Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Ausführungsdekret
Allgemeines Ausführungsdekret
zur kirchenamtlichen Ehevorbereitung
vom 20. September 2005
(ABl. 2005, S. 183)
####Aus Anlass der Promulgation des neuen Ehevorbereitungsprotokolls, der Anmerkungstafel und des Sanationsformulars1# geben wir die folgenden Hinweise, die verbindlich einzuhalten sind:
- 1Zuständig für die Durchführung der Ehevorbereitung und die Aufnahme des Ehevorbereitungsprotokolls ist der Pfarrer der katholischen Braut oder des katholischen Bräutigams oder eine von ihm beauftragte Person. 2Die Zuständigkeit bemisst sich nach dem nach kirchlichem Recht festgestellten Wohnsitz (vgl. can. 102 CIC). 3Falls der Pfarrer Andere (z. B. pastorale Mitarbeiter/-innen) mit der Ehevorbereitung beauftragt, müssen diese über genügend pastorale, theologische und kirchenrechtliche Kenntnisse verfügen.
- 1Das Ehevorbereitungsprotokoll dokumentiert amtlicherseits die Vorbereitung der Eheschließung, es ist daher (zumindest im Abschnitt B) von dem auszufüllen, der das Traugespräch führt, keinesfalls von den Brautleuten selbst. 2Wer das Traugespräch führt, hat gewissenhaft mit den Brautleuten die katholische Ehelehre zu besprechen und den Ledigenstand, die Konfessionszugehörigkeit, evtl. vorliegende Ehehindernisse zu prüfen. 3Insofern bestätigt der verantwortliche Seelsorger mit seiner Unterschrift unter B. V. insgesamt die Abschnitte A und B.
- 1Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Eheschließungen treten bei der Beurteilung der Gültigkeit von Vorehen immer wieder Zweifel und Probleme auf. 2Eine Vorehe steht in der Regel nur dann einer neuen Eheschließung nicht entgegen, wenn
- keine kanonische Eheschließung stattfand, obwohl einer der Partner dieser Vorehe katholisch und nicht aus der Kirche ausgetreten war (Formular: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels [Badenia Nr. 1483] beifügen);
- der frühere Ehepartner verstorben ist oder
- die Vorehe rechtskräftig kirchlich für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde.
3Bei den in a) und c) genannten Fällen ist das Nihil obstat einzuholen. 4Bei einer Vorehe bei einem der Brautleute, muss vor der Zusage eines neuen Eheschließungstermins die Ungültigkeit dieser Vorehe zweifelsfrei feststehen. 5Bei Zweifeln möge schon im Vorfeld mit dem Erzbischöflichen Offizialat Rücksprache gehalten werden. - 1Aus kirchenrechtlicher Sicht ist das Aufgebot (d. gh. die öffentliche Ankündigung der beabsichtigten Eheschließung in der Wohnsitzpfarrei der katholischen Partner) im Gegensatz zum staatlichen Recht nach wie vor vorgesehen; dies erscheint aus pastoralen Gründen auch sinnvoll. 2Es darf nicht gewohnheitsmäßig vom Aufgebot dispensiert werden.
- 1Bei der Bitte um Dispens von Ehehindernissen oder von der kanonischen Eheschließungsform oder um Trauerlaubnis oder das Nihil obstat ist das Originalformular nebst Anlagen beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. 2In der Rubrik C. des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, was beantragt wird und – bei Dispensen – welcher Grund dafür vorgetragen wird. 3Bei der Bitte um Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist unbedingt auch der Ehebegründungsort anzugeben.
- 1Eine kirchliche Eheschließung muss in einer Kirche oder öffentlichen Kapelle stattfinden. 2Die Eheschließung in einer Privatkapelle bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat (vgl. can. 1118 CIC).
- 1Nur Pfarrer und Pfarradministratoren besitzen kraft Gesetzes Trauvollmacht in der jeweiligen Pfarrei. 2Diakonen, Vikaren, Kooperatoren, Subsidiaren und Ruhestandsgeistlichen muss die Trauvollmacht eigens verliehen werden (z. B. in der Ernennungsurkunde, durch allgemeine, schriftliche erteilte Delegation, durch Delegation für den Einzelfall auf dem Ehevorbereitungsprotokoll.
- Auf Trauzeugen kann bei einer kanonischen Eheschließung nicht verzichtet werden (im Gegensatz zum staatlichen Recht!).
- 1Das Ehevorbereitungsprotokoll ist nach der Trauung im Pfarrarchiv des Trauungsortes (bzw. bei Trauungen mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform: im Pfarrarchiv des Wohnsitzes des katholischen Partners) auf Dauer aufzubewahren. 2Falls eine Eheschließung im Ausland stattfindet, empfiehlt es sich, im Pfarramt, das die Ehevorbereitung durchgeführt hat, eine Kopie des Ehevorbereitungsprotokolls aufzubewahren.
- 1Die vorstehenden Formulare sind in der amtlichen Ausgabe in Kürze bei der Badenia-Druckerei verfügbar. 2Sie können ferner mit den Computerprogrammen, die über das Erzbischöfliche Ordinariat vertrieben werden (KBF-W und die von der Kirchlichen Meldestelle erstellten „Formulare für die Pfarramtsverwaltung“ ab Version 2.0), benutzt werden – hier wird für bisherige Nutzer in Kürze ein Update zur Verfügung gestellt. 3Andere PC-Versionen oder Kopien sind nicht zulässig. 4Es empfiehlt sich, zur besseren Handhabung und Archivierung der Eheprotokolle die vierseitigen PC-Formulare entweder über einen DIN A 3-Drucker auszufertigen oder auf DIN A 3-Bögen zu kopieren. 5Für eine Übergangsfrist von sechs Monaten können die bisherigen Formulare bis zum 30. April 2006 weiter verwendet werden.
- 1Die Einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen vom 7. November 1989 (Amtsblatt 1989, S. 254-260) bleiben weiterhin in Geltung. 2Die neben der Anmerkungstafel und dem Ehevorbereitungsprotokoll bisher geltenden Formulare zur Ehevorbereitung („Bitte um das Aufgebot“ [Badenia Nr. 1450], „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“ [Badenia Nr. 1483], „Litterae dimissoriae“ [Badenia Nr. 1484], „Mitteilung über eine kirchliche Eheschließung“ [Badenia Nr. 1490]) bleiben ebenfalls weiter in Geltung.
- 1Die Sanatio in radice (vgl. cann. 1161-1165 CIC) ist durch das Inkrafttreten des CIC von 1983 gänzlich neu geordnet. 2Wir bitten, nur noch die neuen Sanationsformulare zu verwenden und die Hinweise auf den Formularen zu beachten. 3Die allgemeine Sanationsvollmacht der Pfarrer für Paare, die vor dem 30. September 1970 geheiratet haben, ist erloschen (vgl. Amtsblatt 1990, S. 385). 4Jedes Sanationsgesuch ist dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen.
- 1Die neuen Formulare und Verwaltungsvorschriften treten zum 1. November 2005 verbindlich in Kraft. 2Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, sind zum 1. November 2005 aufgehoben.