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Geschäftsordnung des Rechnungsprüfungsausschusses der Erzdiözese Freiburg

vom 8. Oktober 2010

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Erzdiözese Freiburg i.Br. (im Folgenden kurz „Rechnungsprüfungsausschuss“ genannt) ist gemäß der letzten Änderung in § 6a der KiStO verankert. Er gibt sich hiermit nachfolgende Geschäftsordnung:
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§ 1

Der aus fünf Mitgliedern bestehende Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die jeweilige Wahlperiode der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg sowie einen Berichterstatter. Das Amt des Berichterstatters kann mit einem anderen Amt zusammenfallen.
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§ 2

( 1 ) Der Vorsitzende / Stellvertretende Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung auf und legt den Sitzungstermin fest. Der Vorsitzende / Stellvertretende Vorsitzende beruft die Mitglieder zu den Sitzungen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung in schriftlicher Form ein. Diese finden in der Regel zweimal im Jahre statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Ausschuss ohne Einhaltung von Form und Frist einberufen werden. Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.
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§ 3 Leitung der Sitzungen

Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
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§ 4 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende / Stellvertretende Vorsitzende eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren bzw. eine schriftliche Beschlussfassung durchführen; Beschlüsse in diesem Verfahren bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses.
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§ 5

Nach der Kirchensteuerordnung nimmt der Rechnungsprüfungsausschuss die von der Revision geprüfte Jahresrechnung entgegen und erstellt einen Bericht zur Vorlage an die Kirchensteuervertretung. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist berechtigt, die Prüfung bestimmter Positionen der Haushaltsrechnung anzuregen.
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§ 6

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der Vorsitzende des Rechnungs-prüfungsausschusses die Prüfungsberichte der Revision zur Einsicht. Der Rechnungsprüfungsausschuss legt jeweils im laufenden Geschäft fest, welche Berichte die übrigen Ausschussmitglieder (z.B. ausgewählt nach Beanstandungsstufen) zur Einsicht erhalten. Der Leiter der Revision unterrichtet, in Abstimmung mit dem Generalvikar, den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses von besonders bedeutsamen Prüfungsfeststellungen. Sämtliche im Rahmen der Tätigkeit des Rechnungsprüfungssausschusses gewonnenen Erkenntnisse/Informationen unterliegen der Vertraulichkeit.
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§ 7

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses besteht in der Identifikation von Risiken für die künftige Entwicklung des Erzbistums mit den verschiedenen Einrichtungen.
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§ 8

Die zur Erfüllung der Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses erforderlichen Verwaltungsarbeiten werden durch das Erzb. Ordinariat erledigt.
Freiburg, den 08. Oktober 2010
Der Rechnungsprüfungsausschuss
Berthold Droste
Bernhard Grotz
Matthias Ritzi
Horst Schroff
Klaus-Thomas Teufel