Erzbistum Freiburg
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Ordnung für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Wahlordnung)

vom 8. Dezember 1998

ABl. 1999, S. 30;
geändert durch VO vom 30. März 2026, ABl. 2026, S. 231

Gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgende gemeinsame Wahlordnung für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) erlassen.
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§ 1
Sitzverteilung

1Nach § 4 Absatz 2 der ZAK-Ordnung sind für die Region Süd-West zwei Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite der in der Region bestehenden Kommissionen zu wählen. 2Davon entfällt jeweils ein Sitz auf das Erzbistum Freiburg und ein Sitz auf das Bistum Rottenburg-Stuttgart.
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§ 2
Wahlvorstand

1Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. 2Dieser besteht aus den von der Mitarbeiterseite gestellten Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart. 3Wird ein Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl vorgeschlagen, bestellt die jeweilige Bistums-KODA eine andere nicht zur Wahl vorgeschlagene Person aus ihrer Mitte zum Mitglied des Wahlvorstands.
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§ 3
Wahlrecht

1Wahlvorschlagsberechtigt und wählbar ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der jeweiligen Bistums-KODA für den auf dieses Bistum entfallenden Sitz. 2Wahlberechtigt ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart.
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§ 4
Arten der Wahl

1Die Wahl findet grundsätzlich als Briefwahl statt. 2Alternativ kann die Wahl in einer Wahlversammlung durchgeführt werden, wenn aus einem Bistum mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. 3Die Entscheidung hierüber trifft der Wahlvorstand.
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§ 5
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) 1Nach der konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Bistums-KODA einigt sich die Mitarbeiterseite der jeweiligen Bistums-KODA auf einen Wahlvorschlag für eine Kandidatin/einen Kandidaten aus ihrer Mitte; die Mitarbeiterseite der jeweiligen Bistums-KODA stimmt hierfür mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab. 2Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zu Stande, setzt der Wahlvorstand eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen; diese muss mindestens zwei Wochen betragen.
(2) 1Der Wahlvorstand teilt nach Benennung der Kandidatin/des Kandidaten gemäß Absatz 1 Satz 1 bzw. der Kandidatinnen/der Kandidaten nach Absatz 1 Satz 2 den wahlberechtigten Personen (§ 3 Satz 2) den Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Person/der zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit. 2Der Wahlvorstand teilt ferner die Wahlart gemäß § 4 sowie im Falle der Briefwahl den Wahlzeitraum bzw. im Falle der Wahlversammlung den Wahltag sowie den Wahlort mit. 3Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. 4Die Wahl ist nicht öffentlich.
(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt Name und Anschrift der gewählten Personen der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, den Mitgliedern der beiden Bistums-KODAen, den beiden Ordinariaten sowie den Dienstgebern der gewählten Personen mit.
(5) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes findet eine Nachwahl statt.
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§ 6
Kosten

1Die Sach- und Reisekosten für die Durchführung der Wahl tragen die beteiligten Bistümer.
2Die kirchlichen Dienstgeber der an der Wahl teilnehmenden Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, diesen auf Antrag die dafür erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen.
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§ 7 Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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