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Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht

vom 24. April 1992

(ABl. 1992, S. 347), zuletzt geändert am 9. Dezember 1997 (ABl. 1997, S. 253)

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§ 1
Geltungsbereich

Lehrkräfte im Sinne dieser Dienstordnung sind die vom Erzbistum angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrer, welche im Auftrag des Erzbischofs das Fach Katholische Religionslehre an öffentlichen oder privaten Schulen im Bereich der Erzdiözese Freiburg unterrichten.
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§ 2
Missio canonica

Die Berufsausübung setzt die Verleihung der „Missio canonica“ bzw. die Erteilung der „Unterrichtserlaubnis“ für die Erzdiözese Freiburg voraus.
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§ 3
Voraussetzungen, Aufgaben

( 1 ) Die Lehrkraft ist kirchlicher Mitarbeiter im schulischen Religionsunterricht. Religiöse und kirchliche Voraussetzung für den Dienst ist die Ausrichtung ihrer persönlichen Lebensführung nach dem ihr übertragenen Erziehungs- und Bildungsauftrag und die Übereinstimmung ihrer Lehre mit dem Glauben der katholischen Kirche; fachliche Voraussetzung ist unbeschadet der Regelung des § 4 auch pädagogisches Geschick (can 804 § 2 CIC).
( 2 ) Ihr Aufgabengebiet ist:
  1. die fachgerechte Erteilung von schulischem Religionsunterricht, wie sie sich aus der Stellung des Religionsunterrichts als ordentlichem Lehrfach an der Schule und den kirchlichen Richtlinien für dieses Unterrichtsfach ergibt,
  2. Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Lehrern an der Schule, den Eltern sowie den Geistlichen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst im Einzugsbereich der Schule,
  3. die Wahrnehmung derselben Rechte und Pflichten eines vergleichbaren staatlichen Lehrers an einer öffentlichen Schule; der fachfremde Einsatz ist ausgenommen,
  4. die Beteiligung an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen. Die Beteiligung an mehrtägigen außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sowie die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Übernahme von Arbeitsgemeinschaften bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Einstellung sind1#:
  1. Vorgeschriebene bzw. anerkannte Ausbildung, die in der Regel mit der zweiten Dienstprüfung abgeschlossen ist;
  2. berufliche und gesundheitliche Eignung;
  3. Missio canonica bzw. Unterrichtserlaubnis.
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§ 5
Vorgesetzte/Weisungsberechtigte

( 1 ) Dienstlich und fachlich zuständige Behörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Vorgesetzte sind der Leiter der Abteilung „Schulen/Hochschulen“ und in dessen Auftrag die dort tätigen Referenten. Weisungsberechtigt sind der Schuldekan2# (im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen) und gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg der Schulleiter.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

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1 ↑ Als Bewerbungsunterlagen sind deshalb vorzulegen:
  1. Lebenslauf,
  2. Lichtbild,
  3. Abschlusszeugnis,
  4. Antrag auf Erteilung der Missio canonica (mit den erforderlichen Unterlagen, gemäß Formblatt),
  5. Pfarramtliches Zeugnis,
  6. Amtsärztliches bzw. vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis,
  7. Auszug aus dem Bundeszentralregister (Polizeiliches Führungszeugnis),
  8. formlose Erklärung des Bewerbers, dass gegen ihn kein Strafverfahren anhängig ist,
  9. formlose Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Vorlage der Unterlagen gem. Ziffern 6 bis 9 entfällt bei nebenberuflichen Lehrkräften.
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2 ↑ Der Inhalt der Weisungsberechtigung ergibt sich aus der Dienstordnung für Schuldekane und Schulbeauftragte in der Erzdiözese.