( 3 ) § 17a AVO (Eingruppierung in besonderen Fällen) findet auf Lehrkräfte im Religionsunterricht keine Anwendung.
( 4 ) Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Religionsunterricht, die nach Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO in Entgeltgruppe 11, Fallgruppen 4.1.1.1, 4.1.2.3 und 4.1.4.3 sowie in Entgeltgruppe 13, Fallgruppen 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.4.1, 4.1.4.3 sowie 4.1.5.1 eingruppiert sind, gilt § 21 Absatz 2b AVO in folgender Fassung:
„Verfügt die Lehrkraft über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren – in Stufe 3.“
( 5 ) Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Religionsunterricht wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Religionsunterricht, die nach Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO in Entgeltgruppe 11, Fallgruppen 4.1.1.1, 4.1.2.3 und 4.1.4.3 sowie in Entgeltgruppe 13, Fallgruppen 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.4.1, 4.1.4.3 sowie 4.1.5.1 eingruppiert sind, beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.
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§ 8
Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Die Arbeitsverträge mit allen Lehrkräften werden bei der erstmaligen Einstellung auf ein Schuljahr zur Erprobung befristet abgeschlossen. Danach werden sie unbeschadet § 35 AVO auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
( 2 ) Auf Zeit abgeschlossene Dienstverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Frist.
( 3 ) Der Entzug der Missio canonica ist ein Grund für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung unbeschadet sonstiger Gründe.
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§ 9
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

( 1 ) Arbeitsunfähigkeit ist der Schulleitung der Stammschule sowie eventuell weiterer Einsatzschulen und dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich anzuzeigen. Es ist mitzuteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauert.
( 2 ) Beschäftigte, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind verpflichtet, bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag feststellen zu lassen und sich eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 5 Absatz 1a Entgeltfortzahlungsgesetz aushändigen zu lassen. Zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 ist das Erzbischöflichen Ordinariat über eine bei der Krankenkasse abzurufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu informieren.
( 3 ) Beschäftigte, die keine Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind verpflichtet bei einer länger als drei Kalendertagen andauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der Schulleitung der Stammschule vorzulegen; diese leitet die Bescheinigung an das Erzbischöfliche Ordinariat weiter. Satz 1 gilt auch in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine Ärztin oder einen Arzt, die bzw. der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
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§ 10
Dienstbefreiung

Die Dienstbefreiung richtet sich nach der AVO in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der staatlichen Lehrerdienstordnung. Dienstbefreiungen gemäß § 34 AVO werden in der Regel vom Schulleiter erteilt. Sie ist dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Sonstige Dienstbefreiungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat. (Urlaub/Dienstbefreiung zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten, zur Teilnahme an Tagungen etc. kann also nur vom Erzb. Ordinariat gewährt werden)
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§ 11
Übergangsvorschriften

( 1 ) gestrichen
( 2 ) Für Lehrkräfte, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein geringeres als das in § 5 Absatz 1 festgelegte Regeldeputat galt, gilt dieses weiter, bis durch eine allgemeine Änderung die Arbeitszeit der Religionslehrer die jeweilige Stundenzahl erreicht oder unterschritten wird.
( 3 ) gestrichen
( 4 ) Zeiten einer Berufsausübung oder Bewährung, die Voraussetzung für eine Eingruppierung nach dieser Verordnung sind, können auch vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt sein.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten der Erlass des Erzbischöflichen Ordinariats über die Neufestsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl der kirchlichen Religionslehrer vom 14. August 1970 (Amtsblatt 1970 S. 123) sowie die Richtlinien über die Anstellung und Vergütung der im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg beschäftigten Mitarbeiter im Religionsunterricht und in der Seelsorge vom 12. Dezember 1973 (Amtsblatt 1974 S. 1 ) außer Kraft.





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Vorschrift der Anlage 4c zur AVO, wenn auf die Anlage 4c zur AVO „in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung“ verwiesen wird:

§ 7 in der bis 31.03.2023 geltenden Fassung:
㤠7 Eingruppierung und Entgelt
(1) Die Eingruppierung der Religionslehrer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
(2) Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulart eingesetzt werden, sind für die Entscheidung über die Eingruppierung mit der ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Lehrkraft zu vergleichen; sie sind jedoch höchstens entsprechend der Entgeltgruppe der Lehrkraft an der Schulart, an der sie beschäftigt werden, einzugruppieren.
(3) § 17a AVO (Eingruppierung in besonderen Fällen) findet auf Lehrkräfte im Religionsunterricht keine Anwendung.
(4) Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Religionsunterricht, die nach Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO in Entgeltgruppe 11, Fallgruppen 4.1.1.1, 4.1.2.3 und 4.1.4.3 sowie in Entgeltgruppe 13, Fallgruppen 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.4.1, 4.1.4.3 sowie 4.1.5.1 eingruppiert sind, gilt § 21 Absatz 2b AVO in folgender Fassung:
„Verfügt die Lehrkraft über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren – in Stufe 3.“
(5) Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Religionsunterricht wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Religionsunterricht, die nach Teil C Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur AVO in Entgeltgruppe 11, Fallgruppen 4.1.1.1, 4.1.2.3 und 4.1.4.3 sowie in Entgeltgruppe 13, Fallgruppen 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.4.1, 4.1.4.3 sowie 4.1.5.1 eingruppiert sind, beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.
(6) Bei Anwendung des § 22 Absatz 4, Satz 1 2. Halbsatz gelten für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Religionsunterricht folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:
  • Lehrkräfte mit abgeschlossener Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt oder abgeschlossenem kirchlichem Vorbereitungsdienst von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 und
  • Lehrkräfte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen theologischen Hochschulbildung oder einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13.
Satz 1 findet keine Anwendung bei einer Höhergruppierung, die aufgrund des Inkrafttretens der Tätigkeitsmerkmale für Religionslehrkräfte zum 1. Januar 2017 auf Antrag gemäß § 24e Absatz 3 und 4 AVO-ÜberleitungsVO erfolgt. Hat die Religionslehrkraft nach der Überleitung in die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Tätigkeitsmerkmale einen Antrag nach § 24e Absatz 3 AVO-ÜberleitungsVO nicht gestellt, gilt im Falle einer späteren Höhergruppierung die bisherige Entgeltgruppe als Entgeltgruppe nach Satz 1, von der aus die Höhergruppierung erfolgt.“