Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 6b
§ 6c
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Wahlordnung für die zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Bistums-KODA (Bistums-KODA-Wahlordnung)
vom 19. März 2020
(ABl. 2020, S. 313), geändert durch VO vom 17. März 2023 (ABl. 2023, S. 169)
####§ 1
Wahlvorstand
(1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand.
(2) 1Er wird von den Vertreterinnen/Vertretern der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Bistums-KODA gewählt. 2Er besteht aus fünf Personen, die nicht für die Bistums-KODA kandidieren. 3Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
####§ 2
Wahlbeauftragte
(1) 1Die nach § 6 Absatz 1 Bistums-KODA-Ordnung zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden gemäß § 8 Absatz 4 Bistums-KODA-Ordnung von den Wahlbeauftragten gewählt. 2Diese sind von den einzelnen Mitarbeitervertretungen der in § 1 Absätze 1 und 2 Bistums-KODA-Ordnung genannten Einrichtungen aus deren jeweiligen Mitte nach folgendem Schlüssel zu bestellen:
3Mitarbeitervertretungen mit gemäß § 6 Absatz 2 MAVO
- bis zu drei zu wählenden Mitgliedern eine Wahlbeauftragte/einen Wahlbeauftragten,
- fünf zu wählenden Mitgliedern zwei Wahlbeauftragte,
- sieben zu wählenden Mitgliedern drei Wahlbeauftragte,
- neun zu wählenden Mitgliedern fünf Wahlbeauftragte,
- elf zu wählenden Mitgliedern neun Wahlbeauftragte.
4Bei Mitarbeitervertretungen, die gemäß § 6 Absatz 2 MAVO aus mehr als elf zu wählenden Mitgliedern bestehen, sind jeweils alle Mitglieder der Mitarbeitervertretung Wahlbeauftragte.
(2) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis aller Mitarbeitervertretungen der in § 1 Absätze 1 und 2 Bistums-KODA-Ordnung genannten Einrichtungen zur Verfügung. 2Das Verzeichnis hat die exakte Bezeichnung der Mitarbeitervertretung, Name und Anschrift der jeweiligen Vorsitzenden/des jeweiligen Vorsitzenden sowie die Namen der einzelnen Mitarbeitervertreterinnen/Mitarbeitervertreter zu enthalten. 3Ferner hat das Erzbischöfliche Ordinariat dem Wahlvorstand eine Liste der in der Erzdiözese Freiburg tätigen Koalitionen nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Kirchliche Berufsverbände) einschließlich der Namen und Anschriften deren vertretungsberechtigter Personen zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen auf, die Wahlbeauftragten gemäß Absatz 1 zu bestellen. 2Die Mitarbeitervertretungen teilen Namen und Anschrift der bestellten Wahlbeauftragten dem Wahlvorstand bis zu einem von diesem festzusetzenden Termin schriftlich oder in Textform mit.
####§ 3
Wahlvorschläge
1Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Bistums-KODA fest. 2Er versendet an alle Mitarbeitervertretungen des Bistums Formulare für die Wahlvorschläge in der erforderlichen Anzahl. 3Die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können diese Formulare bei den Wahlbeauftragten und beim Wahlvorstand anfordern.
####§ 4
Verfahren zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) 1Jede nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a der Bistums-KODA-Ordnung wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiterin/jeder nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a der Bistums-KODA-Ordnung wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter kann Wahlvorschläge mit einem oder mehreren Namen beim Wahlvorstand einreichen. 2Der Wahlvorschlag muss den oder die Namen und die Anschrift der Kandidatinnen/der Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit und die beschäftigende Einrichtung enthalten. 3Dem Wahlvorschlag ist die von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschriebene Erklärung beizufügen, dass sie/er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und bereit ist, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen. 4Die Vorschläge müssen von der vorschlagenden Mitarbeiterin/vom vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens 10 weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein.
(2) Sind nicht genügend Kandidatinnen/Kandidaten vorgeschlagen, so kann der Wahlvorstand eine Verlängerung der Frist, gegebenenfalls auch nur für Wahlvorschläge innerhalb einer Gruppe, verfügen.
(3) Liegen für eine Gruppe gültige Wahlvorschläge in erforderlicher Anzahl trotz Verlängerung der Vorschlagsfrist nicht vor, so werden die dieser Gruppe zustehenden freien Sitze den anderen Gruppen im Losverfahren zugeteilt.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 4 für Wahlvorschläge der in der Erzdiözese Freiburg tätigen Koalitionen nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Kirchliche Berufsverbände) entsprechend. 2Die Wahlvorschläge sind von den nach der Satzung vertretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. 3Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
####§ 5
Überprüfung der Wahlvorschläge
1Der Wahlvorstand überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge, stellt fest, ob die gemäß § 4 zur Wahl Vorgeschlagenen wählbar sind, und ordnet die Kandidatinnen/Kandidaten den Gruppen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Bistums-KODA-Ordnung zu. 2Kann der Wahlvorstand die Wählbarkeit oder die Gruppenzugehörigkeit nicht klären, holt er die Entscheidung des Erzbischöflichen Ordinariates ein. 3Sodann erstellt der Wahlvorstand die Stimmzettel. 4Die Reihenfolge der Kandidatinnen/Kandidaten auf den Stimmzetteln richtet sich nach dem Alphabet. 5Auf den Stimmzetteln müssen für jede Kandidatin/jeden Kandidaten Name und Anschrift, die ausgeübte Tätigkeit sowie die beschäftigende Einrichtung angegeben werden.
####§ 6
Wahlmöglichkeiten
1Spätestens nachdem der Wahlvorstand den Stimmzettel erstellt hat, entscheidet dieser, in welcher Form die Wahl stattfindet. 2Dabei legt der Wahlvorstand den Wahltag bzw. im Falle der Online-Wahl oder der Briefwahl einen Wahlzeitraum von längstens drei Wochen fest. 3Zur Auswahl stehen folgende Wahlformen:
- Versammlung der Wahlbeauftragten
- Online-Wahl oder
- Briefwahl
4Der Wahlvorstand kann nur eine Wahlmöglichkeit festlegen.
####§ 6a
Versammlung der Wahlbeauftragten
(1) 1Der Wahlvorstand lädt die Wahlbeauftragten zu einer Versammlung ein. 2Die Versammlung der Wahlbeauftragten wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geleitet. 3Die Kandidatinnen/Kandidaten erhalten hierbei Gelegenheit zur Vorstellung.
(2) 1In der Versammlung der Wahlbeauftragten werden die zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Bistums-KODA gewählt. 2Die Wahlbeauftragten üben ihr Stimmrecht dadurch aus, dass sie auf jedem Stimmzettel so viele Namen ankreuzen, wie Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe zu wählen sind. 3Sind auf einem Stimmzettel mehr als die nach Satz 2 zulässigen Namen oder ist auf keinem Stimmzettel ein Name angekreuzt, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig. 4Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
(3) 1Sind Wahlbeauftragte verhindert, an der Wahlversammlung teilzunehmen, so kann ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitarbeitervertretung mit der Ausübung des Wahlrechts bevollmächtigt werden. 2Die Vollmacht ist dem Wahlvorstand schriftlich nachzuweisen. 3Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
####§ 6b
Online-Wahl
(1) Jede/jeder Wahlbeauftragte erhält die Informationen für den Zugang auf das Online-Wahlportal mit persönlichem Benutzername und Passwort.
(2) Die Stimmabgabe im Online-Wahlportal muss mit Ablauf des letzten Tages des Wahlzeitraums abgeschlossen sein.
(3) Für die Ausübung des Stimmrechts gilt § 6a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
####§ 6c
Briefwahl
(1) Jede/jeder Wahlbeauftragte erhält einen Briefwahlschein sowie den Stimmzettel und Informationen zur Wahl.
(2) Die Stimmzettel müssen mit Ablauf des letzten Tages des Wahlzeitraumes beim Wahlvorstand zugegangen sein.
(3) Für die Ausübung des Stimmrechts gilt § 6a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
####§ 7
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1In jeder Gruppe sind so viele Kandidatinnen/Kandidaten, wie der Gruppe Vertreterinnen/Vertreter zustehen, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten gültigen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 2Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis fest und gibt es in der Versammlung der Wahlbeauftragten bekannt. 3Im Falle von § 6b oder § 6c wird das Ergebnis am Tag nach Beendigung des Wahlzeitraums auf der Internetseite der KODA-Mitarbeiterseite bekanntgegeben. 4Vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses über das Internet ist von jeder Kandidatin/jedem Kandidaten eine Einwilligungserklärung einzuholen. 5Im Falle des Satzes 3 werden die Kandidatinnen/Kandidaten in Textform über das Ergebnis der Wahl informiert. 6Der Wahlvorstand teilt das Ergebnis ferner dem Erzbischöflichen Ordinariat mit. 7Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen zu sorgen.
####§ 8
Anfechtung
1Anfechtungen können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 7 Sätze 2 und 3) auf der Internetseite der KODA-Mitarbeiterseite von den Wahlbeauftragten beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden. 2Der Wahlvorstand entscheidet innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen.
####§ 9
Einladung zur konstituierenden Sitzung
Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlvorstandes lädt innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 7 Sätze 2 und 3) die Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß § 6 Bistums-KODA-Ordnung und die Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeber gemäß § 5 Bistums-KODA-Ordnung zur konstituierenden Sitzung der Bistums-KODA ein und stellt in der Einladung fest, wer die Sitzung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 6 Bistums-KODA-Ordnung leitet.
####§ 10
Ersatzmitglied
1Scheidet ein nach dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite aus der Bistums-KODA aus, rückt die Kandidatin/der Kandidat nach, der in derselben Gruppe die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. 2Ist keine Kandidatin/kein Kandidat aus dieser Gruppe mehr vorhanden, rückt diejenige Kandidatin/derjenige Kandidat aus einer anderen Gruppe nach, die als Nachrückerin/der als Nachrücker die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
####§ 11
Kosten
1Das Erzbistum trägt die für die Durchführung der Wahl notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten bei Durchführung der Versammlung der Wahlbeauftragten. 2Die Reisekostenordnung des Erzbistums Freiburg findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass als Wegstreckenentschädigung der Betrag gezahlt wird, der bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus triftigem dienstlichem Grund zu Grunde gelegt wird.
####§ 12
Schlussvorschriften
1Diese Bistums-KODA-Wahlordnung ist gemäß § 8 Absatz 11 Bestandteil der Bistums-KODA-Ordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 3Gleichzeitig tritt die Bistums-KODA-Wahlordnung vom 11. August 2015, ABl. S. 192, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 19. März 2020
Erzbischof Stephan Burger