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Geltungszeitraum von: 01.07.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Richtlinien
für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin und für die Gewährung eines Zuschusses zu deren Vergütung

vom 27. Juni 2013

(ABl. 2013, S. 115), zuletzt geändert am 23. November 2020 (ABl. 2020, S. 537)

Für das Anstellungsverhältnis, die Vergütung und die Gewährung eines Zuschusses des Erzbistums zur Vergütung der Pfarrhaushälterinnen gelten ab 1. Juli 2013 die folgenden Richtlinien:
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I. Anstellung und Vergütung

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1. Grundsätzliche Bestimmungen

( 1 ) Die Pfarrhaushälterin ist Angestellte des jeweiligen Priesters. Sie wird von ihm eingestellt.
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis der Pfarrhaushälterin richtet sich im Rahmen der vertraglichen Absprachen mit dem jeweiligen Priester nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie nach den sonstigen gesetzlichen Regelungen des staatlichen Arbeitsrechts.
( 3 ) Die Vergütung der Pfarrhaushälterin ist eine Übereinkunft zwischen ihr und dem Priester.
( 4 ) Damit der Priester einen Zuschuss des Erzbistums zur Vergütung seiner Pfarrhaushälterin erhalten kann, hat er mit der Pfarrhaushälterin eine Vergütung zu vereinbaren, die besteht aus
  1. der Grundvergütung in der tatsächlichen Lebensaltersstufe der Vergütungsordnung für Pfarrhaushälterinnen oder gemäß der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg,
  2. einer Zulage, die sich nach der Vergütungsgruppe richtet, und
  3. der unentgeltlichen Gewährung von Unterkunft und Verpflegung. Werden diese nicht tatsächlich gewährt, werden sie mit dem jeweiligen Sachbezugswert veranschlagt und ganz oder teilweise mit der übrigen Vergütung ausbezahlt.
( 5 ) Die Zahlung einer Sonderzuwendung in Höhe der Grundvergütung und der Zulage (s. o.) wird in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg empfohlen.
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2. Genehmigung

( 1 ) Die Anstellung einer Pfarrhaushälterin bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 2 ) Die Genehmigung ist formlos zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die bisherige Lebensstellung der künftigen Pfarrhaushälterin enthalten. Ihm ist ein pfarramtliches Tauf- und Eignungszeugnis beizufügen. Die Pfarrhaushälterin soll mindestens dreißig Jahre alt sein.
( 3 ) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Pfarrhaushälterin mit dem Priester verwandt ist (Mutter, Schwester oder Tante). In diesem Fall ist die Anstellung dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
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II. Zuschuss zur Vergütung

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1. Grundsätzliche Bestimmungen

( 1 ) Über die Gewährung eines Zuschusses und die Festsetzung der Höhe des Zuschusses entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Das Erzbistum Freiburg gewährt einen Zuschuss zur Vergütung einer Pfarrhaushälterin, wenn
  • die Genehmigung zur Anstellung der Pfarrhaushälterin erteilt ist,
  • die Vergütung der Pfarrhaushälterin sich nach den Vergütungsgruppen 01, 02,03 oder 04 der Vergütungsordnung für Pfarrhaushälterinnen bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg orientiert,
  • die Pfarrhaushälterin den Haushalt eines Priesters oder einer Priestergemeinschaft hauptberuflich, d. h. mit mindestens 50 v. H. ihrer beruflichen Tätigkeit, versorgt und
  • die Vergütungszahlung über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg) vorgenommen wird.
( 3 ) Bei Anstellung von Personen, die nur stundenweise oder mit weniger als 50 v. H. einer vollbeschäftigten Pfarrhaushälterin den Haushalt eines Priesters besorgen, wird kein Zuschuss gewährt.
( 4 ) Ein Zuschuss zu einer Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe 01 bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg kann nur gewährt werden, wenn die Pfarrhaushälterin
  • eine dem Beruf dienliche Ausbildung hat und wenigstens drei Jahre als Pfarrhaushälterin tätig ist oder
  • vor ihrem Dienstbeginn eine höhere vergütete Arbeitsstelle (Bruttolohn) innehatte oder
  • mindestens 15 Jahre im Dienst ist.
( 5 ) Vereinbart ein Priester mit seiner Haushälterin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 01 bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg, ohne dass die dafür genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird nur ein Zuschuss nach Vergütungsgruppe 02 bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg gewährt.
( 6 ) Vereinbart der Priester mit seiner Haushälterin eine höhere Vergütung als nach Vergütungsgruppe 01 bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg, wird der Zuschuss des Erzbistums nur nach Vergütungsgruppe 01 bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg gewährt, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Sind die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben, wird der Zuschuss des Erzbistums nach Vergütungsgruppe 02 bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg gewährt.
( 7 ) Die Zahlung des Zuschusses wird ab dem Zeitpunkt eingestellt, ab dem die Pfarrhaushälterin Altersruhegeld oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Setzt die Pfarrhaushälterin das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise fort, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall nach billigem Ermessen über die Gewährung und die Höhe des Zuschusses zu deren Vergütung.
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2. Höhe des Zuschusses

( 1 ) Der Zuschuss der Erzdiözese errechnet sich aus der vereinbarten Vergütung einschließlich des sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugs sowie des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gewährt der Priester der Pfarrhaushälterin eine Sonderzuwendung, wird diese in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
( 2 ) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach dem Beschäftigungsumfang der Pfarrhaushälterin und dem Auftrag, den der Priester für die Erzdiözese wahrnimmt.
( 3 ) Ist eine Pfarrhaushälterin mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 v. H. eingestellt, so erhalten die nachfolgend genannten Priester einen Zuschuss in Höhe von 70 v. H. der vereinbarten Vergütung:
  • Seelsorgepriester im aktiven Dienst des Erzbistums Freiburg und überörtlich für das Erzbistum Freiburg tätige Priester,
  • Geistliche Religionslehrer sowie Hochschulprofessoren, soweit sie für die Seelsorge einen Auftrag haben,
  • Ruhestandspriester, soweit sie für die Seelsorge einen Auftrag haben.
( 4 ) Priester im Ruhestand, die keinen Auftrag für die Seelsorge wahrnehmen, und Priester, bei denen der Zuschuss des Erzbistums keine Lohn- und Einkommensteuerpflicht auslöst, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 40 v. H. der vereinbarten Vergütung.
( 5 ) Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erhalten auch die Priester des Erzbistums Freiburg, die ihre Besoldung nicht von der Bistumskasse erhalten, einen Zuschuss zur Vergütung ihrer Pfarrhaushälterin.
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3. Antragstellung

( 1 ) Die Gewährung eines Zuschusses sowie die Auszahlung der Vergütung der Pfarrhaushälterin über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen bedarf eines Antrages. Dem dafür vorgesehenen Formular ist der Sozialversicherungsausweis sowie eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse beizufügen. Alle An- und Abmeldungen zur Sozial- und Zusatzversorgung werden durch die Gehaltsverrechnungsstelle vorgenommen. Ebenso werden die Beiträge zu diesen Versicherungen sowie die Lohn- und Kirchensteuer von der Gehaltsverrechnungsstelle einbehalten und abgeführt.
( 2 ) Vereinbart ein Priester mit seiner Pfarrhaushälterin ein Entgelt entsprechend der Vergütungsgruppe 01 bzw. der entsprechenden Regelung für den kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg und beantragt er hierfür den Zuschuss des Erzbistums, hat er dem Antrag einen Nachweis über den diese Festsetzung der Vergütung begründenden Sachverhalt beizufügen (Übersicht über die Ausbildung der Pfarrhaushälterin, ihre frühere Tätigkeit mit dem Bruttolohn oder die Dauer ihres Dienstes als Pfarrhaushälterin).
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III. Sonstige Regelungen

( 1 ) Der Pfarrhaushälterin wird entsprechend der für Angestellte des Erzbistums geltenden Regelungen eine betriebliche Altersversorgung gewährleistet. Die Umlage bzw. der Beitrag zu dieser betrieblichen Altersversorgung wird, soweit sie nicht arbeitsvertraglich von der Pfarrhaushälterin zu tragen ist, vom Erzbistum übernommen.
( 2 ) Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung wird von der Nettovergütung der Pfarrhaushälterin zur Deckung der tatsächlichen Haushaltsaufwendungen für die Pfarrhaushälterin ein Haushaltsbeitrag, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, einbehalten und an den anstellenden Priester abgeführt.
( 3 ) Die Pfarrhaushälterin ist gegen Unfall gemäß SGB VII gesetzlich zu versichern. Die Anmeldung ist formlos vom anstellenden Priester bei dem für den Wohnort zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband vorzunehmen. Dies ist
  • in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe:
    Unfallkasse Baden-Württemberg
    Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe
    und
  • in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen:
    Unfallkasse Baden-Württemberg
    Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart.
Bei Versetzungen ist der Wechsel der Zuständigkeit zu beachten.
( 4 ) Bei Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin und ihrer Vergütung gemäß diesen Richtlinien wird die Besoldung des Priesters, der die Dienstaltersstufe 8 noch nicht erreicht hat, gemäß § 5 Absatz 3 PrBesO nach der Dienstaltersstufe 8 berechnet. In diesem Fall rückt der Priester in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, wenn er das hierfür erforderliche Alter erreicht hat.
( 5 ) Priester, die in der Pfarrseelsorge eingesetzt sind, haben die Möglichkeit, einen Teil der ihnen durch die Anstellung der Pfarrhaushälterin entstehenden Personalkosten als Werbungskosten steuermindernd geltend zu machen, sofern die Pfarrhaushälterin in ihrer Arbeitszeit Dienstleistungen für die Pfarrei erbringt. Seit dem 1. Januar 2003 kann sich die Einkommenssteuer auf entsprechenden Antrag in der Einkommenssteuererklärung um bis zu 2.400 € pro Jahr ermäßigen.
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IV. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Juli 2013 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen bei Anstellung einer Pfarrhaushälterin vom 1. Juli 2003, Amtsblatt 2003, S. 72 f., außer Kraft.