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Erlass über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO)

vom 30. April 2020

(ABl. 2020, S. 326)

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Vereinfachung des Verfahrens hinsichtlich der Genehmigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden

In Umsetzung des kirchlichen Subsidiaritätsprinzips sowie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Arbeitsverträgen wird unter Außerkraftsetzung der Erlasse
  • Nr. 64 vom 25. April 1995, ABl. S. 143, 144,
  • Nr. 265 vom 8. Februar 2006, ABl. S. 291, 292 und
  • Nr. 141 vom 6. Oktober 2009, ABl. S. 141, 142
das Verfahren und die Befugnis bezüglich der Genehmigung dieser Verträge neu geordnet.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2020 gelten daher bezüglich des Genehmigungsverfahrens von Arbeitsverträgen von Mitarbeitenden in den Katholischen Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden nachfolgende Regelungen:
Gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO bedürfen Arbeitsverträge zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. Diese Genehmigung gilt gemäß § 9 Teil V KVO für alle Arbeitsverträge allgemein als erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
  1. Allgemeine formale Voraussetzungen
    1. Die Katholische Kirchengemeinde ist einer Verrechnungsstelle angeschlossen (Verrechnungsstelle im Sinne dieses Erlasses sind auch die Verwaltungen der Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim).
    2. Die Arbeitsverträge werden unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster in der jeweils aktuellen Fassung ohne Änderungen und ohne Streichungen/Ergänzungen abgeschlossen.
    3. Die Arbeitsverträge enthalten einen Prüfvermerk der Leitung der örtlich zuständigen Verrechnungsstelle oder der bevollmächtigten Vertretung. Der Prüfvermerk darf nicht von einer/einem Mitarbeitenden der Verrechnungsstelle erteilt werden, die/der den Arbeitsvertrag selbst (mit)unterzeichnet hat.
  2. Besondere Voraussetzungen
    1. Bei der Bewerberin/dem Bewerber liegt eine der Tätigkeit und Funktion angemessene Identifikation mit den Zielen und Werten der Katholischen Kirche und dem Profil der jeweiligen Einrichtung vor.
    2. Personen, denen pastorale, katechetische sowie leitende Aufgaben übertragen werden, gehören der Katholischen Kirche an.
    3. Mesnerinnen und Mesner gehören der Katholischen Kirche an.
    4. Leitungen und ständige stellvertretende Leitungen in kirchlichen Kindertageseinrichtungen gehören der Katholischen Kirche an. Ist dies nicht möglich, gilt die Genehmigung bei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, die einer nichtkatholischen Ostkirche oder einer Kirche angehören, die die Erklärung zur wechselseitigen Anerkennung der Taufe unterschrieben hat (Magdeburger Erklärung 2007)1#, auch dann als erteilt, wenn der Dienstgeber in sachlich begründeten Fällen alle zumutbaren Möglichkeiten zur Gewinnung geeigneter katholischer Bewerberinnen und Bewerber erfolglos ausgeschöpft hat.
    5. Bei Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern liegt eine fachaufsichtsrechtliche Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik hinsichtlich der Einstufung vor.
  3. Loyalitätsobliegenheiten
    Bei katholischen Bewerberinnen und Bewerbern mit vorliegendem Verstoß gegen Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, liegt eine Zustimmung des Stiftungsrats der örtlichen Katholischen Kirchengemeinde zur Einstellung dieser Bewerberin/dieses Bewerbers vor. Die Mitglieder des Stiftungsrates der Katholischen Kirchengemeinde treffen ihre Entscheidung nach Abwägung und Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Vorgaben der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Die Entscheidungsbefugnis des Stiftungsrats umfasst gemäß Artikel 3 Absatz 4 Grundordnung nicht den Fall eines anhaltenden Austritts aus der Katholischen Kirche.
Dieser Erlass entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg herbeizuführen.
Dieser Erlass gilt in entsprechender Anwendung für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts, die gemäß §§ 12 f. Teil V KVO dem Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO unterliegen.

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1 ↑ Folgende Kirchen haben der Erklärung zugestimmt:
  • Äthiopisch-Orthodoxe Kirche
  • Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland
  • Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland
  • Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
  • Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine
  • Evangelische Kirche in Deutschland
  • Evangelisch-methodistische Kirche
  • Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
  • Orthodoxe Kirche in Deutschland
  • Römisch-Katholische Kirche
  • Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche