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Ordnung zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) (Versorgungsordnung)
[Anlage 10 zur AVO]

(VO vom 24. Juli 2019, ABl. 2019, S. 129)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für die Arbeits-/Ausbildungsverhältnisse jener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstgeber Beteiligte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands sind (§ 31 Buchstaben a, e und f AVO).
( 2 ) Arbeits-/Ausbildungsverhältnisse, in denen bei Inkrafttreten dieser Ordnung Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung über andere Durchführungswege eingeräumt waren, bleiben, soweit sie fortbestehen, unberührt.
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§ 2
Versicherungspflicht

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1, für die nach der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihre Dienstgeber bei der KZVK zum Zwecke der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu versichern.
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§ 3
Versicherung

( 1 ) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK, indem er die nach der Satzung der KZVK versicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort anmeldet. Mit Ende der Versicherungspflicht meldet der Dienstgeber die Versicherte/den Versicherten bei der KZVK ab.
( 2 ) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung ergibt, gelten für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Versicherung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausschließlich die Bestimmungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 4
Freiwillige Versicherung

( 1 ) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der KZVK nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die bestehende oder neu aufgenommene freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen.
( 2 ) Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Dienstgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt.
( 3 ) Das Nähere regelt die Satzung der KZVK.
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§ 5
Beiträge

( 1 ) Der Pflichtbeitrag zur Zusatzversorgung wird nach Maßgabe von § 62 Abs. 1 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Kassensatzung) von der KZVK festgelegt und ist vom Dienstgeber einschließlich des vom Beschäftigten getragenen Anteils an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Bis zu einem Beitragssatz von 5,2 v. H. trägt der Dienstgeber den Beitrag allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte durch einen Beitragsanteil vom Dienstgeber und zur Hälfte durch einen Beitragsanteil vom Beschäftigten getragen. Diesen behält der Dienstgeber vom Bruttoarbeitsentgelt ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat.
( 2 ) Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Absatz 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Sind die persönliche Beteiligung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen bestehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.
( 3 ) Der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1 a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Absatz 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.
( 4 ) Der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1 a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 6
Versorgungsanspruch

Der Versorgungsanspruch der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters oder eines ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse und ihren Ausführungsbestimmungen in ihren jeweiligen Fassungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden. § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG bleibt unberührt.
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§ 7
Übergangsvorschrift zu § 7 in der Fassung vom 31.12.2015

§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 10 zur AVO (Versorgungsordnung) in der am 31.Dezember 2015 geltenden Fassung1# ist auf Beiträge, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 fällig werden, weiterhin anzuwenden. § 7 Absatz 1 der Anlage 10 zur AVO (Versorgungsordnung) in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung bzw. § 5 Absatz 1 der Anlage 10 zur AVO (Versorgungsordnung) in der ab 1. August 2019 geltenden Fassung ist auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 fällig werden.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versorgungsordnung (Anlage 10 zur AVO) vom 25. Juni 2002 (ABl. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016 (ABl. S. 396) außer Kraft.

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1 ↑ § 7 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 10 zur AVO in der am 31.12.2015 geltenden Fassung lautet:„Der Pflichtbeitrag zur Zusatzversorgung wird nach Maßgabe von § 62 Abs. 1 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Kassensatzung) von der KZVK festgelegt und ist vom Dienstgeber zu tragen.“