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Allgemeines Ausführungsdekret zum Eintrag der Taufe in das Taufbuch (§ 14 KbG1#) in speziellen Fällen und zum Erstellen von Taufurkunden und Taufbescheinigungen

vom 15. Juli 2022

(ABl. 2022, S. 235)

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Teil A – Begriffsdefinitionen, staatliche Regelungen zum Sorgerecht

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§ 1 – Begriffsdefinition

Die Begriffe „Eltern“ und „Elternteil“ bezeichnen die leiblichen Eltern. Die Begriffe „Vater“ bzw. „Mutter“ bezeichnen ausschließlich den leiblichen Vater oder die leibliche Mutter. Sind auch andere Personen, die an Eltern statt treten können, zu bezeichnen, wird der Begriff „sorgeberechtigte Personen“ verwendet; insbesondere muss diesen Personen das Sorgerecht in religiösen Angelegenheiten des Kindes zukommen.
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§ 2 – Notwendigkeit des Personensorgerechtes

( 1 ) Für die Taufanmeldung von Kindern muss eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen vorliegen2#. Das alleinige Personensorgerecht ist nachzuweisen. Hat eine Person das sog. kleine Sorgerecht „für Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes“3#, so reicht das nicht für die Zustimmung zur Taufe – abgesehen vom Fall der Nottaufe4#.
( 2 ) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, dass dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen ist5#.
( 3 ) Steht die Sorge für ein Kind einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts6#. Hingegen kann er eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung nicht ändern.
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§ 3 – Urkunden bzw. Bescheinigungen – Definition

Es ist zwischen einer Taufurkunde/einem Taufzeugnis (testimonium baptismi) einerseits und einer Taufbescheinigung/einem Taufbrief (litterae baptismales) andererseits zu unterscheiden.
  1. Taufurkunden (testimonium baptismi) sind ein Auszug aus dem Taufbuch (Extractus e libro baptismorum). Sie müssen vollständig sein und gegebenenfalls in der Spalte „Bemerkungen“ „weitere Angaben vorhanden“ (ceteri annotationes adsunt) enthalten.
  2. Taufbescheinigungen (litterae baptismales) bestätigen amtlich folgende Fakten: Taufdaten (Datum, Pfarrei, Kirche [bzw. Ort der Taufe], Taufspender, Registernummer des Taufbuchs), Vorname, Name und Geburtsdatum des Täuflings. Je nach Zweck, für den eine Taufbescheinigung erstellt wird, können weitere Angaben hinzugefügt werden, sofern sie im Taufbuch eingetragen sind. Dabei ist darauf zu achten, grundsätzlich nur die Daten anzugeben, die für den Zweck notwendig sind. Die Angabe von Vorname, Name und Geschlecht des Täuflings kann nach aktuellen staatlichen Dokumenten erfolgen, sofern eine Identifikation über die Registernummer des Taufbuches möglich ist.
  3. Beide Dokumente darf nur das Taufpfarramt ausstellen oder das Pfarramt, das einen Eintrag aufgrund eines Taufnachweises durch Zeugen durchgeführt hat („X-Eintrag“)7#.
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Teil B – Eintrag der Taufe von adoptierten Kindern

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§ 4 – Partikularnorm Nr. 11 – Taufeintrag bei Adoptivkindern –
der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 877 § 3 CIC8#

„Bei der Taufe eines Adoptivkindes sind die Namen der Adoptiveltern (als solcher) und – soweit aus öffentlichen Urkunden bekannt – auch der leiblichen Eltern in das Taufbuch einzutragen. Dem Eintrag ist ein Vermerk9# hinzuzufügen, demgemäß Urkunden oder Bescheinigungen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs ausgestellt werden dürfen; gleiches gilt für das Erteilen jeglicher Auskunft.“10#
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§ 5 – Vorgehensweise beim Taufeintrag von Adoptivkindern

Im Falle der Adoption eines Kindes ist für den Eintrag in das Taufbuch Folgendes zu beachten:
  1. Wenn ein adoptiertes Kind getauft wird, so sind die sorgeberechtigten Personen des Täuflings in das Taufbuch in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen einschließlich des Rechtstitels samt Datum und des Aktenzeichens der Behörde, auf die das Sorgerecht zurückgeht. Soweit die Eltern des Täuflings aus amtlichen Urkunden bekannt sind, sind sie in der Spalte „Eltern“ bzw. „Vater“/„Mutter“11# einzutragen. Es ist ein Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 einzutragen.
  2. Wenn die Adoption nach der Taufe erfolgt, so kann unter Vorlage der amtlichen Adoptionsunterlagen (und gegebenenfalls der Namensänderung) der Taufeintrag ergänzt werden. Dazu werden die Eintragungen wie in Absatz 1 vorgenommen und ein Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 angebracht.
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Teil C – Eintrag der Taufe von Kindern von gleichgeschlechtlichen Paaren

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§ 6 – Vorgehensweise beim Taufeintrag von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern

Wird ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe – der Begriff umfasst in diesem Paragraphen auch Lebenspartnerschaften12# – getauft, ist für den Eintrag in das Taufbuch Folgendes zu beachten:
  1. Wenn eine gleichgeschlechtliche Partnerin Mutter des zu taufenden Kindes ist, ist sie als Mutter des Täuflings in das Taufbuch einzutragen.
    1. Wenn die andere gleichgeschlechtliche Partnerin für das Kind zum Zeitpunkt der Taufe bereits das Sorgerecht hat, ist diese Partnerin gemäß § 10 als sorgeberechtigte Person13# einzutragen.
    2. Wenn die andere gleichgeschlechtliche Partnerin für das Kind zum Zeitpunkt der Taufe nicht das Sorgerecht14# hat, unterbleibt eine Eintragung dieser Partnerin in das Taufbuch; sie kann auf Wunsch nach Erhalt des Sorgerechtes unter Vorlage des amtlichen Dokument als sorgeberechtigte Person15# nachgetragen werden.
  2. Ist keine Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe Mutter, ist jene Partnerin, die zum Zeitpunkt der Taufe das Sorgerecht hat, als sorgeberechtigte Person16# einzutragen. Haben beide bereits das Sorgerecht, ist die andere gleichgeschlechtliche Partnerin als zweite sorgeberechtigte Person17# einzutragen. Bei den Eintragungen ist § 10 zu beachten.
  3. Die Namen der Eltern des Kindes – gleichgültig ob ein Elternteil Partnerin der gleichgeschlechtlichen Zivilehe ist oder nicht – sind nur einzutragen, wenn diese sich aus einer amtlichen Urkunde ergeben18#. Für einen Elternteil des Kindes, der der gleichgeschlechtlichen Zivilehe nicht angehört, ist ein Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 anzubringen.
  4. Die Ziffern 1 bis 3 gelten analog für einen gleichgeschlechtlichen Partner und dessen Vaterschaft, Adoptivvaterschaft bzw. Sorgeberechtigung.
  5. Für ein nicht in einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe aneinander gebundenes gleichgeschlechtliches Paar ist, soweit möglich, wie bei einem unverheirateten Paar vorzugehen19#.
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Teil D – Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, und Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können

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§ 7 – Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde

( 1 ) Die Kongregation für die Glaubenslehre hat 2002 entschieden, dass der Taufeintrag bei Gläubigen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen haben und deren Umwandlung im staatlichen Bereich anerkannt wurde, in der Spalte „Bemerkungen“ um eine entsprechende Notiz zu ergänzen ist. Verzeichnet wird der neue Vorname, das neue Geschlecht sowie Datum und Aktenzeichen der Behörde, die die Geschlechtsumwandlung seitens des Staates anerkannt hat20#.
( 2 ) Die Regelungen des vorherigen Absatzes sind auch anzuwenden, wenn kein operativer Eingriff erfolgte, sondern nur eine staatliche Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem anderen Geschlecht ausgesprochen wurde.
( 3 ) Jeder Eintrag nach Absätzen 1 oder 2 ist mit einem Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 zu versehen21#.
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§ 8 – Personen, die weder dem weiblichen noch dem
männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können

( 1 ) Ein Kind, das weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann, ist nach der Taufe ohne Geschlechtsangabe (Eintrag: „---“) oder mit der Angabe „divers“ in das Taufbuch einzutragen22#, je nachdem, was die staatliche Geburtsurkunde vorgibt23#.
( 2 ) Klärt sich das Geschlecht in der weiteren Entwicklung des Kindes und wird dies staatlich anerkannt, so ist analog zu § 12 vorzugehen.
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Teil E – Allgemeines

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§ 9 – Sperrvermerk/Geheimhaltung

( 1 ) Das staatliche Recht schreibt vor, dass Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern24#.
( 2 ) Als Sperrvermerk ist folgender Text einzutragen: „Das Erteilen von Auskünften und Erstellen von Urkunden oder Bescheinigungen ist nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius gestattet.“25#
( 3 ) Die Personen, die das Taufsakrament spenden bzw. deren Eintrag in die pfarrlichen Bücher vornehmen oder veranlassen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
( 4 ) Die Daten der Adoption werden nur in das Taufbuch des Taufpfarramtes (= Haupteintrag mit lfd. Nummer) eingetragen.
( 5 ) Bei einer fälligen Weitermeldung an staatliche oder kirchliche Behörden26#, erfolgt die Weitermeldung mit dem Namen, den das Kind zum Zeitpunkt der Eintragung nach staatlichem Recht trug. Falls auch Namen der sorgeberechtigten Personen weiterzumelden sind, werden die Namen weitergegeben; bei einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe ist der Name des leiblichen Elternteils unter Mutter bzw. Vater aufzunehmen; der andere gleichgeschlechtliche Partner bzw. die andere gleichgeschlechtliche Partnerin ist unter Angabe des Rechtstitels27# in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen.28#
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§ 10 – Der einzutragende Begriff und der genaue Ort des Eintrages (Spalte)

( 1 ) Die Spalte „Eltern“ bzw. „Vater“ und „Mutter“ bleibt den leiblichen Eltern vorbehalten; kennt man ein Elternteil nicht, bleibt die Spalte unbesetzt. Es wird ein Strich („---“) eingetragen.
( 2 ) Adoptiveltern und andere sorgeberechtigte Personen werden in der Spalte „Bemerkungen“ eingefügt: „Adoptivvater“ bzw. „Adoptivmutter“, gegebenenfalls „2. Adoptivmutter“ oder „2. Adoptivvater“; gegebenenfalls auch eine andere im amtlichen Dokument vorgegebene Bezeichnung.
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§ 11 – Das Ausstellen von Urkunden und Bescheinigungen

( 1 ) Den Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen des Täuflings ist anlässlich der Taufe eine vollständige Taufurkunde auszuhändigen. Bei der Übergabe ist die Vertraulichkeit zu wahren.
( 2 ) Wird ein Taufnachweis für Erstkommunion oder Firmung erbeten, so wird eine Taufbescheinigung ausgestellt; hat die Person, für die ein Taufnachweis gefordert wird, das 16. Lebensjahr vollendet29#, so kann mit deren Einverständnis auch eine Taufurkunde ausgestellt werden. In diesem Fall ist besonders auf die Vertraulichkeit bei der Übergabe zu achten.
( 3 ) Wird ein Taufnachweis für eine kirchliche Eheschließung erbeten, so wird eine Taufurkunde ausgestellt; bevorzugt wird diese Urkunde direkt dem Pfarramt übermittelt, das die Ehevorbereitung durchführt.
( 4 ) Wird ein Taufnachweis für die Übernahme eines Patenamtes benötigt, so kann eine Taufbescheinigung ausgestellt werden; alternativ kann das Wohnortpfarramt der für das Patenamt vorgesehenen Person einen Patenschein ausstellen oder die Kirchenmitgliedschaft bescheinigen.
( 5 ) Vor Ausstellen von Urkunden oder Bescheinigungen über Einträge mit Sperrvermerk ist das Erzbischöfliche Offizialat Freiburg um Weisung anzufragen30#.
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§ 12 – Irrtümliche Einträge im Taufbuch

Ist im Taufbuch ein irrtümlicher Eintrag enthalten31#, so ist der falsche Eintrag lesbar zu streichen und der richtige Eintrag in geeigneter Form anzubringen. In der Spalte „Bemerkungen“ sind das Datum und der Anlass der Korrektur zu vermerken sowie der Name des Korrektors. In Taufzeugnissen und Taufbescheinigungen ist die korrigierte Fassung einzutragen, ohne Verweis auf den vorher fehlerhaften Eintrag.
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§ 13 – Analoge Rechtsanwendung

( 1 ) Diese Ausführungen gelten analog auch für den Eintrag der Konversion eines Kindes in das Konvertitenbuch32#.
( 2 ) Sie gelten analog auch für die Taufe von erwachsenen Personen. Die den Eltern zugeschriebenen Rechte entfallen oder werden von den zu Taufenden bzw. Neugetauften selbst wahrgenommen.
( 3 ) Personen, die einer Betreuung unterstehen, werden Kindern gleichgestellt.
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§ 14 – Vorgehen bei Unklarheiten

Bei Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung der Regelung in konkreten Fällen ist das Erzbischöfliche Offizialat Freiburg33# anzufragen; ebenso bei über die obigen Regelungen hinausgehenden Sonderfällen, wie etwa dem Auseinanderfallen von leiblicher und biologischer Elternschaft34#.
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§ 15 – Inkrafttreten, Aufheben von entgegenstehenden Normen

( 1 ) Das Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. Januar 2023 in Kraft35#.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Ausführungsdekretes werden alle entgegenstehenden Normen zum Eintrag von Adoptionen36# in der Erzdiözese Freiburg aufgehoben.

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1 ↑ Gesetz für die pfarrlichen Kirchenbücher in der Erzdiözese Freiburg (Kirchenbuchgesetz – KbG, Ordnungsnummer in der Rechtssammlung der Erzdiözese Freiburg: 500), in: ABl. 2019, S. 185, Nr. 134.
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2 ↑ § 1 RelKErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung), vgl. auch can. 868 § 1 CIC. Die Einigung der Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen bzgl. der religiösen Kindererziehung ist prinzipiell widerrufbar (§ 1 und § 2 Absatz 1 RelKErzG), aber grundsätzlich nicht einseitig (§ 2 Absatz 2 RelKErzG); im Streitfall muss ein Familiengericht entscheiden (§ 2 Absatz 3 RelKErzG).
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3 ↑ § 1687b BGB.
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4 ↑ Vgl. can. 1687b Absatz 2 BGB; vgl. can. 868 § 2 CIC.
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5 ↑ Vgl. § 3 Absatz 1 RelKErzG.
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6 ↑ § 3 Absatz 2 RelKErzG.
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7 ↑ Vgl. § 14 Absatz 3 KbG; vgl. ausführlicher: ABl. 1991, S. 70, Nr. 55.
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8 ↑ ABl. 1995, S. 281, Nr. 136, hier: S. 283.
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9 ↑ Die Partikularnorm der Deutsche Bischofskonferenz verwendet „Vermerk“ im Sinne von „Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2“.
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10 ↑ In der Erzdiözese Freiburg wurde die Vollmacht für diese Erlaubnis de mandato speciali dem Generalvikar und dem Offizial übertragen (vgl. can. 134 § 3 CIC).
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11 ↑ Die Bezeichnung der betreffenden Spalte in den Taufbüchern ist unterschiedlich.
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12 ↑ Seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Zivilehe in das Recht der Bundesrepublik Deutschland zum 1. Oktober 2017 können keine neuen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG; [BGBl I, 266], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I, 2639, hier 2640]). Diese waren seit dem 1. August 2001 möglich (Artikel 5 LPartEDiskrG [BGBl I, 266, hier 287]).
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13 ↑ Z. B. Adoptivmutter.
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14 ↑ Das gilt auch für Pflegeverhältnisse, die in ein Adoptionsverhältnis überführt werden sollen.
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15 ↑ Z. B. Adoptivmutter.
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16 ↑ Z. B. Adoptivmutter.
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17 ↑ Z. B. 2. Adopitivmutter.
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18 ↑ Lt. Mitteilung des Standesamtes Freiburg (E-Mail vom 3. Juli 2019) ist die unter „1. Mutter“ in der Geburtsurkunde aufgeführte Person immer die leibliche Mutter (vgl. § 1591 BGB), auch wenn unter „2. Vater oder Mutter“ eine weitere weibliche Person eingefügt ist.
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19 ↑ Vgl. § 16 Absatz 2 und 3 KbG.
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20 ↑ Vgl. ABl. 2002, S. 425, Nr. 458; vgl. auch § 19 Absatz 1 KbG.
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21 ↑ Vor der Geschlechtsänderung geführte Vornamen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe des öffentlichen Interesses vor (bisher: § 5 TSG; neues Selbstbestimmungsgesetz für 2023 geplant). Ein öffentliches Interesse ist insbesondere bei Ausstellung einer Taufurkunde wegen einer beabsichtigten kirchlichen Eheschließung gegeben, auch wenn eine kirchliche Eheschließung in aller Regel nicht möglich sein wird (vgl. Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre vom 28. Mai 1991 an den Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz. In: De processibus matrimonialibus 2 [1995], 315; vgl. auch cann. 1055 § 1 und 1095, n. 3 CIC sowie die Note der Kongregation für die Glaubenslehre vom 21. Dezember 2018).
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22 ↑ Vgl. § 15 Absatz 2 KbG.
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23 ↑ § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG).
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24 ↑ § 1758 (Bürgerliches Gesetzbuch; BGB). Ein öffentliches Interesse ist insbesondere bei Ausstellung einer Taufurkunde wegen einer beabsichtigten kirchlichen Eheschließung gegeben.
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25 ↑ Vgl. § 19 Absatz 4 KbG.
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26 ↑ Z. B. das Wohnortpfarramt.
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27 ↑ Z. B. Adoptivmutter.
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28 ↑ Bei zwei gleichgeschlechtlichen Personen ist offensichtlich, dass die Person, die nicht Elternteil ist, nur im Wege der rechtlichen Zuerkennung elterliche Rechte erlangen kann.
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29 ↑ Vgl. § 63 Absatz 1 PStG.
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30 ↑ Postadresse: Postfach, 79095 Freiburg i. Br.; Hausadresse: Herrenstr. 14, 79098 Freiburg i. Br.; Telefon: 0761 389276-11. Es ist zu beachten, dass E-Mail-Verkehr nach gegenwärtigem Stand der Technik und gegenwärtiger Gesetzgebung zum Datenschutz für die Übermittlung persönlicher Daten nicht geeignet ist.
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31 ↑ Z. B.: Im Pfarrbüro wurden bei einer Taufe mehrerer Kinder in einem Gottesdienst die Namen der Paten im Taufbuch vertauscht.
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32 ↑ § 20 KbG.
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33 ↑ Siehe Anmerkung 30.
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34 ↑ Etwa im Fall der sog. Leihmutterschaft.
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35 ↑ Die Anmerkungen geben Hinweise auf Quellen und zum Verständnis. Sie gehören nicht zum Normbestand.
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36 ↑ Bisher nur in Form von Handreichungen (Grundwissen im Pfarrbüro) und Merkblättern.