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Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten und für Gemeindepraktikantinnen und Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg [Anl. 4b zur AVO]

(VO vom 6. Juli 2020, ABl. 2020, S. 376)

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Abschnitt I: Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Die nachfolgenden Regelungen gelten für
  1. Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten,
  2. Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten während der Berufseinführungsphase im Anerkennungsjahr,
  3. für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten während der mentorenbegleitenden Jahre der Berufseinführungsphase (Assistenzzeit) und für
  4. Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten
im Dienst des Erzbistums Freiburg.
( 2 ) Für den Dienst gilt die Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Für Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten, Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr finden die für die Ausbildungsverhältnisse allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Abweichend von Satz 1 finden für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr bezüglich der Jahressonderzahlung die Regelungen der AVO Anwendung.
( 4 ) Für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten finden die für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung, sofern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.
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§ 2 Berufsbezeichnung

( 1 ) Die Berufsbezeichnung „Gemeindereferentin“ oder „Gemeindereferent“ gilt für pastorale Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsjahres.
( 2 ) Für die Dauer des Anerkennungsjahres führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung „Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr“ oder „Gemeindereferent im Anerkennungsjahr“.
( 3 ) Für die Dauer der Assistenzzeit führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung „Gemeindeassistentin“ oder „Gemeindeassistent“.
( 4 ) Für die Dauer des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung “Gemeindepraktikantin“ oder „Gemeindepraktikant“.
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Abschnitt II: Generelle Bestimmungen

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§ 3 Unmittelbarer Dienstvorgesetzter

( 1 ) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der im Dienstbereich für die Seelsorge Verantwortliche bzw. die vom Erzbischöflichen Ordinariat zur/zum unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestellte Person.
( 2 ) Unbeschadet der eigenen Verantwortung in dem zugewiesenen Aufgabenbereich ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im pastoralen Dienst um der Einheit des pastoralen Dienstes willen an die Weisungen der/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebunden. Für den schulischen Religionsunterricht sind die Anweisungen der zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen zu beachten.
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§ 4 Dienstaufgaben

Der Dienstbereich und die Aufgaben an der zugewiesenen Stelle werden durch das Erzbischöfliche Ordinariat im Benehmen mit der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und der pastoralen Mitarbeiterin/dem pastoralen Mitarbeiter festgelegt. Hierbei werden die pastoralen Erfordernisse und die besonderen Belange und Fähigkeiten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im pastoralen Dienst berücksichtigt.
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§ 5 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im pastoralen Dienst ist zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Dienstbereichs wie auch zur Teilnahme an deren Dienstbesprechungen verpflichtet.
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§ 6 Arbeitszeit

( 1 ) Die Aufgaben sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der allgemeinen im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt werden können.
( 2 ) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte/den unmittelbaren Dienstvorgesetzten in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im pastoralen Dienst. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
( 3 ) Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist durch Freizeit auszugleichen.
( 4 ) Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im pastoralen Dienst steht wöchentlich ein dienstfreier Tag zu, bei regelmäßigem Dienst an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus ein freier Samstag mit darauffolgendem Sonntag im Monat. Mindestens die Hälfte der Samstage mit darauffolgendem Sonntag muss im Jahresdurchschnitt dienstfrei bleiben.
( 5 ) In der Regel ist der Urlaub während der Schulferien und möglichst zusammenhängend zu nehmen.
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§ 7 Genehmigung von Dienstfahrten

Dienstfahrten innerhalb des Dienstbereiches gelten allgemein als genehmigt. Dienstfahrten in einen Ort außerhalb des Dienstbereiches bedürfen vor Antritt der Genehmigung der/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Dienstfahrten im Rahmen des Studiums und der Berufseinführungsphase (Assistenzzeit und Anerkennungsjahr) werden mit der Einladung zur Veranstaltung durch die für diesen Bildungsabschnitt Verantwortlichen genehmigt.
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Abschnitt III: Ausbildungsverhältnis

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§ 8 Praxisintegriertes Aufbaustudium zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten

( 1 ) Ziel, Dauer und Verlauf des Aufbaustudiums bestimmen sich nach der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweiligen Fassung.
( 2 ) Während des Aufbaustudiums besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis.
( 3 ) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, und endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss des Aufbaustudiums endgültig nicht mehr möglich ist.
( 4 ) Für den Fall der ganzen oder teilweisen Wiederholung einzelner Teile des Aufbaustudiums verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.
( 5 ) Es wird ein Ausbildungsentgelt gezahlt. Dieses beträgt
  • im ersten Jahr der Ausbildung zwei Drittel des nach Entgeltgruppe 6 AVO maßgebenden Tabellenentgelts,
  • im zweiten Jahr der Ausbildung zwei Drittel des nach Entgeltgruppe 8 AVO maßgebenden Tabellenentgelts.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Kinderzulage gemäß § 23 AVO.
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Abschnitt IV: Arbeitsverhältnis während der Zweiten Bildungsphase

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§ 9 Assistenzzeit

( 1 ) Ziel, Dauer und Gestaltung der Assistenzzeit bestimmen sich nach der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Während der Assistenzzeit besteht ein in der Regel auf zwei Jahre befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Assistenzzeit entsprechend verkürzt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden. Die Assistenzzeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung bezogen auf den Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich die Assistenzzeit in der Regel von zwei auf drei Jahre. Satz 2 gilt bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis entsprechend. Die Probezeit entfällt bei Absolventinnen/Absolventen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten gemäß § 8.
( 3 ) Die Assistenzzeit beginnt entweder am 1. September eines Jahres und endet am 31. August nach Ablegen der zweiten Dienstprüfung oder beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März nach Ablegen der zweiten Dienstprüfung.
( 4 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die teilweise oder ganze Wiederholung der Assistenzzeit, wenn
  1. während der Assistenzzeit Zweifel hinsichtlich der Eignung und Befähigung entstehen oder Leistungsmängel auftreten oder
  2. die zweite Dienstprüfung nicht bestanden wird.
( 5 ) Für den Fall der teilweisen oder ganzen Wiederholung der Assistenzzeit verlängert sich das Arbeitsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.
( 6 ) Wird die Assistenzzeit für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Elternzeit etc.), wird das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Wird die Assistenzzeit länger als 12 Monate unterbrochen, wird zur Wiederholung der Assistenzzeit erneut ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen.
( 7 ) Während der Assistenzzeit wird im ersten Jahr das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 1 und im zweiten Jahr das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 gezahlt.
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§ 10 Anerkennungsjahr

( 1 ) Während des Anerkennungsjahres besteht ein auf ein Jahr befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Das Anerkennungsjahr kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung bezogen auf den Zeitraum von einem Jahr verlängert sich das Anerkennungsjahr von einem auf zwei Jahre. Die Probezeit entfällt, wenn die Assistenzzeit im Erzbistum Freiburg abgeleistet wurde.
( 2 ) Wird das Anerkennungsjahr für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Elternzeit etc.), wird das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Während des Anerkennungsjahres wird das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 gezahlt.
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Abschnitt V: Arbeitsverhältnis nach der Zweiten Bildungsphase

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§ 11 Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Nach Abschluss des Anerkennungsjahres entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer.
( 2 ) Voraussetzung für die unbefristete Anstellung ist die kirchliche Sendung als Beauftragung zum pastoralen Dienst sowie die Missio canonica zur Erteilung von schulischem Religionsunterricht.
( 3 ) Die Probezeit entfällt, wenn die Berufseinführung im Erzbistum Freiburg abgeleistet wurde.
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§ 12 Eingruppierung

Die Eingruppierung der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten richtet sich nach den Besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
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§ 13 Zeitzuschläge

Zeitzuschläge werden gewährt mit Ausnahme der Zeitzuschläge für Überstunden sowie mit der Maßgabe, dass Zeiten der Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern nicht berücksichtigt werden. Überstundenvergütungen werden nicht gewährt. Die Zeitzuschläge können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag oder durch Dienstvereinbarung gem. § 38 Abs. 3 MAVO pauschaliert werden.
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§ 14 Religionsunterricht

Zum dienstlichen Auftrag gehört die Erteilung von sechs bis acht Wochenstunden schulischen Religionsunterrichts. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 15 Stellenwechsel

( 1 ) Die Gemeindeassistentin/der Gemeindeassistent, die Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr/der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr und die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent kann abgeordnet und versetzt werden, wenn dienstliche, insbesondere pastorale Gründe dies erfordern. Hierbei werden besondere persönliche und familiäre Verhältnisse angemessen berücksichtigt. Die Gemeindeassistentin/der Gemeindeassistent, die Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr/der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr und die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent ist vor der Anordnung der Abordnung oder Versetzung zu hören.
( 2 ) Die Gemeindeassistentin/der Gemeindeassistent, die Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr/der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr und die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent kann sich um eine andere Stelle bewerben.
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Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

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§ 16 Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung vom 16. Juli 1997 (ABl. S. 162.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019 (ABl. S. 242), außer Kraft.“
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Artikel IV: Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

  1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
  2. Die Dienstordnung für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen und Gemeindepraktikanten/Gemeindepraktikantinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 16. Juli 1997 (ABl. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019 (ABl. S. 242), gilt für Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, die vor dem 1. September 2020 das berufspraktische Jahr begonnen haben, bis einschließlich zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses während der Berufseinführungsphase und ggf. einer Verlängerung dieser Berufseinführungsphase. Für die Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten nach Satz 1, die sich am 1. September 2020 in der Berufseinführungsphase befinden, gilt bezüglich der Eingruppierung das Entgeltgruppenverzeichnis Ziffer 2.1, Fallgruppe 2.1.1 „Gemeindeassistentinnen in der zweiten Bildungsphase“ in der am 31. August 2020 geltenden Fassung für die Dauer der Berufseinführungsphase fort.
Freiburg im Breisgau, den 6. Juli 2020
Erzbischof Stephan Burger