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Durchführungsbestimmungen zur Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs-
und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg

vom 19. Oktober 2017

(ABl. 2017, S. 143)

Zur Durchführung der in § 4 und § 8 der Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte in der Erzdiözese vorgesehenen Aufgaben und im Rahmen der gemäß § 96 Absatz 2 und § 99 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg den Religionsgemeinschaften zukommenden Aufsicht über den Religionsunterricht werden hiermit folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
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I. Schulbesuche

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§ 1
Zielsetzung

Durch Schulbesuche nehmen Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte Einblick in die Situation des katholischen Religionsunterrichts an den Schulen. Schulbesuche dienen vor allem der Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer. In Gesprächen mit der Schulleitung und den katholischen Religionslehrerinnen und Religionslehrern werden religionspädagogische, didaktische, methodische, personelle, organisatorische, pastorale und ökumenische Aspekte des katholischen Religionsunterrichts beraten. Zentrales Anliegen dieser Besuche ist der Erfahrungsaustausch mit den Lehrkräften und die Förderung eines Religionsunterrichts, der lebensbedeutsames Glaubens- und Orientierungswissen vermitteln und zu religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit führen will.
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§ 2
Allgemeine Regeln

( 1 ) Schulbesuche sollen an jeder Schule in vier- bis sechsjährigem Turnus durchgeführt werden. Sie umfassen in der Regel:
  1. ein Gespräch mit der Schulleitung über die Situation des katholischen Religionsunterrichts an der Schule (u. a. Unterrichtsversorgung, Qualitätssicherung, Kontingentstundentafel, Beteiligung des Faches Katholische Religionslehre am Schulcurriculum, konfessionelle Kooperation, schulpastorale Aktivitäten an der Schule) und andere besondere Anliegen,
  2. eine Dienstbesprechung mit allen Lehrkräften, die katholischen Religionsunterricht erteilen. Eingeladen werden gegebenenfalls der Leitende Pfarrer, in dessen Kirchengemeinde die Schule liegt oder eine für den Religionsunterricht zuständige pastorale Kraft. Es können auch weitere am Schulleben beteiligte Personen, die sich für die Anliegen des Religionsunterrichts einsetzen, hinzugezogen werden.
( 2 ) Im Rahmen eines Schulbesuchs können auf Wunsch einer Religionslehrerin oder eines Religionslehrers oder auf Bitte der Schulleitung beratende Unterrichtsbesuche durchgeführt werden.
( 3 ) Die beratenden Besuche einzelner Unterrichtsstunden kündigt die Schuldekanin bzw. der Schuldekan oder die bzw. der Schulbeauftragte im Voraus der Schulleitung an und spricht den Zeitpunkt des Besuches mit der Religionslehrerin bzw. dem Religionslehrer, die bzw. der besucht werden soll, ab.
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§ 3
Organisatorische Absprache bei Schulbesuchen

( 1 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan ist verantwortlich für die Organisation der Schulbesuche. Die bzw. der Schulbeauftragte und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan stimmen sich über die Aufteilung der Schulbesuche und die mit diesen verbundenen besonderen Anliegen ab. Es wird empfohlen, hierfür regionale Besprechungen zu nutzen.
( 2 ) Vor allem bei Schulen, an denen konfessionell-kooperativer Religionsunterricht erteilt wird, bietet es sich an, den Schulbesuch gemeinsam mit der bzw. dem evangelischen Schuldekanin bzw. Schuldekan durchzuführen.
( 3 ) Der Termin des Schulbesuches, die Organisation der Dienstbesprechung und die Auswahl der für den Besuch vorgesehenen Unterrichtsstunden sowie gegebenenfalls die Freistellung der besuchten Lehrkräfte zum Beratungsgespräch spricht die Schuldekanin bzw. der Schuldekan bzw. die bzw. der Schulbeauftragte rechtzeitig mit der Schulleitung ab.
( 4 ) Die Schulleitung gibt den Schulbesuchstermin mindestens eine Woche vor dem Schulbesuch den katholischen Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften bekannt.
( 5 ) Für die Dienstbesprechung nach § 2 Absatz 1 b) hält die Schulleitung mindestens eine Unterrichtsstunde frei.
( 6 ) Falls von Seiten des Erzbischöflichen Ordinariats Schulbesuche durchgeführt werden, wird die zuständige Schuldekanin bzw. der zuständige Schuldekan informiert.
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§ 4
Bericht an das Erzbischöfliche Ordinariat

( 1 ) Die Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragten informieren das Erzbischöfliche Ordinariat im Rahmen ihrer Zielvereinbarungsgespräche nach § 4 Absatz 2 p) bzw. § 8 Absatz 2 h) der Dienstordnung über die von ihnen durchgeführten Schulbesuche unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Zielsetzungen.
( 2 ) Besondere Vorkommnisse, die weitere Maßnahmen der kirchlichen Unterrichtsaufsicht erforderlich machen können, sind umgehend dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
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II. Unterrichtsbesuche, die der Beratung und Beurteilung dienen

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§ 5
Allgemeine Regeln

( 1 ) Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte können beratende Unterrichtsbesuche durchführen, auf Anordnung des Erzbischöflichen Ordinariats führen sie im Einzelfall Unterrichtsbesuche durch, die der Beratung und Beurteilung dienen. Die Unterrichtsbesuche werden mindestens eine Woche vorher angekündigt. Falls von Seiten des Erzbischöflichen Ordinariats ein solcher Unterrichtsbesuch durchgeführt wird, wird die zuständige Schuldekanin bzw. der zuständige Schuldekan hierüber informiert.
( 2 ) Unterrichtsbesuche, die der Beratung und Beinteilung dienen, werden gemäß Zuständigkeit nach § 4 Absatz 2 d) und § 8 Absatz 2 b) und c) der Dienstordnung durchgeführt:
  1. zur Beratung und Beurteilung kirchlicher Lehrkräfte im Rahmen der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht,
  2. zur Beratung und fachlichen Beurteilung staatlicher Lehrkräfte – unbeschadet der dienstlichen Zuständigkeit der staatlichen Schulbehörden – im Rahmen der kirchlichen Fachaufsicht,
  3. zur Beratung und Beurteilung kirchlicher Lehrkräfte während der schulpraktischen Ausbildung und im Vorbereitungsdienst in Zusammenarbeit mit der kirchlichen Ausbildungsinstitution und im besonderen, konkreten Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats,
  4. zur Beratung und Beurteilung staatlicher Lehrkräfte während der schulpraktischen Ausbildung in Absprache mit dem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung, mit dem Staatlichen Prüfungsamt und im besonderen, konkreten Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats,
  5. zur Mitwirkung bei der Erstellung des Dienstberichtes bei staatlichen Lehrkräften, die katholischen Religionsunterricht erteilen, entsprechend der staatlichen Regelung.
( 3 ) Das allgemeine Aufsichtsrecht der staatlichen Schulbehörden über den Religionsunterricht gemäß § 99 Absatz 2 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
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§ 6
Organisatorische Absprachen

( 1 ) Die Unterrichtsbesuche gemäß § 5 Absatz 2 werden der Lehrkraft entsprechend den staatlichen Regelungen angekündigt. Hiervon kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Schulleitung ist spätestens eine Woche vor Beginn des Besuchs zu informieren.
( 2 ) Für die Ankündigung von Unterrichtsbesuchen im Rahmen der Ausbildung gemäß § 5 Abätze 2 c) und d) gelten die kirchlichen und staatlichen Bestimmungen.
( 3 ) Bei den in kirchlichem Auftrag durchgeführten benoteten Unterrichtsbesuchen wird den Lehrkräften nach dem Unterrichtsbesuch die Beurteilung eröffnet und begründet. Hierüber wird ein schriftlicher Bericht erstellt.
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III. Beteiligung an Neueinstellungen

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§ 7
Neueinstellungen von Religionslehrkräften in den Dienst der Erzdiözese

Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan führt bei Einstellungen von Lehrkräften in den Dienst der Erzdiözese gemeinsam mit der bzw. dem Schulbeauftragten ein Bewerbungsgespräch und gibt dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Empfehlung ab.
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§ 8
Neueinstellungen von Religionslehrkräften in den Landesdienst

Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nimmt im Bedarfsfall bei Einstellungen von Lehrkräften mit dem Fach Katholischer Religionslehre an Einstellungsgesprächen im Regierungspräsidium teil.
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IV. Schlussbestimmungen

Diese Fassung der Durchführungsbestimmungen wird am 19. Oktober 2017 in Kraft gesetzt. Durch sie werden die bisherigen Durchführungsbestimmungen zur Dienstordnung für Schuldekane und Schulbeauftragte über die Schul- und Unterrichtsbesuche an öffentlichen und privaten Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in der Erzdiözese Freiburg vom 2. März 2009 aufgehoben.