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Gebührenordnung für die Archive
in der Erzdiözese Freiburg

vom 21. Dezember 2001

(ABl. 2001, S. 181)

Die Gebührenordnung vom 1. März 1983 (ABl. S. 59) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt neu gefasst:
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§ 1
Gebührenpflicht

( 1 ) Diese Gebührenordnung gilt für die Nutzung des Archivs der Erzdiözese Freiburg (Erzbischöfliches Archiv Freiburg – EAF –) sowie die Nutzung der Pfarrarchive und der sonstigen der Leitung oder der Aufsicht des Erzbischofs unterstehenden Archive.
( 2 ) Für die Inanspruchnahme des Archivs der Erzdiözese Freiburg (Erzbischöfliches Archiv Freiburg – EAF –) werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach dieser Verordnung erhoben.
( 3 ) Die Pfarrämter und die sonstigen der Leitung oder der Aufsicht des Erzbischofs unterstehenden Archive können Gebühren und Auslagen nach dieser Ordnung erheben.
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§ 2
Höhe der Gebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Erteilung ausführlicher, über das übliche Maß hinausgehender mündlicher oder schriftlicher Auskünfte, für die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten (z. B. Übersetzungen, Transkriptionen) betragen die Gebühren bei Beanspruchung
a)
einer wissenschaftlichen Fachkraft
(höherer Dienst)
30,- €
b)
einer geprüften Fachkraft
(gehobener Dienst)
25,- €
c)
einer Verwaltungskraft
(mittlerer und einfacher Dienst)
20,- €
je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet. Die Beratung im Rahmen der normalen Archivbenutzung erfolgt gebührenfrei.
( 2 ) Die Gebühren betragen für:
a)
Ausstellung einer Urkunde
4,- €
b)
Beglaubigung
2,- €
c)
Bürokopie
0,50 €
d)
beglaubigte Kopie
2,50 €
e)
beglaubigte Kopie eines Eintrags von Mikrofilm oder Mikrofiche
2,50 €
f)
unbeglaubigte, vom Benutzer selbständig erstellte Kopie eines Eintrags von Mikrofilm oder Mikrofiche oder ausgedruckter Literatur
0,15 €
( 3 ) Für die Nutzung oder Verwertung von Reproduktionen von Archivalien werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren betragen bei Nutzung
a)
in Büchern, Broschüren und Zeitschriften, Auflage bis 5.000 Stück
50,- €
b)
dsgl., Auflage bis 10.000 Stück
75,- €
c)
dsgl., Auflage bis 50.000 Stück
100,-€
d)
Auflage über 50.000 Stück
125,-€
e)
bei Abdruck der Reproduktion auf Titelseite, Vorsatzblatt oder Schutzumschlag, in Kalendern, auf Plakaten, Ansichts- und Glückwunschkarten das Zweifache der Gebühr nach Buchstabe a) bis d)
f)
zu Werbezwecken das Fünffache der Gebühr nach Buchstabe a) bis d).
( 4 ) Neben diesen Gebühren gehen alle anderen Auslagen, wie Post- und Versicherungsauslagen, Bankspesen, sowie eventuell anfallende Mahnkosten, zu Lasten des Benutzers.
( 5 ) Für Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht geregelt sind, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
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§ 3
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren nach § 2 Absatz 1 und Absatz 3 können erlassen werden
  1. bei Inanspruchnahme für nachweisbar wissenschaftliche oder seelsorgerliche Zwecke,
  2. bei Inanspruchnahme für Forschungen durch Einrichtungen der katholischen Kirche, Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen“ (ACK) sowie durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird,
  3. bei geringfügigem Aufwand.
( 2 ) In begründeten Ausnahmefällen können die Gebühren nach § 2 Absatz 2 reduziert werden. Die Entscheidung darüber trifft die Archivleitung.
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§ 4
Fälligkeit – Vorschüsse

( 1 ) Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig, unabhängig vom Erfolg der Forschung.
( 2 ) Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen.