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Regelung zur Vermietung von Pfarrhäusern

vom 29. Dezember 2021

(ABl. 2021, S. 268)

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1. Dienstwohnung und pastorales Personal

Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, für die der Kirchengemeinde zugewiesenen Priester im aktiven Dienst eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Der Priester ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen.
Pfarrhäuser, die als Dienstwohnung für einen Priester bestimmt sind, umfassen den gesamten Wohnbereich des Pfarrhauses, selbst wenn der jeweilige aktuell im Pfarrhaus wohnende Dienstwohnungsinhaber nicht den gesamten Wohnbereich im Pfarrhaus nutzt. Einzelne Wohnbereiche eines als Dienstwohnung eines Pfarrers bestimmten Pfarrhauses sind von einer Freigabe der Dienstwohnungsbestimmung ausgeschlossen.
Die Zuweisung des pastoralen Personals (Priester und hauptberufliche pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) an eine Kirchengemeinde/Seelsorgeeinheit erfolgt durch Hauptabteilung 2 - Pastorales Personal des Erzbischöflichen Ordinariates. Die Zuweisung erfolgt nach einem festgelegten Personalschlüssel.
Des Weiteren können freie Dienstwohnungen in Pfarrhäusern zur Vermietung an Ruhestandsgeistliche vorgesehen werden; ein Hinweis auf diese Wohnung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg ist möglich.
Die Vergabe einer Dienstwohnung an Priesterpensionäre ist seit dem 1. Januar 2021 in der Regel nicht mehr vorgesehen. Priesterpensionäre, denen nach geltender Regelung bis 31. Dezember 2020 eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind von der Veränderung ab 1. Januar 2021 nicht betroffen, solange seelsorgliche Dienste für die entsprechende Kirchengemeinde geleistet werden.
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2. Freigabe der Dienstwohnung

Steht eine Dienstwohnung im Pfarrhaus leer, ist weiterhin wie bisher durch das Erzbischöfliche Ordinariat zu klären, ob diese Wohnung/dieses Pfarrhaus für einen Priester im aktiven Dienst benötigt wird oder zu einer anderweitigen Verwendung freigegeben werden kann.
Hierzu bedarf es einer Anfrage in Schriftform (E-Mail oder Brief) der Kirchengemeinde/des zuständigen Pfarrers über die jeweilige Verrechnungsstelle an Hauptabteilung 2 - Pastorales Personal unter Angabe der angedachten künftigen Nutzung.
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3. Vermietung der Pfarrhauswohnung/des Pfarrhauses

Hat das Erzbischöfliche Ordinariat das Pfarrhaus oder einzelne Wohnungen im Pfarrhaus zur Vermietung freigegeben, suchen die Verantwortlichen vor Ort geeignete Mieter.
Die Auswahl der Mieter erfolgt durch die örtlichen Gremien. Wir bitten darum, bei den Auswahlkriterien die örtlichen Belange (Bedeutung des Pfarrhauses für die Gemeinde, Nähe zur Kirche, bevorzugte Vermietung an Familien aus einer ACK-Kirche, soziale Aspekte) zu berücksichtigen.
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4. Beteiligung des Erzbischöflichen Ordinariates

Unabhängig von der Freigabe eines Pfarrhauses oder einzelner Wohnungen eines Pfarrhauses für eine anderweitige Verwendung, bei welcher ausschließlich pastorale Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, sind mit Hauptabteilung 9 - Immobilien- und Baumanagement im Rahmen der bestehenden Genehmigungsvorschriften weitere Aspekte zu klären (insb. Fragen aus den Bereichen Bau, Finanzierung, Vertragsgestaltung, Immobilienentwicklung) und erforderlichenfalls die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile (Beeinträchtigung der Baupflicht) ist jede Nutzungsänderung und Vermietung von Räumen in Pfarrhäusern, zu denen ein Dritter baupflichtig ist, mit den im Erzbischöflichen Ordinariat zuständigen Hauptabteilungen und den Stiftungen abzustimmen, damit die hierfür gegebenenfalls bestehenden besonderen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen Berücksichtigung finden.
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5. Mietvertrag

Der Mietvertrag ist durch die zuständige Verrechnungsstelle auszufertigen. Er bedarf als solcher nur dann einer Genehmigung, wenn der jährliche Mietertrag den Betrag von Euro 10.000,00 übersteigt (siehe § 7 Absatz 2 Ziffer 1 KVO V).
Für Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Hauptabteilung 2 - Pastorales Personal, Referat Verwaltung, gerne zur Verfügung.
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6. Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Regelung zur Vermietung von Pfarrhäusern vom 16. Januar 2017 (ABl. 2017, S. 10) außer Kraft.