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Verfahrensordnung für Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Erzbistums Freiburg

vom 18. Mai 2018

(ABl. 2018, S. 230)

Zur Regelung des Verfahrens der Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, deren Dienstherr das Erzbistum Freiburg ist (§ 2 Satz 1 KBO), wird folgende Ordnung erlassen:
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1.
Vorbemerkung
Nach § 1 Absatz 2 Kirchenbeamtenordnung (KBO) in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) sind die Funktionen der Kirchenbeamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Dies erfolgt auf der Grundlage des geltenden Geschäftsverteilungsplanes und den sich daraus ergebenden konkreten Aufgabenzuweisungen.
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2.
Stellenbeschreibungen
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2.1
Erstellen von Stellenbeschreibungen
Stellenbeschreibungen werden
  • vom Vorgesetzten (§ 3 Absatz 3 KBO), im Falle von bereits begründeten Kirchenbeamtenverhältnissen jeweils vom Vorgesetzten im Benehmen mit der Kirchenbeamtin/dem Kirchenbeamten, erstellt und
  • nach Bestätigung durch die Leitung der zuständigen Hauptabteilung bzw. Organisationseinheit,
der Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht zugeleitet.
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2.2
Inhalt der Stellenbeschreibung
Stellenbeschreibungen werden nach einem einheitlichen Formular1# erstellt.
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2.3
Rechtliche und inhaltliche Überprüfung
Die Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht prüft die Stellenbeschreibung auf Vollständigkeit und korrekte Darstellung hin; gegebenenfalls gibt sie diese über die Leitung der zuständigen Hauptabteilung bzw. Organisationseinheit bzw. über die/den von ihr Beauftragten mit entsprechenden Erläuterungen zur Ergänzung oder Berichtigung zurück.
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3.
Stellenbewertungen
Die Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht führt eine Stellenbewertung auf der Grundlage des von der Stellenkommission festgelegten Stellenbewertungsmodells durch und fasst das Ergebnis in einer Beschlussvorlage für die Stellenkommission zusammen. Bei erstmaliger Bewertung von vorhandenen Stellen oder bei Schaffung neuer Stellen kann die Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht mit Zustimmung des Generalvikars ein externes Gutachten in Auftrag geben.
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4.
Entscheidung
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4.1
Beschlussfassung durch die Stellenkommission
Die Stellenkommission fasst über die vorgeschlagene Stellenbewertung einen Beschluss. Bei Ablehnung der vorgeschlagenen Stellenbewertung werden die Gründe im Beschluss angegeben.
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4.2
Mitteilung der Entscheidung der Stellenkommission
Die Entscheidung der Stellenkommission über die Stellenbewertung werden der Kirchenbeamtin/dem Kirchenbeamten, der Leitung der Hauptabteilung bzw. Organisationseinheit und der Mitarbeitervertretung durch die Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht mitgeteilt.
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5.
Inkrafttreten
Das Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

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1 ↑ Das Formular „Stellenbeschreibung“ ist in seiner jeweils aktuellen Fassung im Intrexx unter Service/Anträge/Formular Stellenbeschreibung eingestellt.