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Geschäftsordnung des Konsultorenkollegiums
der Erzdiözese Freiburg

vom 26. April 20161#

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§ 1
Vorsitz

( 1 ) Vorsitzender des Konsultorenkollegiums ist bei besetztem Erzbischöflichen Stuhl der Erzbischof.
( 2 ) Bei Behinderung oder Sedisvakanz des Erzbischöflichen Stuhles ist Vorsitzender derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Diözesanbischofs einnimmt.
( 3 ) Solange im Fall der Behinderung oder der Sedisvakanz ein Leiter der Diözese nach Abs. 2 noch nicht feststeht, steht dem Konsultorenkollegium der nach dem Datum der Priesterweihe älteste Priester vor. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, für die unverzügliche Wahl dessen zu sorgen, der zwischenzeitlich die Stelle des Diözesanbischofs einnehmen soll (cann. 413 § 2 bzw. 419 CIC).
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§ 2
Stimmrecht

( 1 ) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Konsultorenkollegiums. Sie behalten ihr Stimmrecht auch dann, wenn sie vom Vorsitzenden zur Leitung einer Sitzung delegiert werden oder gemäß § 1 Abs. 3 vorübergehend dem Konsultorenkollegium vorstehen.
( 2 ) Der Erzbischof und der nach § 1 Abs. 2 Vorsitzende des Konsultorenkollegiums sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt.
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§ 3
Vorbereitung

( 1 ) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und legt Sitzungsort und -termin fest.
( 2 ) Verhinderungen sind dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
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§ 4
Tagesordnung

( 1 ) In die Tagesordnung sind alle zu besprechenden Themen aufzunehmen, bei zu treffenden Entscheidungen unter Angabe eines Beschlussvorschlags und dessen Begründung in Kürze. Eine gegebenenfalls erforderliche Anwesenheit Dritter ist mitzuteilen.
( 2 ) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis spätestens drei Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich oder in elektronischer Textform mitzuteilen.
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und hat die volle Sitzungsgewalt inne.
( 3 ) Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen. Sie ist gegeben, wenn fünf stimmberechtigte Mitglieder des Konsultorenkollegiums anwesend sind.
( 4 ) Die Sitzung beginnt mit einem geistlichen Impuls.
( 5 ) Das Protokoll der letzten Sitzung ist vorzulesen. Über Einwendungen gegen das Protokoll ist sofort zu beraten und zu beschließen. Das Protokoll führt der Kapitelssekretär. Nimmt dieser nicht an der Sitzung teil, wird zu Beginn ein Protokollführer bestimmt.
( 6 ) Die aufgestellte Tagesordnung gilt als genehmigt. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen. Ein Antrag in diesem Sinne ist auch ein Dringlichkeitsantrag.
( 7 ) Eine gegebenenfalls erforderliche Anwesenheit Dritter gilt als genehmigt. Über einen Antrag auf Beratung ohne Dritte ist sofort zu beraten und zu beschließen.
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§ 6
Abstimmungen

( 1 ) Bei Wahlen gelten die cann. 119 n. 1; 164-173 und 176-179 CIC; Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Konsultorenkollegiums gefasst.
( 2 ) Wahlen erfolgen in geheimer, Beschlüsse in offener Abstimmung. Ein Beschluss wird geheim getroffen, wenn dies beantragt wird.
( 3 ) Alle Mitglieder haben Antragsrecht. Über Anträge zu Tagesordnungspunkten muss abgestimmt werden. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht abgestimmt werden.
( 4 ) Vor einer Beschlussfassung wiederholt der Vorsitzende den Antrag. Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, beginnt die Abstimmung mit dem am weitesten gehenden Antrag und setzt sich von dort bis zum am wenigsten weitgehenden Antrag fort.
( 5 ) Bei einem Beschluss überstimmte Mitglieder haben das Recht, eine persönliche Erklärung zu Protokoll zu geben. Eine Diskussion zu einer persönlichen Erklärung findet nicht statt.
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§ 7
Protokoll

( 1 ) Nimmt der Vorsitzende nicht an der Sitzung teil, wird er vom Sitzungsleiter über Verlauf und Ergebnisse der Sitzung informiert.
( 2 ) Von jeder Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Das Protokoll muss Beginn, Ende und Ort der Sitzung enthalten, die Namen der Anwesenden, die Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen. Es ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
( 3 ) Die Mitglieder des Konsultorenkollegiums haben das Recht der Einsichtnahme in das Protokoll. Der Vorsitzende kann anderen Personen die Einsichtnahme gestatten.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 26. April 2016 in Kraft.

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1 ↑ Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums nimmt das Metropolitankapitel Freiburg im Breisgau wahr (vgl. can. 502 § 3 CIC i.V.m. Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz).