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Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (WOPGR)

vom 19. Juni 2019

(ABl. 2019, S. 79)

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Abschnitt I: Allgemeine Regelungen

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§ 1
Geltungsbereich und Wahlgrundsätze

( 1 ) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Pfarrgemeinderäte im Wahlraum Erzbistum Freiburg.
( 2 ) Die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte gemäß § 3 Absatz 3 oder Absatz 5 der Satzung der Pfarrgemeinderäte PGRS werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
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§ 2
Wahltermin

Die Wahl der Pfarrgemeinderäte findet regelmäßig alle fünf Jahre statt. Der Wahltag wird durch den Erzbischof bestimmt und im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt gemacht.
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Abschnitt II: Der Pfarrgemeinderat der Kirchengemeinde

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§ 3
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Der amtierende Pfarrgemeinderat hat frühzeitig über die Zahl der gemäß § 3 Abs. 3 PGRS erforderlichen Beschlüsse zu beraten und, sofern er nicht gemäß § 3 Absatz 5 PGRS die Entscheidung des Ordinarius einholt, spätestens jedoch sechs Monate vor der Neuwahl
  1. gemäß § 3 Absatz 3 und 4 PGRS über die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken zu beschließen,
  2. die Mitglieder und jeweils zwei Ersatzmitglieder einschließlich der Reihenfolge ihres Nachrückens für den Wahlvorstand und ggf. für die Stimmbezirksausschüsse zu wählen.
( 2 ) § 11 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz PGRS findet auf den Beschluss gemäß Ziffer 1 keine Anwendung.
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§ 4
Wahlvorstand

( 1 ) Dem Wahlvorstand gehören an:
  1. Der Leitende Pfarrer oder eine von ihm beauftragte Person,
  2. vier bis acht Katholikinnen und Katholiken, die vom Pfarrgemeinderat gewählt werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertretung und eine mit der Schriftführung beauftragte Person. Mitglieder des Wahlvorstandes scheiden aus diesem aus durch Erklärung des Rücktritts aus wichtigem Grund gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder wenn sie für die Wahl in den Pfarrgemeinderat mit ihrer Zustimmung vorgeschlagen werden. Für sie rücken die gewählten Ersatzmitglieder (§ 3 Absatz 1 Ziff. 2) in der festgelegten Reihenfolge nach.
( 3 ) Dem Wahlvorstand obliegt die Aufgabe
  1. die Wahl öffentlich bekannt zu machen,
  2. das von der Meldestelle in WEDDING bereit gestellte Wählerverzeichnis abzurufen, zu berichtigen und zu ergänzen,
  3. Briefwahlscheine auszustellen,
  4. die Wahlvorschläge zu prüfen,
  5. die Wahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen,
  6. das Wahlergebnis zu ermitteln, festzustellen und hierüber dem Erzbischöflichen Ordinariat Mitteilung zu machen.
( 4 ) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
( 5 ) Der Wahlvorstand bestellt die für die Wahl erforderlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
( 6 ) Die Sitzungen des Wahlvorstandes, insbesondere alle Erörterungen zur Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Ausnahme der Sitzung zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht öffentlich.
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§ 5
Stimmbezirksausschuss

In Kirchengemeinden, in welchen mehrere Stimmbezirke gebildet werden, ist für jeden Stimmbezirk ein Stimmbezirksausschuss zu bestellen. Die Mitglieder werden vom Pfarrgemeinderat berufen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt ebenfalls der Pfarrgemeinderat.
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§ 6
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl

( 1 ) Die Wahl der Pfarrgemeinderäte hat der Wahlvorstand (§ 4) – wo ein solcher nicht besteht, der Leitende Pfarrer – spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
( 2 ) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Pfarrgemeinderäte hat zu enthalten:
  1. Den Tag der Wahl,
  2. Beginn und Schluss der Abstimmung,
  3. bei Aufteilung des Wahlgebiets in Stimmbezirke deren Benennung,
  4. das Wahllokal,
  5. einen Hinweis auf das Wahlverfahren,
  6. die Zahl der im Wahlgebiet in den einzelnen Stimmbezirken zu wählenden Mitglieder,
  7. Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses,
  8. die Aufforderung, spätestens acht Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen,
  9. einen Hinweis darauf, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf und dass andere Stimmzettel ungültig sind,
  10. einen Hinweis darauf, dass bis zum Ablauf des vierten Tages vor der Wahl Briefwahl beantragt werden kann.
  11. einen Hinweis darauf, dass die Möglichkeit zur digitalen Stimmabgabe besteht
( 3 ) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch:
  1. Hinweis in den Sonntagsgottesdiensten,
  2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Kirchengemeinde,
  3. Anschlag an den Kirchentüren oder an den Anschlagtafeln oder
  4. Mitteilung auf der Homepage der Kirchengemeinde.
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§ 7
Aufstellung des Wählerverzeichnisses

( 1 ) Für die Wahl ist das von der Meldestelle vorbereitete Wählerverzeichnis zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Soweit Stimmbezirke gebildet sind, sind die Wahlberechtigten den Stimmbezirken zuzuordnen.
( 2 ) Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
  1. Laufende Nummer,
  2. Familienname,
  3. Vorname,
  4. Geburtsdatum,
  5. Wohnort und Anschrift,
  6. Vermerk über die Stimmabgabe und
  7. Bemerkungen.
( 3 ) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse muss mindestens eine Woche lang erfolgen und spätestens sechs Wochen vor der Wahl beendet sein.
( 4 ) Jede wahlberechtigte Person, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand.
( 5 ) Das Wählerverzeichnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes am Tag vor der Wahl endgültig abgeschlossen. Es ist zu vermerken:
  1. Die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Personen mit Behinderungsvermerk,
  3. die Zahl der ausgestellten Briefwahlscheine,
  4. die Zahl der Wahlberechtigten, die digital abgestimmt haben.
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§ 8
Erlangung des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2 oder 3 PGRS

( 1 ) Anträge auf Erlangung des Wahlrechts nach § 6 Absatz 2 PGRS (Wahl in einem anderen Stimmbezirk innerhalb der Kirchengemeinde), nach § 6 Absatz 3 PGRS (Wahl in einem Stimmbezirk einer anderen Kirchengemeinde) sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlvorstand derjenigen Kirchengemeinde, in der das Wahlrecht ausgeübt werden soll, zu stellen; im Fall des § 6 Absatz 3 PGRS ist auch der Stimmbezirk zu bezeichnen. Der zuständige Wahlvorstand stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen, und entscheidet über den Antrag.
( 2 ) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Antragstellerin oder den Antragsteller und im Fall des § 6 Absatz 3 PGRS zusätzlich den Wahlvorstand derjenigen Kirchengemeinde, welcher die antragstellende Person angehört, über die getroffene Entscheidung. Wird dem Antrag stattgegeben, ergänzt der zuständige Wahlvorstand das Wählerverzeichnis; im Fall des § 6 Absatz 3 PGRS trägt der Wahlvorstand der Kirchengemeinde, welcher die antragstellende Person angehört, diese aus dem Wählerverzeichnis aus.
( 3 ) Die Entscheidung des Wahlvorstandes der Kirchengemeinde, in der das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt werden soll, kann nicht selbständig angefochten werden; § 19 bleibt hiervon unberührt. Die stattgebende Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts im Fall des § 6 Absatz 3 PGRS ist jedoch nur verbindlich, wenn sie dem Wahlvorstand der Kirchengemeinde, welcher der antragstellende Person angehört, spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin in Textform zugeht.
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§ 9
Briefwahl

( 1 ) Jede wahlberechtigte Person erhält auf schriftlichen Antrag, der spätestens am vierten Tag vor der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingegangen sein muss, einen Briefwahlschein sowie die weiteren Unterlagen zur Ausübung der Briefwahl.
( 2 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im Wählerverzeichnis in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragen.
( 3 ) Die Stimmzettel müssen bis zum zweiten Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein.
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§ 9a
Online-Wahl

( 1 ) Jede wahlberechtigte Person erhält die Informationen für den Zugang auf das Online-Wahlportal mit persönlichem Benutzernamen und Passwort.
( 2 ) Die Stimmabgabe im Online-Wahlportal muss bis zum zweiten Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr abgeschlossen sein.
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§ 10
Wahlvorschläge

( 1 ) Wahlvorschläge, die auch mehrere Namen umfassen können, kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde einreichen. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. Die Unterschrift von mindestens zehn Wahlberechtigten sowie
  2. die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten.
( 2 ) Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen. Stellt er Mängel fest, hat er unverzüglich zur Beseitigung aufzufordern. Mängel können nur bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist behoben werden.
( 3 ) Die Kandidatenliste soll doppelt so viele Namen enthalten als Mitglieder zu wählen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand entscheidet spätestens sechs Wochen vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
( 5 ) Entspricht die Zahl der Kandidierenden der Zahl der gemäß § 3 Absatz 1 im Wahlgebiet/im Stimmbezirk zu wählenden Mitglieder oder liegt sie darunter, kann jede wählbare Person in den Pfarrgemeinderat gewählt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Erreichung des Quorums gemäß Absatz 1 Ziffer 1 sowie mindestens eine weitere Benennung, welche bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 3 als abgegebene Stimmen gewertet werden (§ 17 Absatz 1 Satz 2), sofern keine Ungültigkeit der Stimmabgabe gemäß § 16 vorliegt und die benannte Person der Kandidatur zustimmt (§ 17 Absatz 2 Satz 2).
Auf diese Rechtsfolge ist in der Wahlbenachrichtigung (§ 12 Absatz 2) und auf dem Stimmzettel bzw. im Online-Wahlverfahren hinzuweisen.
( 6 ) In den Fällen des Absatzes 5 hat der Stimmzettel bzw. die Online-Wahlmöglichkeit so viele freie Zeilen zu enthalten, wie Pfarrgemeinderäte zu wählen sind.
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§ 11
Kandidatenliste

( 1 ) Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Geburtsjahr und Wohnort in die Kandidatenliste einzutragen.
( 2 ) Die Kandidatenliste ist spätestens zwei Wochen vor der Wahl in der in § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu machen.
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§ 12
Stimmzettel

( 1 ) Auf den Stimmzetteln sind die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit den in der Kandidatenliste enthaltenen Angaben aufzuführen. Ferner ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder zu vermerken. Im Fall des § 10 Absatz 5 sind so viele freie Felder für die Stimmabgabe anzufügen, wie Sitze zu vergeben sind.
( 2 ) Die Stimmzettel sollen innerhalb eines Stimmbezirks die gleiche Farbe erhalten.
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§ 13
Wahllokal

( 1 ) Für jeden Stimmbezirk bestimmt der Wahlvorstand ein geeignetes Wahllokal.
( 2 ) Das Wahllokal muss am Wahltag mindestens zwei Stunden – längstens bis 18:00 Uhr – geöffnet sein; findet ein Vorabendgottesdienst statt, soll es zusätzlich je eine Stunde vor und nach diesem geöffnet werden.
( 3 ) In den Wahllokalen sind Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.
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§ 14
Stimmabgabe

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
( 2 ) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel einer Kandidatin / einem Kandidaten, dem sie eine Stimme geben will, durch ein Kreuz vor dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.
( 3 ) Bei der Briefwahl hat die wählende Person dem Wahlvorstand im verschlossenen Wahlbrief, der den ausgefüllten Stimmzettel enthält, sowie den Briefwahlschein zu übersenden. Auf dem Briefwahlschein ist zu versichern, dass die wählende Person den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet oder sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedient hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe hinter dem Namen der wählenden Person in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses, legt den Stimmzettel in die Wahlurne und sammelt die Briefwahlscheine.
( 4 ) Bei der Online-Wahl meldet sich die wählende Person mit persönlichem Benutzernamen und Passwort im Wahlportal an und folgt der Menüführung. Sofern die Stimmabgabe nicht beendet wurde, ist eine Neuanmeldung und eine Fortführung der Stimmabgabe möglich.
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§ 15
Ermittlung des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.
( 2 ) Nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Wahlurnen geöffnet und die abgegebenen Stimmzettel gezählt. Die Gültigkeit der Stimmabgabe wird geprüft und die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen ermittelt. Zuständig hierfür ist der Wahlvorstand oder der jeweilige Stimmbezirksausschuss, der das Wahlergebnis unmittelbar nach Stimmauszählung in Textform an den Wahlvorstand übermittelt.
( 3 ) In den Fällen des § 10 Absatz 5 entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten; dieser ist zugelassen, wenn er auf mindestens zehn Stimmzetteln genannt ist und die weiteren Voraussetzungen für die Wählbarkeit gegeben sind. Gegebenenfalls erforderliche Entscheidungen des Ordinarius oder notwendige Auskünfte sind unverzüglich einzuholen.
( 4 ) Über die Wahlhandlung, die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes und gegebenenfalls des Stimmbezirksausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis soll, auch wenn es vorläufig ist, unmittelbar nach der Stimmenauszählung in Textform an die Erzdiözese übermittelt werden.
( 5 ) Die Niederschrift ist im Archiv der Kirchengemeinde aufzubewahren.
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§ 16
Ungültigkeit der Stimmabgabe

( 1 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht amtlich ausgegeben worden sind,
  2. die unzulässige Änderungen, Vorbehalte oder Zusätze enthalten,
  3. die keine Eintragung enthalten oder deren ganzer Inhalt gestrichen ist,
  4. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
( 2 ) Ungültig sind Stimmen,
  1. wenn der Name der oder des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar,
  2. die Person der gewählten Person aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar oder
  3. gegenüber der gewählten Person ein Vorbehalt beigefügt ist.
( 3 ) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. der Wahlbrief unverschlossen übersandt worden ist,
  3. der Briefwahlschein fehlt oder unvollständig ausgefüllt ist.
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§ 17
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Wahlvorstand ermittelt das festgestellte Wahlergebnis und teilt es den Kandidaten mit. In den Fällen des § 10 Absatz 5 holt der Wahlvorstand nach Entscheidung über die Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten unverzüglich deren/dessen schriftliche Zustimmung ein.
( 2 ) Gewählt sind der Reihenfolge nach die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In den Fällen des § 10 Absatz 5 ist eine Kandidatin/ein Kandidat gewählt, das heißt die auf den Stimmzetteln bzw. online eingetragenen Benennungen werden als abgegebene Stimmen gewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens elf Mal benannt worden und keine Ungültigkeit gemäß § 16 gegeben ist.
( 3 ) Die abgegebenen Stimmzettel sowie die Ausdrucke der digitalen Ergebnisdatei werden bis zum Ablauf der Wahlprüfungsfrist im Pfarrarchiv aufbewahrt.
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§ 18
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Wahlergebnis ist spätestens an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in der in § 6 Absatz 3 vorgesehenen Weise öffentlich bekannt zu machen.
( 2 ) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
  1. Die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
  3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
  4. die Namen und die Reihenfolge der Gewählten mit den Zahlen ihrer gültigen Stimmen,
  5. eine Belehrung über die Möglichkeit der Wahlanfechtung unter Angabe der Frist.
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§ 19
Wahlprüfung

( 1 ) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede wahlberechtigte Person beim Wahlvorstand innerhalb einer Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch einlegen.
( 2 ) Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf Mängel in der Person einer/eines Gewählten oder auf Verfahrensmängel gestützt werden, die für das Verfahren erheblich sind. Der Wahlvorstand entscheidet binnen einer Woche, ob er dem Einspruch abhilft. Hilft er dem Einspruch nicht ab, leitet er ihn an den Ordinarius unter Beifügung seiner schriftlichen Stellungnahme weiter.
( 3 ) Über den Einspruch entscheidet der Ordinarius innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Wahltag. Die Entscheidung ist der/dem Wahlberechtigten, die/der den Einspruch eingelegt hat, und dem Wahlvorstand zuzustellen.
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§ 20
Wiederholungswahl

( 1 ) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung zu bestimmenden Umfang zu wiederholen.
( 2 ) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist.
( 3 ) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach Maßgabe dieser Wahlordnung festgestellt.
( 4 ) Werden Wiederholungswahlen nur in einzelnen Stimmbezirken durchgeführt, darf die Einteilung der Stimmbezirke nicht verändert werden.
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Abschnitt III: Schlussbestimmungen

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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom
15. Juni 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 164) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 19. Juni 2019
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Erzbischof Stephan Burger