Erzbistum Freiburg
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Sonderregelungen für Lehrkräfte am Sprachenkolleg für ausländische Studierende [Anl. 4i zur AVO]

(VO vom 25.04.2017, ABl. 2017, S. 53,
geändert durch die VO vom 29.06.2021, ABl. 2021, S. 127)

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Zu § 1 AVO (Geltungsbereich):

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte am Sprachenkolleg für ausländische Studierende.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Lehrbetriebs des Sprachenkollegs der Tätigkeit das Gepräge gibt.
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Zu Abschnitt II AVO (Arbeitszeit):

( 1 ) Die §§ 8 sowie 10 bis 13 finden mit Ausnahme des § 11 Absatz 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 AVO keine Anwendung. § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2a sowie §§ 5 bis 7 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass in § 2a und § 5 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO anstelle des Schuljahres das Kalenderjahr tritt.
( 2 ) Als Regeldeputat gilt das Regeldeputat für Lehrkräfte an Gymnasien. Die Lehrkraft unterrichtet drei Quartale pro Kalenderjahr, ein Quartal pro Kalenderjahr hat die Lehrkraft unterrichtsfreie Zeit. Aufgrund der durch Satz 2 bedingten geringeren Anzahl von Unterrichtstagen im Vergleich zu den Lehrkräften an Gymnasien erhöht sich das Regeldeputat für die Lehrkräfte am Sprachenkolleg entsprechend.
( 3 ) Beginnt das Dienstverhältnis nach dem 01.01. eines Kalenderjahres oder endet es vor dem 31.12. eines Kalenderjahres, ist entweder die unterrichtsfreie Zeit oder das vom Beschäftigten übernommene Deputat für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend anzupassen.
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Zu Abschnitt IV AVO (Eingruppierung, Entgelt, sonstige Leistungen):

( 1 ) § 17a AVO (Eingruppierung in besonderen Fällen) findet auf Lehrkräfte am Sprachenkolleg (Teil C Ziffer 4.3 der Anlage 1 zur AVO) keine Anwendung.
( 2 ) Für ab 1. Januar 2017 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften gemäß Teil C Ziffer 4.3 der Anlage 1 zur AVO wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet.
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Zu Abschnitt V (Urlaub und Arbeitsbefreiung):

Der Urlaub ist im unterrichtsfreien Quartal zu nehmen. Die zeitliche Lage des unterrichtsfreien Quartals wird von der Leitung des Sprachenkollegs festgelegt. § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) findet für die zeitliche Lage des unterrichtsfreien Quartals entsprechend Anwendung. Wird die Lehrkraft während des unterrichtsfreien Quartals durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach dem Ende des unterrichtsfreien Quartals oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
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Zu Abschnitt VI (Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses):

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
( 2 ) Für die Kündigung gilt § 39 AVO mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis, außer im Falle der Probezeitkündigung, nur zum Ende eines Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember) gekündigt werden kann.