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Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 153Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Caritas-Sonntag 2022

Liebe Schwestern und Brüder!
Caritas – das ist gelebte Nächstenliebe. Sie geschieht zwischen Bekannten und Unbekannten, analog und digital, in den Gemeinden und den sozialen Diensten und Einrichtungen weltweit. Caritas – das heißt mit offenen Augen durch die Welt zu gehen, unser Leben zu teilen und Herausforderungen gemeinsam anzupacken.
2022 blicken wir mit großer Dankbarkeit schon auf 125 Jahre verbandliche Caritas zurück. Die Jahreskampagne des Deutschen Caritasverbandes #DasMachenWirGemeinsam ruft eine Erfahrung in Erinnerung: Große Herausforderungen meistern wir am besten, wenn wir sie gemeinsam angehen und ein Netz aus Hilfsangeboten und Akteuren knüpfen.
Tiefe Spuren hinterlassen hat in diesem Jahr der Krieg in der Ukraine. Viele Menschen sind gezeichnet von dem unermesslichen Leid des Krieges, von Gewalt und von Flucht. Ungezählte Caritas-Organisationen in ganz Europa leisten beeindruckende Hilfe, gerade auch, indem sie mit Kommunen, Kirchengemeinden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Wohlfahrtsverbänden vor Ort zusammenarbeiten.
Tiefe Spuren hinterlassen hat auch die andauernde Pandemie in ungezählten Menschenleben. Alte und junge Menschen waren konfrontiert mit sozialer Isolation, mit finanziellen Sorgen und menschlicher Überforderung. Die Caritas teilt die Nöte und sie engagiert sich in doppelter Weise: als Anbieterin sozialer Hilfen und als Gestalterin sozialer Orte, an denen sich Menschen für andere engagieren.
Tiefe Spuren hat schließlich der vergangene Hitzesommer hinterlassen – in den Wäldern und in der Landwirtschaft. Gleichzeitig gehen wir auf einen Winter zu, in dem exorbitant hohe Strom- und Gaspreise uns in Bedrängnis bringen. Energiesparen als wichtiger Beitrag zum Klimaschutz muss so gelingen, dass auch Menschen mit niedrigem Einkommen nachhaltig wohnen, unterwegs sein und leben können. Konkrete Projekte wie der Caritas Stromsparcheck tragen dazu bei.
Solidarität, das machen wir gemeinsam! Damit dies gelingt, bitten wir Sie um eine Spende am Caritas-Sonntag, welche für die vielen Anliegen der Caritas in unseren Pfarrgemeinden und in den Diözesen bestimmt ist. Für all Ihre Gaben danken wir sehr herzlich.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der Aufruf zum Caritas-Sonntag wurde am 20. Juni 2022 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Berlin verabschiedet und soll am Sonntag, dem 18. September 2022, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Erzbistum Freiburg

Nr. 154Ernennung der Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates
mit Wirkung vom 1. Juli 2022

Für die Dauer von fünf Jahren ernenne ich zu Mitgliedern des Diözesanvermögensverwaltungsrates:
a)
Frau Elke Martin-Ehret, Diplom-Kauffrau, Burgweg 16, 79312 Emmendingen
b)
Frau Waltraud Kannen, Geschäftsführerin, Schwarzwaldstraße 32, 79238 Ehrenkirchen
aus den gewählten Mitgliedern der Kirchensteuervertretung:
c)
Herrn Kurt Baumann, Bankkaufmann, Gartenstraße 26, 97941 Tauberbischofsheim
d)
Herrn Franz-Peter Dussing, Journalist, Bergstraße 15, 79194 Gundelfingen
e)
Frau Mathilde Schlegel, Finanzbeamtin i. R., Döbele 15, 88682 Salem
Freiburg im Breisgau, den 1. Juli 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 155Allgemeines Ausführungsdekret zum
Eintrag der Taufe in das Taufbuch (§ 14 KbG
Gesetz für die pfarrlichen Kirchenbücher in der Erzdiözese Freiburg (Kirchenbuchgesetz – KbG, Ordnungsnummer in der Rechtssammlung der Erzdiözese Freiburg: 500), in: ABl. 2019, S. 185, Nr. 134.
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) in speziellen Fällen und zum Erstellen von Taufurkunden und Taufbescheinigungen

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Teil A – Begriffsdefinitionen, staatliche Regelungen zum Sorgerecht

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§ 1 – Begriffsdefinition

Die Begriffe „Eltern“ und „Elternteil“ bezeichnen die leiblichen Eltern. Die Begriffe „Vater“ bzw. „Mutter“ bezeichnen ausschließlich den leiblichen Vater oder die leibliche Mutter. Sind auch andere Personen, die an Eltern statt treten können, zu bezeichnen, wird der Begriff „sorgeberechtigte Personen“ verwendet; insbesondere muss diesen Personen das Sorgerecht in religiösen Angelegenheiten des Kindes zukommen.
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§ 2 – Notwendigkeit des Personensorgerechtes

( 1 ) Für die Taufanmeldung von Kindern muss eine Zustimmungserklärung der Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen vorliegen
§ 1 RelKErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung), vgl. auch can. 868 § 1 CIC. Die Einigung der Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen bzgl. der religiösen Kindererziehung ist prinzipiell widerrufbar (§ 1 und § 2 Absatz 1 RelKErzG), aber grundsätzlich nicht einseitig (§ 2 Absatz 2 RelKErzG); im Streitfall muss ein Familiengericht entscheiden (§ 2 Absatz 3 RelKErzG).
2
. Das alleinige Personensorgerecht ist nachzuweisen. Hat eine Person das sog. kleine Sorgerecht „für Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes“
§ 1687b BGB.
3
, so reicht das nicht für die Zustimmung zur Taufe – abgesehen vom Fall der Nottaufe
Vgl. can. 1687b Absatz 2 BGB; vgl. can. 868 § 2 CIC.
4
.
( 2 ) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, dass dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen ist
Vgl. § 3 Absatz 1 RelKErzG.
5
.
( 3 ) Steht die Sorge für ein Kind einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts
§ 3 Absatz 2 RelKErzG.
6
. Hingegen kann er eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung nicht ändern.
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§ 3 – Urkunden bzw. Bescheinigungen – Definition

Es ist zwischen einer Taufurkunde/einem Taufzeugnis (testimonium baptismi) einerseits und einer Taufbescheinigung/einem Taufbrief (litterae baptismales) andererseits zu unterscheiden.
  1. Taufurkunden (testimonium baptismi) sind ein Auszug aus dem Taufbuch (Extractus e libro baptismorum). Sie müssen vollständig sein und gegebenenfalls in der Spalte „Bemerkungen“ „weitere Angaben vorhanden“ (ceteri annotationes adsunt) enthalten.
  2. Taufbescheinigungen (litterae baptismales) bestätigen amtlich folgende Fakten: Taufdaten (Datum, Pfarrei, Kirche [bzw. Ort der Taufe], Taufspender, Registernummer des Taufbuchs), Vorname, Name und Geburtsdatum des Täuflings. Je nach Zweck, für den eine Taufbescheinigung erstellt wird, können weitere Angaben hinzugefügt werden, sofern sie im Taufbuch eingetragen sind. Dabei ist darauf zu achten, grundsätzlich nur die Daten anzugeben, die für den Zweck notwendig sind. Die Angabe von Vorname, Name und Geschlecht des Täuflings kann nach aktuellen staatlichen Dokumenten erfolgen, sofern eine Identifikation über die Registernummer des Taufbuches möglich ist.
  3. Beide Dokumente darf nur das Taufpfarramt ausstellen oder das Pfarramt, das einen Eintrag aufgrund eines Taufnachweises durch Zeugen durchgeführt hat („X-Eintrag“)
    Vgl. § 14 Absatz 3 KbG; vgl. ausführlicher: ABl. 1991, S. 70, Nr. 55.
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    .
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Teil B – Eintrag der Taufe von adoptierten Kindern

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§ 4 – Partikularnorm Nr. 11 – Taufeintrag bei Adoptivkindern –
der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 877 § 3 CIC
ABl. 1995, S. 281, Nr. 136, hier: S. 283.
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„Bei der Taufe eines Adoptivkindes sind die Namen der Adoptiveltern (als solcher) und – soweit aus öffentlichen Urkunden bekannt – auch der leiblichen Eltern in das Taufbuch einzutragen. Dem Eintrag ist ein Vermerk
Die Partikularnorm der Deutsche Bischofskonferenz verwendet „Vermerk“ im Sinne von „Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2“.
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hinzuzufügen, demgemäß Urkunden oder Bescheinigungen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs ausgestellt werden dürfen; gleiches gilt für das Erteilen jeglicher Auskunft.“
In der Erzdiözese Freiburg wurde die Vollmacht für diese Erlaubnis de mandato speciali dem Generalvikar und dem Offizial übertragen (vgl. can. 134 § 3 CIC).
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§ 5 – Vorgehensweise beim Taufeintrag von Adoptivkindern

Im Falle der Adoption eines Kindes ist für den Eintrag in das Taufbuch Folgendes zu beachten:
  1. Wenn ein adoptiertes Kind getauft wird, so sind die sorgeberechtigten Personen des Täuflings in das Taufbuch in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen einschließlich des Rechtstitels samt Datum und des Aktenzeichens der Behörde, auf die das Sorgerecht zurückgeht. Soweit die Eltern des Täuflings aus amtlichen Urkunden bekannt sind, sind sie in der Spalte „Eltern“ bzw. „Vater“/„Mutter“
    Die Bezeichnung der betreffenden Spalte in den Taufbüchern ist unterschiedlich.
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    einzutragen. Es ist ein Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 einzutragen.
  2. Wenn die Adoption nach der Taufe erfolgt, so kann unter Vorlage der amtlichen Adoptionsunterlagen (und gegebenenfalls der Namensänderung) der Taufeintrag ergänzt werden. Dazu werden die Eintragungen wie in Absatz 1 vorgenommen und ein Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 angebracht.
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Teil C – Eintrag der Taufe von Kindern von gleichgeschlechtlichen Paaren

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§ 6 – Vorgehensweise beim Taufeintrag von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern

Wird ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe – der Begriff umfasst in diesem Paragraphen auch Lebenspartnerschaften
Seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Zivilehe in das Recht der Bundesrepublik Deutschland zum 1. Oktober 2017 können keine neuen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG; [BGBl I, 266], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I, 2639, hier 2640]). Diese waren seit dem 1. August 2001 möglich (Artikel 5 LPartEDiskrG [BGBl I, 266, hier 287]).
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– getauft, ist für den Eintrag in das Taufbuch Folgendes zu beachten:
  1. Wenn eine gleichgeschlechtliche Partnerin Mutter des zu taufenden Kindes ist, ist sie als Mutter des Täuflings in das Taufbuch einzutragen.
    1. Wenn die andere gleichgeschlechtliche Partnerin für das Kind zum Zeitpunkt der Taufe bereits das Sorgerecht hat, ist diese Partnerin gemäß § 10 als sorgeberechtigte Person
      Z. B. Adoptivmutter.
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      einzutragen.
    2. Wenn die andere gleichgeschlechtliche Partnerin für das Kind zum Zeitpunkt der Taufe nicht das Sorgerecht
      Das gilt auch für Pflegeverhältnisse, die in ein Adoptionsverhältnis überführt werden sollen.
      14
      hat, unterbleibt eine Eintragung dieser Partnerin in das Taufbuch; sie kann auf Wunsch nach Erhalt des Sorgerechtes unter Vorlage des amtlichen Dokument als sorgeberechtigte Person
      Z. B. Adoptivmutter.
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      nachgetragen werden.
  2. Ist keine Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe Mutter, ist jene Partnerin, die zum Zeitpunkt der Taufe das Sorgerecht hat, als sorgeberechtigte Person
    Z. B. Adoptivmutter.
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    einzutragen. Haben beide bereits das Sorgerecht, ist die andere gleichgeschlechtliche Partnerin als zweite sorgeberechtigte Person
    Z. B. 2. Adopitivmutter.
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    einzutragen. Bei den Eintragungen ist § 10 zu beachten.
  3. Die Namen der Eltern des Kindes – gleichgültig ob ein Elternteil Partnerin der gleichgeschlechtlichen Zivilehe ist oder nicht – sind nur einzutragen, wenn diese sich aus einer amtlichen Urkunde ergeben
    Lt. Mitteilung des Standesamtes Freiburg (E-Mail vom 3. Juli 2019) ist die unter „1. Mutter“ in der Geburtsurkunde aufgeführte Person immer die leibliche Mutter (vgl. § 1591 BGB), auch wenn unter „2. Vater oder Mutter“ eine weitere weibliche Person eingefügt ist.
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    . Für einen Elternteil des Kindes, der der gleichgeschlechtlichen Zivilehe nicht angehört, ist ein Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 anzubringen.
  4. Die Ziffern 1 bis 3 gelten analog für einen gleichgeschlechtlichen Partner und dessen Vaterschaft, Adoptivvaterschaft bzw. Sorgeberechtigung.
  5. Für ein nicht in einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe aneinander gebundenes gleichgeschlechtliches Paar ist, soweit möglich, wie bei einem unverheirateten Paar vorzugehen
    Vgl. § 16 Absatz 2 und 3 KbG.
    19
    .
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Teil D – Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, und Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können

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§ 7 – Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde

( 1 ) Die Kongregation für die Glaubenslehre hat 2002 entschieden, dass der Taufeintrag bei Gläubigen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen haben und deren Umwandlung im staatlichen Bereich anerkannt wurde, in der Spalte „Bemerkungen“ um eine entsprechende Notiz zu ergänzen ist. Verzeichnet wird der neue Vorname, das neue Geschlecht sowie Datum und Aktenzeichen der Behörde, die die Geschlechtsumwandlung seitens des Staates anerkannt hat
Vgl. ABl. 2002, S. 425, Nr. 458; vgl. auch § 19 Absatz 1 KbG.
20
.
( 2 ) Die Regelungen des vorherigen Absatzes sind auch anzuwenden, wenn kein operativer Eingriff erfolgte, sondern nur eine staatliche Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem anderen Geschlecht ausgesprochen wurde.
( 3 ) Jeder Eintrag nach Absätzen 1 oder 2 ist mit einem Sperrvermerk gemäß § 9 Absatz 2 zu versehen
Vor der Geschlechtsänderung geführte Vornamen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe des öffentlichen Interesses vor (bisher: § 5 TSG; neues Selbstbestimmungsgesetz für 2023 geplant). Ein öffentliches Interesse ist insbesondere bei Ausstellung einer Taufurkunde wegen einer beabsichtigten kirchlichen Eheschließung gegeben, auch wenn eine kirchliche Eheschließung in aller Regel nicht möglich sein wird (vgl. Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre vom 28. Mai 1991 an den Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz. In: De processibus matrimonialibus 2 [1995], 315; vgl. auch cann. 1055 § 1 und 1095, n. 3 CIC sowie die Note der Kongregation für die Glaubenslehre vom 21. Dezember 2018).
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.
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§ 8 – Personen, die weder dem weiblichen noch dem
männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können

( 1 ) Ein Kind, das weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann, ist nach der Taufe ohne Geschlechtsangabe (Eintrag: „---“) oder mit der Angabe „divers“ in das Taufbuch einzutragen
Vgl. § 15 Absatz 2 KbG.
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, je nachdem, was die staatliche Geburtsurkunde vorgibt
§ 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG).
23
.
( 2 ) Klärt sich das Geschlecht in der weiteren Entwicklung des Kindes und wird dies staatlich anerkannt, so ist analog zu § 12 vorzugehen.
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Teil E – Allgemeines

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§ 9 – Sperrvermerk/Geheimhaltung

( 1 ) Das staatliche Recht schreibt vor, dass Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern
§ 1758 (Bürgerliches Gesetzbuch; BGB). Ein öffentliches Interesse ist insbesondere bei Ausstellung einer Taufurkunde wegen einer beabsichtigten kirchlichen Eheschließung gegeben.
24
.
( 2 ) Als Sperrvermerk ist folgender Text einzutragen: „Das Erteilen von Auskünften und Erstellen von Urkunden oder Bescheinigungen ist nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius gestattet.“
Vgl. § 19 Absatz 4 KbG.
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( 3 ) Die Personen, die das Taufsakrament spenden bzw. deren Eintrag in die pfarrlichen Bücher vornehmen oder veranlassen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
( 4 ) Die Daten der Adoption werden nur in das Taufbuch des Taufpfarramtes (= Haupteintrag mit lfd. Nummer) eingetragen.
( 5 ) Bei einer fälligen Weitermeldung an staatliche oder kirchliche Behörden
Z. B. das Wohnortpfarramt.
26
, erfolgt die Weitermeldung mit dem Namen, den das Kind zum Zeitpunkt der Eintragung nach staatlichem Recht trug. Falls auch Namen der sorgeberechtigten Personen weiterzumelden sind, werden die Namen weitergegeben; bei einer gleichgeschlechtlichen Zivilehe ist der Name des leiblichen Elternteils unter Mutter bzw. Vater aufzunehmen; der andere gleichgeschlechtliche Partner bzw. die andere gleichgeschlechtliche Partnerin ist unter Angabe des Rechtstitels
Z. B. Adoptivmutter.
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in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen.
Bei zwei gleichgeschlechtlichen Personen ist offensichtlich, dass die Person, die nicht Elternteil ist, nur im Wege der rechtlichen Zuerkennung elterliche Rechte erlangen kann.
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§ 10 – Der einzutragende Begriff und der genaue Ort des Eintrages (Spalte)

( 1 ) Die Spalte „Eltern“ bzw. „Vater“ und „Mutter“ bleibt den leiblichen Eltern vorbehalten; kennt man ein Elternteil nicht, bleibt die Spalte unbesetzt. Es wird ein Strich („---“) eingetragen.
( 2 ) Adoptiveltern und andere sorgeberechtigte Personen werden in der Spalte „Bemerkungen“ eingefügt: „Adoptivvater“ bzw. „Adoptivmutter“, gegebenenfalls „2. Adoptivmutter“ oder „2. Adoptivvater“; gegebenenfalls auch eine andere im amtlichen Dokument vorgegebene Bezeichnung.
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§ 11 – Das Ausstellen von Urkunden und Bescheinigungen

( 1 ) Den Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen des Täuflings ist anlässlich der Taufe eine vollständige Taufurkunde auszuhändigen. Bei der Übergabe ist die Vertraulichkeit zu wahren.
( 2 ) Wird ein Taufnachweis für Erstkommunion oder Firmung erbeten, so wird eine Taufbescheinigung ausgestellt; hat die Person, für die ein Taufnachweis gefordert wird, das 16. Lebensjahr vollendet
Vgl. § 63 Absatz 1 PStG.
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, so kann mit deren Einverständnis auch eine Taufurkunde ausgestellt werden. In diesem Fall ist besonders auf die Vertraulichkeit bei der Übergabe zu achten.
( 3 ) Wird ein Taufnachweis für eine kirchliche Eheschließung erbeten, so wird eine Taufurkunde ausgestellt; bevorzugt wird diese Urkunde direkt dem Pfarramt übermittelt, das die Ehevorbereitung durchführt.
( 4 ) Wird ein Taufnachweis für die Übernahme eines Patenamtes benötigt, so kann eine Taufbescheinigung ausgestellt werden; alternativ kann das Wohnortpfarramt der für das Patenamt vorgesehenen Person einen Patenschein ausstellen oder die Kirchenmitgliedschaft bescheinigen.
( 5 ) Vor Ausstellen von Urkunden oder Bescheinigungen über Einträge mit Sperrvermerk ist das Erzbischöfliche Offizialat Freiburg um Weisung anzufragen
Postadresse: Postfach, 79095 Freiburg i. Br.; Hausadresse: Herrenstr. 14, 79098 Freiburg i. Br.; Telefon: 0761 389276-11. Es ist zu beachten, dass E-Mail-Verkehr nach gegenwärtigem Stand der Technik und gegenwärtiger Gesetzgebung zum Datenschutz für die Übermittlung persönlicher Daten nicht geeignet ist.
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.
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§ 12 – Irrtümliche Einträge im Taufbuch

Ist im Taufbuch ein irrtümlicher Eintrag enthalten
Z. B.: Im Pfarrbüro wurden bei einer Taufe mehrerer Kinder in einem Gottesdienst die Namen der Paten im Taufbuch vertauscht.
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, so ist der falsche Eintrag lesbar zu streichen und der richtige Eintrag in geeigneter Form anzubringen. In der Spalte „Bemerkungen“ sind das Datum und der Anlass der Korrektur zu vermerken sowie der Name des Korrektors. In Taufzeugnissen und Taufbescheinigungen ist die korrigierte Fassung einzutragen, ohne Verweis auf den vorher fehlerhaften Eintrag.
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§ 13 – Analoge Rechtsanwendung

( 1 ) Diese Ausführungen gelten analog auch für den Eintrag der Konversion eines Kindes in das Konvertitenbuch
§ 20 KbG.
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.
( 2 ) Sie gelten analog auch für die Taufe von erwachsenen Personen. Die den Eltern zugeschriebenen Rechte entfallen oder werden von den zu Taufenden bzw. Neugetauften selbst wahrgenommen.
( 3 ) Personen, die einer Betreuung unterstehen, werden Kindern gleichgestellt.
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§ 14 – Vorgehen bei Unklarheiten

Bei Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung der Regelung in konkreten Fällen ist das Erzbischöfliche Offizialat Freiburg
Siehe Anmerkung 30.
33
anzufragen; ebenso bei über die obigen Regelungen hinausgehenden Sonderfällen, wie etwa dem Auseinanderfallen von leiblicher und biologischer Elternschaft
Etwa im Fall der sog. Leihmutterschaft.
34
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§ 15 – Inkrafttreten, Aufheben von entgegenstehenden Normen

( 1 ) Das Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
Die Anmerkungen geben Hinweise auf Quellen und zum Verständnis. Sie gehören nicht zum Normbestand.
35
.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Ausführungsdekretes werden alle entgegenstehenden Normen zum Eintrag von Adoptionen
Bisher nur in Form von Handreichungen (Grundwissen im Pfarrbüro) und Merkblättern.
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in der Erzdiözese Freiburg aufgehoben.
Freiburg im Breisgau, den 15. Juli 2022
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Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 156Caritas-Sammlung 2022

Die Caritas-Sammlung 2022 wird auch in diesem Jahr wieder Ende September durchgeführt.
Die einzelnen Termine sind:
1.
„Caritas-Sammlung“ vom 17. bis 25. September 2022.
Leitwort: „Hier und jetzt helfen.“
2.
„Caritas-Kollekte“ am Caritas-Sonntag, dem 25. September 2022,
in allen Gottesdiensten in den Kirchen und Kapellen.
Die Caritas-Sammlung ist die Chance für Kirchengemeinden, Glauben und Handeln zu verknüpfen: „Was ihr für einen meiner geringsten Brüder und Schwestern getan habt, habt ihr mir getan!“ Solidarität stiften, Brücken bauen zwischen verschiedenen Welten innerhalb einer Gemeinde, Not wenden – das ist unser gemeinsames Anliegen mit der Caritas-Sammlung. Wir bitten Sie herzlich, dafür in Ihrer Gemeinde zu werben!
Material und Unterstützung erhalten Sie beim Diözesan-Caritasverband: Frau Stephanie Hagemann, Telefon: 0761 8974-115, und Frau Sabine Wisser, Telefon: 0761 8974-109.
Bitte überweisen Sie bis spätestens 15. Januar 2023 mit dem Abrechnungsbogen das Ergebnis der „Caritas-Sammlung“ (ein Drittel verbleibt für soziale Aufgaben in der Kirchengemeinde, ein weiteres Drittel erhält der jeweilige örtliche Caritasverband) an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V., Alois-Eckert-Straße 6, 79111 Freiburg, IBAN: DE94 6602 0500 0001 7179 07.
Das Ergebnis der „Caritas-Kollekte“ überweisen alle Kirchengemeinden unmittelbar und getrennt von allen anderen Kollekten an die Erzdiözese Freiburg. Pfarreien, die im Bereich der Stadt-Caritasverbände liegen, beachten bitte die dort gültigen Sonderregelungen. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021).
Für die „Caritas-Sammlung“ ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen (siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass-Nr. 292, und Amtsblatt Nr. 1 vom 9. Januar 2014, Erlass-Nr. 229). Anzukreuzen sind grundsätzlich „kirchliche Zwecke“ und „wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet“. Bitte denken Sie bei jeder Zuwendungsbestätigung an einen Dankbrief!
Verwendung der Mittel der „Caritas-Sammlung“ vor Ort (siehe auch Amtsblatt Nr. 9 vom 1. April 2008): Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel für caritative Zwecke vor Ort, d. h. in der Pfarrei oder Kirchengemeinde, in der sie gesammelt worden sind, ein. Dabei sind sie frei, sich Partner bei der Erfüllung der caritativen Aufgaben zu suchen.
Mittel aus der Caritas-Sammlung sollen nicht angespart werden. Der Bestand soll höchstens einen Betrag umfassen, der erfahrungsgemäß im Bereich der Seelsorgeeinheit im Laufe eines Jahres benötigt wird.
Die der Kirchengemeinde zustehenden Mittel aus der Caritas-Sammlung dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden. Daher ist es wichtig, die Gemeindemitglieder über die Verwendung zu informieren. Transparenz unterstreicht den verantwortungsbewussten Umgang mit den Sammlungsmitteln und erhöht die Spendenbereitschaft.
Beispiele für die Verwendung sind:
  • Individualhilfen in Notlagen Einzelner oder von Familien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Seelsorgeeinheit,
  • Zuschüsse zu Kur- und Erholungsmaßnahmen, die von der Caritas vermittelt werden, sofern für einen Teilnehmer die anfallende Eigenbeteiligung an den Kosten zu hoch ist,
  • Zuschüsse zum Einsatz von Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen usw., wenn die geforderte Eigenleistung auch nach Ausschöpfen aller gesetzlichen oder sonstigen Möglichkeiten zur Beihilfe nicht aufgebracht werden,
  • Aufwendungen und Erstattung von Kosten bei Besuchsdiensten o. Ä.,
  • Kosten für Schulung und Fortbildung von Helfern im caritativen Bereich (z. B. bei Alten- und Krankenbesuchen),
  • Unterstützung von örtlichen Selbsthilfegruppen, die aus der Gemeinde/Seelsorgeeinheit heraus entstanden oder vom örtlichen Caritasverband initiiert sind,
  • Übernahme der Elternbeiträge einzelner Kindergartenkinder, wenn diese weder über die Erziehungsberechtigten noch über das Sozialamt erhoben werden können (zur Prüfung, ob staatlicherseits alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann der Hinweis auf die Beratung durch den Caritassozialdienst der örtlichen Caritasverbände hilfreich sein).
Die örtlichen Caritasverbände stehen bei Fragen der sachgemäßen Mittelverwendung gerne beratend zur Verfügung.
Danke, dass Sie bei der Caritas-Sammlung mitmachen!

Nr. 157Kraftloserklärung der Dienstsiegel der
römisch-katholischen Kirchengemeinde
Billigheim-Neudenau-Schefflenz sowie der
zur Seelsorgeeinheit gehörenden Pfarreien

Das Dienstsiegel der römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz
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sowie die Dienstsiegel der Pfarreien
Billigheim
St. Michael
Billigheim-Allfeld
St. Georg
Billigheim-Sulzbach
St. Martin
Billigheim-
Waldmühlbach
St. Nikolaus
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Neudenau
St. Laurentius
Neudenau-Herbolzheim
St. Kilian
Schefflenz
St. Kilian
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sind abhanden gekommen und werden mit sofortiger Wirkung für kraftlos erklärt.
Um Beachtung wird gebeten.
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Nr. 158Wohnung für Priester im Ruhestand

Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Nikolaus Gaggenau-Selbach, Seelsorgeeinheit Gaggenau-Ottenau, Dekanat Rastatt, steht für einen Priester im Ruhestand ab sofort eine Wohnung (1. OG, 3 Zi, Küche, Bad, WC, Garage) zur Anmietung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge nach Absprache ist erwünscht.
Anfragen sind erbeten an das Katholische Pfarramt der Seelsorgeeinheit Gaggenau-Ottenau, Friedhofstraße 4, 76571 Gaggenau-Ottenau, Telefon: 07225 1483, E-Mail: pfarrbuero@kath-hoss.de.

Personalmeldungen

Nr. 159Im Herrn verschieden

20. Juli:
Oberstudienrat i. R. Geistlicher Rat Artur Kunzer, Bad Bellingen, † in Bad Bellingen

Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 15 - 2. August 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich