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Ordnung des Predigtdienstes von Laien

vom 24. Februar 1988

(ABl. 1988, S. 343)

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§ 1

( 1 ) Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:
  1. bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann,
  2. bei anderen Wortgottesdiensten,
  3. im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.
( 2 ) In den Fällen, in denen es nach dem Urteil des Diözesanbischofs notwendig ist, können katholische Laien (Männer und Frauen) mit dem Predigtdienst bei der Feier der Eucharistie beauftragt werden, und zwar im Sinne einer Statio zu Beginn des Gottesdienstes, sofern der Zelebrant nicht in der Lage ist, die Homilie zu halten und kein anderer Priester oder Diakon dafür zur Verfügung steht.
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§ 2

( 1 ) Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.
  2. Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.
  3. Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.
( 2 ) Für häufigeren Predigtdienst sind Laien mit entsprechender theologischer Ausbildung zu bevorzugen. Mit gelegentlichem, zumal auf Situation, Beruf oder Lebensstand bezogenem Glaubenszeugnis können Laien beauftragt werden, die für den jeweiligen Anlass besonders gute Voraussetzungen mitbringen.
( 3 ) Der Ortsordinarius entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.
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§ 3

Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt für einzelne Anlässe durch den zuständigen Pfarrer; für längerfristige und regelmäßige Beteiligung am Predigtdienst erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag des Pfarrers durch den Ortsordinarius.
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§ 4

( 1 ) Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum häufigeren oder zum regelmäßigen Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.
( 2 ) In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.
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§ 5

Der Predigtdienst kann jeweils nur in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer wahrgenommen werden.
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§ 6

( 1 ) Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer bischöflichen Beauftragung nach § 4.
( 2 ) Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die auf längere Zeit und häufiger im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung des Bistums entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.
( 3 ) Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muss, empfiehlt es sich, dass der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.
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§ 7

Der Pfarrer oder der jeweils zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Bischof die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die am Predigtdienst Anteil haben.