Erzbistum Freiburg
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Wahlordnung für die Pfarreiräte in der Erzdiözese Freiburg (Wahlordnung Pfarreiräte - WOPR)

vom 24. April 2025

(ABl. 2025, S. 160)

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§ 1
Geltungsbereich und Wahlgrundsätze

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Pfarreiräte1# im Wahlraum Erzdiözese Freiburg.
(2) Die Mitglieder der Pfarreiräte gemäß § 23 Absatz 3 des Gesetzes über die Verwaltung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (Pfarreigesetz – PfaG) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) 1Wird das Wahlgebiet in Stimmbezirke aufgeteilt, findet eine echte Teilortswahl statt. 2Als Teilort ist ein Stimmbezirk zu verstehen.
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§ 2
Wahltermin

1Die Wahl der Pfarreiräte findet regelmäßig alle fünf Jahre statt. 2Der Wahltag wird durch den Erzbischof bestimmt und spätestens ein Jahr vor dem Wahltag im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekannt gemacht.
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§ 3
Vorbereitung der Wahl

Der amtierende Pfarreirat hat rechtzeitig, spätestens jedoch sechs Monate vor der Neuwahl, über die gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Pfarreigesetzes erforderlichen Beschlüsse zu beraten und, sofern er nicht gemäß § 23 Absatz 5 des Pfarreigesetzes die Entscheidung des Ordinarius einholt,
  1. gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Pfarreigesetzes über die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates sowie über deren Zuordnung zu Stimmbezirken zu beschließen,
  2. die Mitglieder des Wahlvorstands gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und jeweils zwei Ersatzmitglieder einschließlich der Reihenfolge ihres Nachrückens zu wählen.
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§ 4
Wahlvorstand

(1) Dem Wahlvorstand gehören an:
  1. die Pfarreiökonomin bzw. der Pfarreiökonom oder eine von ihm beauftragte Person,
  2. vier bis acht gemäß § 3 Ziffer 2 gewählte Katholikinnen und Katholiken.
(2) 1Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Die Protokollführung erfolgt durch eine hauptberufliche Verwaltungskraft der Kirchengemeinde, die auch für die Pflege der digitalen Wahlplattform verantwortlich ist. 3Mitglieder des Wahlvorstandes scheiden aus diesem aus durch Erklärung des Rücktritts aus wichtigem Grund gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder wenn sie für die Wahl in den Pfarreirat mit ihrer Zustimmung vorgeschlagen werden. 4Für sie rücken die gewählten Ersatzmitglieder (§ 3 Ziffer 2) in der festgelegten Reihenfolge nach.
(3) Dem Wahlvorstand obliegt die Aufgabe,
  1. die Wahl öffentlich bekannt zu machen,
  2. das auf der vorgesehenen digitalen Plattform bereit gestellte Wählerverzeichnis abzurufen, zu berichtigen und zu ergänzen,
  3. Briefwahlscheine auszustellen,
  4. die Wahlvorschläge zu prüfen,
  5. die Wahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen,
  6. die Wahl organisatorisch durchzuführen und zu verantworten,
  7. das Wahlergebnis zu ermitteln, festzustellen und hierüber dem Erzbischöflichen Ordinariat Mitteilung zu machen.
(4) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder deren beziehungsweise dessen Stellvertretung anwesend sind. 2Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Der Wahlvorstand bestellt die für die Wahl erforderlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
(6) 1Die Sitzungen des Wahlvorstandes, insbesondere alle Erörterungen zur Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Ausnahme der Sitzung zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, auch über das Ende der Wahl hinaus, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 5
Stimmbezirksausschuss

1In Kirchengemeinden, in welchen mehrere Stimmbezirke gebildet werden, ist für jeden Stimmbezirk ein Stimmbezirksausschuss zu bestellen. 2Die Mitglieder werden vom Wahlvorstand berufen. 3Die Zahl der Mitglieder bestimmt ebenfalls der Wahlvorstand.
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§ 6
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl

(1) Die Wahl der Pfarreiräte hat der Wahlvorstand oder die Pfarreiökonomin bzw. der Pfarreiökonom spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Pfarreiräte hat zu enthalten:
  1. den Wahltag,
  2. Beginn und Ende der Abstimmung,
  3. das Wahlgebiet oder bei Aufteilung des Wahlgebiets in Stimmbezirke deren Benennung,
  4. die Wahllokale,
  5. einen Hinweis auf das Wahlverfahren,
  6. die Zahl der im Wahlgebiet in den einzelnen Stimmbezirken zu wählenden Mitglieder,
  7. Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses,
  8. die Aufforderung, spätestens acht Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen,
  9. einen Hinweis darauf, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf und dass andere Stimmzettel ungültig sind,
  10. einen Hinweis darauf, dass bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Wahl Briefwahl beantragt werden kann,
  11. einen Hinweis darauf, dass die Möglichkeit zur digitalen Stimmabgabe besteht.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch:
  1. Hinweis in den Sonntagsgottesdiensten,
  2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Pfarrei,
  3. Anschlag an den Anschlagtafeln oder
  4. Mitteilung auf der Website der Pfarrei.
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§ 7
Aufstellung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Für die Wahl ist das von der Meldestelle vorbereitete Wählerverzeichnis zu ergänzen bzw. zu berichtigen. 2Soweit Stimmbezirke gebildet sind, sind die Wahlberechtigten den Stimmbezirken zuzuordnen.
(2) Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
  1. Laufende Nummer,
  2. Familienname,
  3. Vorname,
  4. Geburtsdatum,
  5. Wohnort und Anschrift,
  6. Vermerk über die Stimmabgabe und
  7. Bemerkungen.
(3) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse erfolgt mindestens eine Woche und muss spätestens sechs Wochen vor der Wahl beendet sein.
(4) 1Jede wahlberechtigte Person, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand.
(5) 1Das Wählerverzeichnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes am Tag vor der Wahl endgültig abgeschlossen. 2Es sind zu vermerken:
  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Personen mit Behinderungsvermerk,
  3. die Zahl der ausgestellten Briefwahlscheine,
  4. die Zahl der Wahlberechtigten, die digital abgestimmt haben.
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§ 8
Erlangung des Wahlrechts nach § 27 Absatz 2 oder 3 des Pfarreigesetzes

(1) 1Anträge auf Erlangung des Wahlrechts nach § 27 Absatz 2 des Pfarreigesetzes (Wahl in einem anderen Stimmbezirk innerhalb der Pfarrei), nach § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes (Wahl in einem Stimmbezirk einer anderen Pfarrei) sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlvorstand derjenigen Pfarrei, in der das Wahlrecht ausgeübt werden soll, zu stellen; im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes ist auch der Stimmbezirk zu bezeichnen. 2Der zuständige Wahlvorstand stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen, und entscheidet über den Antrag.
(2) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die antragstellende Person und im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes zusätzlich den Wahlvorstand derjenigen Pfarrei, welcher die antragstellende Person angehört, über die getroffene Entscheidung. 2Wird dem Antrag stattgegeben, ergänzt der zuständige Wahlvorstand das Wählerverzeichnis; im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes trägt der Wahlvorstand der Pfarrei, welcher die antragstellende Person angehört, diese aus dem Wählerverzeichnis aus.
(3) 1Die Entscheidung des Wahlvorstandes der Pfarrei, in der das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt werden soll, kann nicht selbständig angefochten werden; § 19 bleibt hiervon unberührt. 2Die stattgebende Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts im Fall des § 27 Absatz 3 des Pfarreigesetzes ist jedoch nur verbindlich, wenn sie dem Wahlvorstand der Pfarrei, welcher die antragstellende Person angehört, spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin in Textform zugeht.
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§ 9
Briefwahl und Online-Wahl

(1) Jede wahlberechtigte Person erhält auf schriftlichen Antrag, der spätestens am siebten Tag vor der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingegangen sein muss, einen Briefwahlschein sowie die weiteren Unterlagen zur Ausübung der Briefwahl.
(2) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder einer von ihm beauftragten Person vorgenommen und im Wählerverzeichnis in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragen.
(3) Die Stimmzettel müssen bis zur Schließung der Wahllokale beim Wahlvorstand eingegangen sein.
(4) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Zusendung der Wahlbenachrichtigung die Informationen für den Zugang zum Online-Wahlportal mit persönlichem Benutzernamen und Passwort.
(5) Die Stimmabgabe im Online-Wahlportal muss bis zum zweiten Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr abgeschlossen sein.
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§ 10
Wahlvorschläge

(1) 1Jedes wahlberechtigte Mitglied der Pfarrei kann Wahlvorschläge, die auch mehrere Namen umfassen können, einreichen. 2Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. Die Unterschrift von mindestens je zehn Wahlberechtigten aus dem Stimmbezirk der Kandidierenden sowie
  2. die schriftliche Einverständniserklärung der Kandidierenden.
(2) 1Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen. 2Stellt er Mängel fest, hat er unverzüglich zur Beseitigung aufzufordern. 3Mängel können nur bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist behoben werden.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet spätestens sechs Wochen vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
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§ 11
Liste der Kandidierenden

(1) Die Namen (Familienname, Vorname) der Kandidierenden sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Geburtsjahr und Wohnort in die Liste der Kandidierenden einzutragen.
(2) Die Liste der Kandidierenden soll mehr Namen enthalten als Mitglieder zu wählen sind.
(3) Die Liste der Kandidierenden ist spätestens zwei Wochen vor der Wahl in der in § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu machen.
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§ 12
Stimmzettel

(1) 1Auf den Stimmzetteln sind die Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge mit den in der Liste der Kandidierenden enthaltenen Angaben aufzuführen. 2Ferner ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder zu vermerken.
(2) Die Stimmzettel sollen innerhalb eines Stimmbezirks die gleiche Farbe haben.
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§ 13
Wahllokal

(1) 1Für jeden Stimmbezirk bestimmt der Wahlvorstand mindestens ein Wahllokal. 2Dieses muss öffentlich, auch für körperlich beeinträchtigte Personen, zugänglich sein und soll über einen verlässlichen Internet-Zugang verfügen.
(2) Sofern in einem Stimmbezirk mehrere Wahllokale geöffnet sind, ist sicherzustellen, dass jede Stimmabgabe nur einmal erfolgt.
(3) Das Wahllokal muss am Wahltag mindestens zwei Stunden – längstens bis 18:00 Uhr – geöffnet sein; findet ein Vorabendgottesdienst statt, kann das Wahllokal auch im Zusammenhang mit diesem geöffnet werden.
(4) In den Wahllokalen sind Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.
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§ 14
Stimmabgabe

(1) 1Jede und jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 2Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(2) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel die kandidierende Person, der sie eine Stimme geben will, durch ein Kreuz vor dem vorgedruckten Namen oder auf sonst eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.
(3) 1Bei der Briefwahl hat die wählende Person dem Wahlvorstand den im verschlossenen Wahlbrief enthaltenen ausgefüllten Stimmzettel sowie den Briefwahlschein zu übersenden. 2Auf dem Briefwahlschein ist zu versichern, dass die wählende Person den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet oder sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedient hat. 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe hinter dem Namen der wählenden Person in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses, legt den Umschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne und sammelt die Briefwahlscheine.
(4) 1Bei der Online-Wahl meldet sich die wählende Person mit persönlichem Benutzernamen und Passwort im Wahlportal an und folgt der Menüführung. 2Sofern die Stimmabgabe nicht beendet wurde, ist eine Neuanmeldung mit der endgültigen Stimmabgabe möglich.
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§ 15
Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.
(2) 1Nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Wahlurnen geöffnet und die abgegebenen Stimmzettel gezählt. 2Die Gültigkeit der Stimmabgabe wird geprüft und die für die einzelnen Kandidierenden abgegebenen gültigen Stimmen ermittelt. 3Zuständig hierfür ist der Wahlvorstand oder der jeweilige Stimmbezirksausschuss, der das Wahlergebnis unmittelbar nach Stimmauszählung in Textform an den Wahlvorstand übermittelt.
(3) 1Über die Wahlhandlung, die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes und gegebenenfalls des Stimmbezirksausschusses zu unterzeichnen. 2Das Ergebnis soll, auch wenn es vorläufig ist, unmittelbar nach der Stimmenauszählung in Textform an die Erzdiözese übermittelt werden.
(4) Die Niederschrift ist im Archiv der Pfarrei aufzubewahren.
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§ 16
Ungültigkeit der Stimmabgabe

(1) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht amtlich ausgegeben worden sind,
  2. die unzulässige Änderungen, Vorbehalte oder Zusätze enthalten,
  3. die keine Eintragung enthalten oder deren ganzer Inhalt gestrichen ist,
  4. mehr gültige Stimmen enthalten, als die Wählerin oder der Wähler hat.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn gegenüber der gewählten Person ein Vorbehalt beigefügt ist.
(3) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe über Absatz 1 und 2 hinaus ungültig, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig beim Wahlvorstand eingegangen ist,
  2. der Wahlbrief unverschlossen übersandt worden ist,
  3. der Briefwahlschein fehlt oder unvollständig ausgefüllt ist.
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§ 17
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand ermittelt das festgestellte Wahlergebnis und teilt es den Kandidierenden mit.
(2) 1Gewählt sind der Reihenfolge nach die Kandidierenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die abgegebenen Stimmzettel sowie die Ausdrucke der digitalen Ergebnisdatei werden bis zum Ablauf der Wahlprüfungsfrist im Archiv der Pfarrei aufbewahrt.
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§ 18
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis ist spätestens an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in der in § 6 Absatz 3 vorgesehenen Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
  3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
  4. die Namen und die Reihenfolge der Gewählten mit den Zahlen ihrer gültigen Stimmen,
  5. eine Belehrung über die Möglichkeit der Wahlanfechtung unter Angabe der Einspruchsfrist.
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§ 19
Wahlprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede wahlberechtigte Person beim Wahlvorstand innerhalb einer Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. 2Der Einspruch kann nur auf Fehlen von Wählbarkeitsvoraussetzungen in der Person einer bzw. eines Gewählten oder auf Verfahrensmängel gestützt werden, die für das Wahlergebnis erheblich sind. 3Der Wahlvorstand entscheidet binnen einer Woche nach Einspruchseingang, ob er dem Einspruch abhilft. 4Hilft er dem Einspruch nicht ab, leitet er ihn an den Ordinarius unter Beifügung seiner schriftlichen Stellungnahme weiter.
(3) 1Über den Einspruch entscheidet der Ordinarius innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Wahltag. 2Die Entscheidung ist der wahlberechtigten Person, die den Einspruch eingelegt hat, und dem Wahlvorstand zuzusenden.
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§ 20
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung zu bestimmenden Umfang zu wiederholen.
(2) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2Sie findet unter den gleichen Voraussetzungen und Festlegungen wie die Ursprungswahl statt.
(3) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach Maßgabe dieser Wahlordnung festgestellt.
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§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 7. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (WOPGR) vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 79) außer Kraft.

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1 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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