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Dienstordnung für Mesner [Anl. 4h zur AVO]

(VO vom 04.12.2013, ABl. 2013, S. 228,
geändert durch VO vom 25.04.2017, ABl. 2017, S. 53)

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Teil I
Grundlagen

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§ 1
Einleitung

Der Dienst des Mesners ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Er besteht in der Hilfe bei liturgischen Handlungen, in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars. Als liturgischer Dienst verpflichtet er den Mesner in besonderer Weise zur Lebensgestaltung nach dem Glauben der Kirche.
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§ 2
Geltungs- und Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Dienstordnung gilt für alle in der Erzdiözese Freiburg tätigen Mesner, die ihre Tätigkeit im Arbeitsverhältnis ausüben.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Mesner, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
( 3 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mesner findet die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung keine besonderen Regelungen trifft oder für den Arbeitsvertrag im Einzelfall zulässt.
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§ 3
Aufgaben des Mesners

( 1 ) Zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Mesners gehören:
  1. Sorge für das Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume zu den angegebenen Zeiten, Öffnen und Schließen der Kirchenfenster, Verwahrung der dem Mesner anvertrauten Schlüssel,
  2. Vorbereitung der zum Gottesdienst benötigten Paramente und Gegenstände, Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder und weitere Handreichungen an den Liturgen,
  3. Sorge für den Schmuck der Altäre und des Kircheninneren, besonders an Sonn- und kirchlichen Feier- bzw. Festtagen sowie bei sonstigen feierlichen oder besonderen Anlässen, für das Ewige Licht und das Weihwasser, das Aufstellen der Weihnachtskrippe, Betreuen des Opferkerzenständers sowie die sonstigen liturgischen Gegebenheiten vor Ort,
  4. Bedienung der Glocken bzw. Läuteanlage zu den vom Vorgesetzten bestimmten Zeiten, Beflaggung der Kirche,
  5. Assistieren bei der Feier von Gottesdiensten, beim Spenden von Sakramenten und Sakramentalien, bei der Durchführung von Prozessionen und bei kirchlichen Begräbnissen, soweit nicht Ministranten oder andere Personen mit diesen Diensten beauftragt sind,
  6. Aufbewahrung und Pflege des Inventars der Kirche und der Sakristei, Sorge für die Sicherung von Kostbarkeiten religiöser, liturgischer und künstlerischer Art; die Erlaubnis zur Besichtigung unter Verschluss zu bewahrender Gegenstände kann sich der Vorgesetzte vorbehalten;
  7. Anleitung und Beaufsichtigung der Ministranten im liturgischen Bereich,
  8. Sorge für die Kirchenheizung, Bedienung der Beleuchtungsanlagen in der Kirche, insbesondere ausreichende Beleuchtung der Eingänge zur Kirche, Bedienung und Überwachung technischer Anlagen,
  9. Beobachtung des baulichen Zustandes der Kirche; Schäden sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden, auch wenn sie durch eigenen Eingriff behoben werden können; Beaufsichtigung von Handwerkern,
  10. Sorge für das Reinigen und Sichern der zur Kirche gehörenden Wege, Straßen und Plätze sowie der Zugänge zur Kirche, Freihalten derselben von Schnee und Glatteis gemäß den örtlichen polizeilichen Vorschriften und den Anordnungen des Vorgesetzten,
  11. Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den zugehörigen Räumlichkeiten (Sakristei usw.) sowie Anleitung und Beaufsichtigung der Reinigungskräfte, Sorge für die Reinigung der Kirchenwäsche,
  12. Anleitung, Einarbeitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mesnern, Hilfs- und Vertretungskräften.
( 2 ) Abweichungen von den in Absatz 1 aufgezählten Aufgaben sowie Ergänzungen hierzu (z.B. Hausmeisterdienste) und eine nähere Umschreibung dieser Aufgaben des Mesners sind in einer Anlage zum Arbeitsvertrag festzuhalten.
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§ 4
Dienstgeber, Vorgesetzte

( 1 ) Dienstgeberin des Mesners ist die jeweilige Kirchengemeinde.
( 2 ) Vorgesetzter des Mesners ist der Pfarrer/Pfarradministrator/Pfarrkurat oder dessen nach kirchlichem Recht bestellter Vertreter bzw. der mit der Sorge für die betreffende Kirche beauftragte Geistliche (Rector Ecclesiae), der im Rahmen dieser Dienstordnung Einzelweisungen erteilen kann. Der Mesner hat sich bei der Verrichtung seiner Obliegenheiten an die geltenden liturgischen Vorschriften zu halten. Die Einzelheiten der Gottesdienstgestaltung sind rechtzeitig vom Liturgen festzulegen und dem Mesner mitzuteilen. Bei einzelnen gottesdienstlichen Handlungen hat der Mesner die unmittelbar damit zusammenhängenden Anordnungen des Liturgen zu befolgen.
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Teil II
Arbeitsverhältnis

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§ 5
Arbeitszeit

( 1 ) Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, die als Anlage dem Arbeitsvertrag beizufügen ist (Arbeitszeitberechnung), gelten folgende Grundsätze:
Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt nach Diensteinheiten. Eine Diensteinheit entspricht 60 Minuten. In den Diensteinheiten ist die Arbeitszeit, die auf die unmittelbare Vor- und Nachbereitung der Gottesdienste entfällt, mitberücksichtigt. Sie kann daher nicht gesondert in die Arbeitszeitberechnung einbezogen werden.
  1. Die regelmäßigen Sonntagsgottesdienste (einschließlich Vorabend) sind entsprechend ihrer tatsächlichen Zahl in die Arbeitszeitberechnung aufzunehmen. Dabei werden bis zu drei Sonntagsgottesdienste mit je zwei Diensteinheiten gewertet, und zwar unabhängig davon, ob diese am Sonntag abgehalten werden oder einer am Sonntagvorabend. Alle übrigen Sonntags- bzw. Sonntagvorabendgottesdienste werden mit einer Diensteinheit gewertet.
  2. Ferner sind die regelmäßigen Werktagsgottesdienste entsprechend ihrer tatsächlichen Zahl in die Arbeitszeitberechnung aufzunehmen; jeder Werktagsgottesdienst wird mit 1,5 Diensteinheiten gewertet.
Hinsichtlich der Gottesdienste/Dienste, die nicht jede Woche regelmäßig anfallen, ist wie folgt zu verfahren:
Es ist die Anzahl der unter den folgenden Buchstaben genannten Gottesdienste/Dienste im Jahr festzustellen und entsprechend der folgenden Buchstaben zu bewerten. Das so errechnete Ergebnis ist durch 52 zu teilen. Die sich daraus ergebende durchschnittliche Zahl von Diensteinheiten je Woche ist der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit hinzuzuzählen.
c)
Die in der Pfarrei wie Sonntage gehaltenen Feiertage sind analog Buchstabe a zu bewerten.
d)
Die Christmette, der Gottesdienst am Gründonnerstag sowie am Karfreitag werden mit drei Diensteinheiten gewertet, der Gottesdienst in der Osternacht mit vier Diensteinheiten.
e)
Erstkommunionfeiern, Firmungen, Trauungen, Schulgottesdienste (z.B. Schuljahresanfangs- bzw. Schuljahresabschlussgottesdienste) sowie die Kinderchristmette werden mit zwei Diensteinheiten gewertet; dies gilt auch für weitere Gottesdienste aufgrund örtlicher Gegebenheiten, für die eine Bewertung mit zwei Diensteinheiten gerechtfertigt ist.
f)
Andachten, Tauffeiern, Beerdigungen, Requien , Schülergottesdienste (soweit sie nicht in den regelmäßigen Werktagsgottesdiensten gem. Buchstabe b enthalten sind), werden mit je einer Diensteinheit gewertet; dies gilt auch für weitere Gottesdienste aufgrund örtlicher Gegebenheiten, für die eine Bewertung mit einer Diensteinheit gerechtfertigt ist.
g)
Für Prozessionen, Ewige Anbetung sowie sonstige liturgische Feiern, die in den Buchstaben c bis f nicht erwähnt sind, ist je Arbeitsstunde ein Dienst anzusetzen.
10 Für die übrigen mit dem Mesner vereinbarten Tätigkeiten (z.B. Öffnen und Schließen der Kirche, Kirchenschmuck, Kirchenreinigung, Pflege des Inventars der Kirche, Pflege technischer Anlagen, Konzerte, Proben, „Sondervorbereitungszeit“ wie z.B. Aufbau der Krippe oder des Heiligen Grabes) ist der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand festzustellen. 11 Hierbei wird je Arbeitsstunde ein Dienst angesetzt; das Ergebnis ist durch 52 zu teilen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit hinzuzurechnen. 12 Soweit diese Tätigkeiten während eines Gottesdienstes verrichtet werden oder innerhalb der Arbeitszeitberechnung bereits berücksichtigt sind, entfällt eine Einbeziehung in die wöchentliche Arbeitszeit.
( 2 ) Wenn Diensteinheiten auf Dauer hinzukommen bzw. auf Dauer wegfallen, ist eine Anpassung der Arbeitszeitberechnung und des Arbeitsvertrages vorzunehmen. Ist aufgrund des Wegfalls von Diensteinheiten das Entgelt zu kürzen, sind die Kündigungsvorschriften zu beachten.
( 3 ) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit dem Mesner. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
( 4 ) Es ist zu gewährleisten, dass dem Mesner für jeden Sonn- und Feiertag, an dem er zum Dienst verpflichtet ist, je ein Werktag pro Woche zur Verfügung steht, an dem er nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist. Auf Wunsch des Mesners ist zu gewährleisten, dass der Mesner je Kalenderhalbjahr an drei freien Samstagen mit darauf folgendem Sonntag nicht zur Dienstleistung herangezogen wird. Diese freien Tage sind, sofern sie außerhalb des Erholungsurlaubs liegen, bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Abzug zu bringen; für diesen Fall bleibt der freie Werktag erhalten. Die Festlegung der arbeitsfreien Tage erfolgt im Einvernehmen mit dem Mesner. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Mesner, deren Verpflichtung zur Dienstleistung auf Sonn- und Feiertage einschließlich Vorabende beschränkt ist.
( 5 ) Zeitzuschläge nach § 11 Absatz 1 AVO werden nicht gewährt.
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§ 5a
Arbeitszeit der Mesner am Freiburger Münster

( 1 ) § 5 gilt nicht.
( 2 ) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den Dienstplanerstellenden im Benehmen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit dem Mesner. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
( 3 ) Es ist zu gewährleisten, dass dem Mesner für jeden Sonn- und Feiertag, an dem er zum Dienst verpflichtet ist, je ein Werktag pro Woche zur Verfügung steht, an dem er nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist. Darüber soll dem Mesner ein freier Samstag mit darauffolgendem Sonntag im Monat gewährt werden.
( 4 ) Zeitzuschläge nach § 11 Absatz 1 AVO werden nicht gewährt.
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§ 6
Erholungsurlaub

Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den in § 2 genannten arbeitsrechtlichen Regelungen. Der jährliche Erholungsurlaub des Mesners ist so zu legen, dass er in der Regel nicht auf hohe kirchliche Festtage fällt.
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§ 7
Vertretung

Für die Zeit des Erholungsurlaubs und bei Verhinderung schlägt der Mesner nach Möglichkeit einen Vertreter vor. Die Bestellung des Vertreters sowie die Pflicht zur Kostentragung für die Vertretung obliegen der Kirchengemeinde.
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§ 8
Hilfskräfte

Dem Mesner kann vom Vorgesetzten das Recht eingeräumt werden, mit notwendigen außerordentlichen Arbeiten Hilfskräfte zu beauftragen. Der Umfang der hierzu dem Mesner eingeräumten Befugnisse ist vorher abzusprechen. Die Tätigkeit dieser Hilfskräfte erfolgt im Namen und für Rechnung der Kirchengemeinde.
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§ 9
Dienstkleidung

Verpflichtet der Vorgesetzte den Mesner bei den liturgischen Handlungen zum Tragen von Dienstkleidung (Talar oder Chorrock), übernimmt die Kirchengemeinde die Kosten der Dienstkleidung oder stellt sie dem Mesner zu Verfügung.
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Teil III
Schlussbestimmungen

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§ 10
Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienst- und Vergütungsordnung für Mesner vom 6. Juli 1993 (Amtsblatt S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (Amtsblatt S. 359) außer Kraft.
Der Begriff umfasst immer die "Mesnerin" und den "Mesner".