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Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Orden und Säkularinstitute in der Erzdiözese Freiburg

vom 7. Januar 1983

(ABl. 1983, S. 31)

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1.
Orden, Kongregationen und Säkularinstitute, die im Erzbistum Freiburg vertreten sind, bilden eine Arbeitsgemeinschaft (AGO). Diese werden im Folgenden abgekürzt „Gemeinschaften“ genannt.
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I. Aufgaben

2.
Die AGO nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Bewusstseinsbildung innerhalb der AGO über das Spezifische der Orden und deren Sendung für Kirche und Welt sowie Darstellung und Vertretung dieser Inhalte nach außen.
  2. Austausch von Informationen und Förderung der Kontakte unter den Gemeinschaften der Erzdiözese.
  3. Feststellung, Planung und Verwirklichung gemeinsamer Anliegen der Gemeinschaften.
  4. Koordinierung von Aufgaben und Arbeiten der Gemeinschaften untereinander und mit dem Erzbistum.
  5. Förderung der Zusammenarbeit mit der Diözesanleitung.
  6. Wahl und Entsendung von Ordensvertretern in den Diözesan-Pastoralrat und Priesterrat.
3.
Organe der AGO sind:
die Delegiertenversammlung,
der Vorstand.
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II. Delegiertenversammlung

4.
Jede in der Erzdiözese Freiburg wenigstens mit einer Kommunität vertretene Gemeinschaft entsendet eine Delegierte / einen Delegierten in die AGO.
5.
Von Gemeinschaften mit über 200 Mitgliedern in der Erzdiözese Freiburg können zwei Delegierte entsandt werden.
6.
Die Delegierten sollen von ihren Ordensleitungen jeweils für einen angemessenen Zeitraum benannt werden, um eine kontinuierliche Arbeit zu ermöglichen.
7.
Bei Verhinderung eines Delegierten nimmt ein Vertreter aus der betreffenden Gemeinschaft an der Delegiertenversammlung teil.
8.
An der Delegiertenversammlung nehmen ferner mit beratender Stimme teil:
der Ordensreferent des Erzbischöflichen Ordinariats,
die Vertreter der Ordensgemeinschaften in den diözesanen Räten.
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III. Vorstand

9.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, zwei Beisitzern und einem Schriftführer/in.
10.
Er wird von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre gewählt und zwar
zuerst der 1. Vorsitzende,
danach in einem eigenen Wahlgang der 2. Vorsitzende, in weiteren Wahlgängen zwei Beisitzer und der/die Schriftführer/in.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss in den ersten beiden Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten erfolgen.
Erhalten der 1. und der 2. Vorsitzende in den ersten beiden Wahlgängen nicht die absolute Mehrheit, muss ein dritter Wahlgang stattfinden, bei dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei der Wahl der Beisitzer und des Schriftführers zählt die relative Mehrheit.
Wird zum 1. Vorsitzenden eine Vertreterin einer Frauengemeinschaft gewählt, muss der 2. Vorsitzende aus einer Männergemeinschaft sein bzw. umgekehrt, ebenso bei den Beisitzern.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, erfolgt auf der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl.
11.
Der Ordensreferent wird zur Vorstandssitzung eingeladen.
12.
Aufgaben des Vorstandes sind:
  • die Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten,
  • die Tagesordnung für die Sitzungen festzulegen und den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung bekanntzugeben,
  • für die Durchführung der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen.
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IV. Arbeitsweise

13.
Die Delegiertenversammlung tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Der Termin wird bei der vorausgehenden Delegiertenversammlung vereinbart. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder und auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wird eine außerordentliche Delegiertenversammlung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen einberufen.
14.
Anträge zur Tagesordnung können von den Gemeinschaften und allen Ordensleuten in der Erzdiözese bis spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
15.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
16.
Beschlussfassung über die Richtlinien ist nur möglich nach Ankündigung in der Tagesordnung und bedarf der ⅔-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Herrn Erzbischof. Alle anderen Beschlüsse müssen mit absoluter Mehrheit gefasst werden.
17.
Die Beschlüsse der AGO sind Empfehlungen an die Gemeinschaften. Die rechtliche Selbständigkeit der Gemeinschaften wird durch die AGO nicht berührt.
18.
Die Wahl der Ordensvertreter für den Diözesanpastoralrat erfolgt getrennt durch die weiblichen und männlichen Vertreter der Ordensgemeinschaften in der AGO, die für den Priesterrat nur durch die Vertreter der Priesterorden in der AGO. Wählbar sind Ordensleute, die in der Erzdiözese Freiburg tätig sind. Die Wahlen müssen in den ersten beiden Wahlgängen mit absoluter Mehrheit erfolgen.
19.
Fachleute für bestimmte Tagungsordnungspunkte können nach Rücksprache mit dem Ersten Vorsitzenden zur Delegiertenversammlung eingeladen werden.
20.
Die Delegiertenversammlung kann zu bestimmten Sachfragen oder Aufgaben Ausschüsse bilden. In die Sachausschüsse können auch Nichtmitglieder der AGO berufen werden.
21.
Die Vertreter der Frauen- wie der Männergemeinschaften haben die Möglichkeit, bei spezifisch die Männer- bzw. die Frauenorden betreffenden Fragen getrennt zu tagen.
22.
Über den Verlauf der Delegiertenversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das den Delegierten zugeschickt wird. Die Delegierten sind gehalten, ihre Ordensgemeinschaft in entsprechender Weise zu unterrichten.
23.
Unkosten, die den Delegierten anlässlich von Tagungen entstehen, trägt die jeweilige Ordensgemeinschaft selbst. Die Kosten für Schriftverkehr und Vorstand übernimmt die Erzdiözese.
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V. Schlussbestimmung

Die Richtlinien wurden von der Delegiertenversammlung am 16. September 1982 beschlossen. Sie treten nach Genehmigung durch den Herrn Erzbischof für drei Jahre ad experimentum in Kraft.1#

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1 ↑ Mit Erlass vom 18. Oktober 1988 (ABl. S. 423) hat der Erzbischof von Freiburg auf der Grundlage von Canon 680 C1C die Richtlinien auf Dauer bestätigt.