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Allgemeines Ausführungsdekret
zur kirchenamtlichen Ehevorbereitung

vom 20. September 2005

(ABl. 2005, S. 183)

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Aus Anlass der Promulgation des neuen Ehevorbereitungsprotokolls, der Anmerkungstafel und des Sanationsformulars1# geben wir die folgenden Hinweise, die verbindlich einzuhalten sind:
  1. Zuständig für die Durchführung der Ehevorbereitung und die Aufnahme des Ehevorbereitungsprotokolls ist der Pfarrer der katholischen Braut oder des katholischen Bräutigams oder eine von ihm beauftragte Person. Die Zuständigkeit bemisst sich nach dem nach kirchlichem Recht festgestellten Wohnsitz (vgl. can. 102 CIC). Falls der Pfarrer Andere (z. B. pastorale Mitarbeiter/-innen) mit der Ehevorbereitung beauftragt, müssen diese über genügend pastorale, theologische und kirchenrechtliche Kenntnisse verfügen.
  2. Das Ehevorbereitungsprotokoll dokumentiert amtlicherseits die Vorbereitung der Eheschließung, es ist daher (zumindest im Abschnitt B) von dem auszufüllen, der das Traugespräch führt, keinesfalls von den Brautleuten selbst. Wer das Traugespräch führt, hat gewissenhaft mit den Brautleuten die katholische Ehelehre zu besprechen und den Ledigenstand, die Konfessionszugehörigkeit, evtl. vorliegende Ehehindernisse zu prüfen. Insofern bestätigt der verantwortliche Seelsorger mit seiner Unterschrift unter B. V. insgesamt die Abschnitte A und B.
  3. Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Eheschließungen treten bei der Beurteilung der Gültigkeit von Vorehen immer wieder Zweifel und Probleme auf. Eine Vorehe steht in der Regel nur dann einer neuen Eheschließung nicht entgegen, wenn
    1. keine kanonische Eheschließung stattfand, obwohl einer der Partner dieser Vorehe katholisch und nicht aus der Kirche ausgetreten war (Formular: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels [Badenia Nr. 1483] beifügen);
    2. der frühere Ehepartner verstorben ist oder
    3. die Vorehe rechtskräftig kirchlich für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde.
    Bei den in a) und c) genannten Fällen ist das Nihil obstat einzuholen. Bei einer Vorehe bei einem der Brautleute, muss vor der Zusage eines neuen Eheschließungstermins die Ungültigkeit dieser Vorehe zweifelsfrei feststehen. Bei Zweifeln möge schon im Vorfeld mit dem Erzbischöflichen Offizialat Rücksprache gehalten werden.
  4. Aus kirchenrechtlicher Sicht ist das Aufgebot (d. gh. die öffentliche Ankündigung der beabsichtigten Eheschließung in der Wohnsitzpfarrei der katholischen Partner) im Gegensatz zum staatlichen Recht nach wie vor vorgesehen; dies erscheint aus pastoralen Gründen auch sinnvoll. Es darf nicht gewohnheitsmäßig vom Aufgebot dispensiert werden.
  5. Bei der Bitte um Dispens von Ehehindernissen oder von der kanonischen Eheschließungsform oder um Trauerlaubnis oder das Nihil obstat ist das Originalformular nebst Anlagen beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. In der Rubrik C. des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, was beantragt wird und – bei Dispensen – welcher Grund dafür vorgetragen wird. Bei der Bitte um Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist unbedingt auch der Ehebegründungsort anzugeben.
  6. Eine kirchliche Eheschließung muss in einer Kirche oder öffentlichen Kapelle stattfinden. Die Eheschließung in einer Privatkapelle bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat (vgl. can. 1118 CIC).
  7. Nur Pfarrer und Pfarradministratoren besitzen kraft Gesetzes Trauvollmacht in der jeweiligen Pfarrei. Diakonen, Vikaren, Kooperatoren, Subsidiaren und Ruhestandsgeistlichen muss die Trauvollmacht eigens verliehen werden (z. B. in der Ernennungsurkunde, durch allgemeine, schriftliche erteilte Delegation, durch Delegation für den Einzelfall auf dem Ehevorbereitungsprotokoll.
  8. Auf Trauzeugen kann bei einer kanonischen Eheschließung nicht verzichtet werden (im Gegensatz zum staatlichen Recht!).
  9. Das Ehevorbereitungsprotokoll ist nach der Trauung im Pfarrarchiv des Trauungsortes (bzw. bei Trauungen mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform: im Pfarrarchiv des Wohnsitzes des katholischen Partners) auf Dauer aufzubewahren. Falls eine Eheschließung im Ausland stattfindet, empfiehlt es sich, im Pfarramt, das die Ehevorbereitung durchgeführt hat, eine Kopie des Ehevorbereitungsprotokolls aufzubewahren.
  10. Die vorstehenden Formulare sind in der amtlichen Ausgabe in Kürze bei der Badenia-Druckerei verfügbar. Sie können ferner mit den Computerprogrammen, die über das Erzbischöfliche Ordinariat vertrieben werden (KBF-W und die von der Kirchlichen Meldestelle erstellten „Formulare für die Pfarramtsverwaltung“ ab Version 2.0), benutzt werden – hier wird für bisherige Nutzer in Kürze ein Update zur Verfügung gestellt. Andere PC-Versionen oder Kopien sind nicht zulässig. Es empfiehlt sich, zur besseren Handhabung und Archivierung der Eheprotokolle die vierseitigen PC-Formulare entweder über einen DIN A 3-Drucker auszufertigen oder auf DIN A 3-Bögen zu kopieren. Für eine Übergangsfrist von sechs Monaten können die bisherigen Formulare bis zum 30. April 2006 weiter verwendet werden.
  11. Die Einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen vom 7. November 1989 (Amtsblatt 1989, S. 254-260) bleiben weiterhin in Geltung. Die neben der Anmerkungstafel und dem Ehevorbereitungsprotokoll bisher geltenden Formulare zur Ehevorbereitung („Bitte um das Aufgebot“ [Badenia Nr. 1450], „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“ [Badenia Nr. 1483], „Litterae dimissoriae“ [Badenia Nr. 1484], „Mitteilung über eine kirchliche Eheschließung“ [Badenia Nr. 1490]) bleiben ebenfalls weiter in Geltung.
  12. Die Sanatio in radice (vgl. cann. 1161-1165 CIC) ist durch das Inkrafttreten des CIC von 1983 gänzlich neu geordnet. Wir bitten, nur noch die neuen Sanationsformulare zu verwenden und die Hinweise auf den Formularen zu beachten. Die allgemeine Sanationsvollmacht der Pfarrer für Paare, die vor dem 30. September 1970 geheiratet haben, ist erloschen (vgl. Amtsblatt 1990, S. 385). Jedes Sanationsgesuch ist dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen.
  13. Die neuen Formulare und Verwaltungsvorschriften treten zum 1. November 2005 verbindlich in Kraft. Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, sind zum 1. November 2005 aufgehoben.

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1 ↑ nicht abgedruckt, vgl. ABl. 2005, S. 171 ff. und ABl. 2008, S. 454 ff.