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Satzung des Ordensrates im Erzbistum Freiburg

vom 25. September 2017

(ABl. 2017, S. 111)

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Art I. Begriffsbestimmung

Der Ordensrat berät als synodales Gremium den Erzbischof. Er repräsentiert die Institute des Geweihten Lebens (IGL = Orden und Säkularinstitute) und die Gesellschaften Apostolischen Lebens (GesApL) im Erzbistum Freiburg. Er wirkt an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in Angelegenheiten, die das Ordensleben betreffen, mit und ist gleichzeitig an diözesanen Aufgaben und Prozessen beteiligt. Er sorgt für gegenseitige Information und Gedankenaustausch sowohl der Ordensgemeinschaften untereinander als auch mit den Organen des Erzbistums; er initiiert und koordiniert Prozesse, durch die sich die Gemeinschaften einzeln oder gemeinsam in das Leben der Diözese einbringen.
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Art. II. Zusammensetzung

( 1 ) Der Erzbischof wird immer zu den Sitzungen des Ordensrates eingeladen. Der Bischofsvikar für Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens1# vertritt den Erzbischof bei Abwesenheit.
( 2 ) Mitglieder des Ordensrates sind:
  1. vier gewählte Frauen mit Gelübden bzw. Bindungen aus den IGL/GesApL,
  2. vier gewählte Männer mit Gelübden bzw. Bindungen aus den IGL/GesApL
  3. gegebenenfalls zwei weitere durch den Erzbischof berufene Mitglieder aus den IGL/GesApL,
  4. der vom Erzbischof bestellte Bischofsvikar für Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens,
  5. ein(e) vom Bischofsvikar aus seiner Abteilung bestellte(r) Mitarbeiterin) des Ordinariats als Sekretär(in) des Ordensrates.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode. Außerdem scheidet aus dem Ordensrat aus:
  1. wer schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt, die Mitarbeit im Ordensrat beenden zu wollen,
  2. wer das Gebiet der Erzdiözese dauerhaft verlässt (Versetzung, Wegzug),
  3. wer aus der Gemeinschaft (IGL/GesApL) austritt, aufgrund der ihm/ihr das passive Wahlrecht zukam,
  4. wer aus anderen Gründen sein Mandat nicht mehr erfüllen kann.
Sobald der Vorstand einvernehmlich das Ausscheiden eines Mitgliedes festgestellt hat, wird dessen Sitz im Ordensrat frei. Scheidet ein Vorstandmitglied aus, stellt der Bischofsvikar für Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens das Ausscheiden fest. An die frei gewordene Stelle rückt die Kandidatin/der Kandidat mit dem nächst höheren Wahlergebnis.
( 4 ) Der Bischofsvikar für Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens hat Antrags- und Rederecht, die Sekretärin/der Sekretär des Ordensrates hat Rederecht im Ordensrat.
( 5 ) Die Sekretärin/der Sekretär übernimmt den anfallenden Schriftverkehr und die Büroarbeit im Zusammenhang mit den Sitzungen des Ordensrates und seines Vorstandes und führt Protokoll bei diesen Sitzungen. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Ordensrates zugestellt. Die Ordensoberinnen/Ordensoberen erhalten ein Kommuniqué.
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Art. III. Wahl der Mitglieder

( 1 ) Alle Höheren Ordensobern und Ordensoberinnen, deren Gemeinschaften im Erzbistum Freiburg von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannt und rechtmäßig errichtet oder niedergelassen sind, haben aktives Wahlrecht. Das Wahlrecht können sie an ein Mitglied ihrer Gemeinschaft delegieren, vor allem dann, wenn sie selber nicht im Erzbistum Freiburg wohnen und nicht zur Wahl erscheinen können.
( 2 ) Gewählt werden können alle Mitglieder einschl. Oberinnen und Obere der im Erzbistum Freiburg rechtmäßig niedergelassenen Gemeinschaften, wenn sie Gelübde abgelegt haben bzw. Bindungen eingegangen sind und ihren ständigen Wohnsitz im Erzbistum haben.
( 3 ) Die Wahl findet alle fünf Jahre beim regulären Jahrestreffen der Höheren Oberen/Oberinnen unter Vorsitz des Bischofsvikars für die Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens statt.
( 4 ) Der Bischofsvikar sammelt vor der Wahl bei allen zuständigen Oberinnen/Oberen Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl. Darüber hinaus kann er selber auch Kandidaten/Kandidatinnen benennen. Die auf Basis dieser Vorschläge erstellte Kandidatenliste soll mindestens fünf Frauen und fünf Männer enthalten. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten werden zur Wahlversammlung (s. Abs. 3) eingeladen, um sich den Wählerinnen und Wählern vorstellen zu können. Zusammen mit der Einladung zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin die Kandidatenliste.
( 5 ) Bei der Kandidatenfindung können die Gemeinschaften sich untereinander verständigen und vereinbaren.
( 6 ) Gewählt wird in freier und geheimer Wahl. Jede Wählerin/jeder Wähler hat acht Stimmen zu vergeben. Frauen und Männer wählen alle zu besetzenden Positionen gemeinsam. Dabei sind bis zu vier Stimmen für weibliche Kandidatinnen und bis zu vier Stimmen für männliche Kandidaten möglich. Kumulation bis zu drei Stimmen ist möglich.
( 7 ) Gewählt sind jeweils die vier Frauen und vier Männer, die der Reihe nach die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
( 8 ) Den Wahlvorstand bilden
  1. der Bischofsvikar für die Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens als Wahlleiter,
  2. die Sekretärin/der Sekretär des Ordensrates,
  3. ein weiteres vom Bischofsvikar bestelltes Mitglied.
( 9 ) Der Wahlvorstand kündigt die Wahl an, bereitet sie vor, sorgt für ihre ordnungsgemäße Durchführung, gibt das Ergebnis bekannt und leitet es zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg weiter. Über die Wahl fertigt er ein eigenes Protokoll an.
( 10 ) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Ordensrates wird vom Bischofsvikar einberufen und muss spätestens acht Wochen nach der Wahl stattfinden. Mit ihr endet die Amtszeit des vorherigen Rates.
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Art. IV. Vorstand des Ordensrates

( 1 ) Der Vorstand des Ordensrates setzt sich zusammen aus
  1. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und
  2. einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin.
( 2 ) Der Bischofsvikar für Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil und hat dort Rede- und Antragsrecht.
( 3 ) Die Sekretärin/der Sekretär des Ordensrates nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil und hat dort Rederecht.
( 4 ) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt in freier und geheimer Wahl des Ordensrates in seiner konstituierenden Sitzung. Vorsitz und Stellvertretung werden in je eigenen Wahlgängen bestimmt. Wahlleiter ist der Bischofsvikar.
( 5 ) Die stellvertretende Position wird jeweils mit einer Person des anderen Geschlechtes besetzt als die Vorsitzposition.
( 6 ) In den jeweils ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
( 7 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Ordensrates vor, beruft sie ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
( 8 ) Die/der Vorsitzende vertritt den Ordensrat in der Öffentlichkeit. Diese Aufgabe kann an den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende delegiert werden.
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Art. V. Aufgaben des Ordensrates

( 1 ) Vorrangige Aufgaben des Ordensrates sind:
  1. Information und Beratung der Bistumsleitung in Fragen, die das Leben und den Dienst der Gemeinschaften der IGL und GesApL betreffen,
  2. Stellungnahmen zu diözesanen Prozessen,
  3. Kooperation mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und den anderen diözesanen Einrichtungen und Gremien, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkung von Ordensleuten im kirchlichen Leben,
  4. Förderung des Kontakts und des Gedankenaustauschs zwischen Erzbischof bzw. Bischofsvikar für die Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens und den Ordensleitungen,
  5. Organisation und Durchführung gemeinsamer Initiativen für Ordensleute (Bildungsangebote, Ordenstage etc.),
  6. Beratung und Verwirklichung gemeinsamer Anliegen der Gemeinschaften,
  7. Beratung und Unterstützung des Bischofsvikars bei anstehenden Neuansiedlungen oder Auflösungen von Gemeinschaften im Erzbistum,
  8. Behandlung von Anliegen und Fragen, die sich ergeben, wenn Ordensleute aus der Weltkirche ins Bistum kommen, hier leben und Dienst tun,
  9. Vorschlag von Ordensleuten, die durch den Erzbischof in den Ordensrat berufen werden,
  10. Mitarbeit in anderen diözesanen Gremien nach deren Satzung.
( 2 ) In allen Fragen, die Leben und Dienst der Institute des Geweihten Lebens oder Gesellschaften des Apostolischen Lebens im Erzbistum Freiburg betreffen, hat der Ordensrat das Recht, gehört zu werden; can. 127 § 2, n. 2 CIC kommt nicht zur Anwendung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er Anspruch darauf, dass ihm notwendige Informationen seitens des Erzbischöflichen Ordinariates in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.
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Art. VI. Arbeitsweise

( 1 ) Der Ordensrat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus kann der Vorstand den Ordensrat einberufen, wenn wichtige Fragen zur dringenden Entscheidung oder Stellungnahme anstehen.
( 2 ) Der Ordensrat muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies mit Angabe einer Tagesordnung beantragt.
( 3 ) Für Wahlen gilt – soweit nichts anderes festgelegt – can. 119, n.1 CIC; für alle anderen Abstimmungen – soweit nichts anderes festgelegt – can. 119, n.2 CIC.
( 4 ) Näheres über die Arbeitsweise kann bei Bedarf in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt werden.
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Art. VII. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Sitzung des Ordensrates angekündigt werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit sowie der Genehmigung des Bischofsvikars für Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens.
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Art. VIII. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft der Ordensgemeinschaften und Säkularinstitute in der Erzdiözese Freiburg wird mit Konstituierung des Ordensrates aufgelöst. Die von dieser Arbeitsgemeinschaft in diözesane Gremien entsandte Personen behalten ihren Sitz in den Gremien, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Konstituierung des Ordensrates von diesem abberufen werden.
( 2 ) Der Ordensrat im Erzbistum Freiburg übernimmt die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft der Ordensgemeinschaften und Säkularinstitute.
( 3 ) Bei Inkraftsetzung dieser Satzung kann der Bischofsvikar für Gemeinschaften und Personen des Geweihten Lebens für die erste Wahl einzuhaltende Fristen abweichend von der vorliegenden Satzung festsetzen.

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1 ↑ Sollte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung an einen Bischofsvikar delegierte Zuständigkeit für Gemeinschaften und Personen des geweihten Lebens künftig vom Erzbischof an einen „Ordensreferenten“ o.Ä. delegiert werden, so nimmt dieser die Rolle wahr, die in der Satzung dem Bischofsvikar zugeschrieben wird.